Rechtssatz
Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht.
11 Os 120/13a | OGH | 10.12.2013 |
Auch; Beisatz: Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0110OS00037_9300000_001