OGH 10Ob93/07k (RS0122836)

OGH10Ob93/07k23.11.2022

Rechtssatz

Aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Normen

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Bb

10 Ob 93/07kOGH06.11.2007

Beisatz: Hier: Monatliche Rentenzahlungen aus Versicherungen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/169

6 Ob 49/08mOGH10.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T2)<br/>Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T3)

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/22

3 Ob 118/13vOGH21.08.2013

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 175/14bOGH18.12.2014

Auch

3 Ob 30/15fOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T7)

3 Ob 43/15tOGH21.04.2015

Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8)

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T4

1 Ob 48/19vOGH27.05.2019

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 38/22zOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T9)

7 Ob 84/22mOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_001

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