Normen
BPGG §4 Abs5 Z3
EinstV §2 Abs2
10 ObS 170/94 | OGH | 20.09.1994 |
10 ObS 2212/96h | OGH | 30.07.1996 |
Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T1) |
10 ObS 2452/96b | OGH | 28.01.1997 |
nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13 |
10 ObS 186/98w | OGH | 09.06.1998 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
10 ObS 342/99p | OGH | 11.01.2000 |
Auch |
10 ObS 13/00k | OGH | 22.02.2000 |
Auch |
10 ObS 229/01a | OGH | 04.09.2001 |
Auch; nur T2 |
10 ObS 255/02a | OGH | 27.08.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret-individuell zu prüfen. (T5) |
10 ObS 279/03g | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T5 |
10 ObS 178/04f | OGH | 25.01.2005 |
Auch; Beis ähnlich wie T5 |
10 ObS 153/09m | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_010OBS00170_9400000_001
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