OGH 10ObS119/13t

OGH10ObS119/13t12.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2013, GZ 7 Rs 69/13p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger beruft sich zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels allein darauf, es fehle Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten zusammenzurechnen sei.

In den Rechtsmittelausführungen wiederholt er seine - erfolglose - Beweisrüge gegen die dazu getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen:

2. Die angesprochene Frage (in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist) stellt nämlich eine (reine) Tatfrage dar (10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26 = DRdA 2012/24, 344 [zust S. Mayer] mwN; RIS-Justiz RS0043525; RS0086443; RS0088964 [T9]; RS0113678; 10 ObS 97/05w; 7 Ob 152/12x).

3. Die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der durch den Arbeitsunfall des Klägers bedingten medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen (mit insgesamt 40 vH) ist daher - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats - eine Tatsachenfeststellung, deren Richtigkeit (allein) vom Berufungsgericht im Rahmen der (vom Kläger ohnehin erhobenen) Tatsachen- und Beweisrüge zu überprüfen war (10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26 mwN).

4. Im Revisionsverfahren ist somit gar nicht mehr überprüfbar, in welchem Ausmaß beim Kläger aus medizinischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist (10 ObS 6/09v, SSV-NF 23/13; 10 ObS 8/11s, SSV-NF 25/26 jeweils mwN); es ist vielmehr von den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen, wonach seine unfallskausalen Verletzungen eine Invalidität von insgesamt 40 % verursacht haben. Soweit der Kläger einen höheren Invaliditätsgrad festgestellt haben möchte, handelt es sich also - wie bereits ausgeführt - um eine (in dritter Instanz) unzulässige Beweisrüge (7 Ob 152/12x).

5. Im Übrigen wurde bereits in der Entscheidung 10 ObS 2/92 (SSV-NF 6/10) näher dargelegt, dass aufgrund der medizinischen Einschätzung jeweils festgestellt werden muss, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit mit den Unfallsfolgen insgesamt verbunden ist; wozu es - wenn die Unfallsfolgen in verschiedene medizinische Fachgebiete fallen - nicht ausreicht, bloß die aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen, weil die verschiedenen Größen eben nicht - wie der Kläger meint - einfach zusammengerechnet werden dürfen. Auch im dortigen Fall war daher (von den Tatsacheninstanzen) jene Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen, die sich aus medizinischer Sicht aus den Folgen des Arbeitsunfalls in ihrer Gesamtheit ergab.

5.1. Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde vom Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.

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