European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.414.12.2023.R12
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Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des C M, W, vertreten durch RA Dr. Herwig Mayrhofer, Dornbirn, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom xx.xx.xxxx, ohne Geschäftszahl, betreffend Feststellung gemäß § 352 Abs 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO), dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses der Meisterprüfung für das Handwerk Spengler nicht erfüllt sind, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „Modul 1B“ zu lauten hat „Modul 1 Teil B“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behördeauf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses der Meisterprüfung für das Handwerk Spengler an den Beschwerdeführer mangels positiver Absolvierung der fachlich-praktischen Prüfung „Modul 1B“ (gemeint wohl: Modul 1 Teil B) (Prüfungsgegenstand Bauprobe) vom xx.xx.xxxx und der fachlich-praktischen Prüfung „Modul 1B“ (gemeint wohl: Modul 1 Teil B) (Prüfungsgegenstand Projektarbeit) vom xx.xx.xxxx, welche entsprechend der Verordnung der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler über die Meisterprüfung für das Handwerk Spengler (Spengler-Meisterprüfungsordnung) abgehalten worden seien, nicht erfüllt seien.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Auffassung der Behörde, der Beschwerdeführer habe beim Modul 1 Teil B die Prüfungsgegenstände „Bauprobe“ und „Projektarbeit“ nicht positiv absolviert, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten M J vom xx.xx.xxxx vor. Diesem Gutachten könne entnommen werden, dass die Beurteilung der Prüfungskommissäre teilweise fachlich falsch sei, weil diese nicht dem Stand der Technik im Sinne des § 5 Abs 2 Spengler-Meisterprüfungsordnung entspreche. Das Ergebnis laut Teilprüfungs- und Gesamtzeugnis sei fachlich nicht haltbar. Einem Privatgutachten komme grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie dem Gutachten eines Amtssachverständigen (Hinweis auf VwGH 16.02.2023, Ra 2021/04/0075). Der Beschwerdeführer habe tatsächlich eine Bauprobe und Projektarbeit abgeliefert, die ausreichend gut gewesen sei. Die Behörde hätte daher – bei fachlich korrekter Beurteilung – feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer auch diese beiden Prüfungsgegenstände positiv absolviert habe. Der angefochtene Bescheid widerspreche daher § 10 Spengler-Meisterprüfungsordnung, § 10 Allgemeine Prüfungsordnung und § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung.
Der Beschwerdeführer monierte zudem Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt, dass die Prüfungskommission in den Prüfungsgegenständen „Bauprobe“ und „Projektarbeit“ zu keiner positiven Bewertung gelangen hätte können. Feststellungen dazu, warum die Prüfungskommission zu dieser fachlichen Beurteilung gelangt sei, würden jedoch fehlen. Die bloße Wiedergabe von Gutachten ohne Auseinandersetzung mit den Einwendungen einer Partei würde nicht genügen (Hinweis auf VwGH 09.09.2015, 2014/03/0023). Der angefochtene Bescheid sei somit mangelhaft begründet. Die Behörde hätte sich mit der fachlichen Leistung des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandersetzen müssen. Aus dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten M J vom xx.xx.xxxx gehe hervor, dass sich die Prüfungskommissäre bei ihrer Beurteilung nicht am einschlägigen Stand der Technik orientiert hätten (vgl hierzu § 5 Abs 2 Spengler-Meisterprüfungsordnung) und dass die Beurteilung unschlüssig und fachlich nicht vertretbar sei. Bei den Teilprüfungsergebnissen handle es sich letztlich um nichts anderes als ein Sachverständigengutachten. Es seien daher die Grundsätze des Sachverständigenbeweises bzw zum Umgang mit Sachverständigengutachten anzuwenden.
