OGH 10ObS9/23f

OGH10ObS9/23f28.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Winterheller Rechtsanwalts GmbH in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2022, GZ 12 Rs 90/22 z‑14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 2022, GZ 18 Cgs 72/22d‑9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00009.23F.0928.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Anwendung von § 292 Abs 8 ASVG über die Ermittlung des Einkommens des Pensionsberechtigten im Fall der Aufgabe, Betriebsübergabe, Verpachtung oder Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs sowie der Härteklausel des § 292 Abs 9 ASVG in einem Fall, in dem der Pensionsberechtigte den Betrieb im Weg einer Aufteilungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung überträgt.

[2] Der Kläger bezieht seit 1. 10. 2021 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Korridorpension in Höhe von 486,39 EUR (ab 1. 10. 2021) bzw 487,85 EUR (ab 1. 1. 2022) monatlich, jeweils zuzüglich 11,25 EUR Kinderzuschuss für seinen Sohn. Daneben bezieht er nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags eine Rente von 608,35 EUR netto von der Deutschen Rentenversicherung.

[3] Die Ehe des Klägers wurde am 18. 11. 2021 geschieden. Der Kläger war bereits am 6. 7. 2020 aus der Ehewohnung ausgezogen.

[4] Der Kläger und seine Ehegattin waren je zur Hälfte Eigentümer einer land- bzw forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft mit einem Einheitswert von gerundet 8.100 EUR per Jänner 2021; davon waren dem Kläger 3.849,59 EUR und seiner Gattin 4.250,41 EUR zuzurechnen. Bis zur Scheidung wurde der Betrieb von der Gattin des Klägers bewirtschaftet; mit diesem Zeitpunkt wurde die Bewirtschaftung aufgegeben. Geplant ist, dass die jüngste Tochter den Betrieb erhält.

[5] Mit dem vor dem zuständigen Bezirksgericht am 18. 11. 2021 geschlossenen Aufteilungsvergleich übergab der Kläger seinen Anteil an der Liegenschaft bzw am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seine (nunmehr) geschiedene Gattin, die sich zur Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie der Mitwirkung am Erwerb zur Leistung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 30.000 EUR verpflichtete. Für den Fall, dass die Liegenschaft innerhalb von 30 Jahren ganz oder teilweise an dritte Personen – ausgenommen die gemeinsamen (Enkel‑)Kinder – übertragen wird, wurde eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe von (wertgesichert) 70.000 EUR vereinbart.

[6] Mit Bescheid vom 20. 1. 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. 11. 2021 auf Ausgleichszulage ab.

[7] Dagegen erhob der Kläger Klage und brachte vor, die Beklagte hätte ihm kein fiktives Einkommen aus seinem übergebenen (aufgegebenen) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anrechnen dürfen, weil die Eigentumsübertragung im Zuge der Ehescheidung erfolgt sei. Das sei einer freiwilligen Übergabe nicht gleichzuhalten, weil infolge der Scheidung eine Trennung aller Lebensbereiche stattzufinden habe und das Gericht den Kläger auch zur Übertragung verpflichten hätte können.

[8] Die Beklagte hielt dem entgegen, es habe die Anrechnung eines fiktiven Einkommens nach § 292 Abs 8 ASVG stattzufinden.

[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger von 1. 1. 2022 bis 30. 6. 2022 eine Ausgleichszulage von 5,21 EUR monatlich zu gewähren. Hinsichtlich der Zeiträume von 1. 10. 2021 bis 31. 12. 2021 und ab dem 1. 7. 2022 bestätigte es die Klageabweisung.

[11] Es ließ die Revision zu, weil eine Klarstellung zur Anwendbarkeit des § 292 Abs 8 und Abs 9 ASVG nach Übertragung eines land- bzw forstwirtschaftlichen Betriebs in einer Aufteilungsvereinbarung geboten sei.

[12] Rechtlich führte es aus, für den Zeitraum ab 1. 10. 2021 bis zur Scheidung errechne sich das maßgebliche Einkommen des Klägers aus der Summe seiner Korridorpension zuzüglich Kinderzuschuss (497,64 EUR brutto), seiner deutschen Rente (608,35 EUR netto) und dem aus der Überlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 292 Abs 8 ASVG anzurechnenden Einkommen von 98,76 EUR (9,871 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG von 1.000,48 EUR), insgesamt 1.204,75 EUR. Dieses Einkommen übersteige den Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.000,48 EUR zuzüglich der Erhöhung für das Kind des Klägers gemäß § 293 Abs 1 Satz 2 ASVG von 154,37 EUR, insgesamt also 1.154,85 EUR. Für diesen Zeitraum lege der Kläger gar keine Gründe dar, aus denen die Anrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG unterbleiben solle.

