European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00079.22Y.0728.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der 1965 geborenen Klägerin, ihr die Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, ab. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin begründe keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, ihr Begehren sei nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Aufgrund ihres Leistungskalküls sei die Klägerin zwar nicht in der Lage, ihrer bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie aber noch eine Reihe von kalküls‑ und sozialadäquaten Verweisungsberufen (etwa als Geschirrabräumerin oder Verpackerin) ausüben.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[3] 1. Die Klägerin stellt die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sie als Pflegeassistentin (vormals: Pflegehelferin) keine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat und ihre geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (vgl RIS‑Justiz RS0084962 [T4, T5, T11]), nicht in Frage. Darauf aufbauend ist das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (RS0084505; RS0084605).
[4] 2. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den Verweisungstätigkeiten als Geschirrabräumerin oder Verpackerin ein unzumutbarer sozialer Abstieg iSd § 273 Abs 1 ASVG verbunden ist, stellt sich daher nicht. Gründe für die Annahme, diese Tätigkeiten seien nach § 255 Abs 3 ASVG unzumutbar (vgl dazu RS0084991 [T5, T6]), sind nicht ersichtlich.
[5] 3.1. Mit ihrem Argument, die Tätigkeit als Geschirrabräumerin übersteige ihr Leistungskalkül, weil sie Arbeiten in gebückter Körperhaltung zeitlich nur mehr bis zu einem Drittel des Arbeitstages ausführen könne, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, nach dem Geschirrabräumer solche Arbeiten (nur) im Ausmaß von maximal einem Viertel der täglichen Arbeitszeit verrichten.
[6] 3.2. Da für die Verneinung des Pensionsanspruchs bereits ein Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, ausreicht (RS0084983; RS0108306), kommt es nicht mehr darauf an, ob überdies noch die Tätigkeit als Verpackerin ihrem Leistungskalkül entspricht. Die Frage, ob die Feststellungen der Vorinstanzen so zu verstehen sind, dass ein entsprechender Arbeitsmarkt auch für Verpacker existiert, die ihre Tätigkeit nicht überwiegend im Sitzen – nur das wäre der Klägerin medizinisch zumutbar – ausüben, kann daher dahinstehen.
[7] 4. Die außerordentliche Revision zeigt insgesamt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist folglich zurückzuweisen.
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