European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131786
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der 1962 geborene Kläger erlitt am 12. 10. 1981 einen Arbeitsunfall mit einem kompletten Querschnittsyndrom. Er ist seither auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt versorgt den Kläger derzeit mit zwei Aktivrollstühlen der Marke Küschall Advance aus den Jahren 2014 und 2017.
[2] Beim Kläger bestehen degenerative Veränderungen im Bereich beider Schultergelenke, der Halswirbelsäule und der Carpo‑Metacarpal‑Gelenke beider Daumen.
[3] Der Kläger ist als Versicherungsmakler unselbständig tätig und besucht im Jahresschnitt einen Kunden täglich. Für einen solchen Kundenbesuch sind je zwei Verlade‑ und zwei Entladevorgänge für den Rollstuhl notwendig. Muss für den Kunden ein Fahrzeug angemeldet werden, verdoppelt sich die Zahl. Durch die Benützung eines Carbonrollstuhls, zB eines Panthera X oder eines gleichartigen Leichtbau‑Rollstuhls eines anderen Herstellers würde es für die Muskeln, Kapseln, Bänder und Gelenke zu einer bis zu 50 % niedrigeren Belastung beim Verladen des Rollstuhls in das Auto und beim Ausladen des Rollstuhls aus dem Auto kommen.
[4] Mit einem Carbonrollstuhl könnten durch die niedrigere Belastung die degenerativen Veränderungen an Schultern und Wirbelsäule zwar nicht gebessert, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ihrem raschen Fortschreiten verzögert werden.
[5] Mit Bescheid vom 28. 8. 2019 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 12. 8. 2019 auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Carbonrollstuhls ab. Dieser stelle medizinisch nicht die beste Versorgung für den Kläger dar. Erforderlich sei vielmehr infolge der Schiefhaltung des Klägers ein – neuerliches – Rollstuhltraining und eine Verladehilfe für den PKW. Beides biete die Beklagte dem Kläger an.
[6] Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Carbonrollstuhls der Marke Panthera X oder eines gleichwertigen Leichtbau‑Rollstuhls eines anderen Herstellers. Als Versicherungsmakler benötige er einen leichteren Rollstuhl, weil dadurch Hände, Schultergürtel und Wirbelsäule weniger belastet werden. Darüber hinaus sei ein solcher Rollstuhl leichter in den PKW zu verladen. Der Umbau des PKW würde mehr kosten als die Anschaffung eines leichteren Rollstuhls. Dieser müsse nicht zwingend aus Carbon gebaut sein.
[7] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger zunächst die Übernahme der Kosten für einen Carbonrollstuhl der Marke Sopur, Krypton F begehrt habe. Sie habe dem Kläger das nur unwesentlich schwerere Modell Otto Bock Zenith angeboten, das der Kläger jedoch abgelehnt habe. Erst in weiterer Folge habe er die Übernahme der Kosten für den wesentlich teureren Carbonrollstuhl Panthera X beantragt. Nachteil dieses sehr leichten Rollstuhls sei vor allem, dass Carbon sehr leicht breche. Darüber hinaus habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt: Für ihn sei ein Rollstuhltraining erforderlich gewesen, um das Problem seiner Schiefhaltung zu bewältigen. Der Kläger habe dieses aber nur einen Tag lang absolviert und dann abgebrochen. Die Beklagte biete dem Kläger weiter eine Verladehilfe für den PKW an.
[8] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, die Kosten des Klägers für die Anschaffung eines Carbonrollstuhls (Marke Panthera X) oder eines gleichartigen Leichtbaurollstuhls eines anderen Herstellers zu übernehmen. Der Kläger müsse infolge seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler täglich mehrfach seinen Rollstuhl aus dem Auto heraus und in das Auto zurück heben. Das geringere Gewicht eines Carbonrollstuhls oder eines anderen Leichtbaurollstuhls könne das Fortschreiten der Abnützungen im Bereich der Schulter und der Daumen des Klägers hintanhalten. Das geringere Gewicht sei einzig ausschlaggebend. Gegen die Verwendung eines Leichtbaurollstuhls sprächen keine anderen Gründe. Dass auch durch andere Maßnahmen derselbe Effekt erzielt werden könnte, stehe nicht fest. Welches Hilfsmittel letztlich im Einzelfall geeignet sei, entscheide der Unfallversicherungsträger.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es traf noch folgende ergänzende Feststellungen aus dem Gutachten des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie aus dem im Verfahren verwendeten Teil des Anstaltsakts:
„Der Kläger benützt für Kundenbesuche hauptsächlich einen Van Mercedes V250 4matic. Daneben fährt er noch ein Mercedes Cabrio, das er im Sommer unter anderem auch für Kundenbesuche verwendet.