Die erst mit dem angefochtenen Bescheid vorgelegten Kopien der (Teil-)Prüfungszeugnisse würden merkwürdige Korrekturen enthalten, hinsichtlich derer weder die Urheberschaft noch eine sachliche Begründung nachvollzogen werden könne. Bei der Erstellung der Kopien sei auch ein Teil der Zeugnisse abgedeckt worden. Die Behörde habe sich mit diesen Urkundenmängeln nicht auseinandergesetzt, sondern sich pauschal auf die Behauptung beschränkt, dass „an der Echtheit der Beweismittel kein Zweifel“ bestehe. Davon könne keine Rede sein, derartigen Urkunden komme keine solche Beweiskraft zu (Hinweis auf VwGH 5.11.2019, Ra 2018/0ß1/0110). Die Behörde sei möglicherweise von der alten Rechtslage vor der GewO-Novelle BGBl I 131/2004 ausgegangen. Bis dahin sei die Beurteilung und Festlegung des Ergebnisses einer Prüfung allein der Prüfungskommission obgelegen (Hinweis auf VwGH 7.7.1993, 90/04/0295). Nach der geltenden Rechtslage sei die Behörde aber nunmehr – auf Verlangen des Prüflings – zu einer „bescheidmäßigen Beurteilung“ verhalten.
Unklar sei auch, was die Behörde unter den „von der Prüfungskommission angefertigen Niederschriften“ verstehe. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auf dieser Grundlage sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer die beiden Prüfungsgegenstände „Bauprobe“ und „Projektarbeit“ nicht positiv absolviert habe.
Dem Beschwerdeführer sei im Ermittlungsverfahren der Behörde keine vollständige Akteneinsicht gewährt und keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei dadurch verletzt worden. Sachverständigengutachten müssten der Partei zur Kenntnis gebracht werden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und allfälligem weiteren Tatsachenvorbringen samt Beweisanträgen (Hinweis auf VwGH 10.12.1991, 91/04/0185). Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei „Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt“ worden sei unrichtig. Es sei zwar richtig, dass es am 24.05.2023 eine Zusammenkunft bei der Meisterprüfungsstelle gegeben habe, bei der von der Behörde der Vorsitzende der Prüfungskommission und eine administrative Mitarbeiterin sowie der Beschwerdeführer, ein weiterer Prüfling, der Geschäftsführer von deren Arbeitgeberin und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei dabei aber nur Einsicht in sein End-/Gesamtzeugnis, ein Konvolut an Prüfungsvorgaben und eine A3-Zeichnung eines Werkstücks von der Prüfung gewährt worden. Die unmittelbar nach der Prüfung bekanntgegebenen mündlichen Auskünfte zum Ergebnis hätten nicht mit der Beurteilung gemäß Gesamtzeugnis übereingestimmt. Die Teilprüfungszeugnisse seien trotz Verlangen nicht vorgelegt worden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe sich geweigert, diese herauszugeben. Dem Beschwerdeführer sei es somit verwehrt gewesen, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen. Das Gesamtzeugnis enthalte lediglich eine numerische Bewertung nach dem Schulnotensystem gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung. Die fachliche Beurteilung der Bauprobe und der Projektarbeit sei daher ohne die Einzelbeurteilungen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw deren Teilzeugnisse in keiner Weise nachvollziehbar.
In der Beschwerde werden weiters Verfahrensmängel hinsichtlich der Abwicklung der Prüfung selbst geltend gemacht. Der Beschwerdeführer äußert insofern im Lichte des § 351 Abs 6 GewO 1994 Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung und etwaigen Befangenheit der Prüfungskommission. Der beisitzende Prüfungskommissär M S sei Mitarbeiter in führender Funktion des Spengler-Fachbetriebs, deren Geschäftsführer der Vorsitzende der Prüfungskommission sei. Es liege auf der Hand, dass ein Mitarbeiter schwerlich eine Beurteilung abgeben werde, die jener seines Arbeitgebers widerspreche.
