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§ 132 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

XIII. ABSCHNITT

Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132. Übergangsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 über die Funkentstörung entsprechen. Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember 1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht (§ 18 Abs. 1) und Blinklicht (§ 19 Abs. 2) mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen

  1. a) des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,
  2. b) des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,
  3. c) des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch von Windschutz- und Klarsichtscheiben,
  4. d) des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig schließende Anhängevorrichtung,
  5. e) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des § 18 Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer zweiten Bremsleuchte,
  6. f) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern des § 19 Abs. 1 und 3 über die Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,
  7. g) des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen,
  8. h) bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h des § 22 Abs. 2 über die Betätigung der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen, wenn der Lenker die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält, und
  9. i) des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei Kraftfahrzeugen außer Omnibussen.

(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Behörde gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 angemeldet worden sind, gelten als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne der Bestimmungen des IV. Abschnittes. Sie dürfen bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Bewilligung erteilen, daß im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach der Genehmigung ihrer Type oder nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden können und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist; sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen.

(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 4 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(6) Zulassungsbesitzer von Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, oder der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt haben, abzuliefern. Kommen sie dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend und sofern keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung

  1. a) als Type oder einzeln genehmigt worden sind,
  2. b) erstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls auch wenn die erste Zulassung im Ausland erfolgte,
  3. c) in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder
  4. d) im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
  1. von Bestimmungen der Verordnung überhaupt oder nur für bestimmte Übergangsfristen ausgenommen werden, wenn die Erfüllung dieser Bestimmungen mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre; das gleiche gilt sinngemäß auch für Typen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht genehmigungspflichtig waren.

(8) Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für ein technisches Merkmal, dessen wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 war.

(9) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

(10) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003, gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2003 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4 Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 6 Abs. 7a ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.

(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.

(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.

(16) Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.

(17) Fahrzeuge der Klasse M1, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

(18) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als 10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen dem § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2004 ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen.

(19) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 bereits genehmigt worden sind.

(20) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals zum Verkehr zugelassen werden

  1. 1. nach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn sie mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind,
  2. 2. bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind,
  3. 3. vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind.

(21) § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(22) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(23) § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2005 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.

(24) Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach Außer-Kraft-Treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.

(25) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Fahrzeuge, für die keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden, erstmalig zugelassen werden, wenn der Typenschein vor dem 1. Juli 2007 ausgestellt wurde, der Typenschein dem Aussteller des Typenscheins nicht mehr zugänglich ist und die Eingabe der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage der in § 37 Abs. 2 lit. d und e in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 genannten Bestätigungen erforderlich.

(26) Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. j verwendet werden.

(27) § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2009 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(28) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 2a gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.

(29) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 43/2013 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 2. bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden;
  2. 3. § 14 Ab. 6c und § 16 Abs. 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  3. 4. § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  4. 5. in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß § 57a an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;
  5. 6. § 116 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;
  6. 7. § 116 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;
  7. 8. vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß § 122 bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß § 122, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;
  8. 9. § 123 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2013 gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.

(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

(31) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. bereits genehmigte oder zugelassene Leichtkrafträder werden nach den Maßgaben des Artikels 4 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl L 60 vom 02.03.2013, S 52 eingestuft; wobei das Fahrzeug im Zweifelsfall in die nächste Klasse einzustufen ist. Diese müssen jedoch weiterhin den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  2. 2. § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2016 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse L, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(32) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
  2. 2. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; für diese gilt die bisherige Einteilung der Fahrzeuge;
  3. 3. bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

(33) Fahrschulkurse außerhalb des Standortes, die vor dem 1. Juli 2019 genehmigt worden sind, dürfen noch bis längstens 30. September 2019 durchgeführt werden.

(34) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. Bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das neue Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.
  2. 2. Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019, gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2019 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

(35) Zum Zwecke der Datenbereinigung und der Korrektur von mangelhaften Daten und von Mehrfachspeicherungen von Unternehmen in der Zulassungsevidenz sowie der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der eindeutigen Zuordnung von Fahrzeugen zu Zulassungsbesitzern hat vor Inkrafttreten des § 40 Abs. 2b eine einmalige Datenbereinigung der Zulassungsevidenz durch Abgleich mit dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfolgen. In die Zulassungsevidenz sind dabei aus dem Unternehmensregister Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E‑GovG sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID‑Nummer) zu übernehmen und abzugleichen. Dabei sind bei Abweichungen beim Rechtsformzusatz der Firma oder bei der Schreibweise von topographischen Namen beim Sitz die Schreibweisen in der Zulassungsevidenz mit der Schreibweise des Unternehmensregisters zu überschreiben. Nicht zu übernehmen sind sonstige Abweichungen bei Firma und Sitz. Weicht der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 40 vom Sitz des Unternehmens ab, so ist der dauernde Standort gemäß § 40 als Zulassungsadresse in der Zulassungsevidenz beizubehalten und der Sitz des Unternehmens zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern.

(36) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2023 im XI. Abschnitt gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. § 114 Abs. 2 gilt nicht für Ausbildungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen worden sind; ein schriftlicher Ausbildungsvertrag kann aber auch in diesen Fällen abgeschlossen werden.
  2. 2. Lehrpersonal, das die Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen hat, darf die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bis längstens 30. Juni 2024 absolvieren; ein Umstieg auf das neue System ist zulässig, wobei bereits absolvierte Teile anzurechnen sind und nicht wiederholt werden müssen.
  3. 3. Die Bestimmung des § 118 Abs. 4 hinsichtlich der Ausdehnung bestehender Berechtigungen gilt auch für bereits erteilte Berechtigungen.
  4. 4. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften eine Fahrschullehrberechtigung besitzen, die nicht für alle Klassen gilt, für die sie auch eine Fahrlehrberechtigung besitzen, die Fahrschullehrberechtigung für diese Klassen ohne Ausbildung und Prüfung zu erteilen und die Ausstellung des Fahrlehrausweises zu veranlassen.
  5. 5. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrerausweise bleiben weiter gültig und gelten als Fahrlehrausweise im Sinne des § 117; betroffene Personen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit die Ausstellung eines Fahrlehrausweises gemäß § 117 beantragen; in diesen Fällen ist der bisherige Ausweis abzugeben.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

Verkehrssicherheit, Übergangsbestimmung, Strafbestimmung, Windschutzscheibe, Postverwaltung, Richtfunkanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251932

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