Rechtssatz
Das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds schließt unrechtmäßige Bereicherung nur in Verbindung mit dem Erstattungswillen aus (im gleichen Sinn ua SSt 46/14 = JBl 1976,47).
13 Os 95/83 | OGH | 08.09.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Wille, das anvertraute Gut unverzüglich zu ersetzen, schon im Zeitpunkt der Zueignung erforderlich. (T1) |
9 Os 116/84 | OGH | 25.09.1984 |
Beisatz: Im Zueignungszeitpunkt! (T2) |
11 Os 126/84 | OGH | 20.12.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Ausschluss des Bereicherungsvorsatzes. (T3) |
11 Os 122/86 | OGH | 21.10.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Von einem den Bereicherungsvorsatz ausschließenden präsenten Deckungsfonds kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter im Zeitpunkt der Zueignungshandlung zum sofortigen oder zumindest unverzüglichen Ersatz (in der Höhe des Wertes der zugeeigneten Sachen) willens und auch fähig ist. (T4) |
15 Os 11/90 | OGH | 30.01.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Bereicherungsvorsatz beim Raub. (T5) |
11 Os 80/99 | OGH | 14.12.1999 |
Auch; Beisatz: Ein präsenten Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. Diese liegt nur vor, wenn der Täter zur Tatzeit über Mittel verfügt, die ihm den sofortigen oder doch binnen kurzen durchführbaren Ersatz des gesamten Wertes des veruntreuten Gutes in voller Höhe ermöglichen. Dies ist bei Ratenzahlungen, die nicht auf die präsente Abdeckung des Wertes der betreffenden Baumaschine berechnet waren, jedoch nicht der Fall. (T6) |
12 Os 5/02 | OGH | 26.06.2002 |
Beisatz: Ein präsenter Deckungsfonds schließt nur in Verbindung mit dem Erstattungswillen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Zueignung und damit den Bereicherungsvorsatz aus. (T7) |
13 Os 165/03 | OGH | 17.12.2003 |
Vgl; Beisatz: Für die innere Tatseite des Betruges könnte ein präsenter Deckungsfonds bei einem Ersatzwillen des Täters in sehr engen Grenzen von Bedeutung sein. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0110OS00166_7900000_001
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