OGH 11Os113/98

OGH11Os113/9829.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Josef S***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Josef S*****, DI Hans R***** und Wilhelm T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. Dezember 1997, GZ 15 Vr 1315/92-766, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI R***** wird zur Gänze, jenen der Angeklagten Ing. Josef S***** und Wilhelm T***** teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten DI R***** betreffenden Schuldspruch (A b) sowie in den Schuldsprüchen des Angeklagten Ing. S***** zu den Punkten A a IV bis VI und in jenen des Angeklagten Wilhelm T***** in Ansehung der Urteilspunkte B c und d, soweit dieser Angeklagte darin auch wegen Bestimmung des DI R***** zum Mißbrauch der Amtsgewalt schuldig erkannt wurde, demzufolge auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten Ing. S***** und T***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Faktenfreisprüche der Beschwerdeführer und einen Freispruch des Mitangeklagten DI Walter Sch***** enthält, wurden die Angeklagten Ing. Josef S***** (A a I bis IV des Urteilssatzes), DI Hans R***** (A b 1 bis 3) und Wilhelm T***** (B a bis d) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (Wilhelm T***** als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB) und Ing. Josef S***** überdies der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (A a V) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (A a VI 1 bis 7) schuldig erkannt.

Nach dem zusammengefaßt wiedergegebenen Inhalt des Schuldspruches haben die Angeklagten Ing. S***** und DI R*****

(zu A) in Eisenstadt, Ing. S***** in vier Fällen auch in Oberpullendorf und Marz mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihren Rechten auf Zulassung von ausschließlich betriebs- und verkehrssicheren, hinsichtlich ihrer Zulassung den Voraussetzungen des KFG 1967 entsprechenden Fahrzeugen (und zwar unter Ausweisung von aufgrund des Verfahrensganges nachvollziehbarer, den Tatsachen entsprechender und den erforderlichen Überprüfungen zugeführter, sich auf die Fahrzeughersteller beziehender bzw die vorgeführten Fahrzeuge betreffender Angaben und technischer Daten) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht und zwar

a) Ing. S***** als gemäß § 125 KFG 1967 (beim Amt der burgenländischen Landesregierung) bestellter technischer Sachverständiger anläßlich der Erstellung von insgesamt 63 Prüfbefunden zur Einzel- (§ 31 KFG) und Ausnahmegenehmigung von Kraftfahrzeugen (§ 34 KFG), in einem Fall (IV = Fahrzeug 87) auch anläßlich der Erstellung eines Befundes bei Vornahme einer Überprüfung nach § 57 KFG, indem er

I. zwischen 19. Jänner 1988 und 21. Dezember 1992 in 50 Fällen in Ansehung (nicht aus einer Serienproduktion stammender) sogenannter Replikas oder von Eigenbaufahrzeugen (Fahrzeuge 1 bis 50 gemäß der in den Aktenbänden 62 bis 68 und 71 enthaltenen Zusammenstellung der anklagerelevanten Kraftfahrzeuge; vgl US 4 bis 17) trotz der (sich schon aus der Aktenlage ergebenden) Eigenfertigung der Fahrzeuge die Nachreichung fehlender oder Ergänzung unzureichender Nachweise über Herkunft des Fahrzeuges und einzelner fahrzeugrelevanter Teile sowie über die technischen Daten des Kraftfahrzeuges nicht verlangte und auch eine eigenständige Einholung von Gutachen und Prüfberichten über wesentliche Werte (wie über das Eigengewicht, die Wirkung der Betriebsbremsanlage, das Abgasverhalten der Fahrzeuge sowie über die Geräuschwerte, fallweise auch über die die Betriebs- und Verkehrssicherheit betreffenden Werte) unterließ, wobei er die Prüfbefunde über die zunächst komplett neu errichteten oder umgebauten, keinen Katalysator aufweisenden Kraftfahrzeuge in den die Fahrzeuge 4, 5, 9 bis 50 betreffenden Fällen (vgl US 64) unter unzulässiger (§ 33 Abs 2 KFG) "Weiterführung des Typenscheins" (oder der Einzelgenehmigung) des nicht mehr existierenden oder komplett veränderten Ursprungsfahrzeuges erstattete,

II. am 21. Mai 1990 und am 26. Februar 1991 eine Besichtigung der Fahrzeuge 51 und 53 und damit eine Überprüfung auf ihre Betriebs- und Verkehrssicherheit überhaupt unterließ

III. zwischen 17. August 1990 und 20. November 1991 in elf Fällen seriengefertigte Fahrzeuge (Nr 76 bis 86) trotz fehlender Voraussetzungen als Oldtimer bzw Rarität beurteilte und damit trotz sachlicher Unzuständigkeit die Grundlage für die (sachlich ungerechtfertigte) Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 34 KFG durch den Landeshauptmann schuf

IV. am 7. April 1992 bei Überprüfung des Fahrzeuges 87 gemäß § 57 KFG einen positiven Befund erstattete, obgleich sich das Fahrzeug (ein LKW Mercedes Daimler Benz) zufolge ungenügender (bereits am überlangen Weg des Radbremszylinders und durch die Kontrollöffnung erkennbarer) Stärke der Bremsbeläge an der Vorderachse des Fahrzeuges und wegen von außen erkennbarer, über alle Gummilagen reichender Rißstellen an den Laufflächen sowie wegen nachgeschnittener Reifenprofile der Vorderreifen in einem die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließenden Zustand befand

V. durch die zu IV beschriebene Tathandlung fahrlässig eine schwere Körperverletzung des Milo D***** herbeiführte, der am 27. April 1992 in Königsbrunn mit dem LKW Mercedes zufolge Entlüftung des linken Vorderrades durch Ablösung des Laufflächenbandes vom Reifenunterbau von der Fahrbahn abkam und sich überschlug, wodurch er unter anderem Brüche des rechten Unterschenkels und der rechten Schulter erlitt und

