10 ObS 85/98t | OGH | 10.03.1998 |
10 ObS 276/98f | OGH | 20.08.1998 |
Auch; nur: Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. (T1); Beisatz: Hier: Die Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht hätte in Form eines Schriftsatzes erfolgen müssen (10 Ob S 85/98t). Eine von einer Kanzleikraft des Anwaltes gegenüber einer Kanzleikraft des Prozessgerichtes erfolgte Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses kann nicht als wirksame Beendigung des Vollmachtsverhältnisses qualifiziert werden. (T2) |
1 Ob 4/99s | OGH | 23.02.1999 |
nur: Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln. (T3); Veröff: SZ 72/31 |
5 Ob 234/01z | OGH | 09.10.2001 |
Vgl auch; nur T3 |
2 Ob 163/07w | OGH | 14.02.2008 |
Veröff: SZ 2008/23 |
4 Ob 179/08i | OGH | 18.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte. (T4) |
8 ObA 53/10t | OGH | 18.08.2010 |
Vgl auch |
4 Ob 42/11x | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 |
10 Ob 7/12w | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beis wie T4 |
7 Ob 178/11v | OGH | 18.02.2013 |
Auch; Beis wie T4 |
6 Ob 99/20g | OGH | 17.12.2020 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00085_98T0000_001
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