OGH 10ObS226/89 (RS0083967)

OGH10ObS226/8912.9.1989

Rechtssatz

Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird.

Normen

ASVG §175
B-KUVG §90

10 ObS 226/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/103

10 ObS 1/90OGH27.02.1990

nur: Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20

10 ObS 171/90OGH24.04.1990

nur T1; nur: Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. (T2) Veröff: SSV-NF 4/67

10 ObS 221/90OGH12.06.1990

nur T2

10 ObS 261/92OGH10.11.1992

nur T1; Beisatz: Der versicherte Schüler legte auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg ein, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten; der wertere Weg nach Hause steht unter Versicherungsschutz. (T3)

10 ObS 155/03xOGH27.05.2003

Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T4)

10 ObS 55/04tOGH18.05.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/80

10 ObS 157/04tOGH09.11.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Qualifikation als Betriebsweg geht dann nicht verloren, wenn trotz (längerer) Unterbrechung für eigenwirtschaftliche Verrichtungen, der Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt worden wäre, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird. (T5); Veröff: SZ 2004/157

10 ObS 30/08xOGH01.04.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T6); Veröff: SZ 2008/38

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00226_8900000_001

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