OGH 10ObS31/94

OGH10ObS31/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Mag.Dr.Friedrich Hötzl und Dr.Theodor Zeh in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia D*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juni 1991, GZ 34 Rs 214/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.August 1990, GZ 7 Cgs 105/90-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 566,10 S Umsatzsteuer mit 3.396,60 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1.4.1977 eine Alterspension samt Ausgleichszulage.

Mit Bescheid vom 5.4.1990 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 1.3.1990 auf Erhöhung (Neufeststellung) der Ausgleichszulage ab, weil kein Härtefall im Sinn des § 140 Abs 8 BSVG vorliege.

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine monatliche Ausgleichzulage von brutto 3.643,50 S vom 1.3.1990 an. Die für Juni 1979 angesetzte Exekution ihrer Grundstücke sei durch einen vorgelagerten Grundstücksverkauf abgewendet worden. Aus den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einem Einheitswert von 24.000 S sei die Leistung eines Ausgedinges aus Gründen, die der Einflußnahme der Klägerin entzogen seien, nicht möglich. Ihre forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert von 6.000 S lägen brach. Sie könne daraus weder einen Nutzen ziehen noch sie aufgeben, weshalb auch dafür nach § 140 Abs 7 BSVG kein Einkommen anzurechnen sei.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage, weil kein Härtefall im Sinn des Abs 8 leg cit vorliege.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Nach seinen wesentlichen Feststellungen verkaufte die Klägerin in den Jahren 1978 und 1979 zur Abdeckung von Schulden und zur Abwendung eines Zwangsversteigerungsverfahrens (landwirtschaftliche) Grundstücke mit einem (Gesamt)Einheitswert von 24.000 S um insgesamt 299.000 S. Davon konnten die Verbindlichkeiten bis auf eine "Restbelastung" beglichen werden. Der Klägerin verblieben noch das Wirtschaftsgebäude und Waldparzellen.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei § 140 Abs 8 BSVG nicht anzuwenden, weil die Klägerin nur einen Teil ihres Betriebes verkauft und den Betrieb daher nicht zur Gänze aufgegeben habe. Außerdem sei die Unmöglichkeit, aus dem verkauften Betrieb Leistungen zu ziehen, auf der Einflußnahme der Klägerin nicht entzogene Umstände zurückzuführen.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin vom 1.3. bis 30.6.1990 eine monatliche Ausgleichszulage von 2.531,60 S brutto und vom 1.7.1990 bis auf weiteres eine solche von 2.714,10 S brutto zuerkannte, das auf eine monatliche Ausgleichszulage von 3.643,50 S brutto gerichtete Mehrbegehren jedoch abwies.

Das Berufungsgericht traf ergänzende Feststellungen über die von der Klägerin von März bis August 1990 erzielten Einkünfte an Pension, deutscher Rente, landwirtschaftlichem Einkommen für den aufgegebenen Einheitswert von 24.000 S und das landwirtschaftliche Einkommen für den verbliebenen Einheitswert von 6.000 S.

Nach der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz könne die Klägerin aus ihren landwirtschaftlichen Grundstücken keine Ausgedingsleistung beziehen, weil sie diese Grundstücke zur Abwendung der Zwangsversteigerung habe verkaufen müssen. Dieser Freihandverkauf im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens sei als Härtefall im Sinn des § 140 Abs 8 BSVG zu beurteilen. Hinsichtlich der verbliebenen (fortstwirtschaftlichen) Grundstücke liege kein solcher Härtefall vor, weil sie einen - im Zwangsversteigerungsverfahren mit 30.000 S geschätzten - Vermögenswert darstellten.

Gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten (inhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Da der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden anzuwendenden Bestimmungen des § 140 Abs 7 und Abs 8 BSVG (idF der 14. und 15. BSVGNov bzw nur idF der 14. BSVGNov) hatte, stellte er mit Beschluß 25.2.1992, 10 Ob S 298/91 beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag, diese Bestimmungen nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Erkenntnis vom 10.12.1993 G 60/92-17 ua ab, weil die vom Obersten Gerichtshof genannten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der genannten Bestimmungen nicht zuträfen. Diese Gesetzesstellen sind daher der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen.

Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 22.3.1994, 10 Ob S 32/94 und 10 Ob S 33/94 ua ausgeführt:

"Die Ausgleichszulage zu einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung stellt sich ihrem Wesen nach als eine Leistung der Sozialhilfe dar, so daß die erforderlichen öffentlichen Mittel für derartige Leistungen nur subsidiär herangezogen werden dürfen. Daher sind bei Feststellung des Ausgleichszulagenanspruches neben der Pension in der Regel auch alle sonstigen Einkünfte zu berücksichtigen. Für land(forst)wirtschaftliche Betriebe gilt die Regelung, daß die aus der Aufgabe (Übergabe) eines solchen Betriebes üblicherweise gewährten Leistungen an den Übergeber nicht in jedem Einzelfall betragsmäßig bewertet, sondern pauschal berücksichtigt werden. Diese Art der Berücksichtigung von Zuwendungen aus der Übergabe eines Betriebes beruht einerseits auf der Überlegung, daß dem Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten in der Lage sei. Andererseits ist aber eine genaue ziffernmäßige Ermittlung der in Güterform aus dem übergebenen Betrieb tatsächlich empfangenen bzw erzielbaren Naturalleistungen im Hinblick auf die große Zahl der Ausgleichszulagenbezieher praktisch ausgeschlossen. Zu dem kommt noch, daß die pauschale Berücksichtigung dieser Sachleistungen auf die Höhe des Einheitswertes des übergebenen Betriebes Bedacht nimmt, so daß letztlich dessen Ertragsfähigkeit ausschlaggebend ist. Wenngleich die Regelung über die pauschale Berücksichtigung des Ausgedinges auf den Einheitswert des Betriebes und damit auf die Ertragsfähigkeit Bedacht nimmt, so wurden die Auswirkungen dieser Rechtslage allgemein mit Unzufriedenheit aufgenommen. Ein Grund hiefür war unter anderem, daß die pauschale Berücksichtigung eines Sachverhaltes dem jeweiligen Einzelfall nicht gerecht werde; dies trifft insbesondere auf jene Fälle zu, in denen aus Gründen, die der Einflußsphäre des Betriebsinhabers entzogen sind, ein Ausgedinge nicht erbracht werden kann und demnach der faktischen Anrechnung des Ausgedinges keine tatsächlich empfangenen Naturalleistungen gegenüberstehen. Diesem Umstand wollte die

14. BSVG-Nov BGBl 1989/644 durch Einführung des § 140 Abs 8 BSVG Rechnung tragen. Diese Bestimmung lautet:

"Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergegebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann."

Die Regierungsvorlage führt dazu aus, daß in jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgedingsleistungen unmöglich (geworden) ist, eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben soll. Nach den Vorstellungen der Regierungsvorlage sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn der Betrieb (die Betriebsführung) dem Betriebsinhaber gegen seinen Willen entzogen worden (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung), wenn der Betrieb durch höhere Gewalt (Feuer bzw sonstige Elementarereignisse) zerstört worden ist oder wenn örtliche Verhältnisse (Grenzlandgebiet) bzw sonstige Gegebenheiten (ungünstige Produktionsverhältnisse) zur Betriebseinstellung gezwungen haben, ohne daß die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen als zumutbar gewertet werden kann. Im Vordergrund hat daher immer die Tatsache zu stehen, daß eine Ermittlung des Einkommens (Anrechnung) zur Feststellung des Ausgleichszulagenanspruches nur in jenen Fällen zu unterbleiben hat, in denen das Fehlen jeglicher Naturalversorgung aus dem Betrieb dem ehemaligen Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden kann. Nach den weiteren Vorstellungen der RV wird etwa eine Betriebsauflösung durch freihändige Veräußerung ohne zwingende Gründe die genannten Voraussetzungen ebensowenig erfüllen können, wie eine Betriebseinstellung trotz möglicher Bewerber für eine Fortführung; auch ein Verzicht des Ausgleichszulagenwerbers auf Ausgedingsleistungen kann die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Begünstigung soll daher, um den notwendigen Mehraufwand in vertretbaren Grenzen zu halten, ausschließlich jenen Pensionsbeziehern zuteil werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, vom Bezug jeglicher Naturalleistungen ausgeschlossen sind, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen (1102 BlgNR 17.GP 7 f; siehe auch SSV-NF 5/84).

