VwGVG §32 Abs1 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2013:VGW.041.V.006.6213.2022
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Prasch, LL.M. über den Antrag des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020, abgeschlossenen Verfahrens folgenden
BESCHLUSS
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem Antragsteller wurde mittels Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.07.2020, Zl. ..., zur Last gelegt, er habe am 18.10.2019 um 20:53 Uhr Herrn C. D., geb. am ..., beschäftigt, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Er habe daher die Rechtsvorschriften § 111 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. §33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz –ASVG verletzt und somit gem. § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe iHv. € 730,-- zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Antragsteller Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches am 25.11.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführte.
3. Mittels mündlich am 25.11.2021 verkündetem Erkenntnis, Zl. VGW-041/006/9540/2020, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
4. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnis wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 4.2.2021 postalisch zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 17.3.2021 erhob der Antragsteller Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020, welche mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.8.2022 zurückgewiesen wurde.
6. Mittels Schriftsatz vom 16.5.2022 begehrte der Antragsteller schließlich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020, abgeschlossenen Verfahrens.
In der Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, dass gegenständlicher Bestrafung des Antragstellers eine Kontrolle der Organe der Österreichischen Gebietskrankenkasse (ÖGK; damals WGKK) am 18.10.2019 zugrunde gelegen sei, bei welcher Herr C. D. in den Geschäftsräumlichkeiten des Antragstellers angetroffen worden war. Dieser hätte seine Beschäftigung an gegenständlicher Adresse mit nächstem Tag (19.10.2021) beginnen sollen. Wohl aufgrund einer sprachlichen Barriere habe er, in dem ihm seitens der ÖGK ausgehändigten Formular angegeben, am 18.10.2021 um 18:00 Uhr mit seiner Arbeitstätigkeit begonnen zu haben. Dies habe er jedoch nicht so gemeint; vielmehr hätte er angeben wollen, sich seit diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten befunden zu haben, um einige Fragen betreffend seine folgende Anstellung mit Herrn A. B. zu besprechen.
Auf Grundlage der erläuterten Ermittlungen der ÖGK sei schließlich zunächst mittels Bescheid der ÖGK vom 2.6.2020 ein Beitragszuschlag gegen den Beschwerdeführer verfügt worden. Weiters habe die ÖGK Anzeige wegen nicht erfolgter Anmeldung bei Sozialversicherung erhoben, woraufhin das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.07.2020, Zl. ..., erlassen worden sei. Gegen beide Bescheide sei rechtzeitig – bei den zuständigen Stellen - Beschwerde eingebracht worden. Das Verfahren betreffend den Beitragszuschlag sei nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben worden. Begründend werde diesbezüglich ausgeführt, dass Herr C. D. nicht bei Ausübung einer Tätigkeit angetroffen und dieser im Zeitpunkt der Betretung nicht für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Wien sei am 10.5.2022 in Rechtskraft erwachsen.
Da zur Lösung der Frage ob ein einer Pflichtversicherung unterliegendes Dienstverhältnis vorliegt, gem. § 409 ASVG der Versicherungsträger zuständig sei, welchen gegenständlich die ÖGK darstelle, liege eine Vorfragenentscheidung gem. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG vor. Ihre Zuständigkeit sei aufgrund der Erhebung der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, welches die Vorfrage gem. § 38 AVG, ob die am 18.10.2019 um 22:03 Uhr verspätet war, schließlich verneint hat.
Falls das Verwaltungsgericht Wien diesen Ausführungen nicht folgen sollte und die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht Wien nicht als Vorfrageentscheidung gem. § 38 AVG ansehe, stelle die Entscheidung jedoch jedenfalls ein neues Beweismittel (iSd. § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG) dar, welches der Beschwerdeführer mangels damaliger Existenz unmöglich im Verfahren hätte vorlegen können. Ein etwaiges Verschulden gem. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sei daher nicht denkbar.
Die Berücksichtigung des Erkenntnisses hätte jedenfalls zu einer anderen Entscheidung – nämlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens – geführt.
II. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt und Würdigung des Antragsvorbringens.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus dem Akt des Verwaltungsgerichtes Wien zu der Geschäftszahl, Zl. VGW-041/006/9540/2020, ersichtlich. Die Feststellung zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 16.5.2022.
Die Feststellungen zum Antragsvorbringen ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz des Einschreiters vom 16.5.2022.
Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage feststellbar.
III. Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, hat folgenden Wortlaut:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Wiederaufnahmeantrag am 16.5.2022 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist.
Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, wurde mit Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien am 25.11.2021, Zl. VGW-041/006/9540/2020, abgeschlossen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnis wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 4.2.2021 postalisch zugestellt.
Mittels Schriftsatz vom 16.5.2022 begehrte der Antragsteller schließlich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020, abgeschlossenen Verfahrens. Dieser wurde somit jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nach der Rechtskraft (10.5.2022) des den vermeintlichen Wiederaufnahmetatbestand begründenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 28.3.2022 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Der Antrag erweist sich daher als rechtzeitig.
2. Allerdings handelt es sich bei den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen um keine, die eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020 abgeschlossenen Verfahrens, gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 2 VwGVG begründen könnten. Dies aus folgenden Gründen:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages an die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe gebunden (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2020/07/0075).
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0226).
Kommt ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde somit zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung, dann kann darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden, die Anlass für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG bieten könnte (vgl. idS. auch: VwGH 25.1.1972, 1567/71).
Sofern die Antragsteller gegenständlich somit vermeinen, durch die in der vorgelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.3.2022 zur Zl.: W260 2233637-1/7E zugrunde gelegte Sachverhaltsfeststellung (hinsichtlich des Beginns der Arbeitstätigkeit von Herrn C. D. für Herrn B. A.) den Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu begründen, wird auf obenstehende Rechtsprechung verwiesen.
2.3. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder des Verwaltungsgerichtes nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Müller in Köhler/Brandnter/Schmelz, VwGVG-Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2021], § 32 Rz 23).
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt jedoch weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Beweismitteln (vgl. VwGH 26.4.1994, 93/14/0015). "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von den Behörden des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war; darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage (vgl. VwGH 30.9.1985, 85/10/0067.
Dass in dem seitens der Antragsteller zitierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 28.3.2022 zur Zl.: W260 2233637-1/7E neue Beweismittel hervorkamen, konnte jedoch im Rahmen der Antragstellung nicht glaubhaft dargestellt werden. Dies, zumal seitens des Antragstellers lediglich auf die Teilnahme eines Vertreters der ÖGK sowie von Herrn C. D. als Partei des Verfahrens verwies. Inwiefern es sich hierbei um „neue“ Beweismittel gehandelt habe sollte, konnte somit nicht dargetan werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine neuerliche gerichtliche Zeugenaussage, welche nach Abschluss von gegenständlichem verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getätigt wurde, keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache darstellt, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stellt auf die sog „nova reperta“ ab; VwSlg 7721 A/1970; VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 26.2.2013, 2010/15/0064; vgl. idS. auch: VwGH 25.1.1972, 1567/71).
2.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.11.2020, Zl. VGW-041/006/9540/2020 abgeschlossenen Verfahrens ist daher abzuweisen.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – von den Antragstellern nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. Auch ist das Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich der vorgetragenen Wiederaufnahmegründe vom Vorbringen der Antragsteller ausgegangen und hat diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt (vgl. zu Wahrunterstellung: VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0245). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Frage, ob die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe „nova reperta“ oder „nova producta“ sind an der ob zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.
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