[13] Für den Zeitraum ab der Übertragung des Anteils des Klägers am Betrieb an seine geschiedene Ehegattin im Aufteilungsvergleich komme es darauf an, ob eine solche Übertragung § 292 Abs 8 ASVG unterliege, was das Berufungsgericht bejahte. Mit der Einführung des § 292 Abs 8 ASVG durch die 29. ASVG‑Novelle (BGBl 1973/31) sei die im (damaligen) Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B‑PVG) bestehende Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingeleistungen in das ASVG übernommen worden. Damit habe der Gesetzgeber eine Anrechnung von am Einheitswert und am Ausgleichszulagenrichtsatz orientierten Pauschalbeträgen angeordnet, die nicht von der Art der Verwertung des Betriebs oder davon abhängen sollte, ob und in welchem Umfang Ausgedingeleistungen tatsächlich empfangen würden. Die Übertragung eines Betriebs im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG schließe die Anwendung des § 292 Abs 8 ASVG nicht aus.

[14] Nach § 292 Abs 9 ASVG habe die Pauschalanrechnung in den Fällen zu unterbleiben, in denen die Erbringung von Ausgedingeleistungen aus Gründen unmöglich (geworden) sei, die der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen seien. Darunter fielen die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, Zerstörung des Betriebs durch höhere Gewalt oder wenn der Betriebsinhaber aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstigen Gegebenheiten zur Betriebseinstellung gezwungen und die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen unzumutbar sei. Eine freihändige Veräußerung ohne zwingende Gründe oder eine Betriebseinstellung trotz möglicher Bewerber für eine Fortführung fielen nicht darunter. Aus der Aufteilungsvereinbarung ergebe sich die Intention, den Betrieb der gemeinsamen Tochter zu übergeben. Damit habe der Kläger auch zugestanden, dass die Bewirtschaftung in der Zukunft möglich sei. Für den Zeitraum bis 31. 12. 2021 gelte die bereits für den Zeitraum bis zur Scheidung angestellte Berechnung.

[15] Mit der ASVG‑Novelle BGBl I 2022/31 (iVm § 762 Abs 2 ASVG) sei die Anrechnung des „fiktiven Ausgedinges“ gemäß § 292 Abs 8 ASVG von 10 auf 7,5 % herabgesetzt worden. Das relevante Gesamteinkommen des Klägers ab 1. 1. 2022 habe 1.184,28 EUR betragen (499,64 EUR Korridorpension einschließlich Kinderzuschuss; 608,35 EUR Rente der Deutschen Rentenversicherung; 76,29 EUR aus der Überlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzurechnendes Einkommen). Der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz einschließlich der Erhöhung für ein Kind habe 1.189,49 EUR betragen, woraus sich ein Anspruch auf Ausgleichszulage von 5,21 EUR monatlich ergebe.

[16] Für den Zeitraum ab 1. 7. 2022 sei die Erhöhung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 RW-BestG 2022 (Art 3 des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandverbesserungsgesetzes vom 28. 6. 2022, dBGBl I 2022, 975) um 5,35 % zu berücksichtigen, was zur Erhöhung der Rente des Klägers auf 640,91 EUR netto zu führen habe. Daraus folge, dass das relevante Gesamteinkommen ab 1. 7. 2022 1.216,84 EUR betrage, sodass kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe.

[17] Der Kläger strebt in seiner Revision die Gewährung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ohne Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[18] Er zieht die vom Berufungsgericht durchgeführte Berechnung nicht in Zweifel, sondern bringt im Wesentlichen vor, die Übertragung des Betriebs im Aufteilungsverfahren hätte auch ohne seine Zustimmung erfolgen können, sodass er aus Gründen, die seiner Einflussnahme entzogen seien, keine Gegenleistungen aus der Betriebsübergabe ziehe.