VI. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahre 1993 Beweismittel, nämlich die für das vorliegende Strafverfahren bedeutsamen Einzelgenehmigungsakten betreffend die Fahrzeuge 43 bis 49 durch Einfügen (im Urteilsspruch genannter) handschriftlicher Zusätze mit dem Vorsatz verfälschte, daß sie im gerichtlichen Strafverfahren oder dem schon abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, allenfalls auch einem erst einzuleitenden Disziplinarverfahren gebraucht werden, ferner

b) DI R***** als Abteilungsvorstand des Amtes der burgenländischen Landesregierung, indem er in elf Fällen bei Unterfertigung von Einzelgenehmigungsbescheiden auf Grundlage von Prüfbefunden der technischen Sachverständigen Ing. Josef S***** und Ing. Christian St***** in Ansehung jeweils vom Angeklagten T***** eingereichter Fahrzeuge jedwede Prüfung der Zulässigkeit der Erteilung der Einzelgenehmigung unterließ, obgleich ihm bekannt war, daß wegen amtsmißbräuchlicher Erstellung von Prüfbefunden durch gemäß § 125 KFG vom Amt der burgenländischen Landesregierung bestellte Amtssachverständige in Verfahren, in denen Wilhelm T***** als Antragsteller aufgetreten ist, eine gerichtliche Voruntersuchung anhängig und obgleich aus der Aktenlage der Mangel sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung der Einzelgenehmigung ersichtlich war und zwar

1. am 13. Mai 1993 zu zwei vom rechtskräftig verurteilten (vgl Beiakt 15 Vr 517/96 des Landesgerichtes Eisenstadt) Ing. Christian St***** befundeten Replikafahrzeugen (Fahrzeuge 88 und 89) sowie

2. und 3. am 14. Juli 1993 zu acht vom Angeklagten S***** im November und Dezember 1992 befundeten Kraftfahrzeugen (Fahrzeuge 43 bis 50) und am 1. September 1993 (richtig 3. November 1993, vgl US 239, 241, 428) zum von Ing. S***** im März 1992 befundeten Fahrzeug 40; und

(zu B) der Angeklagte Wilhelm T***** zwischen 10. Jänner 1990 und 26. Jänner 1993 durch Einreichung der Fahrzeuge 2 bis 51, 53 76 bis 86

den Angeklagten S***** (= Punkt a, b und c) sowie durch Einreichung

der Fahrzeuge 88 und 89 den Angeklagten Ing. Christian St***** (=

Punkt d) zur rechtswidrigen Erstattung positiver Prüfbefunde gemäß §§ 31, 34 KFG und überdies (in bezug auf die Fahrzeuge 32, 40, 43 bis 50 sowie 88 und 89) DI R***** zur rechtswidrigen Fertigung der Einzelgenehmigungsbescheide (= Punkt c und d) bestimmt, indem er zur Prüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Einhaltung der Abgasvorschriften erforderliche Belege und Gutachten über die Herkunft und technischen Daten von Eigenbaufahrzeugen entweder gar nicht, unzureichend oder tatsachenwidrig vorlegte (wobei er in vielen Fällen - unter Vorlage von Genehmigungsdokumenten nicht mehr existierender oder komplett umgebauter Ursprungsfahrzeuge - Fahrzeuge vorstellte, welche entgegen den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich nicht mit einem Katalysator ausgerüstet oder nicht betriebs- und verkehrssicher waren),

weiters indem er fallweise die Fahrzeuge gar nicht zur Vorführung brachte und schließlich, indem er die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 34 KFG für Fahrzeuge beantragte, obgleich die behauptete Oldtimer- oder Raritäteneigenschaften des Fahrzeuges infolge massiver Veränderungen, nicht entsprechenden Fahrzeugalters oder trotz zum Einreichungszeitpunkt auch bestehender Serienproduktion (bzw bei Raritäten trotz des serienmäßig gegebenen Ausbaus als Wettbewerbsfahrzeug) nicht gegebenen waren.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Ing. S***** und Wilhelm T***** im Schuld- und Strafausspruch mit einer auf die Gründe der Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, Ing. S***** zudem noch aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a leg cit, während der Angeklagte DI Hans R***** den ihn betreffenden Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 1, 4, 5a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO anficht.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, daß die äußere Tatseite des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB in der unrechtmäßigen Ausübung oder Nichtausübung der Befugnis besteht, als Organ eines öffentlichen Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen. Amtsgeschäfte sind (nach der zur Interpretation heranzuziehenden Definition des Beamtenbegriffs in § 74 Z 4 StGB) sowohl Rechtshandlungen (§ 74 Z 4 erster Fall) als auch sonstige Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung (§ 74 Z 4 zweiter Fall), wobei letztere den Rechtshandlungen zumindest einigermaßen gleichwertig sein müssen (13 Os 123/89, 16 Os 38/90).

Für die innere Tatseite fordert das Gesetz wissentlichen (§ 5 Abs 3 StGB) Befugnismißbrauch, also die bewußte Mißachtung von Vorschriften (Foregger/Kodek StGB6 § 302 Anm IV); weiters muß dieser Mißbrauch vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters getragen sein, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen. Als Schädigungsobjekt kommen sowohl Vermögensrechte als auch immaterielle Rechte in Betracht, darunter insbesondere die sogenannten konkreten Rechte des Staates. Dabei wird für eine den Anforderungen des § 302 StGB genügende Schädigung verlangt, daß über die bloße Vorschriftsverletzung hinaus der materielle Zweck der übertretenen Vorschrift beeinträchtigt bzw eine bestimmte staatliche Maßnahme vereitelt wird (vgl Foregger/Kodek aaO Anm IV, IX, Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 37, JBl 1992, 56; 13 Os 104/91). Zu beachten ist, daß in der Regel Objekt des von § 302 StGB verlangten Schädigungsvorsatzes nicht allein dasjenige "Recht" sein kann, in dessen Verletzung der jeweilige Befugnismißbrauch besteht, wäre in diesem Fall doch der (zusätzlich geforderte) Schädigungsvorsatz mit dem wissentlichen Befugnismißbrauch bereits mitgegeben (Leukauf/Steininger aaO).

