Rechtssatz
Durch die Bestimmungen über die Wanderversicherung (§ 251 a ASVG, § 129 GSVG, § 120 BSVG) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Sozialversicherungssystemen erworbenen Versicherungszeiten sicherstellt. Das Wesen der Wanderversicherungsregelung besteht darin, dass alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Träger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären (Abs 7 Z 1 der zit Gesetzesstellen).
10 ObS 2315/96f | OGH | 07.05.1997 |
Auch; Beisatz: Zum Begriff der Wanderversicherung. (T1) Veröff: SZ 70/91 |
10 ObS 308/97k | OGH | 25.11.1997 |
nur: Das Wesen der Wanderversicherungsregelung besteht darin, dass alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Träger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00120_9500000_001
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