BauO Wr §129 Abs10
VStG §9 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.011.104.1073.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 1600,– auf € 1300,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 130,– festgesetzt (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis unter der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wort- und Zeichenfolge
"obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien (BO für Wien) bewilligungspflichtige bauliche Änderung, die die äußere Gestaltung des Bauwerks ändert, weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt war noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder § 70b BO für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 und § 70b Abs. 6 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war"
durch die die Wort- und Zeichenfolge
"obwohl diese sowohl gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien (BO für Wien) bewilligungspflichtige bauliche Änderung, die die äußere Gestaltung des Bauwerks ändert, als auch gemäß § 61 BO für Wien bewilligungspflichtige Anlage, weder rechtskräftig bewilligt war noch als bewilligt galt und für die auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt wurde".
ersetzt wird sowie
die zitierte Übertretungsnorm "§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, idF LGBl. für Wien Nr. 69/2018, iVm § 129 Abs. 10 BO für Wien, idF LGBl. für Wien Nr. LGBl. 25/2014", und
die Strafsanktionsnorm "§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, idF LGBl. für Wien Nr. 69/2018" zu lauten haben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. Privatstiftung, mit Sitz in D., E.-gasse, für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 2023 (im Folgenden: "angefochtenes Straferkenntnis") verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 der BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 70/2021 eine Geldstrafe in Höhe von € 1600,– und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien. Der Beschwerdeführer habe es als Vorstand und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. PRIVATSTIFTUNG mit Sitz in D., E.-gasse, zu verantworten, dass diese Privatstiftung als Alleineigentümerin der in einer Schutzzone gelegenen Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, F., EZ ... der Kastralgemeinde G., in der Zeit von 23. Juli 2019 bis 10. Juli 2023 Abweichungen von den Bauvorschriften nicht beheben habe lassen, als das vorschriftswidrig errichtete Klimaaußengerät auf der Einfriedungsmauer im Innenhof an der linken Grundgrenze zur Liegenschaft H.-gasse, rechts neben dem Stiegenhaus – vom Stiegenhaus aus gesehen – und somit an der Außenwand des Gebäudes nicht entfernt worden sei, obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien (BO für Wien) bewilligungspflichtige bauliche Änderung, die die äußere Gestaltung des Bauwerks ändere, weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt gewesen sei noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder § 70b BO für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 und § 70b Abs. 6 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt gegolten habe und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden sei.
2. In seiner Beschwerde vom 9. Jänner 2024 gegen das angefochtene Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Privatstiftung eine Geschäftsverteilung gegeben und darüber hinaus sei einer der mitbeschuldigten von ihm verschiedenen Stiftungsvorstände formfrei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Die von der belangten Behörde abverlangte Überwachungspflicht der Stiftungsvorstände gegenüber der Hausverwaltung sei unzumutbar. Die Hausverwaltung habe der Privatstiftung mitgeteilt, die betroffene Klimaanlage sei genehmigt und es sei erst später hervorgekommen, dass dem Bescheid ein anderer Einreichplan als ursprünglich angenommen zugrunde liege. Im Übrigen sei nicht die Stiftung als Eigentümerin, sondern der vom Mieter beauftragte Bauführer verantwortlich. Es liege kein (Überwachungs-) Verschulden vor und im Übrigen wäre ein eigenmächtiges Vorgehen als Besitzstörung zu qualifizieren gewesen.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens einlangend am 17. Jänner 2024 vor.