Im vorliegenden Fall, in dessen Mittelpunkt der dem Angeklagten Ing. S***** angelastete Verstoß gegen die bei der technischen Überprüfung von Fahrzeugen zu beachtenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung steht, wurde als Objekt des Schädigungsvorsatzes das Recht des Staates auf Zulassung ausschließlich betriebs- und verkehrssicherer Fahrzeuge zum Straßenverkehr angenommen.

Daß der Angeklagte Ing. S***** die bei den von ihm als Amtssachverständigen (§ 125 KFG) vorzunehmenden Prüfbefunden von Kraftfahrzeugen zu beachtenden Bestimmungen bewußt mißachtete und damit seine Befugnis zur Ausführung von Amtsgeschäften wissentlich mißbrauchte, hat das Erstgericht ganz allgemein - und damit alle den Schuldspruch wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt zugrundeliegende Fakten erfassend - im Rahmen seiner Erörterungen zur Beweis- und Rechtsfrage ausdrücklich festgestellt (US 432, 433, 442); desgleichen auch den Vorsatz dieses Angeklagten, den Staat durch rechtlich nicht vertretbare Prüfbefunde an seinem Recht, lediglich den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechende, auch verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge zum Verkehr zuzulassen, zu schädigen (US 443).

Diese gleichsam zusammenfassende Schlußfolgerung der Tatrichter wird durch eine Reihe konkreter, zu einzelnen Faktengruppen und Fakten getroffenen Feststellungen substantiiert und verdeutlicht. So erstellte Ing. S***** bei den im Urteilsspruch unter A a II 1 und 2 genannten Fahrzeugen 51 und 53 einen positiven Prüfbefund, ohne sie zuvor besichtigt und auf ihre Betriebs- und Verkehrssicherheit überprüft zu haben (US 293, 299). Gleiches gilt für die Fahrzeuge 9 (Faktum A a I 2, 8: vgl US 128 f, 359), 10 (Faktum A a I 4, 9: vgl US 136, 141, 361 ff) und 35 (Faktum A a I 11, 5: vgl US 209, 216, 373 f). Die Fahrzeuge 41 und 42 (Faktum A a I 11/11 und 11/12: Replika-Fahrzeuge mit der Bezeichnung Tomaszo Lambo) waren zum Zeitpunkt der (angeblichen) Überprüfung noch gar nicht fertiggestellt (US 258, 262, 381 ff).

In Ansehung der Fahrzeuge 3, einem eigengefertigten PKW mit der Typenbezeichnung Porsche 911 Turbo-Kat (Faktum A a I 3) und 4, einem ebenfalls eigengefertigten PKW mit der Typenbezeichnung Tomaszo Cobra (Faktum A a I 4/1) stellte Ing. S***** positive Prüfbefunde trotz Kenntnis der im Urteil näher bezeichneten, einer Genehmigung entgegenstehenden Mängel aus (US 96, 106). Das Wissen um solche Mängel stellte das Schöffengericht auch zum Faktum A a I 10 fest. Bei den dort angeführten elf Fahrzeugen (11 bis 21) handelt es sich um dreirädrige Anfertigungen, sogenannte "Trikes", welche insbesondere aufgrund einer mangelhaften Bremsanlage nicht verkehrs- und betriebssicher waren (vgl US 171, 172, ferner US 149, 152, 155, 156, 159, 161, 163, 166, 168 und 170).

In jenen Fällen, in denen Ing. S***** durch die - bei wesentlichen Änderungen des Fahrzeuges unzulässige (§ 33 Abs 2 KFG) - "Weiterführung des Typenscheins (oder der Einzelgenehmigung)" nicht mehr existenter oder gänzlich umgebauter Ursprungsfahrzeuge unter Berufung auf eine zur Übergangsbestimmung des § 132 Abs 8 KFG in Form eines Protokollerlasses ergangene Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. Jänner 1991, Zl 170.303/18-1/7-90 über die Besprechung mit den Verkehrsreferenten der Bundesländer vom 16. und 17. Oktober 1990 in Heiligenbrunn (sogenannter Heiligenbrunnererlaß: siehe ON 634 Beilage 4) tatsächlich nicht zu genehmigende Fahrzeuge positiv befundete (Fahrzeuge 4, 5, 9 bis 51, 88 und 89: Fakten A a I 4/1 und 4/2, A a I 8 bis 11/17 und A a II 1) wurde zudem wiederholt festgestellt, daß S***** die anzuwendenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften bewußt rechtswidrig auslegte. Zu den Fahrzeugen 22 bis 33 etwa führte das Erstgericht aus, daß Ing. S***** bekannt war, daß bei wesentlichen Veränderungen von Fahrzeugen, wie dies bei einem Neubau oder kompletten Umbau der Fall ist, eine "Weiterführung von Typenscheinen" gar nicht mehr existenter Fahrzeuge nicht möglich ist, weshalb in allen Fällen auch die Einhaltung der seit 1986 strengeren Abgasvorschriften erforderlich gewesen wäre (vgl US 187, 188). Gleiches gilt demgemäß für die restlichen Replikas, weil es sich auch bei diesen um völlig neu errichtete Fahrzeuge handelt. Verwiesen sei auch auf US 76 f, wo ausgeführt wird, daß der Begriff "Weiterführung eines Typenscheins" bei Austausch von anderen wesentlichen technischen Merkmalen der Fahrzeugtype "eine von S***** eingeführte Usance war, um den Anfall hoher Kosten für Gutachten eines Zivilingenieurs oder einer technischen Universität ... zu vermeiden

... und wodurch der Angeklagte Ing. Josef S***** dem Mitangeklagten

T*****, der zumeist die Bausätze und andere Fahrzeugbestandteile gegen Entgelt lieferte, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmern" verschaffte (US 66 f), sowie die auf die Interpretation nicht nur des Heiligenbrunnererlasses, sondern auch des sogenannten "Oldtimererlasses" (US 67 f: ON 634 Beilage 11) bezugnehmende Konstatierung in US 432, wonach sich die Angeklagten S***** und T***** über "zweifelsfreie, eindeutige und von den Amtssachverständigen aller anderen Bundesländer anerkannte kraftfahrrechtliche Bestimmungen bewußt hinwegsetzten", wobei es sich bei den verfahrensgegenständlichen Prüfbefunden "um ein geplantes Vorgehen im Bewußtsein deren Rechtswidrigkeit handelte, um dem Angeklagten T***** einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen" (US 433).

