§ 18. Bremsleuchten
(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
- 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
- 2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- 3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
- 4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
- 5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- 6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
- 7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
- 8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
(4)(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 64 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.
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