§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen
(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.
(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147141
alte Dokumentnummer
N9196710012Z
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