Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 25. Mai 1937 geborene und in Bosnien-Herzegowina wohnhafte Kläger war von 1967 bis November 1983 als Maurerhelfer tätig, wobei er 148 Versicherungsmonate erwarb, davon 132 Beitragsmonate und 16 Ersatzmonate. Von 1953 bis 1958, von 1961 bis 1966 und kurzfristig 1979 stand der Kläger dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung, wo er 107 Versicherungsmonate erworben hat.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. April 1998 überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Maurerhelfer zu verrichten.
Mit Bescheid vom 23. September 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Da der Kläger in Österreich nur 148 Versicherungsmonate erworben habe und betreffend die bosnischen Versicherungszeiten mangels eines gültigen Abkommens über die soziale Sicherheit mit Bosnien-Herzegowina keine Zusammenrechnungsvorschriften in Kraft stünden, habe er die für die Erlangung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geforderte Wartezeit nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde das Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 1980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) zwischen der Republik Österreich und den jugoslawischen Nachfolgestaaten vorerst weiter angewendet. Im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Art 48 zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/347 vom 19. Juli 1996). Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina in Wien übergeben. Diese Kündigung wurde vom Nationalrat - aufgrund eines entsprechenden Antrags des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11. 6. 1996 (AB 183 BlgNR XX.GP) - genehmigt. Hintergrund der Kündigung war, dass die zur Budgetkonsolidierung erforderlichen Maßnahmen unter anderem vorsahen, dass an Anspruchsberechtigte, deren Kinder ständig im Ausland wohnhaft sind, keine österreichische Familienbeihilfe zu gewähren ist; das auf die Beziehungen zu Bosnien-Herzegowina weiterangewendete bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien stand einer solchen Regelung entgegen.
Die Kündigung des Abkommens seitens der Republik Österreich hatte zur Folge, dass im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina seit 1. Oktober 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert.
Eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, die jedoch im vorliegenden Fall - unter Bedachtnahme auf das Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien - fehlt. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Da der für einen Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommende Stichtag 1. April 1998 bereits nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien liegt, kann sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommes berufen (vgl 10 ObS 20/00i mwN).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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