Die bestehende Schulterproblematik ist nicht ausschließlich auf das Verladen seines Rollstuhls im Auto zurückzuführen, sondern auch durch den Vortrieb des Rollstuhls bedingt.
Die beklagte Partei hat dem Kläger einen Aktiv-Rollstuhl samt Verladehilfe sowie ein (Wiederholungs‑)Rollstuhltraining mit Kontrolle der Transfertechniken und 'Sitzambulanz' – insbesondere zur Korrektur seiner bestehenden Schiefhaltung im Rollstuhl – angeboten.
Eine Verladehilfe verringert die Belastung der Gelenke und der Wirbelsäule beim Ein‑ und Ausladen des Rollstuhls signifikant und ist medizinisch indiziert.
Unabhängig vom Modell des Aktiv‑Rollstuhls verlangsamt eine verbesserte bzw korrekte Sitzposition im Rollstuhl das Fortschreiten der Schäden an degenerativ veränderten Wirbelsäulenabschnitten und Gelenken. Bei einem leichteren Rollstuhl ist zwar die Belastung beim Vortrieb des Rollstuhls grundsätzlich geringer; eine wesentliche Rolle spielen dabei jedoch – neben der korrekten Sitzposition – auch die Größe der Lenkräder und die Ausbalancierung des Schwerpunkts des Rollstuhls.“
[10] In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
[11] Beim Kläger gehe es um eine Folgeversorgung. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, dass ein leichterer Carbonrollstuhl nur aufgrund der Ver‑ und Entladevorgänge des Rollstuhls medizinisch indiziert sei. Der Vortrieb eines leichteren Rollstuhls erfordere zwar weniger Kraftaufwand; der Kraftaufwand hänge aber auch von anderen Faktoren ab, die nicht mit dem Rollstuhl zusammenhängen, wie zB der Sitzhaltung. Daraus ergebe sich, dass die von der Beklagten angebotene Verladehilfe in Verbindung mit dem ebenfalls angebotenen Wiederholungsrollstuhltraining ein erforderliches und geeignetes Hilfsmittel im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG sei. Warum der Kläger für Kundenbesuche ein zweites Fahrzeug benötige sei nicht ersichtlich. Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[12] Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt.
[13] In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Zurück‑, hilfsweise die Abweisung der Revision.
Rechtliche Beurteilung
[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist im Sinn des hilfsweise vom Kläger gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[15] Der Kläger führt in der Revision aus, dass nach den getroffenen Feststellungen beide angeführten Hilfsmittel – der von ihm begehrte Carbonrollstuhl und die von der Beklagten angebotene Verladehilfe – objektiv geeignet und erforderlich seien, den Zweck des § 202 ASVG zu erfüllen. Der vom Kläger begehrte Rollstuhl entspreche jedoch den persönlichen und beruflichen Interessen des Klägers besser. Da zu den Kosten dieser Hilfsmittel keine Feststellungen getroffen worden seien, stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu. Ein Fall des § 193 ASVG liege nicht vor.
[16] Der Revision kommt im Ergebnis Berechtigung im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zu, weil die bisher getroffenen Feststellungen nicht genügen, um den Sachverhalt abschließend zu beurteilen.
[17] 1.1 Gemäß § 202 Abs 1 ASVG hat der Versehrte Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein (10 ObS 56/16g SSV‑NF 30/50; 10 ObS 161/16y SSV‑NF 31/4; 10 ObS 43/17x SSV‑NF 31/35; 10 ObS 143/17b SSV‑NF 32/21).
