Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von einer weiteren Tat enthält, wurde Johannes S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 24. November 2011 in S***** dadurch, dass er ein ihm von Robert G***** am 14. Oktober 2011 anvertrautes Gut, nämlich den unter Eigentumsvorbehalt der V*****gesellschaft mbH stehenden Ferrari der Type FF im Wert von 345.000 Euro an Mag. Stephan J***** zu diesem Preis verkaufte und die Kaufsumme (US 3 und 8: abzüglich der vereinbarten Provision von 5.000 Euro) weder an die V*****gesellschaft mbH noch an Robert G***** abführte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter im Zusammenhang mit der Annahme, der Angeklagte habe (aus dem zeitlichen Gesamtkontext und mit Blick auf die dabei zitierten Aussagen [ON 33 S 12 und 15] erkennbar gemeint: von Robert G***** oder der Leasinggeberin vor Mai 2012) „nie“ eine Rechnung gefordert (US 4 zweiter und dritter Absatz), nicht verpflichtet, sich gesondert mit Angaben des Zeugen Markus W***** zur (ab Mai 2012) diskutierten Rechnungslegung durch die Leasinggeberin (ON 39 S 3) auseinanderzusetzen, zumal sie ohnehin davon ausgingen, dass der Angeklagte bei Gesprächen über eine Vertragsübernahme oder einen Ankauf durch ihn selbst im Mai 2012 von letzterer eine Rechnung haben wollte und später - nach Anzeigenerstattung im August 2012 und Erhalt einer Rechnung vom Juli 2013 - letztlich am 1. Oktober 2013 einen Betrag von 345.000 Euro für den von ihm bereits im Jahr 2011 ohne Meldung an die Leasinggeberin oder Robert G***** an Mag. (FH) J***** verkauften Ferrari bezahlt hat (US 3 und 5). Äußerungen des Zeugen zu seiner Wertung der Verantwortung des Angeklagten, die Bezahlung des (bei letzterem nach dem Verkauf an J***** schon im Dezember 2011 eingegangenen) Betrags an die Berechtigten sei ausschließlich an mangelnder Rechnungslegung gescheitert, waren schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil bloß sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen Gegenstand des Zeugenbeweises sind und Schlussfolgerungen eines Zeugen zur inneren Einstellung des Täters daher auch kein der Begründungspflicht unterliegendes Zeugnis darstellen (RIS-Justiz RS0097540 [T2 und T18]). Im Übrigen war für die Überzeugung der Tatrichter vom dolosen Vorgehen des Beschwerdeführers primär das lange Hinhalten von Robert G***** und der Leasinggeberin ohne Offenlegung des längst realisierten (und erst anlässlich der Sicherstellung des Fahrzeugs Anfang September 2012 bekannt gewordenen) Weiterverkaufs an J***** ausschlaggebend (US 6 f iVm US 4), die angesprochene Feststellung somit auch keine unabdingbare tatsächliche Annahme für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und schon aus diesem Grund der Bekämpfung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entrückt (RIS-Justiz RS0116737).
Da sich die im Urteil referierten (US 4) Angaben der Zeugin Wi***** gleichfalls auf die ab Mai 2012 geführten Gespräche mit der Leasinggeberin bezogen (ON 33 S 16 ff), geht auch der gegen die oben erwähnte Feststellung (zum Verlangen einer Rechnung ab Mai 2012 [US 4]) erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) ins Leere. Aus den bereits erwähnten Gründen bedurften entgegen dem weiteren - die gebotene Bezeichnung von Fundstellen der angesprochenen Beweismittel vernachlässigenden (vgl RIS-Justiz RS0124172) - Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) weder die dieser Feststellung ohnehin nicht widersprechende e-Mail-Nachricht vom 4. Mai 2012 (ON 32 S 15) noch das auf Rechnungslegung pochende anwaltliche Schreiben vom 30. Juli 2013 (ON 32 S 9) einer Erörterung.
Soweit der Beschwerdeführer unter bloßem Hinweis auf die erst am 1. Oktober 2013 (nach Erhalt einer Rechnung vom 31. Juli 2013) erfolgte Zahlung von 345.000 Euro an die Leasinggeberin (US 5) einen Feststellungsmangel zum von ihm behaupteten Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds reklamiert (Z 9 lit a), legt er nicht methodengerecht dar (vgl RIS-Justiz RS0116565, RS0118415, RS0117321, RS0116962), weshalb eine solche Feststellung im Hinblick auf den von den Tatrichtern im Urteil unter Verweis auf die Hinhalte- und Verschleierungstaktik ausdrücklich verneinten Willen des Angeklagten, aus einem solchen unverzüglich Ersatz zu leisten (US 8), rechtlich von Bedeutung sein soll (vgl RIS-Justiz RS0094486, RS0094326, RS0094283, RS0093443 [T4]). Ebensowenig leitet der Nichtigkeitswerber auf Basis der getroffenen Feststellungen - insbesondere zu seinem (zunächst) fehlenden Erstattungswillen (US 8) - aus dem Gesetz ab, weshalb bloß aufgrund der konstatierten Zahlung vom Oktober 2013 (US 5) ein Freispruch zu fällen gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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