GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z49
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.121.049.15133.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 25.10.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung (GewO),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 19 GewO 1994 wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik“ verfügt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 14.06.2024 die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik“.
Der Beschwerdeführer schloss diesem Antrag folgende Unterlagen an:
− Dienstzeugnis der C. GmbH vom 11.06.2024
− Abschlussprüfungszeugnis für die Abschlussprüfung Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik
− Prüfungszeugnis über die erfolgreich absolvierte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechniker vom 13.10.2017
− etliche Zertifikate
− Dienstzeugnis des D. GmbH vom 29.11.2018
Mit Bescheid vom 25.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht besitzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.10.2204 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen mit E-Mail vom 06.11.2024, sohin fristgerecht, Beschwerde, der es aber an einer Begründung und einem Begehr gebrach.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht Wien erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 11.02.2025 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag, dem von Seiten des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 13.02.2025 entsprochen wurde.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2017 die Berufsschule für Maschinen-, Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Metalltechnik: Maschinenbautechnik – Automatisierungstechnik ab.
Der Beschwerdeführer hat am 13.10.2017 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechniker, Maschinenbautechnik und Automatisierungstechnik erfolgreich abgelegt.
Dieser hat am 25.06.2021 die Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau- und Betriebstechnik erfolgreich abgeschlossen. Mit diesem Abschluss verfügt der Beschwerdeführer auch über einen Nachweis für die Unternehmerprüfung.
Der Beschwerdeführer war von 02.09.2013 bis 01.09.2017 als Arbeiterlehrling und danach als Arbeiter bis 30.11.2018 bei der D. GmbH beschäftigt. Diese verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung als Maschinentechniker.
Seit 01.12.2018 ist der Beschwerdeführer bei der C. GmbH beschäftigt. Diese verfügt über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Handelsgewerbe und Fabriksmäßige Erzeugung von elektrischen Regel-, Schalt-, Steuergeräten und Anlagen. Bei der C. GmbH handelt es sich um ein Unternehmen mit einer konstant höheren Zahl an ständig beschäftigten Mitarbeitern, einer klaren organisatorischen Gliederung der Unternehmensstruktur, einem hohen Kapitaleinsatz sowie einer serienmäßigen Fertigung der Erzeugnisse.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Gutachten der Landesinnung der Mechatroniker der Wirtschaftskammer Wien vom 06.11.2024, in dem zum Tätigkeitsspektrum der Gewerbeberechtigung der C. GmbH Folgendes festgehalten wird: Die Firma C. GmbH besitzt u.a. folgende Gewerbeberechtigung: - Fabriksmäßige Erzeugung von elektronischen Regel-, Schalt-, Steuergeräten und Anlagen
Der Beruf des Mechatronikers für Maschinen- und Fertigungstechnik umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten, die sowohl mechanische als auch elektronische Komponenten betreffen. Die industrielle Fertigung von Steuerelementen ist in diesem Kontext von besonderer
Relevanz, da sie mehrere Schlüsselkompetenzen und Tätigkeitsbereiche eines Mechatronikers berührt:
1. Integration von Mechanik und Elektronik: Steuerelemente sind essenzielle Komponenten in automatisierten Systemen und Maschinen. Ihre Herstellung erfordert ein tiefes Verständnis sowohl der mechanischen als auch der elektronischen Aspekte. Mechatroniker sind darauf spezialisiert, diese beiden Disziplinen zu kombinieren, um funktionale und effiziente Systeme zu entwickeln.
2. Entwicklung und Programmierung: Die Fertigung von Steuerelementen beinhaltet oft die Programmierung von Steuerungssoftware, die für die Funktionalität der Geräte entscheidend ist. Mechatroniker sind geschult in der Programmierung und im Umgang mit Steuerungssystemen, was sie befähigt, die Software für Steuerelemente zu entwickeln und zu optimieren und herzustellen.
3. Systemintegration: Mechatroniker sind darauf trainiert, verschiedene Komponenten eines Systems zu integrieren. Bei der industriellen Fertigung von Steuerelementen müssen diese in bestehende Maschinen und Anlagen integriert werden. Dies erfordert Kenntnisse in der Systemarchitektur und der Schnittstellen zwischen mechanischen und elektronischen Komponenten.
4. Qualitätssicherung und Testverfahren: Die Qualität der Steuerelemente ist entscheidend für die Funktionalität der gesamten Maschine. Mechatroniker sind in der Lage, Testverfahren zu entwickeln und durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Steuerelemente den erforderlichen Standards entsprechen. Dies umfasst sowohl mechanische Tests als auch die Überprüfung der elektronischen Funktionen.
5. Wartung und Reparatur: Ein weiterer wichtiger Aspekt der Tätigkeit eines Mechatronikers ist die Wartung und Reparatur von Maschinen und deren Komponenten, einschließlich Steuerelementen. Das Verständnis der Funktionsweise und der möglichen Fehlerquellen in diesen Systemen ist für die effiziente Instandhaltung unerlässlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die industrielle Fertigung von Steuerelementen in vielerlei Hinsicht mit dem Berufsumfang des Mechatronikers für Maschinen- und Fertigungstechnik verwoben ist. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten überschneiden sich erheblich, was die Artverwandtschaft dieser Tätigkeiten unterstreicht. Daher ist die Erfahrung in der Fertigung von Steuerelementen eine wertvolle Ergänzung zu den Qualifikationen eines Mechatronikers und trägt zur umfassenden Kompetenz in der Maschinen- und Fertigungstechnik bei.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Ausbildungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Ebenso jene zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers.