Soweit sich der Vorwurf der bewußten Fehlinterpretation auf den für die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 KFG hier maßgeblichen "Oldtimererlaß" bezieht, wurden die entsprechenden Konstatierungen darüberhinaus auch noch bei Erörterung der davon betroffenen Fahrzeuge ausdrücklich getroffen (76: US 305, 77: US 307, 81 bis 84: US 318, 85: US 323 f und 86: US 330).

Im Rahmen seiner detaillierten Feststellungen über jedes einzelne der verfahrensverfangenen, vom Angeklagten Ing. S***** als technischem Sachverständigen des Amtes der burgenländischen Landesregierungen befundeten Kraftfahrzeuge hat das Schöffengericht aber nicht nur die verfahrensrechtlichen und formellen, in den meisten Fällen auch technischen Mängel, die einen positiven Prüfbefund entgegenstanden und das Wissen des Angeklagten darum festgestellt, sondern auch in jedem Einzelfall zusätzlich das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes konstatiert.

B) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. S*****:

Schuldspruch wegen § 302 Abs 1 StGB: Punkt A a I bis III des Urteilssatzes

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht, weil sie nicht am gesamten konstatierten Urteilssachverhalt festhält und insbesondere die oben einleitend wiedergegebenen, alle Schuldspruchfakten erfassenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht. Im Hinblick darauf begründet es auch keinen Feststellungsmangel zur Wissentlichkeit des Befugnismißbrauches, wenn das Schöffengericht sich bei den Konstatierungen zu einzelnen Genehmigungsvorgängen fallweise mit der Wendung begnügt, daß "die Erstellung des Prüfbefundes (etwa mangels Einholung von Gutachten oder Beischaffung technischer Daten des Fahrzeuges trotz klar erkennbarer Herstellung in Eigenproduktion) amtsmißbräuchlich erfolgt ist" (so etwa bei Fahrzeug 2: US 78 oder bei den Fahrzeugen 5 bis 8).

Soweit der Beschwerdeführer für sich reklamiert, sich "innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes gewähnt" zu haben, bekämpft er demnach in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter ebenso wie mit der vom Schöffengericht schon durch die Aussage des Amtsleiters der burgenländischen Landesregierung, Hofrat Dr. G***** (US 409) für widerlegt erachteten Behauptung, ihm seien im Zeitpunkt seiner Prüfbefundung weit mehr Unterlagen zur Verfügung gestanden, welche er aber aufgrund einer Weisung seiner Vorgesetzten, "den Genehmigungsakt dünn zu halten und vorgelegte Urkunden zurückzustellen", dem Antragsteller wieder ausgefolgt habe.

Der Beschwerde zuwider ging das Erstgericht auch keineswegs davon aus, daß jedem Einzelgenehmigungsantrag zwingend die auf US 57 bis 60 genannten Gutachten und Unterlagen anzuschließen seien, sondern hielt diese Nachweise nur "grundsätzlich" (vgl US 57) für die in jedem Fall einer Einzelgenehmigung vorzunehmende Prüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und der Einhaltung der seit den Jahren 1986 strengeren Abgasvorschriften für erforderlich. Demgemäß wurde die Notwendigkeit der Einholung aller oder einzelner dieser Gutachten (Unterlagen) auch bei jedem Fahrzeug gesondert begründet.

Damit geht auch der Einwand, daß zu den Tatzeiten eine erst durch die 27. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl 1993/950) eingeführte Verpflichtung, alle relevanten Nachweise bereits dem Genehmigungsantrag beizugeben, noch nicht bestanden hat, ins Leere.

Dem übrigen, die einzelnen Fahrzeuge isoliert betreffenden Beschwerdevorbringen ist wie folgt zu erwidern:

Zu a) der Nichtigkeitsbeschwerde: Fahrzeug 1

Der Einwand, der im Schreiben der Firma E***** unter Bezugnahme auf den in das Fahrzeug eingebauten Motor enthaltene Hinweis auf die Einhaltung der UF-Norm-83 - gemeint sind die Auspuffgasvorschriften US-LDV 1983 - berechtigte den Amtssachverständigen-erlaßgemäß - zur Annahme, das Fahrzeug entspreche den Abgasvorschriften, läßt unbeachtet, daß nach dem Protokollerlaß von Heiligenbrunn, auf welchen der Beschwerdeführer ersichtlich Bezug nimmt, ein Fahrzeug gemäß § 132 Abs 8 KFG (nur dann) nicht den Abgasbestimmungen entsprechen muß, wenn (zwar) Aufbau, Radstand, Fahrwerk usw geändert wird, jedoch Motor, Getriebe und Auspuff sowie die Fahrgestellnummer des (bereits genehmigten) ursprünglichen Fahrzeuges beibehalten werden, diese Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall nicht zutrafen (US 73, 74). Daß aber der Beschwerdeführer den Erlaß bewußt rechtswidrig auslegte, wurde vom Schöffensenat ausdrücklich festgestellt.

Darüberhinaus stützt sich das Erstgericht keineswegs nur auf die Nichteinhaltung der Abgaswerte, sondern auch auf das Fehlen weiterer Gutachten und Nachweise, welche bei einem neuen Fahrzeug wie hier erforderlich gewesen wären und in deren Beischaffungsverzicht die wissentlich mißbräuchliche positive Befundung zu erblicken ist (vgl US 73, 74).