2.2. Mit Stellungnahme vom 11.12.2023 wurde ergänzend vorgebracht, in den Niederschriften über die Prüfung sei als Vorsitzender O T angegeben. Tatsächlich sei aber stets J E Vorsitzender gewesen. Die Niederschriften seien somit nachträglich erstellt worden, es handle sich augenscheinlich um „Lugurkunden“.
Im Übrigen wurden weitere Umstände vorgebracht, die aus Sicht des Beschwerdeführers Mängel in der Prüfungsabwicklung bzw -beurteilung darstellen. Mit der Vergabe von Ziffern für die Kandidaten statt deren namentlicher Nennung in den Bewertungsblättern werde eine Anonymität und Objektivität vorgegeben, die tatsächlich nicht gegeben sei, zumal der Prüfungskommission bekannt sei, welcher Prüfungskandidat zu beurteilen sei. Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten in den Einzelzeugnissen Durchstreichungen und Überschreibungen vorgenommen, weshalb die Authentizität dieser Dokumente bestritten werde. Bei einem Vergleich der Einzelzeugnisse der Mitglieder der Prüfungskommission mit dem Gesamtzeugnis („End-Ergebnis“) der Prüfungskommission sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, wie sich die Endbeurteilung ergebe. In der Prüfungssituation selbst sei es zu einer Belastung der Prüflinge gekommen durch unangebrachte Maßregelungen durch den „Vorsitzenden“ J E, durch das Fehlen einer Prüfungsvorgabe, die von der Aufsichtsperson erst eingeholt werden musste, durch Stromausfälle sowie entgegen den Prüfungsvorgaben nicht oder anders vorhandenen Materialien. Aus den Bewertungsblättern sei ersichtlich, dass die Beurteilung der Prüfungskommission in wesentlichen Punkten fachlich unhaltbar sei. Bei der Bauprobe würden auch Punkte beanstandet, die rein optische Mängel darstellten, zu deren Behebung die Zeit gefehlt habe, die nach Vorgabe des Blechherstellers gar nicht anders zulässig gewesen wären oder die zwar als „in Ordnung“ beschrieben, für die aber dennoch erhebliche Punkteabzüge vorgenommen worden seien. Der Notenschlüssel am Ende des Zeugnisses „End-Ergebnis“ sei fehlerhaft dargestellt.
2.3. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, ergänzend vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich seine Prüfungskompetenz im Beschwerdeverfahren nicht auf das Verfahren und den Inhalt der Bewertung erstrecke. Es würde den § 352 Abs 8 GewO 1994 seines wesentlichen Sinnes berauben, wenn man die Prüfungsbefugnis der Behörde bzw des Gerichtes im Ergebnis darauf reduzieren würde, ob die Zeugnisse per se vorliegen bzw mit welchem Inhalt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gehe es darum, zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung des Zeugnisses gegeben sei, also letztendlich ob die entsprechende Befähigung des Prüfungskandidaten vorliege.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer trat am xx.xx.xxxx zur fachlich-schriftlichen Prüfung (Modul 3), im Zeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxxzur fachlich-praktischen Prüfung (Modul 1) und am xx.xx.xxxx zur fachlich-mündlichen Prüfung (Modul 2)der Meisterprüfung für das Handwerk Spengler an. Das Modul 1 Teil B besteht aus den Gegenständen „Meisterarbeit“, „Bauprobe“ und „Projektarbeit“. Der Beschwerdeführer trat am xx.xx.xxxx zur Prüfung im Gegenstand „Projektarbeit“ und am xx.xx.xxxx zur Prüfung im Gegenstand „Bauprobe“ an.
Die Prüfungskommission bestand aus dem Vorsitzenden O T und den Prüfungsbeisitzern J E und M S.Eine Niederschrift über die Prüfungsbeurteilung wurde angefertigt und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigt. Das Prüfungsergebnis wurde jeweils einstimmig beschlossen und in der Niederschrift entsprechend vermerkt.
