OGH 10ObS30/91 (RS0083992)

OGH10ObS30/9112.2.1991

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist, trifft die beklagte Partei. Es handelt sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern um eine anspruchsvernichtende Tatsache.

Normen

ASVG §175

10 ObS 30/91OGH12.02.1991

Veröff: SSV-NF 5/10

10 ObS 423/98yOGH04.05.1999

Beisatz: Hier: Die Lösung des betrieblichen Zusammenhanges durch eine allein wesentliche Alkoholisierung. (T1); Beisatz: Die Nichterweislichkeit einer anspruchsvernichtenden Tatsache geht zu Lasten der Beklagten (SSV-NF 5/10 mwN). (T2)

10 ObS 16/11tOGH13.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/31

10 ObS 111/17xOGH13.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_010OBS00030_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)