NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4 Z1
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §30 Abs3
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litd
NAG 2005 §54 Abs5
NAG 2005 §55 Abs3
NAG 2005 §55 Abs5
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
EMRK Art 8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.059.15373.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: ...1982, STA: Ägypten, Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25.10.2019, Zahl ...,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über eine erstmalig im Jahr 2013 erteilte und sodann zweifach im Jahresabstand (bis 29.07.2015) verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“; unter Bekanntgabe der Verehelichung mit der slowakischen Staatsangehörigen D. E. brachte er bei der belangten Behörde am 23.3.2015 einen Antrag betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG ein. Diesem Antrag wurde seitens der Behörde ohne weiteres entsprochen und die Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 13.07.2015 bis 13.07.2020 ausgestellt. Die Ehe wurde am 07.03.2017 rechtskräftig geschieden, worüber der Beschwerdeführer die belangte Behörde bei der Einbringung eines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (§ 46 Abs 1 Z 2 lit d NAG) am 13.04.2017 in Kenntnis setzte. Nach Einleitung eines Verfahrens gem. § 55 Abs 3 NAG erging seitens des BFA eine Mitteilung gem. § 55 Abs 5 NAG.
Daraufhin leitete die belangte Behörde den Verwaltungsakt gem. § 37 Abs. 4 NAG zwecks weiterer Veranlassung an die Fremdenpolizei weiter. Diese berichtete mit Schreiben vom 13.03.2018 dahingehend, dass eine Überprüfung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. zufolge Wegzuges von Frau E. aus dem Bundesgebiet, der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme und mangels Fotomaterial zur allfälligen Verwendung bei einer Hausbefragung nicht möglich sei.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde von Amts wegen den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus, jedoch unter Missachtung des § 20 Abs. 1a NAG lediglich mit einjähriger Gültigkeitsdauer von 06.06.2018 bis 06.06.2019 erteilt.
2. Zwischenzeitig (am 18.04.2018) war auch seitens der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers, der ägyptischen Staatsangehörigen Frau F. G. ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" unter Berufung auf die mit dem Beschwerdeführer am 10.09.2017 in Ägypten eingegangene Ehe gestellt worden.
3. Bezugnehmend darauf wurde seitens der belangten Behörde aufgrund des Verdachtes, bei der Vorehe des Beschwerdeführers mit der slowakischen Staatsbürgerin D. E. habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt, mit E-Mail vom 7.2.2019 beim BFA eine neuerliche Beurteilung des Sachverhaltes angeregt. Am 6.3.2018 erfolgte seitens des BFA die Benachrichtigung, dass gegen den Beschwerdeführer ein „neues, aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt“ werde.
4. Am 09.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag. Bei der Antragstellung wurde wiederum auf die vom Beschwerdeführer zuletzt eingegangene Ehe mit der ägyptischen Staatsbürgerin F. G. sowie die aus dieser Ehe stammende gemeinsame Tochter H. A. B., geb. ...2018 – für diese wurde bei der belangten Behörde am 31.07.2018 der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte plus“ eingebracht - hingewiesen.
5. Mit Schreiben vom 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung der Wiederaufnahmeverfahren in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 9.10.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Vorhalt betreffend des Eingehens einer Aufenthaltsehe ab.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 23.03.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie vom 13.04.2017 auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 NAG von Amts wegen wiederaufgenommen, die Verfahren in den Stand vor der jeweiligen Titelerteilung zurückgesetzt (Spruchpunkte 1.a und 1.b dieses Bescheides) und die jeweiligen Anträge sowie der noch unerledigte Verlängerungsantrag vom 09.05.2019 abgewiesen (Spruchpunkte 2.a. bis c. des Bescheides).
7. Begründend führte die belangte Behörde dazu unter Bezugnahme auf eigene Erhebungen sowie solche seitens des BFA im Wesentlichen (sinngemäß) aus, der Beschwerdeführer habe sich unter Vorspiegelung eines falschen Ehelebens mit Frau E. eine Aufenthaltskarte erschlichen und damit die Behörde bewusst in die Irre geführt; der gesamte aktenkundige Sachverhalt gleiche der gelebten Praxis in vielen der Behörde bekannten Verfahren.
8. Hiergegen richtet sich die – rechtzeitig – eingebrachte Beschwerde, in der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten wird.
9. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde der Fremdenakt des Beschwerdeführers angefordert.
10. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als Partei sowie Frau D. E. und weitere vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Personen aus seinem Bekanntenkreis als Zeugen einvernommen wurden. Eine Vertreterin der belangten Behörde hat an der Verhandlung teilgenommen. Zur Verhandlung wurden, entsprechenden Anträgen Rechnung tragend, Dolmetscher für die arabische bzw. tschechisch-slowakische Sprache beigezogen.
Folgendes wurde in der Verhandlung zu Protokoll genommen:
Befragung des Beschwerdeführers:
Frage (F): Es wurde angegeben, dass Sie 2015 von Exekutivbeamten in Ihrer Wohnung aufgesucht und dabei gemeinsam mit der Exgattin angetroffen worden seien. Bitte erläutern Sie dies genauer.
Antwort (A): Ich kann dazu angeben, dass etwa 2 Monate nach der Eheschließung zwei Polizisten mich in der Wohnung aufgesucht haben. Sie haben meine Frau im Bett liegend vorgefunden und eine Ausweiskontrolle durchgeführt und Nachschau in den Kästen genommen. Dabei konnten sie feststellen, dass sich persönliche Gegenstände meiner Frau in der Wohnung befunden haben. Ein genaues Datum kann ich ebenso wenig angeben, wie die Personalien der betreffenden Polizisten.
F: In welcher Beziehung stehen Sie bzw. standen Sie und Ihre Exgattin zu den namhaft gemachten Zeugen in der Zeit ab dem erstmaligen Kennenlernen bis zur Scheidung? Was können die Zeugen dazu beitragen, um den bestehenden Verdacht einer Aufenthaltsehe zu entkräften? Welche konkreten Wahrnehmungen haben diese Zeugen Ihres Wissens nach bezüglich Ihres gemeinsamen Ehe- und Familienlebens. In welcher Sprache wurde kommuniziert? Welche gemeinsamen Treffen bzw. Unternehmungen hat es gegeben. Wurde davon etwas dokumentiert, und wenn ja, wie?
A: Die heute anwesenden Zeugen sind Bekannte und Freunde von mir, nicht von meiner Frau. Sie waren alle bei meiner Hochzeit anwesend. Nach der Hochzeit waren wir noch in einem China Restaurant. Abgesehen von der Hochzeit hat es viele gemeinsame Kontakte mit diesen Bekannten gemeinsam mit meiner Frau gegeben. Wir waren hin und wieder essen und sind spazieren gegangen. Ab und zu haben wir uns auch in der Kirche getroffen. Es ist die I. Kirche. Auch in der Kirche war meine Frau dabei. Ebenso bei gelegentlichen kirchlichen Anlässen. Die Kommunikation war kein Problem, da meine Gattin Deutsch gesprochen hat und die anderen Zeugen auch. Die Messe war auf Arabisch und auf Deutsch. Die Kirchbesuche waren nicht regelmäßig wöchentlich, sondern alle paar Wochen. Exakter kann ich das heute nicht mehr angeben. Kirchliche Feierlichkeiten hat es immer zu Ostern und zu Weihnachten gegeben. Diese Feierlichkeiten waren in der Kirche und da habe ich meine Frau immer mitgenommen. Fast alle Zeugen waren auch dabei, nämlich J., K. L., seine Frau, M. N. und dessen Frau. Ich habe von diesen Anlässen auch Fotos auf meinem Handy aufgenommen. Nach der Scheidung habe ich die aber alle gelöscht. Über Vorhalt, dass das aber nicht nachvollziehbar erscheint, weil sich diese Fotos ja auf Anlässe beziehen, bei denen auch meine Freunde und Bekannte zugegen waren, gebe ich an, dass das bei uns so ist, da meine jetzige Ehegattin meine Vergangenheit nicht sehen will. Deswegen habe ich sämtliche Bilder, wo meine Ex-Frau abgebildet ist, gelöscht.
F: Schildern Sie bitte Ihren eigenen bisherigen privaten und beruflichen Werdegang. Weiß Ihre Ex-Gattin darüber Bescheid und wenn ja, inwiefern:
A: Ich bin in Ägypten geboren habe dort die Schule besucht und maturiert. Dann habe ich ein Jus-Studium abgeschlossen und ca. 3 Jahre lang als Rechtsanwalt gearbeitet. Danach kam ich nach Österreich. Über Vorhalt, das aktenkundig auch Tätigkeiten als Kellner und Lehrer aufscheinen, gebe ich an, dass ich neben meinem Studium gearbeitet habe. Es gab in meinem Leben in Ägypten keine besonderen Ereignisse. Als Rechtsanwalt hatte ich keine eigene Kanzlei, sondern habe bei einem eingesessenen Anwalt gearbeitet. Ich war auf keine besonderen Agenden spezialisiert. Meinen Lebensunterhalt habe ich durch diese Arbeit bestritten. Mein Vater hat in Ägypten drei Häuser. Er war ein wohlhabender Geschäftsmann. Er hat mir auch finanziell im Bedarfsfall geholfen. Ich selbst hatte kein eigenes Vermögen. Es gab bei mir bzw. bei meiner Familie keine besonderen Schicksalsschläge. Mein Onkel mütterlicherseits ist gestorben, drei Monate nachdem ich nach Österreich kam. Bevor ich nach Österreich kam, habe ich immer nur in Ägypten gelebt. Meine Eltern leben noch. Ich habe eine Schwester und vier Brüder. Sie leben alle in Ägypten. Meine Brüder arbeiten gemeinsam mit meinem Vater als Geschäftsleute. Sie handeln mit …. Meine Schwester ist verheiratet und lebt in einem anderen Bundesland. Das war auch schon während meiner Ehe so.
Über Vorhalt der Stellungnahme vom 09.10.2015, wonach die darin dargestellten Ereignisse nach Dafürhalten des VL durchaus besondere Ereignisse sind und warum ich diese nicht erwähnt habe: Ich habe das so verstanden, ob bei mir etwas Besonderes vorgefallen ist. Mein Leben in Ägypten war normal. Was ich damals geschrieben habe, entspricht der Wahrheit.
Befragt, ob meine Exgattin von diesen Ereignissen etwas weiß: Nein, das war ja vor der Heirat.
Über Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass man der Ehegattin nichts aus dem bisherigen Leben erzählt: Ich wollte ihr keine Angst einjagen. Befragt, was meine Exfrau sonst von meinem Leben in Ägypten und meiner Familie weiß: Sie weiß, dass meine Eltern und Geschwister dort leben. Es gab aber nie einen Kontakt zwischen ihr und meiner Familie. Sie weiß, dass mein Vater Händler ist. Vom …handel weiß sie vermutlich nichts. Wir haben uns nur auf Deutsch und Englisch verständigen können. Unsere Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch waren damals nicht so gut. Eine Unterhaltung, in der Details artikuliert werden konnten, war nicht gut möglich.
Befragt, wieso ich nach Österreich zum Studieren gegangen bin, obwohl ich schon eine Ausbildung als Rechtsanwalt hatte: In Ägypten ging es mir finanziell und was die Arbeit angeht, nicht besonders gut. Ich wollte meine Situation in Österreich verbessern, hier studieren und arbeiten.
Über Vorhalt, dass ich im Studium keine einzige Prüfung abgelegt habe: Am Anfang habe ich Deutschkurse gemacht.
Befragt, wieso ich nach der Eheschließung nicht weiter studiert habe: Ich wollte studieren, aber meine Frau hörte auf zu arbeiten und daher musste ich entsprechend Geld verdienen, um mich und meine Frau zu ernähren.
Nach Erhalt meines Aufenthaltstitels als Student, war ich zwischenzeitlich auch in Ägypten. Einmal im Jänner 2017 und einmal im September 2017. Dann habe ich meine jetzige Frau geheiratet. Ob ich auch vorher noch in Ägypten gewesen bin, daran kann ich mich jetzt nicht mehr genau erinnern. Mir ist auch nicht erinnerlich, ob ich während der aufrechten Ehe mit meiner Exgattin nach Ägypten gereist bin.
F: Schildern Sie bitte was Sie über den bisherigen privaten und beruflichen Werdegang Ihrer Ex-Gattin wissen:
A: Meine Exgattin ist Slowakin und hat drei Kinder. Ich habe die Kinder gesehen. Sie erzählte mir, dass ihr Vater in einem arabischen Land gearbeitet habe. Dass ihre Mutter in der Slowakei lebt. Dass sie vier Schwestern hat, zu denen sie aber wenig Kontakt hat. Die Kinder stammen von zwei Männern. Sie hat nie geheiratet. Sie hat von der Schule nichts erzählt. Sie hat mir erzählt, dass sie in einem Restaurant gearbeitet hat. Einmal, 2014 glaublich, war sie in Tunesien. Vieles habe ich heute nicht mehr in Erinnerung. Von ihren Beziehungen hat sie mir erzählt, dass sie gut begannen, sich dann aber verschlechterten, weil der Lebenspartner dem Alkohol verfallen ist. Nochmals befragt zu den Kindern: Ich habe die Kinder in der Wohnung meiner Exgattin in der Slowakei gesehen. Sie hatte eine kleine Wohnung dort, glaublich in einer Stadt namens O.. Ich bin dort 2-3 Mal gewesen. Ich bin mit dem Zug dahin gefahren. Zweimal bin ich alleine hingefahren. Einmal gemeinsam mit meiner Frau. Bei uns in der Wohnung waren die Kinder nie. Sie hat mir erzählt, dass sie, wenn sie bei mir war, die Kinder in der Obhut ihrer Mutter gelassen hat. Sie ist aber oft zu den Kindern gefahren und mehrere Tage geblieben. Der Älteste war damals glaublich 13 Jahre alt und die Mittlere war 10 Jahre alt und der Kleine glaublich 5 Jahre alt. Der Älteste war schon in der Schule. Näheres weiß ich nicht. Ich habe den Kindern nichts Besonderes geschenkt. Ab und zu habe ich Schokolade mitgenommen. Das hat meine Exgattin gesehen.
F: Welche Sprachen sprechen Sie? In welcher Sprache erfolgte die Verständigung im Eheleben?
A: Die Verständigung mit meiner Exgattin erfolgte wie gesagt auf Deutsch und Englisch. Am 31.03.2015 habe ich das B2 Zeugnis erworben. Meine Exgattin wusste natürlich, dass ich den Kurs besuchte. Sie hat wohl gesehen, dass ich lerne, aber damals hat sie gearbeitet und ist spät nach Hause gekommen.