Die Regierungsvorlage erwähnt damit ausdrücklich, daß ein freihändiger Verkauf ohne zwingende Gründe die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht zu erfüllen vermag. Hieraus ergibt sich umgekehrt, daß ein durch zwingende Gründe veranlaßter Freihandverkauf sehr wohl einen Härtefall begründen kann. Im Fall der Veräußerung des Betriebes sind daher nicht nur Fälle, in denen die Liegenschaft dem Ausgleichszulagenwerber gegen seinen Willen entzogen wird, sondern auch solche dem § 140 Abs 8 BSVG zu unterstellen, in denen der Pensionist selbst seinen Betrieb veräußerte, sofern er hiezu durch die Umstände gezwungen war. Wird etwa ein Betrieb veräußert, um hiedurch einer drohenden Zwangsversteigerung zu entgehen, so sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel erfüllt, wenn bei dieser Veräußerung mit Rücksicht auf den Schuldenstand ein Ausgedinge nicht vereinbart werden konnte und bei wirtschaflicher Verwertung praktisch der gesamte Erlös zur Deckung der Schulden erforderlich war. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, wollte man die Begünstigung auf den Fall der exekutiven Verwertung der Liegenschaft beschränken. Der Ausgleichszulagenwerber müßte das zusätzliche Kosten verursachende Zwangsversteigerungsverfahren durchführen lassen und wäre nicht selten nach dessen Abwicklung unter Umständen noch mit beträchtlichen Schulden belastet, zumal die exekutive Verwertung vielfach geringere Erlöse bringt als ein freihändiger Verkauf. Ist der Betrieb mit Schulden belastet, die den Wert der Liegenschaft erreichen, so ist die Vereinbarung eines Ausgedinges nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel sind auch in einem solchen Fall erfüllt.

Auch soweit die Beklagte ins Treffen führt, die Verschuldung des Betriebes sei durch schlechte Wirtschaftsführung durch die Kläger begründet, was diese selbst zu vertreten habe, so daß auch aus diesem Grund die Anwendung der Härteklausel ausscheide, kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu. Ein Fall des § 140 Abs 8 BSVG ist nämlich unter anderem dann gegeben, wenn die Erzielung eines Ausgedinges aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag ausgeschlossen ist. Dies kann nicht etwa dahin verstanden werden, daß in jedem Fall eine Aufrollung der wirtschaftlichen Gebarung für die gesamte Zeit der Betriebsführung zu erfolgen hätte und in jedem Fall, in dem eine nachprüfende Kontrolle ergibt, daß wirtschaftliche Fehler bei der Führung des Betriebes Grund für die Verschuldung sind, die Härteklausel unanwendbar wäre. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht auf den Fall der Zwangsversteigerung verwiesen. Zumeist sind es wirtschaftliche Fehlleistungen, die letztlich zur zwangsweisen Verwertung der Liegenschaft führen. Dieser Fall wird aber in der Regierungsvorlage als einer der Hauptanwendungsfälle für den § 140 Abs 8 BSVG genannt, ohne daß sich aus den Gesetzesmaterialien ein Hinweis dafür ergäbe, daß die Härteklausel in diesem Fall nur zur Anwendung zu kommen habe, wenn dem Ausgleichszulagenwerber an der Zwangsversteigerung kein Verschulden zur Last falle. § 140 Abs 8 BSVG ist vielmehr dahin auszulegen, daß bei der Prüfung, ob der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebes unmöglich machen, auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen ist und die Gründe, die zur Verschuldung führten, außer Betracht zu bleiben haben. Veräußert der Ausgleichszulagenwerber seinen Betrieb, so ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den bestehenden Schuldenstand und den bei der Verwertung erzielbaren Erlös die Vereinbarung eines Ausgedinges möglich war. Nur dann, wenn er es unterlassen hat, ein Ausgedinge zu vereinbaren, obwohl dies im Hinblick auf den Wert des Betriebes und die Höhe der Schulden möglich gewesen wäre, ist die Anwendung des § 140 Abs 8 BSVG ausgeschlossen. Bei anderer Betrachtungsweise käme dieser Bestimmung ein pönaler Charakter bezüglich wirtschaftlicher Fehlleistungen während der Zeit der Betriebsführung zu; ein solcher Inhalt kann der Norm aber nicht unterstellt werden. Es soll vielmehr das Mindesteinkommen eines Pensionisten gesichert werden, der im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe außerstande ist, ein Einkommen aus Ausgedingsleistungen zu erzielen.

Wohl hat dieses Ergebnis zur Folge, daß ein schlecht wirtschaftender Landwirt, dessen Betrieb am Stichtag überschuldet ist, Anspruch auf Ausgleichszulage hat, ein gut Wirtschaftender hingegen, der einen gut bestellten Betrieb übergibt, auf das pauschal angerechnete Ausgedinge verwiesen wird. Es wäre allerdings nicht lebensnah anzunehmen, daß etwa ein Landwirt seinen Betrieb nur deshalb verschuldet, um in den Genuß der Ausgleichszulage zu kommen, weil für ihn damit doch häufig beträchtliche anderweitige Nachteile verbunden sind."

Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin reicht es aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, die aus der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogenen zwingenden Gründen veräußert werden mußten. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nur mehr vom Einheitswert der verbliebenen Flächen auszugehen, im vorliegenden Fall daher vom Einheitswert der forstwirtschaftlichen Flächen.

Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher im Umfang der Anfechtung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

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