OGH 10ObS2212/96h; 10ObS9/97i; 10ObS2452/96b; 10ObS295/98z; 10ObS255/02a; 10ObS245/03g; 10ObS65/24t (RS0106401)

OGH10ObS2212/96h; 10ObS9/97i; 10ObS2452/96b; 10ObS295/98z; 10ObS255/02a; 10ObS245/03g; 10ObS65/24t9.7.2024

Rechtssatz

Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach § 4 Abs 3 Z 3 BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen, und ist bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen.

Normen

BPGG §4 Abs3
EinstV §1
EinstV §2
BPGG §4 Abs3 Z7

10 ObS 2212/96hOGH30.07.1996
10 ObS 9/97iOGH28.01.1997

nur: Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. (T1)

10 ObS 2452/96bOGH28.01.1997

Veröff: SZ 70/13

10 ObS 295/98zOGH13.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Daß die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 EinstV (nö EinstV) eine taxative ist, folgt schon aus dem Fehlen des Wortes "insbesondere". (T2)

10 ObS 255/02aOGH27.08.2002
10 ObS 245/03gOGH02.12.2003

Auch: nur: Bei Hilfsverrichtungen ist keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen. (T3)

10 ObS 65/24tOGH09.07.2024

Beisatz: Jetzt: § 4 Abs 3 Z 7 BPGG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_010OBS02212_96H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)