F: Sie haben nach der Scheidung wieder geheiratet. Erklären Sie bitte die näheren Umstände:
A: Meine Exgattin hatte mich bereits sechs Monate vor der Scheidung verlassen gehabt. Die Scheidung erfolgte einvernehmlich. Meine jetzige Frau habe ich von Österreich aus über das Internet kennengelernt. Sie stammt von meinem Dorf. Ich kannte sie schon von meiner Zeit in Ägypten. Die nähere Beziehung entwickelte sich dann über das Internet. Vor der Ehe mit meiner Exgattin, stand ich mit meiner jetzigen Gattin in keiner näheren Beziehung. Ich war auch nicht zuvor bereits mit ihr verheiratet. Im Jänner 2017 war ich für einen Monat in Ägypten. Da habe ich meine jetzige Frau regelmäßig getroffen. Der Entschluss zu heiraten kam dann im April 2017. Um zu heiraten, bin ich dann nach Ägypten geflogen. Unser Kind ist am ...2018 geboren.
F: Schildern Sie bitte möglichst detailliert, wie Sie und Frau E. sich kennengelernt haben und die Entwicklung der gemeinsamen Beziehung bis zur Eheschließung:
A: Ich habe damals in einem Würstelstand gearbeitet. Meine Exgattin hat dort etwas konsumiert. So kamen wir ins Gespräch. Ein oder zwei Tage später kam sie nochmals. Dann fragte ich sie nach Name und Telefonnummer. Wir tauschten die Nummern aus. Sie sagte, dass sie nur auf Besuch in Österreich sei. Dann waren wir einmal in der Disko. Dann waren wir einmal chinesisch essen. Wir haben über das Internet kommuniziert. Zwischen dem ersten Kennenlernen und der Heirat sind vielleicht 3-4 Monate vergangen. Befragt, ob bei gemeinsamen Unternehmungen auch andere Personen zugegen waren: Nein, wir waren immer alleine.
F: Schildern Sie bitte wie es zum Entschluss gekommen ist, zu heiraten:
A: Das war aus religiösen Gründen. Ich wollte mit ihr keinen unehelichen Sex haben. Den Heiratsantrag machte daher ich. Wir haben viel über die Ehe diskutiert. Da sie Sex mit mir wollte, hat sie in die Ehe eingewilligt.
F: Schildern Sie bitte die Hochzeitsplanung und den Ablauf Ihrer Hochzeit:
A: Ich habe alles organisiert. Ich habe die Eheringe gekauft. Ich habe die Ringe als Überraschung für sie ausgesucht. Beim Standesamt im ... Bezirk hätte es einen Termin erst in 5 oder 6 Monaten gegeben. Daher fiel die Wahl auf P.. Es gab kein Brautkleid. Wir waren bekleidet, wie auf den vorgelegten Fotos dokumentiert. Außer den Ringen, gab es kein Hochzeitsgeschenk. Ich habe ihr Blumen gebracht. Die Hochzeit erfolgte nur standesamtlich. Bei der Trauung zugegen waren, außer uns, alle heute erschienenen Zeugen, bis auf die Frau von M. N.. Wir sind dann gemeinsam essen gegangen. Danach brachte mein Freund K. mich und meine Frau zu uns nach Hause.
F: Schildern Sie bitte besondere Ereignisse aus Ihrer Ehe:
A: Einmal, 2015, hatten wir ein Wassergebrechen in unserer Wohnung. Die Waschmaschine ist übergelaufen. Die ganze Wohnung war unter Wasser. Das habe ich meiner Frau erzählt, weil sie in dieser Zeit nicht da war. Ich habe die Zeit meiner Ehe mit Frau E. verdrängt. Ich kann über nichts Besonderes berichten. Es gab auch nichts, was besonders auffällig war. Es gab keine gröberen Konflikte. Manchmal haben wir gestritten, so wie es in jeder Ehe mal ist. Wir haben normal gelebt. Wir haben miteinander geschlafen. Sind spazieren gegangen. Es war nichts Aufregendes.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Freunde und Bekannte, die ebenfalls in Österreich leben und zu denen auch meine Exgattin Kontakt hatte? Um wen handelt es sich:
A: Nein. Bei meinen Aufenthalten in der Slowakei, habe ich wie gesagt, die Kinder meiner Exgattin kennengelernt, aber keine sonstigen Verwandten. Also weder Mutter noch Geschwister. Soviel ich weiß, hat sie mit den Schwestern Probleme. Ich habe die Mutter, wie gesagt, nicht kennengelernt.
Über Vorhalt meiner Aussage anlässlich der Einvernahme beim BFA am 7.11.2017: Mit Familie meinte ich nur die Kinder meiner Exgattin. Ich habe die Mutter wie gesagt nie gesehen. Die Altersangaben der Kinder beziehen sich auf die damalige Zeit.
Mein Chef bei der Q. KG heißt R.. Er ist Ägypter und führt ein Restaurant S. und einen Würstelstand im ... Bezirk. Ich und meine Frau haben nie zusammen gearbeitet. Mein Chef hat zu unserem Eheleben keine Wahrnehmungen. Der Name T. U. ist mir nicht bekannt. Eine Cousine meiner Exgattin hat T. geheißen. Der Name V. W. ist mir ebenfalls unbekannt.
F: Geben Sie bitte detailliertere Auskunft zu Ihren familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen, sowie jenen der Exgattin:
A: Dazu habe ich schon ausgesagt.
F: Waren Sie zuvor bereits einmal verheiratet oder haben Sie früher in einer oder mehreren Beziehungen gelebt? Wenn ja, schildern Sie bitte den Verlauf auch dieser Ehe und warum es zur Scheidung bzw. Trennung gekommen ist; Weiß ihre Exgattin darüber Bescheid und wenn ja, inwiefern?
A: Frau E. war meine allererste Beziehung. Ich hatte zuvor noch niemanden.
F: Was wissen Sie über Ausbildung und Berufstätigkeit Ihrer Exgattin?
A: Mir ist nicht bekannt, dass sie eine bestimmte Ausbildung hätte. Ich weiß, dass sie die Mittelschule abgebrochen hat.
F: Schildern Sie bitte aus Ihrem Ehealltag: Wie ist während der aufrechten Ehe der Tagesablauf üblicherweise verlaufen (Gewohnheiten und Routinen, Tagesstruktur, Haushaltsführung, gemeinsame Freizeitgestaltung). Was wurde üblicherweise an den Wochenenden sowie an Fest- und Feiertagen unternommen:
A: Wir haben während der Ehe nichts Besonderes unternommen. Es gab weder Urlaube, Ausflüge noch Reisen. Es gab auch keinen Kontakt zu Wohnungsnachbarn.
Befragt zu fixen Gewohnheiten und Abläufen während des Zusammenlebens: Üblicherweise sind wir an den Feiertagen gemeinsam aufgestanden. Wir haben gemeinsam geduscht. Dann haben wir gemeinsam gefrühstückt. Ich habe Tee getrunken und sie Löskaffee getrunken. Manchmal habe ich das Frühstück zubereitet, manchmal sie. Unter der Woche musste meine Exgattin früher zur Arbeit. Sie ist daher früher aufgestanden. Wir haben oft gemeinsame Lebensmittel zusammen eingekauft. Unten gab es einen Penny oder Billa. Aufgeräumt hat immer sie. Bezüglich der Lebensmittel gab es keine besonderen Vorlieben. Wir haben beide keinen Alkohol getrunken. Wir haben beide geraucht. In unserer Freizeit haben wir gemeinsam ferngeschaut oder Sex gehabt. Wir sind auch oft spazieren gegangen. Wir haben weder Bücher noch Zeitschriften gelesen. Wir haben viel Zeit in der Wohnung verbracht. Ich habe früher Fußball gespielt und habe der oft Fußball im Fernsehen bzw. am Handy angesehen. Während der Ehe gab es zu besonderen Anlässen Geschenke. Etwa habe ich ihr eine Jacke oder Schuhe geschenkt. Einmal glaube ich, hat auch sie mir Schuhe geschenkt.
F: Sie werden ersucht, aus Ihrem Intimleben mit Ihrer Exgattin zu berichten:
A: Meine Exgattin hat auf der rechten Schulter ein Tattoo. Unser Sexualleben war normal. Verhütet wurde mit Kondomen. Manchmal hatten wir täglich Sex. Manchmal verging längere Zeit dazwischen. Beim Sex hat meine Exgattin immer auf dem Bauch gelegen. Ab und zu hatten wir Sex am Tisch. Der Sex in der Ehe war für uns beide wichtig. Wir haben uns damals sehr viel geliebt. Wir hatten häufig Sex.
F: Was wissen Sie sonst noch über die Gewohnheiten und Vorlieben Ihrer Exgattin?
A: Meine Exgattin hatte keine Hobbys. Dazu fehlte ihr das Geld. Sie hatte immer finanzielle Schwierigkeiten. Sie ging gerne spazieren. Befragt, warum sie die Arbeit in Österreich wieder aufgegeben hat: Sie hatte immer Stress in ihrem Leben. Die Arbeit war für sie zu anstrengend.
F: Welche sozialen Medien nutzen Sie? Ist darin etwas von Ihrem gemeinsamen Eheleben dokumentiert? Sie werden ersucht, Einsicht in diese Medien zu gewähren.
A: Wie gesagt, habe ich am Handy keine Fotos. Auch sonst ist aus unserem Eheleben nichts dokumentiert, etwa auf Videos, einer Cloud oder auf Facebook.
F: Gibt es besondere Auffälligkeiten bei Ihnen bzw. Ihrer Exgattin, über die Sie berichten können (Erkrankungen, Medikamentenkonsum, körperliche oder psychische Auffälligkeiten)
A: Sie hat wie gesagt ein Tattoo. Sonst gibt es nichts zu sagen. Von Erkrankungen ist mir nichts bekannt. Auch von einem Medikamentenkonsum, Alkohol- oder Suchtgiftproblem weiß ich nichts.
F: Sie haben mit Ihrer Exgattin eine gemeinsame Wohnung bewohnt. Schildern Sie bitte, wie die Wohnung eingerichtet war und wie und wofür Sie und Ihre Exgattin die Wohnung genutzt haben.
A: Es war meine Wohnung. Es war alles schon da. Es gab keine gemeinsamen Anschaffungen. Befragt, wie die Wohnung damals ausgestattet war: Es war ein kleines Zimmer und ein großes Zimmer. Das kleine Zimmer diente als Speisezimmer mit Tisch und vier Sesseln. Im großen Zimmer stand ein Bett. Es gab ein Badezimmer. Es gab keine Küche, sondern eine Kochecke. Da stand ein Gasherd. An Haushaltsgeräten gab es einen Fernseher. Es gab keine Kaffeemaschine. Es gab einen Wasserkocher. Dokumente und Wertsachen: Ich bewahrte sie in einer Tasche auf. Neben dem Bett gab es eine Kommode, da hat meine Exgattin ihre Sachen aufbewahrt.
F: Haben Sie während aufrechter Ehe die Wohnung gewechselt? Wenn ja, nehmen Sie dazu bitte Stellung:
A: Da der Mietvertrag in der X.-straße ausgelaufen ist, bin ich in die Y.-gasse gezogen. Dort hat sich auch meine Exgattin angemeldet. Sie hat aber nie in dieser Wohnung gewohnt. Sie war in dieser Zeit in der Slowakei. Da haben die Schwierigkeiten angefangen. Es gab in dieser Zeit nur Telefonate zwischen uns aber keine persönlichen Treffen mehr. Ab dem Bezug meiner neuen Wohnung gab es zwischen meiner Exgattin und mir keinerlei Eheleben mehr. Wir haben uns auch nicht mehr persönlich gesehen. Als der Y.-gasse auslief, fand ich eine Wohnung neuerlich in der X.-straße. Bezüglich meiner Exgattin gilt das eben Gesagte. Befragt, warum meine Exgattin dann an diesen Anschriften durchgehend gemeldet war: Damals war noch nicht von einer Scheidung die Rede. Wir versuchten die Ehe zu retten. Zu den Eheproblemen befragt: Es waren kulturelle Probleme. Ich war vielleicht zu sehr eifersüchtig. Das liegt in meiner Natur und sie hat das nicht akzeptiert.
Über Befragen der BehV:
Davon, dass meine Exgattin Kinder hatte, habe ich schon vor der Eheschließung erfahren. Befragt, ob im Hinblick auf die Kinder, über ein weiteres Familienleben gesprochen wurde: Darüber wurde geredet, dass es schwer werden wird, aber die Kinder waren ja in der Slowakei. Sie hat aber wie gesagt öfter Zeit in der Slowakei mit ihren Kindern verbracht. Befragt, warum die Kinder nicht auch nach Österreich geholt wurden: Dazu war die Wohnung zu klein. Sie zeigte auch nie Interesse daran. Sie war daran interessiert, dass die Kinder in der Slowakei aufwachsen. Meine Exgattin hat mit Freunden von ihr telefoniert und gechattet. Das hat mich gestört. Sie hat natürlich auch SMS an die Kinder geschrieben. Das hat mich nicht gestört. Wenn sie vor unserer Ehe in Österreich war: Befragt, wo sie genächtigt hat: ich kann mich daran nicht erinnern. Ich nehme an, sie war bei ihrer Freundin. Vor der Eheschließung hat meine Exgattin niemals bei mir übernachtet. Über Vorhalt, dass bereits ab Ende Jänner 2015 eine Hauptwohnsitzmeldung bestanden hat: Wir haben uns ja darüber verständigt zu heiraten. Für das Standesamt benötigte sie einen Meldezettel. Den heute anwesenden Zeugen habe ich meine Exgattin erstmals am Tag der Hochzeit vorgestellt. Allein J. hat sie glaublich auch vor der Hochzeit schon gesehen. Befragt, ob wir uns darüber unterhielten, wie meine Exgattin den Unterhalt der Kinder in der Slowakei finanziert: Sie hat mir erzählt, dass sie das alles regelt, weil sie gearbeitet habe. Sie hat sich aber geschämt, von mir Geld zu verlangen. Wenn sie von mir Geld verlangt hat, habe ich ihr Geld gegeben. Ich habe aber nicht nach dem Zweck gefragt. Meine Exgattin hatte kein Bankkonto. Bei meinem Bankkonto war sie nicht zeichnungsberechtigt. Befragt, zu den konkreten Anlässen betreffend die erwähnten Geschenke: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube, es handelte sich um ihren Geburtstag.
Aussage der Zeugin D. E.:
Ich bin zur heutigen Verhandlung mit meinem Lebensgefährten, Herrn V. W., und dem gemeinsamen Kind erschienen. Ich bin mit ihm seit ca. 3 Jahre zusammen. Als ich mit meinem Exgatten verheiratet war, habe ich ihn noch gar nicht gekannt. Die Ehe mit dem Bf war meine erste Ehe.
F: Es wurde angegeben, dass Sie 2015 von Exekutivbeamten in Ihrer Wohnung aufgesucht und dabei gemeinsam mit Ihrem Exgatten angetroffen worden seien. Bitte erläutern Sie dies genauer.
A: Es stimmt. Ca. 2-3 Monate nach der Hochzeit sind die Polizisten in die Wohnung gekommen. Ich habe zu dieser Zeit geschlafen, weil ich spät von der Arbeit nach Hause gekommen bin. Mein Exgatte hat die Polizisten hereingelassen. Ich habe die Kontrolle gar nicht miterlebt. Davon hat mir mein Exgatte erst nachträglich erzählt. Ich habe, wie gesagt, während der gesamten Zeit geschlafen.