Zu b: Fahrzeug 2

Daß es sich bei dem dem Antrag auf Einzelgenehmigung dieses PKWs, einer aus den USA importierten (siehe US 348) eigengefertigten Replik eines Mercedes Sportwagens angeschlossenen amerikanischen Fahrzeugpapier ("title") lediglich um einen Eigentumsnachweis, nicht aber um ein einer österreichischen Typen- oder Einzelgenehmigung entsprechendes Zertifikat handelt (US 77, 348), wird von der Beschwerde nicht bestritten. Aus dem Prüfantrag selbst ergibt sich nach den Feststellungen, daß dieser PKW im Ausland nicht zum Verkehr zugelassen war (vgl US 77), weshalb das Erstgericht von dem bei der Einzelgenehmigung eines neuen Fahrzeuges zu beachtenden Prüfungskriterien ausging. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über seine diesbezügliche Kenntnis vermißt, ist er abermals auf die dazu im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung getroffenen ergänzenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu verweisen (S 432 f, 442).

Zu c: Fahrzeug 3

Dem Vorbringen, im Hinblick auf die für unzureichend gehaltene Prüfung der Bremsen durch einen "Dynometer" (US 93) wäre die ergänzende Feststellung erforderlich gewesen, daß sämtliche technische Sachverständige des Amtes der burgenländischen Landesregierung mit Deckung durch ihren Vorgesetzten Hofrat DI Sch***** die Prüfung der Bremsen mittels Dynometer für ausreichend erachtet hätten, ist die Relevanz dieses Umstandes für die rechtliche Beurteilung nicht zu entnehmen. Zudem übergeht der Beschwerdeführer, daß die Erstattung eines positiven Prüfbefundes nicht nur deshalb, sondern auch wegen einer Reihe weiterer ihm bekannter (US 96) Mängel und des Fehlens verschiedener Gutachten nicht zulässig war (US 91 bis 94).

Zu e: Fahrzeug 4

Den wissentlichen Befugnismißbrauch leitet das Erstgericht nicht nur aus den wesentlichen Differenzen des Radstandes und der Länge des Fahrzeuges zwischen Ursprungfahrzeug und dem vorgestellten Fahrzeug, sondern (was in der Beschwerde übergangen wird), auch aus der wissentlich tatsachenwidrigen Bestätigung der tatsächlich nicht gegebenen Entsprechung der Abgaswerte mit der Abgasregelung EC 41501 ab (US 106).

Zu d, f und teilweise l: Fahrzeuge 78 bis 80

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dem hier zu Last liegt, den drei Fahrzeugen der Type Ford Mustang, Baujahr 1969, 1965 und 1968 als Amtssachverständiger unzulässigerweise Oldtimereigenschaft attestiert (und solcherart die Delegierungsvoraussetzungen nach § 34 Abs 4 KFG bejaht) zu haben, es sei nicht festgestellt worden, daß er vom Fehlen der Voraussetzungen gewußt habe, ist entgegenzuhalten, daß sich dieses Wissen um die mangelnde Eignung der in Rede stehenden Fahrzeuge, als Oldtimer beurteilt zu werden, unmittelbar aus seinem eigenen Verhalten ergibt. Nach dem bereits zitierten "Oldtimererlaß", den der Beschwerdeführer unzweifelhaft kannte, sind Fahrzeuge jedenfalls dann nicht als Oldtimer einzustufen, wenn ihre Aufbauten verändert wurden (siehe ON 634 Anhang 11, S 353/LXX). Gerade dies war hier der Fall. Während es sich bei den Originalfahrzeugen um PKWs mit geschlossenem Aufbau handelte und dies auch aus den Angaben im Prüfantrag und im Prüfbefund, der hinsichtlich dieser Daten von T***** vorbereitet worden war, hervorgeht, zeigen die den Genehmigungsantrag beigelegten Lichtbilder PKWs mit Cabrioverdeck, also mit offenem Aufbau und Faltdach (US 100, 108, 111).

Nach den Urteilsfeststellungen korrigierte nun der Beschwerdeführer diese den Aufbau betreffenden Angaben sowohl im Prüfantrag als auch im Prüfbefund in eine den Lichtbildern entsprechende Beschreibung ("offener Aufbau mit Faltdach") um, womit er "bezweckte trotz dieser wesentlichen Änderung des Fahrzeugaufbaus eine kostensparende Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 erteilen zu können" (US 101 f).

Zu g: Fahrzeug 10

Mit der bereits von den Tatrichtern als unglaubwürdig bezeichneten (US 361 f) Behauptung, in diesem Fall habe er kein Gutachten, sondern lediglich eine Prüfbefundung im Konzept verfaßt, negiert der Beschwerdeführer nicht nur die im völligen Widerspruch dazu stehenden erstgerichtlichen Konstatierungen (vgl US 133 f), seine diesbezügliche Argumentation erschöpft sich zudem in einer hier nicht zulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung.

Zu h: Fahrzeuge 11 bis 21

Das an der Interpretation eines Schreibens des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Kritik übende Vorbringen läßt die Relevanz für die vorliegende Entscheidung nicht erkennen. Die Einwendungen zur subjektiven Tatseite wiederum wurden bereits oben (A) erledigt.

Zu i: Fahrzeuge 22 bis 50

Der Vorwurf mangelhafter Feststellungen zur subjektiven Tatseite - erneut ist hiezu auf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zu verweisen, welche der Beschwerdeführer unbeachtet läßt - bleibt seinerseits weitgehend unsubstantiiert und entzieht sich auch insoweit einer sachlichen Erörterung.

Zum Fahrzeug 35 wird ihm im übrigen, was er mit seinem Vorbringen übergeht, keineswegs nur das (fahrlässige) Übersehen eines wenn auch erheblichen Umstandes angelastet, sondern, daß er das Fahrzeug überhaupt nicht besichtigt hat (US 209).

Zu j: Fahrzeug 51

Den Urteilsannahmen zufolge hat dieses Fahrzeug nur der Mitangeklagte T***** in Vorarlberg, nicht aber der Beschwerdeführer vor Erstattung seines positiven Prüfbefundes in Augenschein genommen. Der Beschwerde zuwider ging das Erstgericht auch nicht davon aus, daß der Mitangeklagte T***** dem Sachverständigen Ing. S***** bei dessen Befundungen ein gleichartiges Fahrzeug vorgeführt hat. Es hat sich lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dieser (im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen unerheblichen) Verantwortungsvariante auseinandergesetzt und begründet, weshalb auch in diesem Falle für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre (US 291 bis 296).

