OGH 10ObS197/98p (RS0110568)

OGH10ObS197/98p16.7.1998

Rechtssatz

Das AbkSozSi Österreich-Jugoslawien ist durch Kündigung seitens der Republik Österreich außer Kraft getreten ist (BGBl 1996/345).

*YU*; Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit ist am 1.10.2001 in Kraft getreten

 

Normen

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien allg

10 ObS 197/98pOGH16.07.1998
10 ObS 347/98xOGH10.11.1998
10 ObS 20/99kOGH04.05.1999
10 ObS 20/00iOGH22.02.2000

Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien bestehen seit 1. 10. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr. (T1)

10 ObS 177/00bOGH25.07.2000

Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Slowenien BGBl III 1998/103 (in Kraft getreten am 1.5.1998). (T2)

10 ObS 58/00bOGH24.10.2000

Beis wie T1

10 ObS 162/00xOGH24.10.2000
10 ObS 32/01fOGH20.02.2001

Beis wie T1

10 ObS 175/01kOGH10.07.2001

Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Art 48 zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/347 vom 19. Juli 1996), sodass diesbezüglich seit 1. Oktober 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert. (T3)

10 ObS 211/01dOGH04.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

10 ObS 273/01xOGH25.09.2001

Auch; Beis wie T3

10 ObS 289/01zOGH25.09.2001

Beis wie T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Dem Begehren des Versicherten, ihm bis zur Ratifizierung des Abkommens eine Pensionsleistung im Rahmen der Gewährung einer vorläufigen Leistung zu bevorschussen, kann nicht entsprochen werden, weil mangels eines in Kraft stehenden Abkommens, also mangels jeder Rechtsgrundlage, die Leistungspflicht des Versicherungsträgers derzeit nicht feststeht. (T6)

10 ObS 318/01iOGH25.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das am 5. Juni 1998 unterzeichnete Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit wurde bislang nicht ratifiziert und steht daher (noch) nicht in Kraft. (T4) Beisatz: Es wird durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1996 in Kraft tritt. Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens - ohne den Bereich der Familienbeihilfe - empfohlen. (T5)

10 ObS 418/01wOGH15.01.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 21/02iOGH29.01.2002

Auch

10 ObS 419/01tOGH19.03.2002

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht erkennbar. (T7)

10 ObS 297/02bOGH22.10.2002

Vgl aber; Beisatz: Das (neue) AbkSozSi Österreich-Jugoslawien ist am 1.5.2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1.10.1996) in Kraft getreten (BGBl III 2002/100). (T8)

10 ObS 291/02wOGH12.11.2002

Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1.10. 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war (Art37 Abs3 des Abkommens). (T9)

10 ObS 301/02sOGH26.11.2002

Vgl aber; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00197_98P0000_001

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