Jene zu den Gewerbeberechtigungen der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, aus einer Einsichtnahme in das GISA.
Jene zur C. GmbH aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch, das GISA sowie die Homepage des Unternehmens.
Jene zum Gutachten der Landesinnung der Wirtschaftskammer Wien aus diesem selbst.
IV. Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 (WV) idF. BGBl. I Nr. 94/2017 und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, BGBl. II Nr. 399/2008 lauten:
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.
§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege ‑ für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander ‑ die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
2. Augenoptik (Handwerk)
3. Bäcker (Handwerk)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
7. Bodenleger (Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)
10. Chemische Laboratorien
11. Dachdecker (Handwerk)
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
14. Drogisten
15. Drucker und Druckformenherstellung
16. Elektrotechnik
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
19. Fleischer (Handwerk)
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 212/2013)
21. Fremdenführer
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
23. Fußpflege
24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
25. Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
27. Getreidemüller (Handwerk)
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
30. Hafner (Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
36. Inkassoinstitute
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 44 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
48. Massage
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie (Handwerk)
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
54. Pflasterer (Handwerk)
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
56. Reisebüros
(Anm.: Z 57 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
73. Uhrmacher (Handwerk)
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
77. Wertpapiervermittler
78. Vulkaniseur
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
81. Zahntechniker (Handwerk)
82. Holzbau-Meister
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
8. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
9. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
8. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
9. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
8. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
9. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Medizingerätetechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährigen fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
8. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
9. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Gegenständlich begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Mechatroniker, für Maschinen- und Fertigungstechnik“.
Da es sich bei diesem gemäß § 94 Z 49 GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe handelt muss für dessen Ausübung ein Nachweis der Befähigung erbracht werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.
Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047).
Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. VwGH 09.10.2002, 2001/04/0108, 24.08.1995, 95/04/0017 ua).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032; 06.04.2005, 2004/04/0047 ua).
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032).
Gemäß § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; 02.02.2012, 2010/04/0048 mwN).
Da vom Beschwerdeführer eine facheinschlägige Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen wurde, war § 1 Z 4 der obgenannten Zugangsverordnung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (Zum Berufsbild der Mechatroniker instruktiv Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 94 Rz 61). Zu dieser Ausbildung muss nun jedoch eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem angestrebten Gebiet hinzutreten. Der Beschwerdeführer war dabei bei der D. GmbH beschäftigt, welche über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt und von der auch ein Dienstzeugnis vorgelegt wurde, in dem fachlich einschlägige Tätigkeiten gelistete wurden und welches auch vom kompetenten gewerberechtlichen Geschäftsführer unterfertigt wurde. Da allerdings vom Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen nur ein Jahr berufliche Tätigkeit nach seiner Lehrzeit absolviert wurde, Letztere kann noch nicht als fachlich einschlägig gewertet werden, da sich der Beschwerdeführer hier noch in Ausbildung befand (VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018), kann durch die Tätigkeit bei der D. GmbH noch nicht der Nachweis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit erbracht werden.
Zum Dienstzeugnis der C. GmbH ist zunächst anzumerken, dass diese Gesellschaft bereits seit 1972 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Fabriksmäßige Erzeugung von elektrischen Regel-, Schalt-, Steuergeräten und Anlagen verfügt. Das Unternehmen der C. GmbH wird dabei in Anbetracht der Serienmäßigen Erzeugung, des hohen Kapitaleinsatzes, der weitgehenden Arbeitsteilung, der größeren Zahl ständig beschäftigter Arbeitnehmer und der organisatorischen Trennung der einzelnen Bereiche des Unternehmens als Industriebetrieb geführt, woraus sich auch der atypische Gewerbewortlaut ergibt (Zum Begriff des Industriebetriebs siehe auch Berl/Forster/Holzer, Handbuch Gewerbeordnung [2023] Rz 124 ff.). Aufgrund dessen muss für die Gewerbeausübung in diesem gemäß § 7 Abs. 5 GewO 1994 auch kein Befähigungsnachweis erbracht werden, womit es aber in der Folge auch gleichgültig ist, ob das Dienstzeugnis des Beschwerdeführers vom gewerberechtlichen oder handelsrechtlichen Geschäftsführer unterfertigt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist aber auch, wie sich auch aus dem Gutachten der Innung der Wirtschaftskammer ergibt, das Gewerbe der C. GmbH als ein einschlägiges zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist nun bei dieser seit dem Jahr 2018 durchgehend beschäftigt und geht aus der Beschreibung in dessen Dienstzeugnis klar hervor, dass dieser für den Bereich des Mechatronikers fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichtet hat, die auch klar und prägnant in diesem umrissen worden sind. Da nun der Beschwerdeführer durch die Werkmeisterschule, mit der auch die Unternehmerprüfung mitabgedeckt worden ist, und den absolvierten Jahren praktischer Tätigkeit alle Voraussetzungen des Vergleichsmaßstabes der Zugangsverordnung erfüllt, liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes alle Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da eine solche von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und von einer solchen auch keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage mehr zu erwarten war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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