4. Am 28. Oktober 2024 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine auf Grund desselben Sachverhaltes mit den Rechtssachen VGW-011/104/1071/2024 und VGW-011/104/1076/2024 verbundene Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Zahl VGW-011/104/1076/2024, der auch als Rechtsvertreter der beiden anderen (entschuldigten) Beschwerdeführer und Vertreter der beteiligten Privatstiftung agierte, und in Abwesenheit der belangten Behörde (die auf eine Teilnahme verzichtet hatte) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
5. Mit Eingabe vom 5. November 2024 teilten die Beschwerdeführer mit, dass auf eine zusätzliche Einvernahme der (beiden entschuldigten) Beschwerdeführer und auf eine mündliche Verkündung verzichtet werde. Die drei Beschwerdeführer hätten aufgrund einer falschen Information seitens der Hausverwaltung de facto keine Möglichkeit gehabt, den Vorfall zu vermeiden. Es würde daher um eine Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführer in eventu eine deutliche Milderung der verhängten Strafen beantragt.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer hat es als Vorstand und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. PRIVATSTIFTUNG mit Sitz in D., E.-gasse, zu verantworten, dass diese Privatstiftung als Alleineigentümerin der in einer Schutzzone gelegenen Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, F., EZ ... der Kastralgemeinde G., in der Zeit von 23. Juli 2019 bis 10. Juli 2023 Abweichungen von den Bauvorschriften nicht beheben ließ, als das vorschriftswidrig errichtete Klimaaußengerät auf der Einfriedungsmauer im Innenhof an der linken Grundgrenze zur Liegenschaft H.-gasse, rechts neben dem Stiegenhaus – vom Stiegenhaus aus gesehen – und somit an der Außenwand des Gebäudes nicht entfernt wurde.
Das gemäß § 60 Abs. 1 lit. c und § 61 BO für Wien bewilligungspflichtige Klimagerät war weder rechtskräftig bewilligt noch galt es als bewilligt. Auch wurde trotz Ansuchens zu keinem Zeitpunkt eine (nachträgliche) Baubewilligung für das Klimagerät am beschwerdegegenständlichen Standort erteilt.
2. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG lag im Tatzeitraum nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
4. Der Beschwerdeführer weist zumindest durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse auf. Sorgepflichten konnten nicht festgestellt werden.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Einholung der Hauseinlage der Liegenschaft und der Überwachungs- und Bewilligungsakten der MA 37, Befragung des Beschwerdeführers und von vier Zeugen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
1. Die Feststellungen (II.1) im Hinblick auf die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer ergeben sich zum einen aus der Aussage des (schon seit 30 Jahren im Dienst stehenden) Werkmeisters als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 11 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien), die auch im Einklang mit der dokumentierten Lichtbildbeilage hinsichtlich der durchgeführten Ortsaugenscheine steht (AS 5, 17 des verwaltungsbehördlichen Aktes). In Zusammenschau mit dem (nachträglichen) Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 2022 (...) und des zugrundeliegenden mit Amtsvermerk versehenen genehmigten Einreichplanes ist ersichtlich, dass nur für den Standort links neben dem Stiegenhaus (vom Stiegenhaus aus gesehen) eine (nachträgliche) Baubewilligung bestand und nicht für das beschwerdegegenständliche Gerät am aufgestellten Ort rechts neben dem Stiegenhaus. Dies bestätigte auch der Mieter als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien, der das erste Bauansuchen am beschwerdegegenständlichen Standort an der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft wegen mangelnde Genehmigungsfähigkeit zurückgezogen hatte (ONr. 11). Dass keine Baubewilligung für das Gerät am beschwerdegegenständlichen Standort bestand, bestritt im Übrigen auch der Beschwerdeführer im Verfahren VGW-011/104/1076/2024 nicht. Vielmehr sah er keine Verantwortlichkeit für diesen Umstand, da ihm seitens der Hausverwaltung anstatt des mit Amtsvermerk versehenen Einreichplans der ursprüngliche Einreichplan als Teil des Bescheides vorgelegt worden sei. Dass dies der Fall war, bezweifelt auch das Verwaltungsgericht Wien nicht, wie aus den zahlreichen im Akt befindlichen E‑Mails zwischen Hausverwaltung und dem Beschwerdeführer im Verfahren VGW-011/104/1076/2024 und auch den Zeugenaussagen – insbesondere der Hausverwalter selbst – übereinstimmend hervorgeht.
Die Feststellung (II.1) zum Alleineigentum ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug (AS 6) jene zur Vorstandstätigkeit aus der Beschwerde (ONr. 1) und der Aussage des Beschwerdeführers im Verfahren VGW-011/104/1076/2024 (ONr. 11), die im Einklang mit dem Firmenbuchsauszug (AS 22) steht.
Die Feststellung (II.1) zur Schutzzone ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus dem BauGIS (AS 27).
