OGH 10ObS69/97p

OGH10ObS69/97p18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Becke (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte E*****, vertreten durch DDr.Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.November 1996, GZ 11 Rs 209/96a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.April 1996, GZ 19 Cgs 177/95k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin können Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: die Nichtdurchführung einer förmlichen Parteienvernehmung der Klägerin), auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung: SSV-NF 7/74, 9/40, SZ 62/88, RZ 1989/16, 10 ObS 2367/96b, 10 ObS 23/97y uva). Die Revisionswerberin verkennt auch das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO: Die Klägerin war nämlich bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich, also qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG, vertreten, "verhandelte" somit auch durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen (im Rahmen des "rechtlichen Gehörs") auch ihr Vorbringen uneingeschränkt erstatten. In der (bloßen) Unterlassung ihrer Einvernahme als Partei kann somit keinesfalls ein Nichtigkeitsgrund, sondern bestenfalls ein Verfahrensmangel liegen (MGA ZPO14 E 56 zu § 477; Fasching IV 123 f), welcher jedoch - wie bereits ausgeführt - schon vom Berufungsgericht verneint wurde.

Die Rechtsrüge schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, sondern vielmehr hievon abweichend unterstellt, daß bei der Klägerin (nach wie vor) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % - gegenüber festgestelltermaßen bloß mehr 15 % - gegeben sei. Die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der MdE auf Grund der Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen ist ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130, 10 ObS 2464/96t) und grundsätzlich abstrakt zu prüfen (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262, SSV-NF 3/19, 7/52, 7/127, 7/130, 9/26, 10 ObS 2307/96d mwN). Diese Feststellungen bilden damit regelmäßig die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung; lediglich im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall könnte das Gericht die Ausbildung und den bisherigen Beruf des Versicherten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen berücksichtigen und damit von dieser medizinischen Einschätzung abweichen. Daß hier die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Härtefalles gegeben wären, wurde aber (in erster Instanz) nicht einmal behauptet (vgl 10 ObS 2156/96y, 10 ObS 2307/96d).

Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

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