F: In welcher Beziehung stehen Sie bzw. standen Sie und Ihr Exgatte zu den namhaft gemachten Zeugen in der Zeit ab dem erstmaligen Kennenlernen bis zur Scheidung? Was können die Zeugen dazu beitragen, um den bestehenden Verdacht einer Aufenthaltsehe zu entkräften? Welche konkreten Wahrnehmungen haben diese Zeugen Ihres Wissens nach bezüglich Ihres gemeinsamen Ehe- und Familienlebens. In welcher Sprache wurde kommuniziert? Welche gemeinsamen Treffen bzw. Unternehmungen hat es gegeben. Wurde davon etwas dokumentiert, und wenn ja, wie?
A: Einige dieser Zeugen kenne ich. Es sind die Bekannten meines Exgatten. Sie waren alle bei der Hochzeit. Ich habe sie sogar schon vor der Hochzeit kennengelernt. Mein Exgatte hat mich mit ihnen bekannt gemacht. Etwa sind wir nach der Arbeit gemeinsam auf einen Kaffee gegangen. Es sind zwar nicht meine Freunde, aber eben Bekannte, die Freunde meines Exgatten sind. Namentlich sind mir diese Zeugen nicht erinnerlich. Die meisten habe ich heute aber wieder erkannt. Nach der Hochzeit waren wir in einem China Restaurant gemeinsam essen. Ich war berufstätig und habe die sonstige Zeit meinen Kindern gewidmet. Mein Exgatte hat sich weiterhin mit seinen Freund getroffen. Aber ich hatte für gemeinsame Unternehmungen keine Zeit. Unter der Woche habe ich gearbeitet und am Wochenende bin ich zu meinen Kindern in die Slowakei gefahren. Ich bin gläubige Katholikin. Mein Exgatte ist Araber. Für mich ist das ident mit Islam. Araber ist Araber. Wir haben nie über Religion diskutiert. Ich habe schon Kirchen besucht, also katholische Kirchen, aber nicht mit meinem Mann gemeinsam. I. Christen sind mir unbekannt. Befragt, ob ich weiß, dass mein Exgatte ein I. Christ ist: Wir haben nie darüber geredet.
Über Vorhalt der Aussage des Bf in der heutigen Verhandlung: Ich weiß nicht einmal, was I. heißt. Ich kann mich nicht erinnern, mit ihm jemals eine Kirche besucht zu haben. Irgendetwas ist gefeiert worden, aber ich kann nicht sagen, was. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass bei diesen Anlässen, irgendjemand von den Zeugen dabei gewesen ist. Manchmal waren bei Unternehmungen mit meinem Exgatten auch Leute dabei, die heute als Zeugen erschienen sind. Wir sind etwa sehr oft spazieren gegangen, da waren diese Personen manchmal dabei. Im Übrigen liegt das Ganze auch schon sehr weit zurück, sodass ich mich nicht mehr genau daran erinnern kann. Die Kommunikation mit diesen Personen erfolgte in schlechtem Deutsch bzw. auf Englisch, das ich gut spreche. Befragt zu Ostern und Weihnachten während der Ehe: Wir haben natürlich miteinander gefeiert, aber ich habe dazu keine Erinnerungen mehr. Fotos aus der Zeit der Ehe hatte ich natürlich genügend, ich habe aber alle zerstört und zerrissen.
F: Schildern Sie bitte Ihren eigenen bisherigen privaten und beruflichen Werdegang. Weiß Ihr Ex-Gatte darüber Bescheid und wenn ja, inwiefern?
A: Ich bin in O. in der Slowakei geboren und habe dort 22 Jahre meines Lebens verbracht. Ich habe die Grundschule für 8 oder 9 Jahre besucht und dann eine Hotelfachschule ohne Maturamöglichkeit gemacht. Ich konnte die Schule nicht abschließen, da meine Mutter noch jung war und mein Vater gestorben ist. Ich habe die Ausbildung in Abendkursen in einem Schnellkurs, der nicht von der Schule angeboten wurde, nachgeholt und abgeschlossen. Damals war ich noch kinderlos. Ich habe als Kellnerin in der Slowakei gearbeitet. Ich habe die Arbeit dann beendet, da mir die vielen betrunkenen Gäste nicht behagten. Dann habe ich einen Job in der Stadt Z. in der ...fabrik angenommen. Ich habe Kabel zusammengeschweißt. Dann lernte ich einen Mann kennen und mit ihm zwei Kinder bekommen. 15 Jahre lang habe ich mit ihm zusammengelebt. Wir waren nicht verheiratet. Er wollte unsere gemeinsame Tochter vergewaltigen, als sie 2 ½ Jahre alt war. Dafür wurde er rechtskräftig verurteilt und saß 6 Jahre und 10 Monate in Haft. Diese Tochter ist 2006 geboren. Das war der Grund für die Trennung. Die Trennung ist also im Jahr 2009 erfolgt. Für mich war das eine abscheuliche Zeit. Ich musste den Psychiater und Psychologen aufsuchen. Und zwar heimlich, weil mein Exfreund aus erster Ehe einen Sohn hatte, der bei der ...polizei gearbeitet hat. Vor ihm hatte ich selbstverständlich Angst. Mein Exfreund hat mich auch geschlagen. So lag ich eines Tages im Blut am Boden und hat sich die Polizei quasi dem Verursacher meiner Verletzungen die Hand gereicht. Es war eine Mafia. Von diesem Vorfall habe ich dem Bf nicht erzählt. Befragt, warum: Aufgrund der psychologischen Tests wurde mir gesagt, dass ich nie mehr einen Vater oder Mann an meiner Seite dulden würde. Ich habe meinen Exgatten wohl geheiratet, aber aus diesem Grund, fern von ihm gehalten. Ich wollte dem Bf aus meinem früheren Leben überhaupt nichts erzählen. Ich fürchtete auch, dass das für ihn gefährlich werden könnte. Es war mir einfach unangenehm. Ich wollte nicht, dass der Bf etwas von meiner Vergangenheit weiß. Ich wurde auch von Handlangern meines ersten Exgefährten verfolgt. Ich wollte die beiden Welten auseinander halten. Der Bf weiß somit kurz gesagt, von meiner Vergangenheit überhaupt nichts. Dass er jetzt davon erfahren muss, ist mir peinlich.
F: Schildern Sie bitte was Sie über den bisherigen privaten und beruflichen Werdegang Ihres Exgatten wissen:
A: Ich weiß, dass der Bf in Wien studierte. Ich weiß, dass er 4 oder 5 Geschwister hat. Und was ich sagen will: Ich habe ihn geliebt. Er sagte mir, dass er in Ägypten als Jurist gearbeitet habe. Seine Vergangenheit hat mich nicht näher interessiert. Daher wurde auch nie darüber geredet. Es ist möglich, dass er mir von seinem Leben und seiner Familie in Ägypten erzählt hat, aber ich kann mich nicht daran erinnern. Ich habe den Kontakt zu meiner eigenen Familie abgebrochen, so hat mich auch seine nicht interessiert. Davon, dass seine Familie im Zuge der arabischen Revolution Probleme gehabt haben soll, habe ich nichts gewusst.
Den Grund, warum er nach Österreich gekommen ist, hat er mir nicht genannt. Vom Verlauf seines Studiums ist mir absolut nichts bekannt. Zum Grund befragt, warum er nach der Heirat nicht weiter studierte: Ich weiß nicht einmal, dass er das Studium abgebrochen hat.
Von allfälligen Aufenthalten des Bf in seinem Heimatland während aufrechter Ehe ist mir nichts bekannt. Befragt, ob der Bf meine Kinder irgendwann einmal persönlich gesehen hat: Ich kann mich nicht daran erinnern. Aufgrund des geschilderten Vorfalls, wollte mein Sohn keinen Mann an meiner Seite sehen. Nochmals befragt, ob es jemals einen persönlichen Kontakt zwischen meinen Kindern und dem Bf gab: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Über neuerliche Befragung, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass man sich an so etwas nicht erinnern könnte: Ich will sie jetzt nicht anlügen. Ich kann nur sagen, ich weiß es nicht. Ich habe eine Zeit lang Antidepressiva bekommen. Zweimal habe ich die genommen. Aber das war vor der Ehe mit dem Bf. Befragt, ob mich der Bf in der Slowakei besucht hat: Ja, es war schon des Öfteren. Der Grund der Besuche war, weil ich selbst immer wieder regelmäßig in der Slowakei die Kinder besucht habe. Bei seinen Besuchen bei mir in der Slowakei, wollte ich keines falls, dass er mit meinen Kindern zusammenkommt. Er hat daher auf mich in einem Restaurant gewartet, bis ich ihn dort getroffen habe.
Über Vorhalt der Aussage des Bf in der heutigen Verhandlung, wonach er die Kinder gesehen habe: Bitte, es kann schon sein, dass er die Kinder gesehen hat, aber es ist nie dazu gekommen, dass ich ihnen den Bf als meinen Mann vorgestellt habe. Wenn ich bei meinem Mann in Wien war, waren meine Kinder nie dabei. Ich habe meine Kinder schon auch nach Wien mitgenommen, aber ich denke, das war erst nach der Ehe mit dem Bf. Der Bf hat mich auch in meinem Geburtsort O. getroffen. Ich hatte dort eine Wohnung in Untermiete. Außer in der Slowakei und in Österreich, habe ich auch eine Zeit lang in Tschechien gelebt. Urlaube habe ich auch etwa in Tunesien gemacht.
F: Welche Sprachen sprechen Sie? In welcher Sprache erfolgte die Verständigung im Eheleben?
A: Die Verständigung mit dem Bf erfolgte überwiegend auf Englisch und auch etwas auf Deutsch.
F: Sie sind nach der Scheidung wieder eine Beziehung eingegangen. Erklären Sie bitte die näheren Umstände:
A: Herrn W. lernte ich kennen, als ich mit dem Bf noch verheiratet war, aber nicht mit ihm zusammengelebt habe. Herr W. war in dieser Zeit nur mein Kamerad, nicht mehr. Er hat Kontakt zu meinen Kindern aus den früheren Beziehungen, zumal ich mit Herrn W. auch ein weiteres gemeinsames Kind habe. Meine älteren Kinder akzeptieren ihn als Vater meiner jüngsten Tochter.
F: Schildern Sie bitte möglichst detailliert, wie Sie und der Bf sich kennengelernt haben und die Entwicklung der gemeinsamen Beziehung bis zur Eheschließung:
A: Den Bf lernte ich bei einem Ausflug nach Wien kennen. Ich traf ihn an einem Würstelstand, wo ich mit ihm ins Gespräch kam. Er hat mir Auskünfte erteilt und wir haben auch so geplaudert. Es war angenehm, mit ihm zu plaudern, daher tauschten wir auch Telefonnummern aus und unsere Facebook-Daten. Wir schrieben uns dann gegenseitig und uns immer wieder getroffen.
F: Schildern Sie bitte wie es zum Entschluss gekommen ist, zu heiraten:
A: Ich habe mich in ihn wirklich verliebt. Ich dachte, er ist der Richtige, weil er sehr sanft und lieb gewesen ist. Befragt dazu, dass das noch kein zwingender Grund ist, zu heiraten, zumal ich zuvor noch nie verheiratet gewesen bin: Ich dachte wie gesagt, dass er endlich der Richtige gewesen ist. Wir hatten es irgendwie schön miteinander. Von seinem aufenthaltsrechtlichen Status wusste ich überhaupt nichts. Das war nie Thema. Die Heirat war im März. Wann er mir den Heiratsantrag machte, weiß ich nicht mehr. Ich habe sofort Ja gesagt. befragt, ob der Bf einen Grund nannte, warum er mich heiraten wolle: Ja klar, er sagte, er liebt mich. In der Wohnung in der X.-straße habe ich auch schon vor der Hochzeit übernachtet. Die Wochenenden war ich immer bei meinen Kindern. Unter der Woche war ich halt zu Besuch in Wien beim Bf. Es stimmt, dass ich in dieser Wohnung seit Jänner 2015 gemeldet war. Befragt, ob ich mit dem Bf schon vor der Hochzeit Sex hatte: Ja klar.
Über Vorhalt der entgegenstehenden Aussage des Bf in der heutigen Verhandlung: Wo ist die Wahrheit. Ich bleibe dabei. Wir haben miteinander vor der Heirat geschlafen. Wie oft, weiß ich nicht mehr. Mir ist nicht erinnerlich, dass die Religion des Bf sein Motiv für die Heirat war. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass er gesagt hätte, es wären auch religiöse Gründe mit im Spiel.
F: Schildern Sie bitte die Hochzeitsplanung:
A: Die Hochzeitsplanung erfolgte gemeinsam. Die Frau AA. hat uns dabei begleitet. Also das Standesamt wurde gemeinsam organisiert. Die Ringe wurden auch gemeinsam beschafft. Über Befragen, ob die Ringe also eine Überraschung waren: Daran kann ich mich jetzt wirklich nicht erinnern. Die Fotos, die bei der Hochzeit aufgenommen wurden, kenne ich. Wenn mir diese zur Einsicht vorgelegt werden: Ja, das sind diese Fotos. Das Standesamt war P.. Ich weiß nicht, ob vorher ein anderes Standesamt kontaktiert wurde.
Über Vorhalt der Aussagen des Bf in der heutigen Verhandlung: Bitte, ich kann mich wirklich nicht genau erinnern. Ich will sie nicht anlügen.
F: Schildern Sie bitte den Ablauf Ihrer Hochzeit:
A: Bei der Trauung waren die heute als Zeugen anwesenden Personen geladen. Danach waren wir gemeinsam Essen. Dann ist jeder nach Hause gegangen.
F: Schildern Sie bitte besondere Ereignisse aus Ihrer Ehe:
A: Es war eine normale Ehe. Es hat keine besonderen Höhen und Tiefen gegeben. An den Wochenenden war ich, wie gesagt, immer bei den Kindern. Unter der Woche habe ich immer 8 Stunden gearbeitet. Ich weiß nicht, ob ich und der Bf immer die gleichen Arbeitszeiten hatten. Natürlich hatten wir aber auch gemeinsame Freizeit. Befragt, was wir getan haben (die Zeugin lacht): Wir haben uns oft geliebt.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Freunde und Bekannte, die ebenfalls in Österreich leben. Um wen handelt es sich:
A: Nein, ich hatte zu niemanden Kontakt. Einmal habe ich eine ehemalige Mitschülerin getroffen. Meine Mutter kennt den Bf nicht. Ich weiß nicht, ob mein Chef von der Arbeit im S. uns jemals gemeinsam gesehen hat. Frau T. U. ist die Taufpatin meines Sohnes. Sie lebt mit einer Frau zusammen. Sie kennt den Bf nicht.
F: Geben Sie bitte detailliertere Auskunft zu Ihren familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen, sowie jenen des Exgatten:
A: Dazu habe ich schon ausgesagt.
