Rechtssatz
In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.
6 Ob 11/99g | OGH | 10.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T1) |
2 Ob 22/08m | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig. (T2) |
2 Ob 211/11k | OGH | 11.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Mischunterhalt, dass der andere Elternteil zumutbarerweise ein höheres Einkommen erzielen könnte. (T3) |
2 Ob 193/14t | OGH | 27.11.2014 |
Beisatz: Unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort das Inansatzbringen bestimmter Betriebsausgaben pauschaliter und ohne Einzelnachweis akzeptiert wird. (T4)<br/> |
10 Ob 10/15s | OGH | 24.03.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0100OB02416_96H0000_002
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