Rechtssatz
Eine Eventualfrage ist - auch ohne Antrag - zu stellen, wenn bestimmte Verfahrensergebnisse auf eine andere Tatgestaltung konkret hindeuten.
10 Os 143/68 | OGH | 20.12.1968 |
Veröff: SSt 39/50 |
12 Os 168/72 | OGH | 23.11.1972 |
Vgl aber; Veröff: EvBl 1973/140 S 303 |
11 Os 107/74 | OGH | 18.10.1974 |
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10 Os 18/84 | OGH | 03.02.1984 |
Beisatz: Oder wenn schon nach den in der Anklageschrift behaupteten Umständen das Vorliegen einer anderen als der zur Last gelegenen Tat naheliegend ist. (T1) |
13 Os 64/86 | OGH | 17.07.1986 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht die Auffassung, es komme bei der Fragestellung nach §§ 313, 314, auch 316 StPO auf die Verfahrensergebnisse an. (T2) |
11 Os 151/94 | OGH | 13.12.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Vorbringen, das die Stellung einer Eventualfrage gebietet, liegt auch dann vor, wenn Anhaltspunkte für eine von der Anklage abweichende Tatbeurteilung zwar nicht aus der Verantwortung des Angeklagten, aber aus anderen Ergebnissen der Hauptverhandlung konkret hervorgehen. (T3) |
14 Os 149/04 | OGH | 05.04.2005 |
Auch; Beisatz: Auch bei einem leugnenden Angeklagten ist eine Eventualfrage (§314 StPO) nach einer unter ein milderes Gesetz fallenden strafbaren Handlung dann zu stellen, wenn sonstige Verfahrensergebnisse auf eine solche Tatgestaltung hindeuten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19681220_OGH0002_0100OS00143_6800000_002
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