Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Wurde ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T49], RS0106371). Dies trifft hier auf die neuerlich relevierte Unterlassung der Einholung eines Gutachtens zu den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu.
2. Die Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten stellt eine Tatfrage dar (RIS-Justiz RS0043525, RS0086443, RS0088964 [T9]). Es muss somit von den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanz ausgegangen werden, wonach die unfallskausalen Verletzungen eine Invalidität des Klägers von 21,9 % verursacht haben. Soweit der Kläger einen höheren Invaliditätsgrad festgestellt haben möchte, handelt es sich um eine unzulässige Beweisrüge.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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