F: Schildern Sie bitte aus Ihrem Ehealltag: wie ist während der aufrechten Ehe der Tagesablauf üblicherweise verlaufen (Gewohnheiten und Routinen, Tagesstruktur, Haushaltsführung, gemeinsame Freizeitgestaltung). Was wurde üblicherweise an den Wochenenden sowie an Fest- und Feiertagen unternommen:
A: Wir sind gemeinsam einkaufen gegangen. Mein Exgatte war ein Goldknabe, er hat mir sehr geholfen. Er hat auch Hausarbeit gemacht. Er war einfach sehr bemüht um mich. An Festtagen, wie Weihnachten oder dergleichen, war ich auch alleine bei meinen Kindern.
F: Sie werden ersucht, aus Ihrem Intimleben zu berichten:
A: Für mich war der Sex sehr wichtig. Es war bestimmt auch Liebe. Befragt, warum die Ehe dann gescheitert ist: Der Grund war, dass der Bf wahnsinnig eifersüchtig war. Ich aber auch. Ich hatte dafür aber keinen Grund. Befragt, ob der Bf einen Grund hatte: Ich habe vielleicht einen anderen Mann ohne Hintergedanken angesehen und schon war er eifersüchtig. Ich habe auch nicht vertragen, wenn er fremde Weiber angesehen hat. Deshalb kam es später zu Streitigkeiten. Befragt, ob versucht wurde, die Ehe zu retten: Ich bin vom Naturell her so, das sich ab einem bestimmten Punkt explodiere. Ich bin dann weggegangen, weil ich es nicht mehr ausgehalten habe.
F: Was wissen Sie sonst noch über die Gewohnheiten und Vorlieben Ihres Exgatten?
A: Wir haben in der Freizeit sonst gerne miteinander gekocht. Sind aber auch gerne miteinander rausgegangen. Der Bf hat mir immer wieder etwas gekauft.
Befragt, warum ich mit der Arbeit in Österreich aufgehört habe: Meine Kinder lebten in O.. Mein Exgefährte kam aus dem Gefängnis, wovon wir nicht informiert wurden. Eines Tages stand er vor der Tür in O.. Deshalb wollte ich nah bei meinen Kindern sein. Ich habe die Kinder gepackt und bin zu meiner Schwester nach Tschechien gefahren. Deshalb habe ich mich auch in AB. angemeldet und gingen meine Kinder dort zur Schule.
Ich hatte noch einige Ersparnisse. Ich nahm dann einen Job bei AC. in AB. an. Dafür hatte ich eine Arbeitsgenehmigung. In der Slowakei kann ich nicht arbeiten, da ich verschuldet bin und sonst exekutiert würde. Zu allfälligen Schwarzarbeiten möchte ich nichts sagen.
F: Gibt es besondere Auffälligkeiten bei Ihrem Ehegatten, über die Sie berichten können (Erkrankungen, Medikamentenkonsum, körperliche oder psychische Auffälligkeiten):
A: Davon ist mir nichts bekannt.
F: Sie haben mit Ihrem Exgatten eine gemeinsame Wohnung bewohnt. Danach scheint eine Meldung in der Y.-gasse auf:
A: Von der Y.-gasse weiß ich gar nichts. Seit dem Zeitpunkt, als mein Mann in der Y.-gasse gemeldet aufscheint, habe ich mit ihm absolut keine Beziehung mehr geführt. Das gilt auch für die Zeit danach.
Befragt, zur Unterbringung im Kriseninterventionszentrum in AD. mit Herrn W.: Ich hatte damals keine Wohnung. Herr W. hat bei einem Freund gewohnt. Das war der Grund.
Über Befragen des BfV:
Zur Hochzeit: Ich kann mich nicht erinnern, wer das Standesamt kontaktiert hat. Ein Wasserschaden in der Wohnung X.-straße ist mir nicht erinnerlich. Wie viel Zeit zwischen Heiratsantrag und Hochzeit verstrichen ist, weiß ich nicht mehr.
Über Befragen der BehV:
Befragt zum Umzug in die Y.-gasse und wiederum X.-straße: Ich weiß, dass ich bei den jeweiligen Adressen gemeldet war. Ich habe mich nicht mehr darum gekümmert. Nach AB. kam ich glaublich im Juli 2015. Ich kann mich bezüglich der Meldungen nicht mehr erinnern. Befragt, ob vor der Eheschließung das Thema mit meinen Kindern thematisiert wurde: Ich habe schon gesagt, dass ich diese beiden Welten auseinander halten wollte. Ich habe die Kinder absichtlich von ihm ferngehalten.
Aussage des Zeugen K. L.
F: In welcher Beziehung stehen Sie bzw. standen Sie zu den Eheleuten? Was können Sie dazu beitragen, um den bestehenden Verdacht einer Aufenthaltsehe zu entkräften? Welche konkreten Wahrnehmungen hatten Sie bezüglich eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens. In welcher Sprache wurde kommuniziert? Welche gemeinsamen Treffen bzw. Unternehmungen hat es gegeben. Wurde davon etwas dokumentiert, und wenn ja, wie?
A: Ich kenne den Bf aus dem gemeinsamen Engagement bei der I. Kirche. Einmal hat mich der Bf angerufen und gesagt er benötige meine Frau, um ein Kleid für seine Frau zu besorgen. Vor der Hochzeit habe ich Frau E. nicht gesehen. Bei der Hochzeit war ich anwesend. Einmal nach dem Hochzeitstag waren wir auch gemeinsam in einem Restaurant bei McDonalds und einem China Restaurant. Sonstige Gemeinsamkeiten zwischen dem Ehepaar und mir hat es nicht gegeben. Ich bin regelmäßiger Kirchgänger. Gelegentlich ist auch der Bf in die Kirche gegangen. Einmal habe ich auch seine Frau in der Kirchenkantine gesehen. Sonst hat es keine näheren Kontakte gegeben.
Aussage der Zeugin AA. L.:
Ich bin mit dem Bf sehr gut befreundet, Wir kennen uns von der gemeinsamen Kirche. Ich kannte seine Exgattin schon von der Hochzeit, weil ich bei der Auswahl einer Hochzeitskleidung geholfen habe. Von der Hochzeit habe ich Fotos aufgenommen. Über Vorhalt erkläre ich: Das sind diese Fotos. Ich kann mich noch dunkel erinnern, dass ich die Eheleute auch nach der Hochzeit noch einige Male getroffen habe. Wir haben uns einmal in unserer Kirche gesehen. Details weiß ich aber nicht mehr. Die Hochzeit verlief nach meiner Erinnerung nach, sehr friedlich und harmonisch. Vor der Hochzeit hat mit der Bf von seiner Exgattin erzählt. Ich glaube schon, dass das eine Liebesangelegenheit gewesen ist. Auch bei der Hochzeitsfeier wirkte nichts gespielt oder gestellt.
Aussage des Zeugen M. N.:
Ich bin mit dem Bf sehr gut befreundet, weil wir in derselben Kirche sind. Seine Exgattin kenne ich, da ich Trauzeuge bei der Hochzeit war. Vorher habe ich sie nicht gekannt. Der Bf hat mir aber erzählt, dass er jemanden kennengelernt habe und heiraten möchte. Ich war danach bei AE. als Schichtleiter beschäftigt. Manchmal hat mich der Bf mit seiner Exgattin dort besucht. Wir haben uns gegenseitig eingeladen. Sie waren auch manchmal gemeinsam in der Kirche. Es war sicher eine Liebesehe. Es war nie Gesprächsthema, dass es bei dieser Ehe nur um den Aufenthaltstitel ginge.
Aussage der Zeugin AF. N.:
Ich kenne den Bf, weil er gut mit meinem Mann befreundet ist. Er ist also ein gemeinsamer Bekannter. Ich habe sie aber nur einmal gesehen, weil ich damals nicht in Wien gewohnt habe. Ich war auch nicht bei der Hochzeit. Ich habe die beiden einmal gemeinsam bei uns in der Kirche gesehen. Mir ist dabei nichts Besonderes aufgefallen.
Aussage des Zeugen AG. J.:
Ich bin mit dem Bf sehr gut befreundet. Er ist mein bester Freund. Ich kenne ihn aus der Kirche. Seine Exgattin kenne ich auch. Ich habe sie einmal gesehen und zwar gemeinsam in unserer Kirche. Meine Schwester, AH., wohnte im Nebenhaus in der X.-straße. Bei Besuchen meiner Schwester, habe ich auch einige Male den Bf mit seiner Exgattin gesehen. Mir ist heute nicht mehr erinnerlich, ob ich den Bf auch in seiner Wohnung besucht habe. Ich habe viel Arbeit und viel Stress. Ich habe den Bf in seiner Wohnung daher nicht besucht. Die Kirche ist sehr groß. Wie gesagt, ich habe die beiden einmal gesehen. Näheres ist mir nicht bekannt.
Über Befragen des BfV:
Der Bf hat mir erzählt, dass er beabsichtigt zu heiraten. Ich war bei der Hochzeit anwesend. Über Gespräche zwischen mir und Frau E. sind mir heute nicht mehr erinnerlich. Es war eindeutig eine Liebesheirat. Der Bf hat mir gesagt, dass er sie liebe.
Über Befragen der BehV:
Befragt, ob mir der Bf von allfälligen Problemen mit dem Aufenthaltstitel erzählt hat: Ich bin wie gesagt sein bester Freund, aber ich stand damals sehr unter Stress. Das war also nie ein Thema. Ich gehe nicht ganz regelmäßig in die Kirche. Manchmal auch nur einmal im Monat. Normalerweise am Sonntag.
11. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1. Der Beschwerdeführer ist am ...1982 geboren und ägyptischer Staatsangehöriger. Bis zur Einreise nach Österreich hat er sein gesamtes Leben in Ägypten verbracht. Er gibt an, in Ägypten das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und in der Folge in der Kanzlei eines Anwaltes als Rechtsanwalt gearbeitet zu haben; weitere Beschäftigungen habe er neben seinem Studium als Kellner und Lehrer ausgeübt. Er gibt an, sein Vater besitze dort mehrere Häuser und sei ein wohlhabender Geschäftsmann, im Bedarfsfall habe er von ihm finanzielle Unterstützung erhalten, er selbst habe kein eigenes Vermögen gehabt. Seine Eltern wie seine Schwester und vier Brüder würden ebenso in Ägypten leben; die Brüder würden gemeinsam mit dem Vater, der auch einen ...handel betreibe, arbeiten, die Schwester sei verheiratet. Es habe bislang in der Familie keine besonderen Schicksalsschläge gegeben. Sein Motiv, nach Österreich zu gehen, sei es gewesen, seine finanzielle und berufliche Situation zu verbessern, er habe in Österreich studieren und arbeiten wollen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2012 einen Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Student, welche die Behörde mit Gültigkeit von 27.07.2012 bis 27.07.2013 erteilte. Der Verlängerungsantrag vom 12.07.2013 wurde, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Studienerfolgsnachweis abverlangt wurde, für die Dauer von 28.07.2013 bis 28.07.2014 bewilligt. Nach Einbringung eines weiteren Verlängerungsantrages vom 03.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde obzwar auf das Erfordernis eines Studienerfolgsnachweises, der nicht vorliege, hingewiesen, die Aufenthaltsbewilligung als Studierender dessen ungeachtet aber für ein weiteres Jahr – mit Gültigkeit von 29.07.2014 bis 29.07.2015 - verlängert.
3. Der Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligungen liegt ein vom Beschwerdeführer beantragter Zulassungsbescheid der Universität ... vom 03.05.2012 zu Grunde, in dem die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften unter Vorschreibung der positiven Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten erteilt wurde. Dabei hatte der Beschwerdeführer keinerlei Absicht, tatsächlich dem genannten Studium nachzugehen, die Erwirkung einer Zulassung zum Studium stellte für ihn lediglich das Vehikel dar, legal nach Österreich einzureisen, eine Beschäftigung aufzunehmen und sich im Bundesgebiet mit Niederlassungsabsicht zu verfestigen. Schon kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer eine Beschäftigung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer war beginnend mit 01.10.2012 an der Universität ... zum Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Studierender gemeldet. Ein Studienerfolgsnachweis wurde seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer erstmalig nach Einbringung des zweiten Verlängerungsantrages vom 03.07.2014 verlangt, konnte jedoch nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer war auch noch im Sommersemester 2014 an der Universität ... als außerordentlicher Studierender fortgemeldet, es wurde lediglich nachgewiesen, dass er sich an der AI. im Sommersester 2013/14 für den Kurszeitraum 22.04.2014 bis 18.07.2014 für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten eingeschrieben hatte. Der hierzu vorgelegte Feedback-Bogen vom 04. bzw. 07.03.2014 sowie vom 27. und 29.08.2014 bescheinigt, dass er die mündlichen und schriftlichen Prüfungen im Rahmen dieses Vorbereitungskurses nicht positiv absolvieren konnte. In seiner dazu gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 09.10.2014 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe mit schweren familiären Problemen zu kämpfen gehabt, insoweit zwei seiner Brüder während der dauerhaften Unruhen im Zuge der ägyptischen Revolution festgenommen worden seien, und es habe Zusammenstöße mit Muslimen gegeben, bei denen seine Brüder und sein Vater schwer verletzt worden seien. Er befinde sich somit in einem sehr schlechten Gesundheitszustand und leide unter Belastungsstörungen.
4. Am 05.03.2015 ehelichte der Beschwerdeführer vor dem Standesamt P. die slowakische Staatsangehörige D. E., geb. ...1982, die seit dem 01.03.2015 bei der Q. KEG, dem Dienstgeber des Beschwerdeführers, als beschäftigt gemeldet war. Die Eheleute geben an, sich zufällig an der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers, einem Würstelstand, kennengelernt zu haben. Die Ehegattin scheint seit 28.01.2015 an der Meldeanschrift des Beschwerdeführers in Wien, X.-straße .../28, als gemeldet auf. Unter Berufung auf diese Eheschließung wurde vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde der Antrag vom 23.03.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG eingebracht, welchem seitens der belangten Behörde ohne weiteres stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer von 13.07.2015 bis 13.07.2020 ausgehändigt.
5. Folgende Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers und von Frau E. scheinen im Zentralen Melderegister auf:
Anschrift | Beschwerdeführer | Frau E. |
X.-straße .../28 | 08.07.2013 – 24.06.2016 | 28.01.2015 – 24.06.2016 |
Y.-gasse | 24.06.2016 - 03.08.2016 | 24.06.2016 – 03.08.2016 |
X.-straße .../30 | 03.08.2016 – 04.08.2017 | 03.08.2016 – 19.06.2017 |
C.-gasse | 04.08.2017 - laufend |
|
Darüber hinaus konnten folgende weitere Wohn- bzw. Meldeanschriften von Frau E. konnten ermittelt werden: im Scheidungsverfahren wurde von Frau E. als Wohnsitzadresse eine AB. Anschrift bekannt gegeben; laut Mitteilung der Österreichischen Botschaft Bratislava war Frau E. in der Zeit von 22.08.2014-30.1.2019 und sodann seit 30.1.2019 bis laufend jeweils mit Wohnadressen in AD. gemeldet, laut polizeilicher Erhebung war sie, bei gleichzeitiger Meldung an einer Anschrift im Burgenland (Hauptwohnsitzmeldung seit 23.07.2019) im Oktober 2019 an der Meldeanschrift von Frau T. U. in Wien, AJ.-gasse unangemeldet wohnhaft.
