Normen
StPO §345 Abs1 Z12
10 Os 24/86 | OGH | 24.03.1986 |
Veröff: SSt 57/20 |
12 Os 35/93 | OGH | 01.07.1993 |
Vgl auch; nur: Subsumtionsfehler nur können aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben. (T1) |
14 Os 187/93 | OGH | 21.12.1993 |
nur T1 |
13 Os 123/00 | OGH | 08.11.2000 |
Auch; Beisatz: Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge. (T2) |
12 Os 55/04 | OGH | 04.11.2004 |
nur: Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. (T3); Beisatz: Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Z 12 entzogen. (T4) |
11 Os 140/05f | OGH | 28.03.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "an sich schwer" nach § 84 Abs 1 StGB. (T5) |
13 Os 83/08t | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19860324_OGH0002_0100OS00024_8600000_002
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