Die Feststellung (II.1) zur Genehmigungspflicht gemäß § 61 BO für Wien ergibt sich aus dem Akt ... betreffend das zurückgezogene Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung am beschwerdegegenständlichen Standort.
2. Die Feststellung (II.2.) hinsichtlich des Nichtbestehens einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien zum einen schon aus dem Verwaltungsakt. In den im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Rechtfertigungen der Beschwerdeführer ist zwar von einer Geschäftsverteilung, doch in keinem Wort die Rede von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (AS 43 ff.). Vielmehr wird in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verfahren VGW-011/104/1076/2024 mitgeteilt, dass der dritte Vorstand, der Beschwerdeführer im Fall VGW-011/104/1071/2024, bislang noch keine gleichlautende Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe und vorsorglich diese auch in dessen Namen erstattet werde (AS 41 des Aktes VGW-011/104/1076/2024). Vor diesem Hintergrund ist das erstmals in der Beschwerde und auch der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattete Vorbringen einer (formfreien) Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass es sich dabei um eine Entscheidung handle, die mangels Wesentlichkeit nicht beschlussförmig, sondern formfrei ergangen sei, wie dies der Beschwerdeführer im Verfahren VGW-011/104/1076/2024 vorbrachte (Seite 3 der ONr. 11) ist nicht nachvollziehbar, zumal die Haftung doch ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit eines Vorstandes ist und die Thematik eines verantwortlichen Beauftragten laut dem Beschwerdeführer im Verfahren VGW-011/104/1076/2024 bereits in einem naturschutzrechtlichen Verfahren zu Tage trat.
3. Die Feststellung (II.3.) zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 63).
4. Die Feststellungen (II.4.) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beruht mangels Angabe des Beschwerdeführers auf einer Einschätzung des Verwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der Tätigkeit als Vorstand der beteiligten Partei. Sorgenpflichten wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 60 BO für Wien ist bei Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken.
Gemäß § 61 BO für Wien bedürfen Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, einer Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen; dies gilt sinngemäß auch für die Änderung bewilligter Anlagen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.
Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
Gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
Zur behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten
2. Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002).
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, lag lediglich eine interne Aufgabenverteilung unter dem Gesamtvorstand vor. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG im Tatzeitraum scheitert schon an der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens.
Zur begangenen Verwaltungsübertretung
3. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat als Vorstand der beteiligten Partei weder die Abweichung von den Bauvorschriften beheben lassen noch eine nachträgliche Bewilligung für die gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien bewilligungspflichtige bauliche Änderung in einer Schutzzone, die die äußere Gestaltung des Bauwerks ändert, und die auch gemäß § 61 BO für Wien bewilligungspflichtige Anlage erhalten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die Bevollmächtigung der Hausverwaltung mit dem beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren und ein in deren Sphäre liegender Fehler, vermag den Beschwerdeführer trotz eines Berichtswesens nicht zu exkulpieren. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer auch nicht die durch einen Bauführer zu verantwortende Abweichung vom Konsens im Rahmen einer bewilligten Bauführung zur Last gelegt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dem Tatbildirrtum des Beschwerdeführers, der auf Fahrlässigkeit beruht, ein Verhalten der Hausverwaltung zugrundelag.
Dem der vorliegend übertretenen Norm zugrundeliegenden strafrechtlich geschützten Rechtsgut ist eine hohe Bedeutung zuzumessen, zumal von bewilligungslosen Bauten und deren Nichtbeseitigung Gefahren für Gesundheit bzw. Leib und Leben von Dritten auszugehen vermögen und zum anderen Gebäuden in Schutzzonen eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt.
In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist ebenso das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei – entgegen der Annahme der belangten Behörde, die eine leichte Fahrlässigkeit annahm, – jedenfalls von durchschnittlichem Verschulden auszugehen ist. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Hausverwaltung bevollmächtigt wurde, für die Eigentümerin außerhalb der Agenden der ordentlichen Hausverwaltung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu handeln, obliegt der Eigentümerin im Wege ihrer Vertretungsorgane, jedenfalls die gleich hoch einzustufende Pflicht, zumindest abschließend den konsensgemäßen Zustand der dem Stiftungszweck dienenden Objekte zu kontrollieren und sich auch davon auf Basis der Bewilligungen und der mit Amtsvermerk gekennzeichneten Pläne zu versichern bzw. nicht bewilligte Bauwerke zu beseitigen.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse am Schutz der oben genannten Interessen. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Erhaltung von Gebäuden in Schutzzonen und der Interessen der angrenzenden Liegenschaftseigentümer keinesfalls als gering zu werten.
