OGH 10ObS14/15d

OGH10ObS14/15d24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 19. November 2014, GZ 12 Rs 98/14i‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00014.15D.0224.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden (RIS‑Justiz RS0084855 [T7]; RS0084898 [T2]).

1.1 Auch in Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen, weil insoweit eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vorliegt (10 ObS 70/13m, SSV‑NF 27/40 mwN; 10 ObS 31/96, SSV‑NF 10/14).

1.2 Sind daher neben leidensbedingten und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden jährlichen Krankenständen zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwartende Kuraufenthalte notwendig ‑ etwa im Abstand von mehreren Jahren ‑, so ist die Dauer dieser Kuraufenthalte anteilsmäßig den zu erwartenden jährlichen Krankenständen hinzuzurechnen. Ergibt sich daraus eine Gesamtdauer von jährlichen Krankenständen sowie Kuraufenthalten von mindestens sieben Wochen, ist der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (10 ObS 31/96, SSV‑NF 10/14 ua).

Die Frage, ob ein Versicherter im Hinblick auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände und die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands notwendigen Kuraufenthalte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl 10 ObS 211/92, SSV‑NF 6/134 ua).

Von den oben dargelegten Grundsätzen weicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht ab, zu den jährlichen leidensbedingten Krankenständen von sechs Wochen sei die Dauer von zwei, im Zeitraum von fünf Jahren zu absolvierenden, jeweils dreiwöchigen Kuraufenthalten anteilsmäßig hinzuzurechnen und von der errechneten Gesamtdauer an jährlichen Krankenständen sowie Kuraufenthalten die im Jahr des Kuraufenthalts zu erwartende Verringerung der Krankenstandsprognose wiederum (anteilig) in Abzug zu bringen. Da sich eine Gesamtdauer von jährlichen Krankenständen und Kuraufenthalten von geringfügig weniger als sieben Wochen ergibt, steht auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dieses Ausmaß an zu erwartenden Krankenständen und Kuraufenthalten rechtfertige noch nicht die Annahme der Kläger sei dadurch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, mit der Rechtsprechung in Einklang. Beim Kläger handelt es sich zwar zweifellos um einen „Grenzfall“, es kann aber keine Grenzziehung dieser Art Härtefälle zur Gänze vermeiden.

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