OGH 11Os19/97 (RS0108363)

OGH11Os19/9717.6.1997

Rechtssatz

Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird.

Normen

StGB §201
StGB §202
StGB §212
StPO §281 Abs1 Z9 lita

11 Os 19/97OGH17.06.1997
11 Os 88/97OGH14.10.1997

nur: Der Missbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses stellt ein zusätzliches Unrechtselement dar das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird. (T1)

11 Os 89/01OGH14.12.2001

Vgl auch

14 Os 40/02OGH07.05.2002

Vgl auch

13 Os 28/05zOGH15.06.2005

Auch

11 Os 116/05aOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Echte Konkurrenz der geschlechtlichen Nötigungsdelikte mit § 212 Abs 1 Z 2 StGB ist nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. Denn der darin manifestierte zusätzliche Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung der abgenötigten Missbrauchshandlung allein als Gewaltdelikt nicht vollständig erfasst. (T2)

11 Os 54/06kOGH19.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 212 Abs 1 Z 2 StGB (T3)

14 Os 121/06kOGH18.12.2006

Vgl; Beisatz: Das Unrecht der Tat ist durch deren Unterstellung bloß unter die Strafbestimmung der Vergewaltigung bzw der geschlechtlichen Nötigung dann nicht abgegolten, wenn die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war (WK² § 201 Rz 50 und § 212 Rz 15). (T4)<br/>Beisatz: Hier zur Frage der Idealkonkurrenz von § 212 Abs 1 StGB mit § 201 Abs 2 StGB aF und § 202 Abs 2 StGB aF. (T5)

14 Os 29/12iOGH10.07.2012

Vgl; Beis wie T4

13 Os 97/13hOGH19.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses ist kein eigenständiges Element des Tatbestands des § 212 Abs 1 Z 1 StGB. Der Missbrauch der besonderen Stellung des Täters zum Opfer wird in den dort genannten Konstellationen vielmehr als typisch vorausgesetzt. (T6)

13 Os 83/14aOGH09.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Idealkonkurrenz von Vergewaltigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB kommt (nur) dann in Betracht, wenn das Autoritätsverhältnis ungeachtet des Einsatzes von Gewalt oder Drohung zur Willensbeeinflussung des Opfers für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend war. (T7)<br/>

11 Os 152/15kOGH12.01.2016

Auch; Beis wie T6

14 Os 12/19zOGH21.05.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19970617_OGH0002_0110OS00019_9700000_001

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