Tatsächlich hat Frau E. während aufrechter Ehe mit dem Beschwerdeführer lediglich in der Wohnung Wien., X.-straße .../28, vorübergehend bei diesem Unterkunft genommen, wohingegen sie entgegen den ausgewiesenen Meldedaten an den späteren Wiener Meldeadressen, an denen auch der Beschwerdeführer gemeldet war, zu keinem Zeitpunkt aufhältig oder wohnhaft war; ob die Beschwerdeführerin vom Umstand der Wohnsitzmeldungen an diesen Adressen Kenntnis hatte kann nicht festgestellt werden. Die Meldedaten des Beschwerdeführers sind hingegen korrekt.
6.. Zum Beschwerdeführer liegen folgende Meldedaten zu Beschäftigungsverhältnissen beim Sozialversicherungsträger auf:
i) als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der AK. -Gesellschaft m.b.H. im Zeitraum 01.12.2012 bis 16.01.2013
ii) als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Q. KEG im Zeitraum 18.01.2013 bis 15.02.2013 (das Unternehmen führt einen Restaurantbetrieb und betreibt einen Würstelstand)
iii) als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Q. KEG im Zeitraum 08.05.2013 bis 02.05.2014
iv) als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Q. KG im Zeitraum 17.07.2014 bis 31.10.2015
v) als vollzeitbeschäftigter Arbeiter bei der Q. KG im Zeitraum 01.11.2015 bis laufend
vi) als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einem weiteren Dienstgeber im Zeitraum 19.06.2017 bis 31.03.2018
vii) als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Q. Gastronomiebetriebs GmbH im Zeitraum 17.04.2018 bis 31.10.2019
7. Frau E. war gleichfalls bei der Q. Gastronomiebetriebs GmbH im Zeitraum 01.03.2015 bis 30.06.2015 sowie bei der Q. KEG im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.07.2015 als vollzeitbeschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zeitraum 25.07.2019 bis 19.10.2019 scheint sie bei einem burgenländischen Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet auf.
8. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 07.03.2017, Zl. ..., gemäß § 55a EheG (rechtskräftig mit 21.03.2017) geschieden. Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde von diesem Umstand nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Erst im Zuge des in weiterer Folge von ihm (offenkundig falsch mit 13.11.2017 datierten) am 13.4.2017 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ wurde vom Beschwerdeführer die Scheidung unter Hinweis darauf, dass die Exgattin „ca. halbes Jahr mit (ihm)“ gewesen und vor ca. einem halben Jahr ausgezogen sei, bekannt gegeben und der Scheidungsbeschluss vorgelegt. Mit der Antragstellung wurde im Antragsformular auf die neuerliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit der ägyptischen Staatsbürgerin F. G. sowie die aus dieser am 10.09.2017 geschlossenen Ehe stammende gemeinsame Tochter H. A. B., geb. ...2018, hingewiesen. Im Zuge der Antragstellung wurde auch die am 22.03.2017 vor dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk, Abteilung Meldeservice, mit dem Beschwerdeführer aufgenommene und von diesem gefertigte Niederschrift zur GZ ... vorgelegt, wonach dieser im Zuge seiner behördlichen Vorsprache die amtliche Abmeldung von Frau E. von der aktuellen Meldeanschrift Wien, X.-straße .../30, mit der Begründung anregte, die Betreffende wäre an dieser Anschrift seit ca. 6 Monaten nicht mehr aufhältig.
9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde das BFA gem. § 55 Abs. 3 NAG wegen des Fehlens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.
Seitens des BFA wurde der Beschwerdeführer für den 7.11.2017 zu einer Einvernahme geladen. In der dazu aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer, zunächst zu seinem Studium befragt an, dass er keinerlei Vorlesungen besucht und keine Prüfungen abgelegt habe. Befragt, wie er Frau E. kennengelernt habe, gab er an, diese sei im August oder September 2014 Gast an dem Würstelstand, an dem er arbeitete, gewesen. Nach drei Monaten habe sich „mehr ergeben“, nach zwei Wochen seien sie einmal gemeinsam in einer Disco gewesen, danach habe sie ihn „in die Slowakei zu ihrer Familie eingeladen.“ Das sei ein „normaler Besuch“ gewesen. Die Ehe sei am Anfang in Ordnung gewesen, die letzten 7 Monate habe sich die Lage geändert. Frau E. habe sich nicht an die gemeinsame Abmachung gehalten, in Wien zu bleiben, sondern habe in der Slowakei leben wollen. Auch habe er den Verdacht gehabt, dass sie einen Freund habe; ca. 4 Monate vor der Scheidung sei sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, daraufhin habe er ihre amtliche Abmeldung veranlasst. Seit der Scheidung habe er keinen Kontakt mehr. Befragt zu Familienangehörigen gab er an, er habe in Österreich keine Familie, in Ägypten würden seine Eltern, seine Schwester und vier Brüder leben. Dass er am 10.09.2017 eine ägyptische Staatsbürgerin geheiratet habe, gab er bei der Befragung nicht an.
Mit Stellungnahme des BFA gem. § 55 Abs. 3 NAG vom 7.11.2017 erging an die belangte Behörde die Mitteilung, dass kein aufenthaltsbeendigendes Verfahren geführt werde.
10. Mit (im Behördenakt nicht aktenkundigem, jedoch in einer an die Fremdenpolizei adressierten E-Mail der MA 35 vom 28.02.2018 erwähnten) Schreiben vom 21.11.2017 leitete die belangte Behörde den Verwaltungsakt gem. § 37 Abs. 4 NAG zwecks weiterer Veranlassung an die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Fremdenpolizeiliche Erhebungs- und Einsatzgruppe (Fremdenpolizei) weiter.
Mit Schreiben Fremdenpolizei vom 13.03.2018 wurde über die Erhebungen berichtet, dass bezüglich Frau E. keine aufrechte Meldung mehr vorliege, „vor Ort“ hätten weder der Beschwerdeführer noch Frau E. angetroffen werden können, mangels Foto von Frau E. hätten auch die Nachbarn keine sachdienlichen Hinweise liefern können; der Beschwerdeführer sei zur Einvernahme auf die Dienststelle geladen worden, habe hierbei aber auf Anraten seines Anwaltes, bis auf die Auskunft, dass er nicht wisse, wo sich seine Exgattin aufhalte und dass er keinen Kontakt mehr zu ihr habe und gemeinsame Fotos nicht mehr vorlegen könne, die Aussage verweigert. Somit habe die Ehe „leider“ nicht mehr überprüft werden können. Der Verwaltungsakt wurde der belangten Behörde mitsamt diesem Bericht am 15.03.2018 rückübermittelt.
11. In weiterer Folge wurde daher dem Beschwerdeführer von Amts wegen gem. § 55 Abs. 5 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 06.06.2018-06.06.2019, in Kartenform ausgefolgt am 03.07.2018, erteilt.
Dessen ungeachtet wurden die Ermittlungen wegen des weiterhin vorliegenden Verdachtes des Bestehens einer Aufenthaltsehe seitens der belangten Behörde (im Ansinnen, die behördlichen Verfahren wiederaufzunehmen und einen Feststellungsbescheid gem. § 54 Abs. 7 NAG zu erlassen) fortgeführt, zunächst mit Ersuchen um Ausforschung von Frau E. bspw. bei der Österreichischen Botschaft Bratislava, nachdem zwischenzeitig, am 18.04.2018 bzw. 31.07.2018, von der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers sowie für deren gemeinsame, am ...2018 geborene Tochter jeweils Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln eingebracht wurden, wobei der Beschwerdeführer als zusammenführende Person benannt wurde.
12. Im Zuge der im Amtshilfeweg veranlassten Ermittlungen wurde eine an die slowakische Anschrift von Frau E. adressierte Vorladung der Vertretungsbehörde von der Genannten (mit dem postalischen Vermerk „Empfänger unbekannt“) nicht behoben. Mit Schreiben vom 02.11.2018 wurde der Beschwerdeführer über diese Ermittlungsschritte bzw. rechtlichen Erwägungen der Behörde in Kenntnis gesetzt. Nach Abgabe einer Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde ihm von der belangten Behörde mittels Mail vom 18.12.2018 mitgeteilt, dass das eingeleitete Feststellungsverfahren eingestellt werde.
13. Mit E-Mail vom 07.02.2019 wurde seitens der belangten Behörde neuerlich das BFA mit der Angelegenheit unter Hinweis auf die Rechtsauffassung, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 54 Abs. 7 NAG in vorliegender Konstellation nicht in Betracht kommen könne, angesichts der neu hervorgekommenen Umstände (gemeint die Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau G., die Geburt des gemeinsamen Kindes, die Einbringung von Erstanträgen der Betreffenden auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer als Zusammenführenden) mit der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen befasst.
14. Die Erstanträge der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Tochter wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 07.02.2019 jeweils gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen; über die dagegen erhobenen Beschwerden erkannte das Verwaltungsgericht Wien abweisend mit Erkenntnissen vom 08.07.2019, GZ VGW-151/059/4738/2019-5 bzw. VGW-151/059/4739/2019.
15. Am 09.05.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ ein. Über Anforderung der belangten Behörde wurde der Heiratseintrag der bei der ägyptischen Standesamtsbehörde eingetragenen Ehe mit Frau F. G. vorgelegt.
16. Mit E-Mail des BFA vom 05.07.2019 wurde die belangte Behörde darüber verständigt, dass seitens des BFA gegen den Beschwerdeführer ein neues aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt werde.
17. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer über die von Amts wegen veranlasste Wiederaufnahme seiner Verfahren in Kenntnis gesetzt. Ermittlungsergebnisse des BFA-Verfahrens (Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 19.0.2019, im Amtshilfeweg veranlasste Erhebungen zu Frau E. entsprechend schriftlichem Ersuchen vom 06.03.2019 an die Botschaft der Slowakischen Republik in Wien) wurden der belangten Behörde anlässlich der Mitteilung vom 01.10.2019 mit dem Hinweis, dass seitens des BFA der Ausgang des Verfahrens der belangten Behörde abgewartet werde, als Konvolut zur Verfügung gestellt und beinhaltet dieses folgende Informationen:
i) Seitens der slowakischen Botschaft in Wien erging am 06.03.2019 die Information zu den Melderegisterdaten von Frau E. in der Slowakei;
ii) über Ersuchen vom 12.04.2019 zu weiteren Ermittlungen erging am 12.04.2019 nach Kontaktierung der slowakischen Polizei ein Erhebungsbericht der burgenländischen Fremdenpolizei, gleichfalls zu den Meldedaten von Frau E. in der Slowakei und zu ihrem Familienstatus (ledig, vier Kinder);
iii) Seitens slowakischen Botschaft in Wien erging am 19.07.2019 (zunächst in slowakischer Sprache, ins Deutsche übersetzt am 22.07.2019) eine präzisierte Information zu den Melderegisterdaten von Frau E. in der Slowakei sowie zum Familienstatus; demnach handle es sich bei der gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in AD. um eine Scheinmeldung und werde diese Anschrift nur als Postanschrift genutzt, Frau E. werde in allen behördlichen Unterlagen als ledig und Mutter von vier Kindern (AL. AM., geb. ...2003, Vater AN. AM.; AO. AM., geb. ...2005, Vater AN. AM., AP. AQ., geb. ...2011, Vater unbekannt und AR. W., geb. ...2018, Vater V. W.) geführt. Sie habe sich von 22.01.2018 bis 31.08.2018 gemeinsam mit den Kindern und dem Partner V. W. im Krisenzentrum AS. AD. aufgehalten. Die Genannte habe nie „offiziell“ mit einem Arbeitsvertrag gearbeitet und sei auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgegangen, sie habe in AD. als Reinigungskraft gearbeitet und in einem Fitnesszentrum ausgeholfen. Aktuell befinde sich die Genannte wieder in Österreich, sie habe telefonisch kontaktiert werden können, sich jedoch unkooperativ verhalten. Es habe erhoben werden können, dass sie sich gemeinsam mit den vier Kindern bei Frau T. U. in Wien, AJ.-gasse, aufhalte. Bei den Erhebungen seien diverse Personen kontaktiert worden, welche mit der Genannten in Kontakt (gewesen) seien, wobei keine einzige dieser Personen Kenntnis von einer Hochzeit der Genannten gehabt hätte, diese habe gegenüber ihrem Umfeld nie erwähnt, dass sie geheiratet habe oder in Kontakt mit einem anderen Staatsbürger gewesen sei. Mitarbeiterinnen des Krisenzentrums AS. hätten angegeben, dass es sich bei Frau E. um eine „Konfliktperson“ handle, welche trotz kostenloser Unterbringung und Versorgung ständigen Geldbedarf gehabt habe;
iv) in der Niederschrift des BFA vom 19.08.2019 machte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) folgende Angaben: zu seinem schulischen Werdegang befragt, gab er an, in Ägypten ein Jus-Studium abgeschlossen zu haben; er habe als Kellner und Lehrer gearbeitet und danach als Rechtsanwalt; befragt zu seinem Studium der Rechtswissenschaften in Österreich räumte er ein, überhaupt keine Prüfungen gemacht und keine Vorlesungen besucht zu haben, nach seiner Einreise nach Österreich habe er gleich im Dezember 2012 begonnen, als Kochgehilfe zu arbeiten. Mit seiner Ex-Gattin E. habe er von 03.2015 bis 09.2016 zusammengelebt, da habe sie Wien verlassen; befragt, wieso er erst am 22.03.2017 ihre behördliche Abmeldung veranlasst habe, gab er an, dass Frau E. „hin und her gependelt“ sei, auch hätten sie versucht, ihre Probleme zu lösen. Zu ihrer Arbeit befragt, sagte er aus, seine Ex-Gattin habe von 01.03.2015 bis 30.06.2015 in einem Restaurant S. und von 01.07.2015 bis 31.07.2015 im gleichen Restaurant wie er selbst gearbeitet. Fotos von der gemeinsamen Freizeitgestaltung oder von Urlauben könne er keine vorweisen, er habe alle Fotos gelöscht. Er habe für ca. 1,5 Jahre mit Frau E. zusammengewohnt. Wenn sie sich in Wien aufgehalten habe, wären die drei Kinder in der Slowakei von deren Großmutter betreut worden. Er wisse von ihr, dass die Kinder nicht alle vom selben Vater seien. Befragt, warum er bei seiner letzten Einvernahme vom 7.11.2017 trotz Befragung zu seinen familiären Verhältnissen keine Angaben zu seiner Wiederverheiratung gemacht habe, gab er an, er habe die Frage („Gefragt nach ihrer Familie in Ägypten“ – Antwort „In Ägypten leben meine Eltern, meine Schwester und vier Brüder“) so verstanden, dass er nur über seine familiären Verhältnisse in Österreich gefragt worden sei. Bei seiner Befragung am 13.3.2018 habe er Aussagen über Anraten seines Anwaltes verweigert. Seine neue Gattin kenne er seit 01.2017, sie stamme aus dem gleichen Dorf wie er. Im Jänner 2017 sei ihm klar geworden, dass es mit Frau E. nichts mehr werde und daher habe er sich „umgeschaut“. Die Fotos von ihm und Frau E. habe er alle gelöscht, damit seine neue Gattin sie nicht sehen könne, weil das so besser sei. Im Formular für die Antragstellung auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ habe er auf die neue Ehe hingewiesen.
Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Reisepass des Beschwerdeführers gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt.
18. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab im wiederaufgenommenen Verfahren eine mit 09.10.2019 datierte Stellungnahme ab. Darin wird das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten. Es wird weiters die Behauptung erhoben, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin „im Jahre 2015“ von Exekutivbeamten in der gemeinsamen Wohnung aufgesucht worden seien; das Ehepaar habe gemeinsam angetroffen werden können, die Ex-Gattin habe sich im Ehebett befunden, weiters seien bei einer Begehung der Wohnung Utensilien beider Ehepartner vorgefunden worden. Behördlicherseits habe es keinerlei Veranlassung gegeben, an der Ernsthaftigkeit der Ehe zu zweifeln, ansonsten wohl schon damals ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet worden wäre. Die Behörde habe entsprechende Ermittlungen bereits anlässlich der Anträge vom 23.03.2015 und 13.04.2017 gepflogen; neue Beweisergebnisse seien seitdem nicht hervorgekommen. Die Wiederaufnahme sei daher nicht mehr zulässig. Unter einem wurden vom Beschwerdeführer von der Zeugin AA. L. angefertigte Fotoaufnahmen der Hochzeit (in Ablichtung; Originale im Fremdenakt) vorgelegt.
19. Laut (interner) Mitteilung der belangten Behörde vom 18.11.2019 hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.
20. Zuletzt erging in dieser Angelegenheit der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 25.10.2019.
21. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. wurde einzig und allein zu dem Zweck geschlossen, diesem eine (weitere) Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches Ehe- und Familienleben war seitens beider Eheleute nicht beabsichtigt und wurde ein solches von diesen auch zu keinem Zeitpunkt geführt.
22. Dazu wird seitens des Verwaltungsgerichtes Wien näher festgestellt, dass der Beschwerdeführer Frau E. die Möglichkeit einräumte, in seiner Wohnung in Wien, X.-straße .../28 unentgeltlich Unterkunft zu nehmen. Dieses Angebot wurde von Frau E. vorübergehend angenommen.
23. Der Beschwerdeführer und Frau E. trafen jedoch keinerlei gemeinsame Lebensplanung und hatten eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vor; auch eine gemeinsame Haushaltsführung und ein gemeinsames Wirtschaften hat nicht bestanden und war auch dies zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Frau E. hielt sich in Wien lediglich werktags auf, wenn sie ihrer Beschäftigung bei der Firma Q. nachging, die Wochenenden und sonst freien Tage verbrachte sie alleine, d.h. ohne den Beschwerdeführer, bei ihren Kindern in der Slowakei. Der Beschwerdeführer hatte zur ihren Kindern auch sonst keinen Kontakt.
24. Abgesehen davon, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. somit lediglich eine vorübergehende Wohngemeinschaft bestanden hat, ist es zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. während dieser Zeit auch zu einer losen intimen Beziehung gekommen; diese – ausschließlich sexuelle - Beziehung wurde jedoch bereits vor der Heirat aufgenommen und wäre auch ohne eine Verheiratung fortgeführt worden. Zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. hat zu keinem Zeitpunkt eine über das intime Verhältnis hinausgehende persönliche und zwischenmenschliche Bindung bestanden und war auch diese zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Sowohl Frau E. als auch der Beschwerdeführer waren in nahezu völliger Unkenntnis der jeweiligen bisherigen Lebensverläufe und an einer näheren Kenntnis derselben auch nicht interessiert, auch über eine gemeinsame Zukunft wurde nicht gesprochen.
25. Die Verheiratung erfolgte vielmehr – ob aus Gefälligkeit oder einem finanziellen Motiv, kann dahin gestellt bleiben - aus dem ausschließlichen Grund, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den vom BFA angeforderten Fremdenakt des Beschwerdeführers, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Einholung diverser Registerabfragen (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Versicherungsdatenauszüge, etc.); im Zuge der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer befragt und wurden die Zeugen D. E., K. und AA. L., M. und AF. N. sowie AG. J. einvernommen. Der Befragung bzw. Einvernahme wurden Dolmetscher für die Sprachen Arabisch und Tschechisch/Slowakisch beigezogen.
2. Die Feststellungen zu den Personsdaten des Beschwerdeführers (Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Familienstand) ergaben sich aus dem von ihm selbst vorgelegten Unterlagen sowie den eingeholten Registerauskünften. Gleiches gilt für die persönlichen Angaben betreffend Frau E.. Heiraten und Scheidung sind durch die vorgelegten Urkunden bescheinigt. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Antragseinbringungen, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Zulassung zum Studium, Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, des BFA, der Fremdenpolizei bzw. der österreichischen Vertretungsbehörde) sind in den eingesehenen Akten ausgewiesen. Es finden sich keine Anhaltspunkte, den Akteninhalt diesbezüglich hinsichtlich seiner Vollständigkeit oder Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
3. Die Feststellungen zum bisherigen Werdegang bzw. Lebenslauf des Beschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich gründen auf dessen eigenen Angaben im Verfahren bzw. vor dem Verwaltungsgericht Wien; bezüglich seiner Lebensführung, insbesondere der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit im Heimatstaat liegen jedoch keinerlei Nachweise vor, ebenso wenig zu seinen bzw. den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie im Heimatstaat.
4. Die Feststellungen zum Verlauf seines Studiums, insbesondere dazu dass dieses tatsächlich nicht aufgenommen wurde und auch keine zielstrebigen Bemühungen zur Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch erkennbar waren, gründet auf den entsprechenden studienrechtlichen Urkunden sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen über den vorbereitenden Deutschkurs; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ernsthaft die Absicht hegte, dem Studium nachzugehen, ist aus diesen Umständen erschließbar und wird auch vom Beschwerdeführer selbst insoweit bestätigt, als er in der mündlichen Verhandlung aussagte, er sei nach Österreich aus wirtschaftlichen Erwägungen eingereist („In Ägypten ging es mir finanziell und was die Arbeit angeht, nicht besonders gut. Ich wollte meine Situation in Österreich verbessern, hier studieren und arbeiten.“). Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnahm, diese später noch ausweitete und seitdem unverändert ausübt; wohingegen, wie dargestellt, rücksichtlich des angeblich auch bezweckten Studiums keinerlei zielgerichtetes Vorgehen ersichtlich ist. Dies und auch das spätere Handeln des Beschwerdeführers, insbesondere das Eingehen einer Aufenthaltsehe sowie verschleiernde Angaben gegenüber der Behörde lässt auf eine langfristig ausgelegte und sorgfältig vorbereitete Planung zur Niederlassung, unter dem bloßen Vorwand, zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhältig sein zu wollen, schließen.
Dass seine Familie in Ägypten im Zuge der arabischen Revolution Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt gewesen sein soll, ergibt sich aus seiner schriftlichen Eingabe an die belangte Behörde vom 9.10.2014 und wurde dies von ihm anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht ausdrücklich bekräftigt.
5. Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich aus den vorgelegten Personenstandsurkunden, jene zu den Meldedaten aus den Melderegisterauszügen, jene zu den Beschäftigungsverhältnissen aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen.
6. Dass Frau E. lediglich an der ersten Meldeadresse in Wien tatsächlich Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen ist dies so zu verstehen, dass Frau E. aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Wien wochen- bzw. werktags einer Unterkunft bedurfte, die ihr seitens des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde. Dies scheint plausibel, zumal im betreffenden Zeitraum keine Hinweise auf eine tatsächliche sonstige Unterkunftnahme vorliegen und nicht angenommen werden kann, dass Frau E. laufend zwischen ihrer slowakischen Melde- bzw. Wohnadresse und dem Wiener Arbeitsplatz hin und her gependelt ist. Allenfalls könnte in Betracht gezogen werden, dass Frau E. zusätzlich die Möglichkeit hatte, bei Frau U. Unterkunft zu nehmen, zumal sie das später offenkundig tat und der Beschwerdeführer über Frau U. offenkundig Bescheid wusste. Dass Frau E. an den weiteren Meldeanschriften des Beschwerdeführers hingegen zu keinem Zeitpunkt Unterkunft genommen und auch nicht sonst aufhältig war, wurde von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung überaus glaubwürdig dargelegt. Die Zeugin reagierte auf die entsprechenden Fragen zu den späteren Meldedaten zunächst erkennbar verblüfft und stellte spontan und mit Nachdruck in Abrede, jemals an den späteren Meldeanschriften des Beschwerdeführers wohnhaft oder sonst aufhältig gewesen zu sein. Erst im Zuge der weiteren Befragung behauptete die Zeugin – offenkundig, nachdem sie erkannt hatte, mit dieser Aussage dem Beschwerdeführer womöglich geschadet zu haben – dass sie gewusst habe, dass sie auch an den jeweiligen Folgeadressen behördlich angemeldet gewesen sei, ohne dies jedoch näher erläutern zu wollen; eine tatsächliche Unterkunftnahme in diesen Wohnungen wurde jedenfalls von der Zeugin auch dann noch in Abrede gestellt. Die Feststellungen zu den slowakischen Meldedaten folgern aus den im Wege der Botschaft Bratislava eingeholten Auskünften und wurde dies von der Zeugin E. auch nicht bestritten. Dass die Meldedaten des Beschwerdeführers korrekt sind, ergibt sich aus seinem Vorbringen.
7. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen und finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin E. bestätigt.
8. Die Feststellungen zur Scheidung ergeben sich aus der vorgelegten Scheidungsurkunde. Dass eine unverzügliche Information der Behörde unterblieb, ergibt sich aus der Chronologie des Verwaltungsaktes, wonach der Scheidungsbeschluss erst mit Einbringung des Antrages vom 13.4.2017 vorgelegt wurde. Nämliches gilt für den Umstand der Wiederverheiratung bzw. der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers.
9. Die Feststellungen zum Verlauf des fremdenpolizeilichen Verfahrens des Beschwerdeführers sind sowohl durch den behördlichen Verwaltungsakt als auch den im Zuge des Beschwerdeverfahrens angeforderten und eingesehenen Fremdenakt des Beschwerdeführers belegt. Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Verfahren sind insbesondere in den Niederschriften zu dessen Einvernahmen dokumentiert. Es finden sich keine Anhaltspunkte, nach welchen die Richtigkeit der Protokollierung angezweifelt werden müsste.
10. Die Feststellungen zur Antragstellung der nunmehrigen Ehegattin sowie der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers sowie der rechtskräftigen Abweisung dieser Anträge ergeben sich nach Einsichtnahme in das betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien.
Die Feststellungen zur amtswegigen Wiederaufnahme und zum Verlauf des Wiederaufnahmeverfahrens sowie jene zum fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich gleichfalls aus der Chronologie des behördlichen Verwaltungs- sowie des Fremdenaktes.
11. Die Feststellungen zu den privaten Lebens- und Familienverhältnissen von Frau E. abseits der Beziehung zum Beschwerdeführer ergeben sich aus den zitierten Ermittlungen der Österreichischen Botschaft Bratislava im Wege der Amtshilfe. Diese Umstände wurden von der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung nach entsprechendem Vorhalt bestätigt und wurde von dieser, teils sogar ganz initiativ und ohne entsprechendes Nachfragen in ausführlicher Weise aus ihrem bisherigen Leben geschildert, ohne dass darin maßgebliche Widersprüchlichkeiten zu erblicken wären oder dass diese Ausführungen unglaubwürdig erschienen.
12. Es kann nicht festgestellt werden, dass bezüglich der Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2015 an der damaligen Wohnadresse eine fremdenpolizeiliche Nachschau erfolgt ist. Dies wird einzig vom Beschwerdeführer behauptet und von der Zeugin E. nach Hörensagen bestätigt, wohingegen sich dazu im fremdenpolizeilichen Akt keinerlei Hinweise finden lassen. Die Behauptung ist daher einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich und erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch sonst wiederholt Falschangaben tätigte, nicht glaubwürdig.
13. Dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde, ist im Behördenakt vermerkt und wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, desgleichen, dass dieses Verfahren derzeit noch anhängig ist.
14. Zur Aufenthaltsehe: Es liegt kein Eingeständnis einer sog. Aufenthaltsehe vor, sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ex-Gattin Frau E. stellen diese Ehe als Liebesheirat dar; auch sonst lässt sich für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe kein aus den Fakten unmittelbar erschließbarer eindeutiger Beweis gewinnen. Es liegen aber eine derartige Vielzahl gewichtiger Anhaltspunkte vor, die jeweils für sich genommen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren, jedenfalls aber in ihrem gesamten Zusammenhang gesichert erscheinen lassen: zunächst besteht ein gewichtiges Indiz hierfür nach dem festgestellten Motiv des Beschwerdeführers, sich in Österreich – unter Vorspiegelung eines falschen Aufenthaltszweckes - niederlassen zu wollen, ohne also jemals ernsthaft dem zunächst benannten Aufenthaltszweck, d.i. die Absolvierung eines Studiums, nachgehen zu wollen.
15. Sodann fällt das faktische Verhalten des Beschwerdeführers maßgeblich ins Gewicht, indem er gegenüber den Behörden bzw. in den behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt Schritte setzte, um die Behörden zu täuschen, Schritte also, die dem Zweck nach nur darauf gerichtet sein konnten, den wahren Sachverhalt zu verschleiern bzw. gegenüber der Behörde einen unwahren, jedoch für die Behauptung, zunächst eines ernsthaften Studienwillens, sodann eines tatsächlichen Ehelebens günstigen Sachverhalt zur Darstellung zu bringen, wobei der Beschwerdeführer erwiesener Maßen Falschangaben und falsche Behauptungen machte und wobei zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf die Darstellung seines Ehelebens zu Tage traten, die sich vernünftigerweise nicht anders erklären lassen als dadurch, dass das insoweit vorgespielte und vorgetäuschte Eheleben tatsächlich nicht geführt wurde; letztlich resultiert daraus eine völlige Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rücksichtlich der von ihm präsentierten Darstellung eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens gemeinsam mit Frau E..
16. Nämliches gilt, wenngleich in eingeschränkter Weise, auch für die Zeugin E.; Glaubwürdigkeit konnte ihren Aussagen zunächst nur dort beigemessen werden, wo sie auf die gestellten Fragen spontan und – mit den Sachverhalten konfrontiert - teilweise sichtlich verwundert Antwort gab, etwa in Bezug auf die Meldedaten oder in Bezug auf das vom Beschwerdeführer dargelegte religiöse Bekenntnis und das Engagement im Rahmen der I. Kirchengemeinde; im Übrigen aber ließ ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass sie bei ihren Aussagen möglichst darauf bedacht war, dem Beschwerdeführer nicht zu schaden; wenn nicht das Überraschungsmoment zum Tragen kam, zeigte sich bei ihrer Befragung – gleichsam als roter Faden - dass die Zeugin zögerlich wirkte und wiederholt versuchte, ausweichend zu antworten, herum zu lavieren oder möglichst nur unverbindliche und nicht weiter präzise Angaben zu machen, so etwa insbesondere bezüglich der Frage eines allfälligen Kontaktes des Beschwerdeführers zu ihren Kindern.
