Rechtssatz
Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt (so schon 10 Ob S 2337/96s).
10 ObS 281/02z | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 2 BPGG ist Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 5, 6 oder7, dass bereits ohne den bei diesen Stufen genannten zusätzlichen qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden gegeben ist. (T1) |
10 ObS 148/03t | OGH | 27.05.2003 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Kindern. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 KrntPGG. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02468_96F0000_001
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