Die fachlich-praktische Prüfung (Modul 1) wurde von der Prüfungskommission mit „Teilweise bestanden“ beurteilt. Der Gegenstand „Teil A“ wurde dem Beschwerdeführer angerechnet bzw entfiel. Der Gegenstand „Masterarbeit“ wurde positiv absolviert. Die Gegenstände „Bauprobe“ und „Projektarbeit“ wurden mit „Nicht genügend“ („5“) beurteilt.
Die fachlich-mündliche Prüfung (Modul 2) wurde von der Prüfungskommission mit „Bestanden“ beurteilt.Der Gegenstand „Teil A“ wurde dem Beschwerdeführer angerechnet bzw entfiel. Der Gegenstand „Teil B“ wurde positiv absolviert.
Die fachlich-schriftliche Prüfung (Modul 3) wurde von der Prüfungskommission mit „Bestanden“ beurteilt.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte die Meisterprüfungsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Prüfung im Modul 1 nicht bestanden wurde und die Gegenstände „Bauprobe“ und „Projektarbeit“ in einer Wiederholungsprüfung nochmals abzulegen sind.
Die Prüfungskommission legte gemäß § 352 Abs 9 GewO 1994 fest, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung im Modul 1 die Gegenstände „Teil A“ und „Teil B – Meisterarbeit“ nicht zu wiederholen hat.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
4.1. Im vorliegenden Fall war – vor dem Hintergrund des Antrages gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 – lediglich dieser festgestellte Sachverhalt entscheidungsrelevant. Der Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus der Aktenlage; er wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen über die Prüfungskommission, die Prüfungsbeurteilung und die Prüfungsergebnisse waren den unbedenklichen Niederschriften über die durchgeführten Prüfungen zu entnehmen. Die Prüfungsergebnisse wurden von der Prüfungskommission jeweils einstimmig („mit Stimmeneinheit“) beschlossen, wie in den einzelnen Niederschriften vermerkt ist. Dass der Beschwerdeführer das Modul 1 Teil A und das Modul 2 Teil A nicht absolvieren musste, ergibt sich aus den Niederschriften zu den Modulen 1 und 2, in denen hiezu „Anrechnung/Entfall“ vermerkt ist. Dies begegnet keinen Bedenken, zumal gemäß § 9 Abs 1 lit a Spengler-Meisterprüfungsordnung die positiv absolvierte Lehrabschlussprüfung Spenglerdas Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil Ader Meisterprüfungsordnung Spengler ersetzt. Die Feststellung, dass die Prüfungskommission gemäß § 352 Abs 9 GewO 1994 festgestellt hat, dass beim Modul 1 die Gegenstände „Teil A“ und „Teil B – Meisterarbeit“ nicht zu wiederholen sind, ergibt sich aus dem Schreiben der Meisterprüfungsstelle vom xx.xx.xxxx.
4.2. Die Feststellung, wer Vorsitzender der Prüfungskommission war, ergibt sich aus den Bestellungsbescheiden des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zl, und der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx, beide ohne Geschäftszahl, die in der mündlichen Verhandlung von der Behörde vorgelegt wurden.
