Normen
BPGG §4 Abs2 E
BPGG §4a Abs3
EinstV §8 Z3
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs4 Z3
10 ObS 128/97i | OGH | 29.04.1997 |
Veröff: SZ 70/83 |
10 ObS 241/97g | OGH | 09.09.1997 |
10 ObS 292/97g | OGH | 09.09.1997 |
Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt. (T1) |
10 ObS 416/97t | OGH | 02.12.1997 |
Beis wie T1 |
10 ObS 22/98b | OGH | 20.01.1998 |
10 ObS 111/01y | OGH | 22.05.2001 |
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T2) Beisatz: Diese Judikatur gilt auch für § 4a Abs 3 BPGG. (T3) |
10 ObS 356/02d | OGH | 14.01.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T4) |
10 ObS 103/03z | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T5) |
10 ObS 136/04d | OGH | 14.09.2004 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_010OBS00128_97I0000_001
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