Zu k: Fahrzeug 53

Daß T***** als "Erfüllungsgehilfe" des Beschwerdeführers das Motorrad in Zell am See besichtigt habe, blieb keineswegs "offen", sondern wurde ausgeschlossen. Weiters übergeht die Beschwerde, daß T***** Antragsteller des vorliegenden Einzelgenehmigungsantrages war und dieser Umstand einer allfälligen Tätigkeit als "Erfüllungsgehilfe" des technischen Amtssachverständigen jedenfalls entgegenstand (vgl US 298 bis 300).

Zu l: Fahrzeuge 76 bis 87 (richtig bis 86)

Nach dem hier maßgeblichen "Oldtimer-Erlaß" ist für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer ein Alter von etwa 20 Jahren und die mindestens 10 Jahre zurückliegende Einstellung der Serienproduktion erforderlich, ferner, daß die Hauptbaugruppen im Original oder zeitgenössischem Ersatz vorhanden sind, letzteres jedoch nur, soweit der Grundcharakter des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wurde. Zu den Hauptbaugruppen zählen insbesondere Motor und Gemischbildungseinrichtung, Kraftübertragung, Radaufhängung, Lenkanlage und Aufbauten. Dagegen können Verschleißteile (Bereifung, Zündkerzen, Lampen, Verglasung, Ketten und Riemen, Bremsbeläge und Auspuffanlage) durch Nachbildungen oder angepaßte Austauschteile ersetzt werden, während durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung der Originaleindruck nicht beeinträchtigt werden darf. Gleiches gilt - vom Alterserfordernis abgesehen - grundsätzlich auch für die Beurteilung eines Fahrzeuges als Rarität (US 67, 68, 329).

Wenn zum Fahrzeug 76 daher festgestellt wird, daß durch Polyesterverbreiterungen bei den Kotflügeln und den Seitenwänden sowie infolge Montage dem Originalzustand nicht entsprechender Reifen und Felgen die Voraussetzungen für die Anwendungen des Oldtimer-Erlasses nicht gegeben waren (US 303 f) wird nicht eine auf unzureichenden Tatsachengrundlagen beruhende rechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern vielmehr die als fehlend behauptete Tatsachenfeststellung (nämlich eine wesentliche Veränderung des Grundcharakters des Fahrzeuges durch Umbauarbeiten) getroffen. Daß sich der Beschwerdeführer auch in diesem Fall bewußt über den Inhalt des Oldtimer-Erlasses hinwegsetzte, wurde zudem ausdrücklich festgestellt (US 305).

Im gleichen Sinn hat das Erstgericht auch zum Fahrzeug 77 das Wissen des Angeklagten um die bewußt rechtswidrige Auslegung des Oldtimer-Erlasses konstatiert (US 307).

Zu den Fahrzeugen 81 bis 84 (Porsche Carrera RSR und Porsche Carrera RS) übergeht der Angeklagte die zusammenfassenden Feststellungen (US 318), wonach er auch hier trotz klar ersichtlicher und gravierender Auffälligkeiten der zur Einzelgenehmigung eingereichten Kraftfahrzeuge jegliche Prüfung unterlassen und die Antragsbehauptungen den Prüfbefunden zugrundegelegt hat, wobei er insbesondere die Vorschriften über das Erfordernis der Erbringung ordnungsgemäßer Nachweise über die Herkunft der Fahrgestelle, Motoren etc wissentlich mißachtete.

Die Beschwerdeausführungen zu den Fahrzeugen 85 und 86 (Ferrari Testarossa und Ferrari F 40) setzen sich schließlich darüber hinweg, daß es sich bei diesen PKWs deshalb nicht um eine Rarität gehandelt hat, weil deren Serienproduktion jeweils erst im Jahre 1995 eingestellt wurde, wobei dem Angeklagten dieser Umstand und der entsprechende Inhalt des Oldtimer-Erlasses bekannt war (vgl US 323 und 330). Zudem ignoriert der Angeklagte beim Fahrzeug 86 unter anderem bewußt die weitere Voraussetzung des Oldtimer-Erlasses, daß ein Wettbewerbsfahrzeug (wie hier der im innerstädtischen stop and go Betrieb gar nicht zu bewegende Ferrari F 40) als Rarität nicht in Betracht kommt (vgl US 327, 329, 330 iVm US 67 unten).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist aus der in der Hauptverhandlung erörterten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (S 7 iVm S 121/LXXIV) zum schriftlichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf "Beischaffung und Verlesung der Beschlagnahmebestätigung des Landesgendarmerie- kommandos Burgenland, Kriminalabteilung, zum Nachweis des Umstandes, daß der das Fahrzeug 10 (EG-Verfahren XIII/4-EG-T-499/19 92) betreffende Einzelgenehmigungs- bescheid (versehen mit dem Storniervermerk im Original) beim Amt der burgenländischen Landesregierung beschlagnahmt wurde" (S 7/LXXIV iVm S 899/LXXIII) keineswegs ableitbar, daß es in dem jahrelang geführten Strafverfahren nicht möglich gewesen sei, beschlagnahmte Urkunden, Nachweise und Gutachten einzelnen Genehmigungsakten und Prüfvorgängen zuzuordnen. Demgemäß ergibt sich zur wiederholt getroffenen Urteilsfeststellung, daß erforderliche Nachweise bei Erstellung der Prüfbefunde durch den Beschwerdeführer nicht vorhanden waren, kein erörterungsbedürftiger Widerspruch dahingehend, daß derartige Unterlagen vor ihrer Beschlagnahme in den Räumlichkeiten des Amtes der burgenländischen Landesregierung und beim Angeklagten T***** sehr wohl vorhanden, nach erfolgter Hausdurchsuchung aber nicht zuordenbar gewesen seien.