17. Gegen die Annahme, die Eheleute hätten ein tatsächliches Ehe- und Familienleben entfaltet, spricht auch der Umstand, dass diesbezüglich keinerlei objektivierbare und einer weiteren Überprüfung zugängliche Fakten präsentiert werden konnten oder mit anderen Worten: es hat die angebliche tatsächlich gelebte Ehe keinerlei Spuren hinterlassen; weder gibt es Fotos, Filmaufnahmen noch Belege zu gemeinsamen Unternehmungen oder zu einer gemeinsamen Freizeitgestaltung usw.
18. Auch in den Aussagen der sonst namhaft gemachten Zeugen findet sich nichts, was ein zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. tatsächlich gelegten Ehelebens stichhaltig belegen könnte; die Aussagen dieser Zeugen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass diese die Eheleute bloß einmalig im Rahmen von Kirchenveranstaltungen bzw. als Trauzeugen bei der Hochzeit und beim nachfolgenden gemeinsamen Restaurantbesuch gesehen haben.
Keiner der von den Zeugen dargestellten Umstände, etwa das Fungieren als Trauzeuge, die gemeinsame Abhaltung einer Hochzeitsfeier mit den Eheleuten in einem Lokal, das Beschaffen eines Brautkleides, ein einmaliger gemeinsamer Lokalbesuch oder ein allfälliges Zusammentreffen mit den Eheleuten im Rahmen von Kirchenveranstaltungen (was von der Zeugin E. aber bestritten wird) ist aufgrund der völlig vagen Aussagen als stichhaltiges Indiz für das Bestehen eines Ehe- oder Familienlebens zu werten.
Zu den soeben dargestellten Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nunmehr im Einzelnen:
19. Die Motivlage: Dass der Beschwerdeführer mit der Absicht, sich hier dauerhaft niederzulassen, nach Österreich eingereist ist, räumt er selbst ein; er hat angegeben, hier arbeiten und seine wirtschaftliche Situation verbessern zu wollen. Als Vehikel hierfür nutzte er die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel als Studierender zu erlangen, gleichwohl er nie die Absicht hegte, das Studium ernsthaft zu betreiben: Dies ergibt sich außerdem auch eindeutig daraus, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keinerlei Studienerfolg nachweisen konnte und noch nicht einmal den Vorbereitungskurs zur Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges absolvierte, er besuchte lediglich einen Sprachkurs bei der AI., wobei nicht einmal hier deutliche Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache nachgewiesen werden konnten; dass eine ernsthafte Studienabsicht nie bestanden hat, zeigt sich rückblickend auch darin, dass der Beschwerdeführer, einmal im Besitz der Aufenthaltskarte, wie er selbst einräumte, das Studium nicht weiter betrieb, wobei die von ihm gegebene Begründung (er habe seine Ehegattin ernähren müssen) nicht der Wahrheit (vgl. die Aussage der Zeugin E., sie habe nicht einmal gewusst, dass der Beschwerdeführer das Studium abgebrochen habe) entspricht. Ohne ernsthafte Absicht, dem Studium tatsächlich nachzugehen, musste dem Beschwerdeführer spätestens bei Einbringung des letzten Verlängerungsantrages für die Aufenthaltsbewilligung Studierender allein aufgrund der behördlichen Vorhalte klar gewesen sein, dass er mit einer weiteren Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nicht mehr rechnen konnte; der avisierte rechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet musste daher vom Beschwerdeführer zwingend auf eine andere aufenthaltsrechtliche Grundlage gestellt werden; das Eingehen einer Aufenthaltsehe war hier für den Beschwerdeführer das Mittel zum Zweck.
20. Das faktische Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Unglaubwürdigkeit: Dies beginnt gegenüber der belangten Behörde bereits mit der Vorspiegelung einer nicht bestehenden tatsächlichen Studienabsicht und setzt sich sodann in jenem Verfahren fort, in dem der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltskarte und sodann daran anknüpfend weitere Aufenthaltstitel begehrte und zeigt sich auch gegenüber der Fremdenpolizeibehörde in seinem fremdenrechtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer versuchte von Anbeginn an, die belangte Behörde über den tatsächlichen Zweck der Eheschließung mit Frau E., nämlich die bloße Erlangung eines Aufenthaltstitels, zu täuschen, indem er bestrebt war, Tatsachen vorzuspiegeln, die für die Annahme einer tatsächlichen Ehe streiten. Dies konnte von der Behörde zunächst nicht erkannt werden, manifestiert sich im Rückblick aber deutlich: Nachdem die belangte Behörde aufgrund der kurzen Dauer der Ehe und dem Bestreben des Beschwerdeführers, nach seiner Wiederverheiratung mit einer ägyptischen Staatsbürgerin und Zeugung eines gemeinsamen Kindes die Familienzusammenführung zu erwirken, den Verdacht äußerte, bei seiner Vorehe habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt, machte der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der belangten Behörde als auch gegenüber der Fremdenpolizeibehörde laufend Falschangaben; es sind dies falsche Behauptungen zum tatsächlichen Charakter seiner Beziehung zu Frau E., zur tatsächlichen Dauer dieser Beziehung sowie falsche Beurkundungen bezüglich der angeblich gemeinsamen Wohnsitze. Hierfür zeigt sich kein vernünftig erschließbares anderes Motiv, als jenes der Täuschung. Mit ersten Widersprüchen und Ungereimtheiten konfrontiert, entschied sich der Beschwerdeführer sodann gegenüber der Fremdenpolizeibehörde, gänzlich die Aussage zu verweigern, was als weiteres Indiz für das Ansinnen, die Behörden über den wahren Sachverhalt im Unklaren zu lassen, zu werten ist.
21. Zunächst ergibt sich die Feststellung, dass sich Frau E., während sie hier ihrer Beschäftigung nachging, lediglich werktags in Wien aufgehalten und beim Beschwerdeführer wohl Unterkunft genommen hat, aus ihren eigenen Aussagen, was der Beschwerdeführer insoweit auch bestätigt hat. Die Zeugin sagte aber selbst glaubwürdig aus, dass sie die übrige Zeit, d.h. dann, wenn sie in Wien nicht ihrer Arbeit nachgehen musste, bei ihren Kindern in der Slowakei verbracht hat.
Die Zeugin gab an, an den Wochenenden jeweils alleine zu ihren Kindern gefahren zu sein, was in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers steht, er habe die Kinder mehrmals bei Besuchen bei Frau E. in der Slowakei gesehen. Auf konkrete Befragung dazu, ob seitens des Beschwerdeführers Kontakt zu ihren Kindern bestanden habe, reagierte die Zeugin zögerlich und ausweichend, dass sie sich darin nicht erinnern könne, was – schon alleine unter Einbeziehung der von ihr geschilderten Vorgeschichte ihrer früheren Beziehung und den von ihr geschilderten tragischen Erfahrungen mit dem Ex-Lebensgefährten – nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig unglaubwürdig erscheint. Es ließe sich dies im Übrigen auch nicht mit der zuvor ausgesagten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Kinder nach diesen Erfahrungen grundsätzlich von Männern fernhalten wollen und – bezogen auf die Beziehung zum Beschwerdeführer – in zwei getrennten Welten gelebt, sowie ihrer Aussage, sie habe keinesfalls gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihren Kindern zusammenkomme, in Einklang bringen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht Wien auch hier davon aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch zu den Kindern der Ex-Gattin Kontakt gehabt, unzutreffend ist und lediglich dazu dient, ein „normales“ Familienleben vorzuspiegeln.
Zu den behaupteten Besuchen des Beschwerdeführers bei Frau E. in der Slowakei wurden im Übrigen auch sonst keinerlei nähere Angaben gemacht, sodass auch hier davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Behauptungen des Beschwerdeführers und der Zeugin E. um Falschbehauptungen handelt, mit denen der Eindruck erweckt werden sollte, ein Eheleben wäre ungeachtet der räumlichen Distanzen gepflegt worden.
22. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. zu einer vorübergehenden intimen Beziehung gekommen sein dürfte, lässt sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck durchaus annehmen. Es behauptete nicht nur der Beschwerdeführer, mit Frau E. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, sondern entspricht es auch der Aussage der Zeugin selbst, mit dem Beschwerdeführer häufig Sex gehabt zu haben. Das Verwaltungsgericht Wien folgt aber auch hier der spontanen und ehrlich wirkenden Darstellung der Zeugin E., wonach die sexuelle Beziehung losgelöst vom Eheband aufgenommen und praktiziert wurde, sodass das Eingehen der Ehe keinesfalls, wie vom Beschwerdeführer behauptet, Bedingung für das Ausleben der Intimitäten gewesen sein konnte.
23. Widersprüchliche Aussagen hat es ferner zur Frage der Hochzeitsplanung gegeben. Während der Beschwerdeführer angab, er habe alles organisiert und die Eheringe als Überraschung für seine Gattin besorgt – was durchaus nachvollziehbar erschiene - sagte diese aus, dass die Hochzeitsplanung gemeinsam erfolgt sei und auch die Ringe gemeinsam beschafft worden seien, ohne dass dies von der Zeugin näher erläutert worden wäre; nach Konfrontation mit den Widersprüchen berief sich die Zeugin neuerlich auf Erinnerungslücken. Für das Gericht folgert daraus, dass die Zeugin, wie dargestellt aussagte, weil sie glaubte, die entsprechende Darstellung würde für den Beschwerdeführer günstig ausfallen. Nach vernünftiger Überlegung kann wohl davon ausgegangen werden, dass Personen, die beabsichtigen, eine echte Ehe einzugehen, die Umstände ihrer Hochzeitsplanung über lange Jahre hinweg in Erinnerung bleiben; wenn daher wie hier derartig widersprüchliche Angaben gemacht wurden, lässt sich dies mit der Annahme einer echten Ehe nicht in Einklang bringen.
24. Sodann hat die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. weitaus kürzer angedauert, als vom Beschwerdeführer behauptet wurde; zwar hatte die Ehe formal über einen Zeitraum von rund zwei Jahren Bestand, aber bereits die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehegattin sei erst im Herbst 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, hat sich als nicht zutreffend erwiesen (siehe dazu bereits die obigen Feststellungen). Die Zeugin E. antwortete auf die Frage zur Dauer der Beziehung wiederum ganz spontan, woraus sich ergibt, dass ihrer Darstellung entgegen den aus Kalkül erfolgten Behauptungen des Beschwerdeführers, uneingeschränkt Glauben geschenkt werden kann. Somit hat der Beschwerdeführer bezogen auf die Frage nach der Dauer der Beziehung ein weiteres Mal Falschangaben getätigt, da diese deutlich kürzer als vom Beschwerdeführer behauptet, nämlich längstens bis in den Juni 2016, angedauert haben kann.
25. Dessen ungeachtet veranlasste der Beschwerdeführer aber die Meldung seiner Exgattin an seinen späteren Wohnsitzen, gleichwohl die Wohngemeinschaft sowie die sexuelle Beziehung zu Frau E. zu diesem Zeitpunkt längst aufgelöst bzw. beendet war; das Frau E. an diesen Adressen gemeldet wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sowohl er als auch Frau E. hielten sich befragt zu den näheren Umständen bedeckt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob hier Frau E. eine Falschbeurkundung tätigte oder ob der Beschwerdeführer die Unterschriften fälschte; gleichwohl tut dies nichts zur Sache, weil Frau E. mit Bestimmtheit – und vom Beschwerdeführer unwidersprochen - aussagte, dass sie an den betreffenden Wohnsitzen nicht gewohnt habe. Erst nach der rechtskräftig erfolgten Scheidung sah der Beschwerdeführer keine Veranlassung mehr, die Täuschung der Behörde bezüglich des Wohnsitzes der Gattin aufrecht zu erhalten, weshalb er erst zu diesem Zeitpunkt die behördliche Abmeldung (wiederum unter Beibehaltung der vormaligen Falschangaben zur Dauer des Zusammenwohnens) veranlasste; auch hierfür lässt sich in vernünftiger Betrachtung kein anderes stichhaltiges Motiv erblicken, als jenes, ein auf längere Dauer bestand gehabt habendes Eheleben vorzuspiegeln.
26. Keinerlei objektivierbare Fakten, auf die sich die Annahme eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens stützen ließe: Nichts an den dargestellten Fakten außer der bloßen verbalen Beteuerungen lässt auch den Schluss auf eine „Liebesheirat“ zu; vielmehr spricht es dagegen, dass die Eheleute vom bisherigen jeweiligen Vorleben nahezu keinerlei Kenntnis hatten und davon auch nichts wissen wollten, zumal in beiden Familien schwere Schicksalsschläge (beim Beschwerdeführer die Verfolgung und Bedrohung von nahen Familienangehörigen, bei der Zeugin ein jahrelanges Martyrium in einer gewalttätigen Beziehung mit sexuellem Missbrauch der eigenen Tochter durch den vormaligen Lebensgefährten) aufgetreten sein sollen. Dass die Eheleute, wie von der Zeugin dargestellt, in zwei Welten gelebt haben wollen und keinerlei gemeinsame künftige Lebensplanung erfolgte und in Bezug auf die Familie (die Kinder) der Zeugin eine gänzliche Abschottung stattfand, steht der Annahme eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens gleichfalls entgegen. Dass es zwischen den Eheleuten, vom sexuellen Aspekt abgesehen, keinerlei Interesse an der Person des Ehepartners, keinerlei Interesse an der Kenntnis seines bzw. ihren Vorlebens, seiner bzw. ihrer familiären und sozialen Verhältnisse und keinerlei Absichten zu einer auf Bestand ausgerichteten umfänglichen gemeinsamen künftigen Lebensplanung gegeben hat, wurde ausdrücklich zugestanden.
