OGH 11Os131/77 (RS0098252)

OGH11Os131/772.9.1977

Rechtssatz

Keine Behinderung der Verteidigungsrechte, wenn dem zeitweise aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten die Vorgänge während dieser Zeit ohnehin (hier: durch vorweg abgelegtes Geständnis) bekannt sind.

Normen

StPO §250
StPO §281 Abs3

11 Os 131/77OGH02.09.1977
10 Os 154/83OGH15.11.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Gleiche Verantwortung des Mitangeklagten wie in der vorausgegangenen Verhandlung. (T1)

14 Os 26/88OGH25.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Im Ergebnis gleiche Verantwortung wie im Vorverfahren. (T2) Veröff: SSt 59/34

11 Os 90/90OGH08.08.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Weil der Mitangeklagte auch nach Rückkehr des Beschwerdeführers zum relevierten Fragenkomplex vernommen wurde und hiezu erneut jene Angaben machte, wie in der abgesonderten Vernehmung. (T3)

13 Os 140/90OGH20.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Kein nachteiliger Einfluß, weil die Mitangeklagten anschließend in Gegenwart des Beschwerdeführers ergänzend vernommen wurden, sodaß er von den (ihn belastenden) Angaben Kenntnis erhielt. (T4)

13 Os 23/93OGH28.04.1993

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 39/14sOGH17.06.2014

Auch; Beisatz: Hier wurde dem Angeklagten das Mitverfolgen der Zeugenaussage durch Öffnung der Tür ermöglicht. (T5)

13 Os 145/15wOGH09.03.2016

Beis wie T5

11 Os 109/17iOGH14.11.2017

Auch; Beis wie T5

14 Os 7/19iOGH05.03.2019

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19770902_OGH0002_0110OS00131_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)