OGH 10ObS185/89 (RS0085110)

OGH10ObS185/8920.6.1989

Rechtssatz

Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spricht nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

Normen

ASVG §175 Abs6

10 ObS 185/89OGH20.06.1989

Veröff: SSV-NF 3/81

10 ObS 52/90OGH27.03.1990

Beisatz: Kausalzusammenhang trotz Alkoholisierung, überhöhte Geschwindigkeit, Entzug der Lenkerberechtigung. (T1) Veröff: SSV-NF 4/49

10 ObS 39/96OGH20.02.1996

Beisatz: Voraussetzung jedoch bleibt, daß die versicherte Tätigkeit trotz der aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr eine wesentliche Bedingung des Unfalles geblieben ist, also die Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden mußte. (T2)

10 ObS 131/99hOGH29.06.1999

Veröff: SZ 72/111

10 ObS 37/04wOGH30.03.2004

Ähnlich; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz verneint. (T3)

10 ObS 63/11dOGH21.07.2011

Auch

10 ObS 84/14xOGH26.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00185_8900000_002

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