Die von der belangten Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erweisen sich grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der zumindest als durchschnittlich anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Ansetzung im untersten Bereich des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen. Im Gegensatz zur belangten Behörde ist jedoch der lange von Tatzeitraum von vier Jahren nicht als erschwerend zu werten, da zum einen das im Jahr 2019 bzw. 2020 eingeleitete (nachträgliche) Bewilligungsverfahren von der Baubehörde erst im Mai 2022 abgeschlossen wurde und der auf Fahrlässigkeit beruhende Fehler des Beschwerdeführers nicht in der Nichteinholung einer Bewilligung lag, sondern gerade im nachträglichen Bewilligungsverfahren fußte und er die nicht erfolgte Bewilligung der Klimaanlage am genannten Standort auf Basis der dem (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne nicht rechtzeitig erkannt hatte.
Darüber hinaus geht die Behörde selbst nur von einer durchschnittlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes durch ein bewilligungslos errichtetes Klimaaußengerät im Innenhof einer in einer Schutzzone gelegenen Liegenschaft aus, was sich – vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles – auch mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes deckt, weshalb dies nicht mit der Bewertung eines erschwerenden Umstandes im Rahmen der Strafbemessung in Einklang zu bringen ist.
Dem Beschwerdeführer ist auch zu Gute halten, dass er sich um die nachträgliche Bewilligung der Geräte bemühte. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Verwaltungsgericht Wien die geringfügige spruchgemäße Herabsetzung der Strafen angezeigt. Einer weiteren Herabsetzung der Strafen stehen spezial- und generalpräventive Gründe entgegen, nämlich dahingehend, dass für das Verwaltungsgericht Wien im Verfahren kein hinreichendes Bewusstsein des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Stiftungsorgan erkennbar war, sondern er ausschließlich Fehlleistungen außerhalb seiner Sphäre dafür verantwortlich machte.
4. "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Auch eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) durch das Verwaltungsgericht ist nur dann zulässig, wenn dies nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts führt (VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050; 25.3.2020, Ra 2020/02/0033; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).
Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121; 26.2.2020, Ra 2019/05/0305). Dem Beschuldigten muss die Tat – im Spruch des Straferkenntnisses – in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen; zudem muss der Spruch geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 29.10.2019, Ra 2019/09/0146). Vor diesem Hintergrund haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich hierbei am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242).
Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034; 1.6.2021, Ra 2019/11/0202).
Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (VwGH 17.02.2016, Ra 2016/04/0006).
Im vorliegenden Fall ist der Spruch dahingehend zu präzisieren, dass sich die Bewilligungspflicht für das beschwerdegegenständliche Klimagerät am gegenständlichen Ort aus rechtlicher Hinsicht nicht nur aus § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien, sondern auch aus § 61 BO für Wien, und darüber hinaus nicht (nur) aus der Nichtantragstellung für den gegenständlichen Ort, sondern (auch) aus der Zurückziehung der (nachträglichen Baubewilligung) wegen mangelnder Bewilligungsfähigkeit im Sinne des § 61 BO für Wien ergibt. Aus dieser Präzisierung ändert sich die Sache der vorliegenden Verwaltungssache nicht (es liegt in jedem Fall keine Baubewilligung vor) und ist aus ihr auch keine Gefahr einer Doppelverfolgung bzw. -bestrafung des Beschwerdeführers erkennbar.
5. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).
Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer "Fundstelle", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des § 44a VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Sofern nicht aus besonderen Gründen – etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten – für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren die im angefochtenen Straferkenntnis genannten Übertretungs- und Sanktionsnormen um deren richtige Fundstellen zu ergänzen.
6. Die Kostenentscheidung und der Haftungsausspruch gründen sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
7. Die mündliche Verkündung konnte auf Grund des expliziten Verzichts der Beschwerdeführer entfallen.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