Die (gegen die Urteilspunkte A a I bis III gerichtete) Rechtsrüge war somit als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, die Mängelrüge als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Schuldspruch wegen § 293 Abs 1 StGB: Urteilsfakten A a VI 1 bis 7

Zu diesem Teil des Schuldspruches kommt schon der einen Feststellungsmangel relevierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) Berechtigung zu: Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß ein Beweismittel nur dann im Sinn des § 293 StGB "verfälscht" ist, wenn es in solcher Weise geändert wird, daß den aus ihm zu ziehenden Schlußfolgerungen eine andere Richtung gegeben wird (ÖJZ-LSK 1979/11 und 1987/86).

Welche Änderung der Beweiswert der die verfahrensverfangenen Fahrzeuge 43 bis 49 betreffenden Einzelgenehmigungsakten durch die festgestellten Manipulationen erfahren haben soll, kann den Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden (vgl US 274 f, 386 f, 449 bis 451). Dazu kommt, daß in Bezug auf die angeführten Fahrzeuge sowohl der Beschwerdeführer Ing. S***** wegen wissentlich unzulässiger Ausstellung positiver Prüfbefunde (A a I 11/13 Punkt 1 bis 4, 11/14 bis 16) als auch der Angeklagte DI R***** wegen Ausstellung darauf basierender Einzelgenehmigungsbescheide (A b II/1 Punkt 1 bis 2) nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurden, eine positive Befundung aber auch auf Basis der korrigierten Daten rechtswidrig gewesen wäre (US 275).

Für einen Schuldspruch wegen des - im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 293 Abs 1 StGB rechtsrichtig primär zu prüfende - Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB reicht das Tatsachensubstrat ebenfalls nicht hin. Zwar werden nach überwiegender Judikatur auch unwesentliche Änderungen einer Urkunde objektiv von § 223 StGB erfaßt, Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer auch mit dem von § 223 Abs 1 StGB geforderten Vorsatz der (in Bezug auf den veränderten Inhalt rechtserheblichen) Verwendung im Rechtsverkehr gehandelt hat, läßt das Urteil vermissen. Die zum Tatbild des § 293 StGB konstatierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite reichen dazu nicht hin.

Weil dieser materielle Feststellungsmangel bereits die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches erzwingt, konnte eine Erörterung des weiteren, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Vorbringens unterbleiben.

Zum Schuldspruch wegen § 302 Abs 1 StGB in Tateinheit mit § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB: Urteilsfakten A a IV und V

Auch hier kommt der Rechtsrüge ( Z 9 lit a) wegen vorliegender Feststellungsmängel sowohl zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches als auch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung Berechtigung zu.

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte Ing. S***** am 7. April 1992 das Fahrzeug 87, einen dem Kraftfahrzeug- und Baumaschinenhändler Franz W***** gehörigen LKW der Marke Mercedes Daimler Benz, über dessen Antrag gemäß § 57 Abs 1 KFG auf seine Betriebs- und Verkehrssicherheit geprüft und positiv begutachtet. Noch am selben Tag veräußerte Franz W***** den LKW an den Gärtner Franz Schl*****, dessen Arbeiter Milan D***** am 27. April 1992 bei einem Unfall mit diesem Fahrzeug schwer verletzt wurde (US 334), wobei die Unfallsursache in der Verwendung eines unfachmännisch nachgeschnittenen linken Vorderreifens gelegen war (US 398).

Wie das Erstgericht weiters feststellte, hat Ing. S***** bei der Prüfung des LKWs "entweder eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Betriebsbremse und der unzulässigerweise auf der Vorderachse verwendeten nachgeschnittenen Reifen unterlassen oder eine positive Begutachtung des Fahrzeuges gemäß § 57 Abs 1 KFG trotz der vorgelegenen, von ihm bereits bei einer oberflächlichen Überprüfung erkennbaren Mängel amtsmißbräuchlich vorgenommen" (US 336, ähnlich - aber nur in bezug auf die Bremsanlage - US 402).

Diese Alternativfeststellung läßt, wie der Beschwerde zuzugeben ist, nicht erkennen, daß der Angeklagte auch in diesem Fall wissentlich seine Prüfungsbefugnis verletzt hat, weshalb dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches der relevierte Feststellungsmangel in der Tat anhaftet.

Aber auch das dem Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB zugrundeliegende Tatsachensubstrat läßt eine eindeutige Zurechnung des durch den Unfall eingetretenen Verletzungserfolges nicht zu. Zwar hätte der Beschwerdeführer danach bei der Prüfung am 7. April 1992 erkennen können, daß die Vorderreifen bereits Rißstellen an den Laufflächen aufwiesen und unterließ darüberhinaus eine Kontrolle der (tatsächlich den Anforderungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr genügenden) Bremsbelagsstärke (vgl US 333), womit er insoweit objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat. Kausal für das Platzen des linken Vorderreifens am Unfall-LKW (20 Tage nach der Begutachtung des Fahrzeuges durch den Angeklagten) waren aber nicht diese zum Prüfungszeitpunkt nach den Konstatierungen jedenfalls erkennbaren Mängel, sondern die nach § 4 Abs 6 letzter Satz KDV unzulässige Verwendung nachgeschnittener Reifen auf der Vorderachse (US 335). Ob für den Beschwerdeführer Ing. S***** auch dieser einzig unfallkausale Mangel des begutachteten LKW (Nachschneiden der Vorderreifen) anläßlich der Prüfung des Fahrzeuges überhaupt erkennbar war, läßt sich aber den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Auch hier erweist sich die Neudurchführung des Verfahrens somit als umungänglich und eine Behandlung des weiteren zu diesen Schuldspruch erstattetem Beschwerdevorbringen zur Verfahrens- (Z 4) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrlich.

Auf die Strafzumessungsrüge (Z 11) war im Hinblick auf die kassatorische Entscheidung, welche auch zur Aufhebung des Strafausspruches führt, nicht einzugehen.

C) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm T*****:

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zur objektiven Seite der ihm angelasteten Bestimmung technischer Amtssachverständiger (Ing. S***** und Ing. St*****) und deren Vorgesetzten (DI R*****) zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt geltend macht, kommt zum Teil Berechtigung zu.

Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht unterstellt, die seinen Schuldspruch begründende Bestimmungstäterschaft allein in der bloßen Einbringung von Einzelgenehmigungsanträgen in Ansehung von Fahrzeugen, die nach seinem Wissenstand aufgrund technischer Mängel oder wegen fehlender Unterlagen nicht genehmigungsfähig waren, erblickt, jedoch Feststellungen unterlassen zu haben, daß diese Einreichungen Ausfluß eines gemeinsamen Tatplanes zwischen ihm und den für die hoheitlichen Akte zuständigen Beamten waren, übersieht er, daß die vermißte Feststellung, wie bereits zu A hervorgehoben wurde, ausdrücklich getroffen wurde. Mit dem damit konstatierten "geplanten rechtswidrigen Vorgehen" aller Tatbeteiligten wurde aber auch - was der Beschwerdeführer bei seinem weiteren Einwand mangelnder Feststellungen zur Wissentlichkeit unbeachtet läßt - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er davon Kenntnis hatte, daß auch die technischen Amtssachverständigen um ihren Befugnismißbrauch wußten.

Mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt wird die Beschwerde daher - soweit sie sich auf die Bestimmungen der technischen Amtssachverständigen Ing. S***** und Ing. St***** zum Mißbrauch der Amtsgewalt bezieht, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Im Recht ist sie allerdings insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch wegen Bestimmung des DI R***** zum Mißbrauch der Amtsgewalt (B c und d) wendet. Hier hat das Schöffengericht in der Tat weder eine Feststellung über das Wissen dieses Beschwerdeführers vom zumindest vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch DI R***** (der aufgrund der positiven Prüfbefunde der technischen Amtssachverständigen die Einzelgenehmigungsbescheide auszustellen hatte) noch dahin getroffen, daß er DI R***** unmittelbar oder mittelbar zur gesetzwidrigen Unterfertigung der Einzelgenehmigungsbescheide verleitet hat.

Die damit notwendige Aufhebung des Schuldspruches des Angeklagten T***** in Ansehung jener Urteilspunkte, in denen ihm auch die Bestimmung des DI R***** zum Mißbrauch der Amtsgewalt vorgeworfen wird, hat auch die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge, sodaß auf die inhaltlich mit der Beschwerdeausführung des Mitangeklagten S***** übereinstimmende Strafzumessungsrüge (Z 11) nicht einzugehen war.

D) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI R*****:

Daß - wogegen dieser Beschwerdeführer unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO remonstriert - das Urteil von einem Richter ungeachtet dessen ausgefertigt wurde, daß er nach der mündlichen Urteilsverkündung in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, begründet keine Nichtigkeit, weil, der Beschwerdeauffassung zuwider, die mit der mündlichen Verkündung zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gerichtes über die Schuld- und Straffrage, auf welche dieser Nichtigkeitsgrund abstellt, mit deren schriftlichen Ausfertigung nicht gleichzusetzen ist.

Hingegen erwecken die (formell auch in der Mängelrüge (Z 5) und) in der Tatsachenrüge (Z 5a) vorgebrachten Einwendungen insgesamt erhebliche Bedenken bereits gegen die Richtigkeit der Feststellung, der Angeklagte habe wissentlich eine von bloßen Massenerledigungen abweichende Prüfung bei den vom Angeklagten T***** eingereichten Einzelgenehmigungsanträgen vor Fertigung der Bescheide unterlassen (vgl US 443, 444 und 447 unten), hat doch selbst nach Ansicht des Erstgerichtes DI R*****, der mit Jahresbeginn 1993 die Leitung der Abteilung XIII/4 des Amtes der burgenländischen Landesregierung übernommen hatte, die Prüfungsbedingungen der technischen Sachverständigen und auch seine eigenen Möglichkeiten ihrer aktenmäßigen Kontrolle wesentlich verbessert (vgl die Hinweise auf die Aussagen der Zeugen Ing. P*****, Dipl. Ing. T***** und Ing. B*****, US 423 bis 426). Es widerspricht der allgemeinen menschlichen Erfahrung, daß ein derartiger (strengere Kontrollmöglichkeiten einführender) Abteilungsleiter ausgerechnet in noch nicht erledigten Verwaltungsverfahren, die bereits Gegenstand strafgerichtlicher Untersuchung sind - weshalb die betreffenden Akten von der Strafverfolgungsbehörde erst beigeschafft werden mußten - wissentlich eine genaue Aktenkontrolle unterlassen haben soll, zumal diese verfahrensverfangenen Akten vom Landesgendarmeriekommando mit dem eine bereits stattgefundene Überprüfung nahelegenden Hinweis "zwecks Bearbeitung und Ausstellung der Einzelgenehmigung" ausgefolgt wurden (Blg 303). Dazu kommt, daß die von den erhebenden Beamten zurückgestellten Einzelgenehmigungsakten - ersichtlich ohne sie als solche besonders zu kennzeichnen - zu den sonstigen "neuen" Akten hinzugefügt und dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden. In jenem Fall aber, in welchem DI R***** vom Chefinspektor G***** der (das Fahrzeug 40 betreffende) Einzelgenehmigungsakt mit dem Bemerken übergeben wurde, er "solle Vorsicht walten lassen und soll sich das genau anschauen", hat der Beschwerdeführer diesen Akt seiner unwiderlegt gebliebenen Verantwortung zufolge Ing. Ernst B***** zur Kontrolle übergeben, ehe er den Bescheid unterfertigte. Aus dem Akt ist nach dem vorliegenden Erhebungsstand auch kein Grund für ein bewußtes Unterlassen pflichtgemäßer Kontrolle, wie etwa Hinweise auf materielle Zuwendungen oder ein persönliches Naheverhältnis zu den Antragstellern ersichtlich. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es noch einer weiteren Erörterung der übrigen Beschwerdepunkte bedurfte, schon aus diesem Grunde Folge zu geben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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