OGH 11Os90/90

OGH11Os90/908.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B*** und Josef P*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130,

2. Satz, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Josef P*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 1990, GZ 7 a Vr 51/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Josef P*** des Ende Dezember 1989 bzw in der Nacht zum 1. Jänner 1990 in mehreren Angriffen begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130, zweiter Satz, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 4, der Sache nach auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Daß dem Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung vom 4. April 1990 entgegen der Vorschrift des § 250 StPO nach Rückkehr in den Verhandlungssaal nicht mitgeteilt wurde, was der Mitangeklagte Laszlo B*** inzwischen während der abgesondert durchgeführten Vernehmung angegeben hatte, kann im vorliegenden Fall nicht als Nichtigkeit geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermochte (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2 II/1 § 250 EGr 9 und 10): Die in der Beschwerdeschrift behauptete, auf den Formverstoß zurückgeführte Unkenntnis des Beschwerdeführers, daß es der Mitangeklagte Laszlo B*** unterließ, auszusagen, daß er während der "fraglichen Zeit" mit Josef P*** "dauernd beisammen war und ihm jeder Einbruchsdiebstahl aufgefallen sein mußte" (vgl S 203), ist schon deswegen nicht gegeben, weil der genannte Mitangeklagte auch nach der Wiedereinführung des Beschwerdeführers in den Sitzungssaal zu dem relevierten Fragenkomplex vernommen wurde (vgl S 161 f, insb S 164) und (erneut) keine Angaben machte, die auf ein ständiges, als allfälliges Alibi zu qualifizierendes Zusammensein mit Josef P*** zu den fraglichen Tatzeiten hindeuteten. Zu den durch den gerügten Formverstoß angeblich verwehrten Vorhaltungen wäre der Beschwerdeführer daher auch nach dem in seiner Anwesenheit vor sich gegangenen Teil der Vernehmung des Mitangeklagten jederzeit in der Lage gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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