27. Ein gemeinsames Ehe- und Familienleben findet sich auch sonst in keiner Weise dokumentiert; aus den Aussagen der sonst gehörten Zeugen ist dazu nichts zu gewinnen; die Zeugen konnten lediglich, gänzlich anders als vom Beschwerdeführer („hat es viele gemeinsame Kontakte gegeben“) dargestellt, von einer jeweils punktuellen Wahrnehmung in Bezug auf die Eheleute berichten, insoweit diese die Betreffenden jeweils lediglich einmal (oder eine wenige Male) gemeinsam gesehen haben wollen, was, sei es auch zutreffend, für die Annahme eines tatsächlichen Ehelebens nicht den geringsten Beweis liefert. Bezüglich der vom Beschwerdeführer dargestellten gemeinsamen Gestaltung des sozialen Lebens in der Freizeit fällt auf, dass die Zeugin, dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, nicht einmal wusste, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der I. Glaubensgemeinschaft in Wien und regelmäßiger Kirchgänger war, sie wirkte dazu befragt, sichtlich irritiert und in hohem Maße überrascht und antwortete sehr spontan, dass sie nicht einmal wisse, was „I.“ seien; ein gemeinsames Engagement oder den Beschwerdeführer zur I. Gemeinde auch nur begleitet zu haben, stellte sie dezidiert in Abrede. Ihre spontane Reaktion wirkte uneingeschränkt glaubwürdig. Auch sonst ließen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine gemeinsame Lebensplanung finden, auch gemeinsame Unternehmungen etwa in der Freizeit sind nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar belegt; eine wirtschaftliche Gemeinschaft ist ebenso wenig zu erkennen, mag es auch gelegentliche gemeinsame Lebensmitteleinkäufe gegeben haben oder gelegentliche kleinere gegenseitige Geschenke. Weder wurde dargelegt, wie die ständigen Kosten der Lebensführung (Miete, Strom) aufgeteilt bzw. geregelt waren, noch sind gemeinsame Anschaffungen von Wirtschaftsgütern dokumentiert – vielmehr wurde ausgesagt, dass solche Anschaffungen nicht erfolgt sind. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Frau ernähren müssen (und deshalb das Studium nicht fortgeführt), findet in den Aussagen der Zeugin E. keine Bestätigung; während ihres Aufenthaltes in Österreich ging sie einer eigenen Beschäftigung nach, nach Aufgabe derselben endigten auch das Zusammenwohnen sowie die sexuelle Beziehung abrupt. Dass der Entschluss zur Eheschließung in einem Liebesmotiv wurzle, wurde lediglich behauptet, lässt sich aus den festgestellten Umständen aber nicht erschließen. Aus den von der Zeugin E. dargestellten Umständen ist zuletzt erschließbar, dass sie die Beziehung zum Beschwerdeführer sofort beendete, als und weil sie sich aus den von ihr dargelegten Gründen intensiver um ihre Kinder kümmern wollte bzw. musste. Dass in einer derart schwierigen Situation nicht auf den Beistand des Ehepartners vertraut wurde bzw. dass entsprechender Beistand nicht abverlangt wurde, erscheint unter der Prämisse einer tatsächlichen Liebesbeziehung nicht nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer bzw, der Zeugin E. zur Begründung der Trennung dargestellte Eifersuchtsmotiv wirkte völlig unglaubwürdig, zumal auch hier die Darstellungen – der Beschwerdeführer spricht, wenngleich nicht näher ausgeführt, von Versuchen, die Ehe zu retten, was die Zeugin E. in Abrede stellte – erheblich divergieren.
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I 2005/100 idgF BGBl. I 104/2019, lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist …
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; …
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn …
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
…
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
…
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder …
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. …
Niederlassungsrecht von Familienangehörigen
§ 27. (1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt. …
Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
…
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts."
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
2. § 69 und 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
3. Zur Wiederaufnahme:
Die belangte Behörde hat zunächst das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.05.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG in Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 von amts wegen wiederaufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich hierzu die Frage, ob diese Wiederaufnahme überhaupt zulässig war, zumal nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 AVG bloß durch Bescheid abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden können und nicht angenommen werden kann, dass die von Amts wegen mögliche Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 3 AVG dieser Einschränkung nicht unterliegt (zumal hier ausdrücklich auf die „Voraussetzungen des Abs. 1“ verwiesen wird).
Im Erkenntnis vom 16.05.2019, Ro 2019/21/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass - obzwar eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zähle, in welchen Fällen sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, ergäbe, diese Bescheinigung bloß deklaratorische Wirkung habe und ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" mit der Aufenthaltskarte nicht vorliege (Rz 10 dieses Erkenntnisses) - daraus nicht folgern könne, dass „jede Bescheidwirkung der Ausstellung“ in Abrede gestellt werden müsse, zumal dies mit dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 5 NAG nicht in Einklang gebracht werden könne (diese Bestimmung sähe nämlich in ihrer Z 2 auch für Fälle der Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts in gewissen Fällen eine Nichtigerklärung durch den Bundesminister für Inneres in Ausübung seines Aufsichtsrechtes mit Bescheid nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vor), da diese Anordnung, ebenso wie die dargestellte Befristung der Möglichkeit einer Nichtigerklärung durch § 3 Abs. 5 letzter Satz NAG, nicht nachvollziehbar wäre, hätte eine unrichtige Dokumentation einfach - und wohl ohne zeitliche Befristung - unbeachtet zu bleiben (Rz. 11). Vielmehr, hält der Verwaltungsgerichtshof fest, sei davon auszugehen, dass die Aufenthaltskarte (zunächst) - unabhängig vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – Rechtsfolgen vermittle (Rz 12).
Auf dem Boden der hier dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wonach die Ausstellung einer Aufenthaltskarte offenkundig auch losgelöst vom Bestand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches sie dokumentiert, Rechtswirkungen entfaltet, gelangt das erkennende Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass insoweit die (analoge) Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs 1 iVm § 69 Abs 3 AVG rücksichtlich eines nach den Bestimmungen des § 54 NAG geführten niederlassungsrechtlichen Verfahrens rechtens ist.
Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers nach weniger als dreijähriger Dauer (vgl. § 54 Abs 5 NAG) geschieden wurde, stellte der Beschwerdeführer am 13.04.2017 unter Vorlage des Scheidungsbeschlusses einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ (vgl. § 46 Abs 1 Z 2 lit d NAG). Seitens der belangten Behörde erfolgte daraufhin in der Annahme, das aufgrund der vormaligen Eheschließung bestehende unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seit aufgrund des Wegzuges der Ex-Gattin aus dem Bundesgebiet und der Scheidung weggefallen, die Befassung des BFA gem. § 55 Abs 3 NAG. Nach entsprechender Mitteilung des BFA erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von amts wegen einen Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 3 NAG.
Auch dieses Verfahren wurde von der belangten Behörde wiederaufgenommen. Gegen die Zulässigkeit dieser Wiederaufnahme bestehen gleichfalls keine Bedenken, zumal der betreffende Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer konstitutiv mit Bescheid erteilt wurde.
Nach Auffassung des erkennenden Landesverwaltungsgerichts kommt im Falle des Eingehens einer Aufenthaltsehe eine Befassung des BFA gem. § 55 Abs. 3 nicht in Betracht, wie sich schon aus § 55 Abs 3 dritter Satz NAG ergibt. Dass dies auch für jene Fälle zu gelten hat, wo die vormals bestehende Aufenthaltsehe bereits wieder geschieden wurde (und somit ein Vorgehen der Behörde nach § 54 Abs 7 NAG nicht mehr in Betracht kommt) ist in systematisch-teleologischer Betrachtung zu bejahen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt sich auch aus der Textierung des § 55 Abs 3 erster Satz NAG („…oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht … vorliegen) nichts Gegenteiliges gewinnen, da es sich bei einer Aufenthaltsehe nun einmal nicht um eine Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht handelt. Auch die Materialien (vgl. 330 dB XXIV. GP – RV - https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00330/ fname_167909.pdf.) dürften diese Auffassung untermauern.
Somit ist das Verwaltungsgericht Wien auch zur meritorischen Entscheidung über die nach der erfolgten Wiederaufnahme im Stand vor Erteilung der betreffenden Aufenthaltsdokumentation bzw. Aufenthaltstitel offenen Verfahren – ohne zwischengeschaltete Befassung des BFA – zuständig.
4. Der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wird in der höchstgerichtlichen Judikatur dann als gegeben angesehen, wenn es sich dabei um objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung handelt, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei (bzw. ihrem Vertreter) und dem Entscheidungswillen der Behörde besteht sowie eine Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen, vorhanden ist (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105; 28.2.2019, Ra 2018/22/0250; uvam.). Der VwGH befasste sich auch im Hinblick auf Wiederaufnahmen nach § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG mit dem Eingehen von Aufenthaltsehen und judiziert diesbezüglich, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde sowie die Erwirkung falscher Meldedaten im Falle entsprechender Behördenbeeinflussungsabsicht als ausreichend erscheint, den Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen (vgl. VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt (VwGH 29.6.2010, 2006/18/0484). Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; uvam.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung (noch) nicht vorhanden sind (VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Ein formales Band der Ehe reicht jedoch nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).
5. Eine Ehe besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Hierbei kommt es immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt daher – selbst wenn dieses wie hier unter dem bloß formellen Deckmantel einer Eheschließung entfaltet wird - noch nicht zum Vorliegen eines Ehelebens (vgl. auch VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei vielmehr um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH 23.2.2004, 2001/11/0075); die Parteien müssen sich im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben (so etwa OGH 19.3.2014, 3Ob241/13g). Ob eine tatsächliche Ehe vorliegt oder eine nur einem ehelichen Verhältnis angenäherte Lebensgemeinschaft oder, was im Falle des Beschwerdeführers und Frau E. anzunehmen ist, eine noch nicht einmal an eine Lebensgemeinschaft angenäherte Bindung, sondern eine bloße vorübergehende intime Beziehung, lässt sich endgültig nur unter Einbeziehung der zwischenmenschlichen Komponente beurteilen. Eine für den Erwerb eines Aufenthaltstitels erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (Abermann/ Czech/Kind/Peyrl, Kommentar zum NAG, § 30 Rz 7).
Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden – etwa LPD-Berichte und dergleichen – zu verwerten (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033).
6. Im durchgeführten Beweisverfahren hat sich deutlich und unzweifelhaft ergeben, dass seitens des Beschwerdeführers ein tatsächliches Eheleben mit Frau E. zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war und de facto auch nicht geführt wurde. Der Beschwerdeführer hat Frau E. zwar eine vorübergehende Wohnmöglichkeit eingeräumt und eine lose intime Beziehung mit ihr gepflegt, die jedoch nicht an den Bestand einer Ehe geknüpft war, zu keinem Zeitpunkt hatte diese Beziehung den Charakter einer auch auf wirtschaftlichen und seelischen Beistand ausgelegten Gemeinschaft iSd obigen Ausführungen; die Ehe wurde vielmehr zu dem alleinigen Zweck geschlossen, den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weiter zu ermöglichen.
Indem sich der Beschwerdeführer bei den gegenständlichen Anträgen auf Erteilung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bzw. von Aufenthaltstiteln auf die nur formal bestehende Ehe mit Frau E. berufen hat und die durch diese Erschleichung herbeigeführte, zunächst positive Erledigung des ersten gegenständlichen Antrages wiederum Voraussetzung für die zunächst positive Beurteilung der nachfolgenden Anträge war (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105), hat der Beschwerdeführer das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG verwirklicht. Da die Ehe seitens des Beschwerdeführers nur zum Schein geschlossen wurde, handelt es sich bei der im Verfahren ins Treffen geführten Ehe um eine objektiv unrichtige Angabe des Beschwerdeführers, die die Behörde im Ergebnis dazu bewogen hat, ein nicht bestehendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu dokumentierten bzw. ihm im Anschluss daran einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Somit ist auch ein Kausalitätszusammenhang gegeben.
Die belangte Behörde hat somit die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Aufenthaltsberechtigungen nach dem NAG mit dem angefochtenen Bescheid auch inhaltlich zu Recht wiederaufgenommen (zur Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme aller Verfahren wenn – wie hier – die einzelnen Aufenthaltsberechtigungen jeweils aufeinander aufbauen, vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105).
7. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 23.03.2015, des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte – plus“ vom 13.04.2017 sowie des Verlängerungsantrages vom 9.5.2019:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG während des Bestehens einer Aufenthaltsehe anwendbar (VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081). Allerdings darf die Behörde bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf schließen, dass der künftige Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG einen Grund dar, die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0096; 24.11.2009, 2007/21/0011; 19.6.2008, 2007/18/0041; 19.6.2008, 2007/18/0149). Somit wird durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe – so auch im vorliegenden Fall – grundsätzlich der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG verwirklicht.
Aufgrund der rechtmäßigen Wiederaufnahme der den Beschwerdeführer betreffenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren und im Hinblick auf die Tatsache, dass seine Ehe mit Frau E. eine bloße Schein- bzw. Zweckehe darstellte, ist dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen. Der Beschwerdeführer durfte sich gem. § 30 Abs 3 NAG auf die eingegangene Aufenthaltsehe nicht berufen. Ebenso wenig lagen aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs 1 Z 2 lit d NAG vor. Aufgrund des Umstandes, dass seitens des BFA im Verfahren des Beschwerdeführers eine Mitteilung § 55 Abs 5 NAG erfolgt ist, war die belangte Behörde nicht daran gehindert, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe von sich aus weiter zu prüfen (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0299). Nachdem sich dieser Verdacht erhärtet hat, war im wiederaufgenommenen Verfahren ein (nochmaliges) Vorgehen gem. § 55 Abs 3 NAG nicht geboten. Auch lagen und liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf einen sonstigen rechtmäßigen Aufenthaltstitel nicht vor; das Verfehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gilt daher für alle vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und ist daher eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) nicht erforderlich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0080; 25.4.2019, Ra 2018/22/0177; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; uvam.).
Hinsichtlich der – wie gesagt - nicht gebotenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zum Zwecke des – niemals ernsthaft betriebenen Studiums - und in Folge seiner Eheschließung mit Frau E., jedenfalls seit Ende 2012, im Bundesgebiet aufhält. Er verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet, zumal seine nunmehrige Ehegattin mit dem gemeinsamen Kind – sowie auch seine sonstige Familie – im Herkunftsstaat lebt. Es bestehen zwar mittlerweile nennenswerte soziale Anknüpfungen im Bundesgebiet (das Engagement in der I. Glaubensgemeinde, die regelmäßige Berufstätigkeit, die mittlerweile gute Beherrschung der deutschen Sprache), allerdings gründen sich sämtliche dieser Integrationsaspekte allesamt auf das Vortäuschen einer Studienabsicht bzw. das Eingehen der genannten Aufenthaltsehe.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Aufenthaltstitels steht die mit dem von ihm gesetzten rechtsmissbräuchlichen Verhalten verbundene Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die in Österreich geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften zu halten, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, der eine besondere Akribie des Beschwerdeführers bei der Setzung von Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Behörden erkennen lässt, nicht erblickt werden. Die Abwägung nach Art. 8 EMRK fällt daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und kann somit nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen.
8. Die ordentliche Revision ist schon deshalb zulässig, weil die Rechtsfrage, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gem. § 54 NAG den Bestimmungen über die Wiederaufnahme gem. § 69 AVG unterfällt, bislang von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht thematisiert worden ist. Der Frage kommt schon deshalb – insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit – erhebliche Bedeutung zu, weil es sich beim Eingehen von Aufenthaltsehen zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte mittlerweile um keine Einzelfälle mehr handelt, sondern derartige Fälle bereits gehäuft auftreten. Des Weiteren stellen sich im Zusammenhang mit § 55 Abs 3 NAG diffizile Auslegungsfragen, insbesondere, ist von der höchstgerichtlichen Judikatur bislang ebenfalls noch nicht eindeutig geklärt, ob und inwieweit das (vormalige) Eingehen einer Aufenthaltsehe einem Verfahren gem. § 55 Abs 3 NAG unterliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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