OGH 10ObS65/24t

OGH10ObS65/24t9.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2024, GZ 7 Rs 25/24 m‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00065.24T.0709.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf:

[2] 2.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach § 4 Abs 7 Z 3 BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten – anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung – weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich ist. Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen und es ist keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen (RS0106401; RS0102030). Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfs ist es somit unerheblich, ob im konkreten Fall mit zehn Stunden das Auslangen gefunden werden kann (RS0053143 [T3]).

[3] 2.2. Wenn die Vorinstanzen für die beim Kläger erforderliche Mobilitätshilfe im weiteren Sinn einen Pflegebedarf von zehn Stunden berücksichtigten und eine Überschreitung des fixen Zeitwerts ungeachtet der beim Kläger erforderlichen Hilfe für die Zurücklegung der Wegstrecken zu und von den Therapien ablehnten, entspricht dies somit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[4] 3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Einstufungsverordnung hegt, werden diese von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht geteilt. Vielmehr ist bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist, und setzt die Einstufungsverordnung dies lediglich um (RS0107539). Die Pauschalierung ist verwaltungstechnisch notwendig und auch sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Pflegegeld nur der teilweisen Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwands dient (10 ObS 190/03v; vgl 10 ObS 180/12m). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs widerspricht es auch dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt, somit sachlich begründbar ist (10 ObS 190/03v).

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