[19] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[20] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

[21] 1. Der Oberste Gerichtshof billigt die Entscheidungen der Vorinstanzen sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist Folgendes hervorzuheben:

[22] 2. § 292 Abs 8 bis Abs 13 ASVG normieren eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Einkünfte für die Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszulage nur in der tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind (Ziegelbauer in Sonntag, ASVG14 § 292 Rz 48; 10 ObS 46/03t SSV‑NF 17/61). § 292 Abs 8 ASVG (vgl § 140 Abs 7 BSVG) ordnet für den Fall, dass die Bewirtschaftung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebs aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens im Weg eines vom Einheitswert abhängigen Pauschalbetrags an („fiktives Ausgedinge“, vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG14 § 292 Rz 48). Die Pauschalanrechnung (Hinzurechnung des Pauschalbetrags) nach dieser Gesetzesstelle hat „ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden“, und ohne dass es auch auf die (oftmals „faktisch unmöglich“ zu ermittelnden) Motive ankommt, zu erfolgen (10 ObS 308/98m SSV‑NF 12/127; vgl RS0110720). Entscheidend ist, dass Verfügungen über die Liegenschaft getroffen wurden, bei denen jeweils die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, ein Ausgedinge oder eine ihm entsprechende Gegenleistung zu vereinbaren (10 ObS 308/98m SSV‑NF 12/127 mit Hinweis auf ErläutRV 404 BlgNR 13. GP  111; 10 ObS 46/03t SSV‑NF 17/61).

[23] Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebs zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, dass er einen Teil seines Lebensunterhalts auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann (RS0085977 [T1]). In einem solchen Fall ist ein Einkommen – mit Einschränkung des Absatzes 9 – unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung ausbedungen und erbracht wird (10 ObS 46/03t SSV‑NF 17/61).

[24] 3. Nach der „Härteklausel“ des § 292 Abs 9 ASVG (vgl § 140 Abs 8 BSVG) unterbleibt eine Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens (fiktiven Ausgedinges), wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingeleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land‑(forst‑)wirtschaftlichen Betrieb aus Gründen, die der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist.

[25] Nach dieser Bestimmung soll in Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgedingsleistungen unmöglich (geworden) ist, eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben. Nach den Vorstellungen der Regierungsvorlage (ErläutRV 1102 BlgNR 17. GP  7 f) sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn der Betrieb (die Betriebsführung) dem Betriebsinhaber gegen seinen Willen entzogen worden (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung), wenn der Betrieb durch höhere Gewalt (Feuer bzw sonstige Elementarereignisse) zerstört worden ist oder wenn örtliche Verhältnisse (Grenzlandgebiet) bzw sonstige Gegebenheiten (ungünstige Produktionsverhältnisse) zur Betriebseinstellung gezwungen haben, ohne dass die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen als zumutbar gewertet werden kann. Eine Betriebsauflösung durch freihändige Veräußerung ohne zwingende Gründe kann die Voraussetzungen des § 292 Abs 9 ASVG ebenso wenig erfüllen wie eine Betriebseinstellung trotz möglicher Bewerber für eine Fortführung oder ein Verzicht des Ausgleichszulagenwerbers auf Ausgedingsleistungen (10 ObS 31/94 SSV‑NF 8/117; RS0102029).

[26] Hingegen kann ein durch zwingende Gründe veranlasster Freihandverkauf nach der Rechtsprechung einen Härtefall begründen. Die Voraussetzungen des § 292 Abs 9 ASVG wären etwa dann erfüllt, wenn bei einer freihändigen Veräußerung mit Rücksicht auf den Schuldenstand ein Ausgedinge nicht vereinbart werden konnte und bei wirtschaftlicher Verwertung praktisch der gesamte Erlös zur Deckung der Schulden erforderlich war (10 ObS 31/94 SSV‑NF 8/117; RS0085998 [T1]).

[27] 4. Im vorliegenden Fall schloss der Kläger im Zuge der Scheidung von seiner Ehegattin eine Vereinbarung im Sinn der §§ 81 ff EheG über die Übertragung seines Betriebsanteils. Dass der Kläger und seine geschiedene Ehegattin die Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs schlossen, führt nicht zu einer Ausnahme von der Anwendung des § 292 Abs 8 ASVG. Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587); sein Inhalt unterliegt der Disposition der Parteien. Auch eine entsprechende Vereinbarung in einem gerichtlichen Aufteilungsvergleich ist daher als Aufgabe, Übergabe oder Überlassung des Betriebs durch den bisher Berechtigten im Sinn des § 292 Abs 8 ASVG zu qualifizieren.

[28] Eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung nach §§ 81 ff EheG ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.

[29] Eine von § 292 Abs 9 ASVG erfasste wirtschaftliche Zwangslage – auch im Hinblick auf das Aufteilungsverfahren – wird in der Revision nicht dargetan.

[30] Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

[31] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

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