[18] 1.2 Danach hat der Versehrte Anspruch auf das erforderliche (geeignete) Hilfsmittel, um die von § 202 Abs 1 ASVG angestrebten Zwecke zu erreichen. Ein Hilfsmittel muss einerseits objektiv medizinisch erforderlich und geeignet sein, die vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung angestrebten Zwecke zu erfüllen. Andererseits ist die Erforderlichkeit und Eignung auch subjektiv unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versehrten im jeweiligen konkreten Fall zu beurteilen. Das „erforderliche“ Hilfsmittel muss daher seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen angepasst sein, es darf insofern keine „Überversorgung“ stattfinden. Es besteht kein Anspruch auf ein jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechendes Hilfsmittel (10 ObS 161/16y SSV‑NF 31/4).
[19] 2.1 Im Verfahren ist nicht strittig, dass es sich bei einem Rollstuhl im Fall des Klägers um ein Hilfsmittel im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG handelt.
[20] 2.2 Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob der vom Kläger begehrte Carbonrollstuhl objektiv medizinisch erforderlich und geeignet ist, die vom Gesetzgeber in § 202 Abs 1 ASVG angestrebten Zwecke zu erfüllen. Denn es steht zwar fest, dass ein leichterer Rollstuhl beim Verladen die Gelenke, Muskeln, Bänder und Kapseln weniger belastet und deren Abnützung hintanhalten kann. Beim Vortrieb des Rollstuhls – auf dessen Rolle der Kläger selbst schon in der Klage Bezug nahm – spielen jedoch neben dem Gewicht des Rollstuhls – (unabhängig vom gewählten Modell) andere Faktoren eine wesentliche Rolle, darunter auch die korrekte Sitzposition. Es steht also – und darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem zu 10 ObS 43/17x entschiedenen (krit Rudolf Müller, Unfallversicherung: Prothetische Versorgung mit einer Michelangelo‑Hand? JAS 2018, 284 [297]) – hier nicht fest, ob die Verwendung eines Carbonrollstuhls zu wesentlichen Gebrauchsvorteilen bei der beruflichen Tätigkeit führt. Insbesondere fehlen Feststellungen über die Auswirkungen der weiteren vom Berufungsgericht ergänzend genannten Faktoren wie Größe der Lenkräder und Ausbalancierung des Schwerpunkts des Carbonrollstuhls, um beurteilen zu können, ob dieses Hilfsmittel erforderlich im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG ist. Schon aus diesem Grund erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, sodass auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht mehr eingegangen werden muss.
[21] 3.1 Im fortzusetzenden Verfahren werden daher zunächst Feststellungen zu treffen sein, aus denen sich beurteilen lässt, ob die Versorgung des Klägers mit dem von ihm gewünschten Carbonrollstuhl oder einem gleichartigen Leichtbaurollstuhl eines anderen Herstellers objektiv medizinisch erforderlich ist, um die Folgen des Arbeitsunfalls für den Kläger in dem von der Unfallversicherung angestrebten weitestgehenden Umfang (10 ObS 56/16g, Pkt 3.1) zu erleichtern. Für das Vorliegen des rechtserzeugenden Sachverhalts trifft den Kläger die objektive Beweislast (RIS‑Justiz RS0103347 [T2]). Dazu werden Feststellungen über das Vorhandensein und die Qualitäten allenfalls vergleichbarer Leichtbaurollstühle zu treffen sein. Auch wird die von der Beklagten behauptete höhere Bruchgefahr eines Carbonrollstuhls zu beachten sein, auf die das Erstgericht bisher lediglich im Rahmen seiner Beweiswürdigung indirekt einging (es bestehe „keine wirklich erhöhte Bruchgefahr“).
[22] 3.2 Sollte sich danach herausstellen, dass der vom Kläger begehrte Carbonrollstuhl oder ein gleichwertiger Leichtbaurollstuhl eines anderen Herstellers ein objektiv medizinisch erforderliches Hilfsmittel ist, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dieses Hilfsmittel den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Klägers angepasst, daher auch subjektiv erforderlich und geeignet sein muss. Der Kläger ist für seine Tätigkeit als Versicherungsmakler zur Durchführung von Kundenbesuchen unstrittig auf die Verwendung eines Personenkraftwagens angewiesen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger für seine Arbeitstätigkeit auf die Verwendung zweier Autos angewiesen ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger ein derartiges Vorbringen gar nicht erstattet hat.
