OGH 11Os28/85 (RS0090976)

OGH11Os28/8519.3.1985

Rechtssatz

Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. Anders als ein bloßes Festhalten des Opfers während einer Mißhandlung stellt das Absperren der Wohnungstür durch mehr als eine halbe Stunde - unter Verstecken des Schlüssels - keinesfalls ein notwendiges Mittel bei der Zufügung einer Körperverletzung dar, weshalb vorliegend echte Realkonkurrenz zwischen der (schweren) Körperverletzung und der Freiheitsentziehung besteht.

Normen

StGB §28 Cb
StGB §99 D
StGB §105 Abs1
StGB §144 Abs1

11 Os 28/85OGH19.03.1985

Veröff: SSt 56/20

11 Os 162/86OGH27.01.1987

Vgl auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T1)

12 Os 150/88OGH22.12.1988

Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/97 S 343

12 Os 187/93OGH07.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB ist. (T2)

15 Os 102/96OGH05.09.1996

Vgl auch; nur T1

12 Os 48/03OGH23.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert. (T3); Beisatz: Eine 12-stündige Gefangenschaft geht über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist, zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist. (T4)

13 Os 42/07mOGH20.06.2007

Auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T5); Beis ähnlich T3; Beis ähnlich T4

15 Os 85/14kOGH27.08.2014

Vgl

11 Os 20/16zOGH05.07.2016

Auch

14 Os 110/20pOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0110OS00028_8500000_002

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