[23] 4.1 Erweist sich der vom Kläger gewünschte Carbonrollstuhl oder ein gleichartiger Leichtbaurollstuhl eines anderen Herstellers danach als objektiv und subjektiv erforderliches Hilfsmittel im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG, wird in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob der von der Beklagten angebotene Aktivrollstuhl samt Verladehilfe ein im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG ebenso objektiv und subjektiv geeignetes Hilfsmittel darstellt. Die Beweislast dafür trifft die Beklagte (10 ObS 56/16g, Pkt 8.3).
[24] 4.2 Dazu sind bisher vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass eine Verladehilfe die Belastung der Gelenke und der Wirbelsäule beim Ein‑ und Ausladen des Rollstuhls „signifikant“ verringere und diese medizinisch indiziert sei. Im fortzusetzenden Verfahren werden nähere Feststellungen zur Frage zu treffen sein, ob überhaupt, und wenn ja, welche Gewichtsbelastung bei Verwendung einer Verladehilfe gegeben ist. Sollte damit eine Gewichtsbelastung verbunden sein, wird zu klären sein, ob die Belastung von Muskeln, Kapseln, Bändern und Gelenken des Klägers bei Verwendung einer Verladehilfe geringer oder höchstens gleich groß ist wie bei Verwendung eines Carbonrollstuhls (ohne Verladehilfe), und ob dies bei einer Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der durch den Vortrieb der bisher vom Kläger verwendeten bzw des nunmehr mit der Verladehilfe angebotenen Aktivrollstuhls verursachten Abnützungserscheinungen der Fall ist.
[25] 4.3 Der Versicherte hat nämlich zwar einen „Grund“anspruch auf die erforderliche und geeignete Versorgung gemäß § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch Anspruch auf ein von ihm gewünschtes bestimmtes Hilfsmittel. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 202 Abs 1 ASVG (sodass es insofern nicht zusätzlich eines Rückgriffs auf § 193 ASVG bedarf, worauf R. Müller in JAS 2018, 284 [294] zutreffend hinweist). Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft der Unfallversicherungsträger. Ein solches Auswahlermessen steht dem Unfallversicherungsträger allerdings nur (und erst) dann zu, wenn mehrere im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG gleichwertige Alternativen zur Wahl stehen (R. Müller, JAS 2018, 294; aA Weißensteiner, DRdA‑infas 2017/34, 36 [38] und Hörmann, Hilfsmittel in der Unfallversicherung, DRdA 2017/26, 272 [276]). Gleichwertige Alternativen im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG liegen nur vor, wenn Hilfsmittel sowohl medizinisch objektiv erforderlich als auch subjektiv den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versicherten entsprechen. Nur in einem solchen Fall sind auch die Kosten eines Hilfsmittels von Bedeutung, weil auch die Unfallversicherungsträger in ihrer gesamten Gebarung an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit („Ökonomiegebot“) gebunden sind und eine Überversorgung der Versicherten vermieden werden soll.
[26] 4.4 Sollte sich daher – wofür die Beklagte beweispflichtig ist – der von ihr angebotene Aktivrollstuhl samt Verladehilfe als ein im Sinn des § 202 Abs 1 ASVG (ebenso) objektiv und subjektiv erforderliches (geeignetes) Hilfsmittel erweisen, steht entgegen seiner Rechtsansicht nicht dem Kläger das Wahlrecht zwischen beiden Hilfsmitteln zu, sondern liegt die Entscheidung bei der Beklagten. Daher kommt dem Einwand des Klägers, der Einbau einer Verladehilfe in sein Auto komme teurer als die Anschaffung des von ihm begehrten Carbonrollstuhls, keine Relevanz zu.
[27] Der Revision ist daher Folge zu geben und die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[28] Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 2 ASGG, 52 ZPO.
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