Aus dem Bescheid vom xx.xx.xxxxgeht hervor, dass O Tgemäß § 351 Abs 3 GewO 1994 zum Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Meisterprüfung für das reglementierte Gewerbe „Spengler“ auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode bis xx.xx.xxxx) bestelltwurde. Mit Bescheiden vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx wurden J E und M S zu Beisitzern in der Prüfungskommission im Gewerbe Spengler für die Prüfungsperiode xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx bestellt.Die Vertreter der Behörde führten dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass O T derzeit den Vorsitz der Prüfungskommission Meisterprüfung Spengler habe. Er sei 2019 vom Land Vorarlberg zum Vorsitzenden bestellt worden. Zur Erklärung wurde weiter ausgeführt, dass früher immer J E den Vorsitz gehabt habe. Die Gewerbeordnung habe sich dann aber geändert, die Vorsitzenden durften nicht mehr selbstständig sein. 2019 habe die Prüferperiode gewechselt und dann sei O T rechtmäßig zum Vorsitzenden bestellt worden.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er aufgrund des Auftretens des J E beim Vorgespräch oder auch bei der ersten Prüfung den Eindruck gewonnen habe, dass dieser der Vorsitzende der Prüfungskommission sei. Außerdem frage er (der Beschwerdeführer) sich, weshalb nicht O T das Vorbereitungsgespräch gemacht habe, sondern J E (dieser habe O T entschuldigt und gesagt, er mache dies in Vertretung). Über Vorhalt der Behörde, ob sich J E explizit als Vorsitzender ausgegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: „Nein, wir sind halt davon ausgegangen, dass, wenn man das Vorgespräch macht, dass das dann der Vorsitzende ist.“Das Verwaltungsgericht hat somit keinen Zweifel daran, dass Vorsitzender der Prüfungskommission O T war, so wie dies im Übrigen auch in den Niederschriften über die Prüfung, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigt wurden, angegeben ist.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis inhaltlich bekämpft und Mängel der Prüfungsabwicklung geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist (siehe dazu unter Punkt 5.3.). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Spengler- und Schwarzdeckerarbeiten M J konnte daher unterbleiben, weil es darauf nicht ankommt.
5.1. Relevante rechtliche Bestimmungen:
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„ § 350
Organisation und Verfahren bei Prüfungen
Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. […]
§ 351
Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen
(1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
[…]
(3) Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. […] Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung steht. […]
(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. […]
[…]
(6) Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.
[…]
§ 352
Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren
[…]
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.
(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.
(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.
(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. […] Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.
[…]
(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
[…]“
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„ § 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr 87/2008, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„ Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
[…]
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
[…]
6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“
Die Verordnung der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler über die Meisterprüfung für das Handwerk Spengler vom 30. Dezember 2011 und 30. Juli 2014 (Spengler – Meisterprüfungsordnung) lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen im Original enthalten):
„ § 1
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004 anzuwenden.
§ 2
Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
§ 3
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
[…]
§ 5
Modul 1 – Teil B
(1) Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, statischen, technischen, kalkulatorischen und ausführenden Fertigkeiten in den drei Gegenständen Meisterarbeit, Bauprobe und Projektarbeit zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Fachbereich positiv absolviert werden muss.
a) Meisterarbeit:
Umfasst die Anfertigung einer funktionstüchtigen Konstruktion aus dem Spenglerbereich (Werkstättenbereich).
b) Bauprobe:
Umfasst die Anfertigung einer funktionstüchtigen Bauprobe aus dem Spenglerbereich (Bauspenglerbereich).
c) Projektarbeit:
Diese umfasst folgende vier Fachbereiche:
1. Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
2. Anfertigen einer Dachausmittlung in zeichnerischer und rechnerischer Form
3. Anfertigen einer Massenaufstellung und einer Fachkalkulation
4. Anfertigen einer kaufmännischen schriftlichen Kommunikation.
(2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Bestimmungen sowie berufsbezogenen Sondervorschriften zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat im Gegenstand Meisterarbeit die Arbeiten in 8 Stunden beenden kann und darf maximal 9 Stunden dauern, im Gegenstand Bauprobe die Arbeiten in 8 Stunden beenden kann und darf maximal 9 Stunden dauern sowie im Gegenstand Projektarbeit die Arbeiten in 7 Stunden beenden kann und darf maximal 8 Stunden dauern. Eine zeitliche Zusammenfassung der Gegenstände ist zulässig.
(5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(6) Der Teil B hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren.
(7) Das Modul 1 Teil B besteht aus drei Gegenständen.
§ 6
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
(1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
[…]
§ 7
Modul 2 – Teil B
[…]
(4) Das Modul 2 Teil B ist ein Gegenstand.
§ 8
Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung
[…]
(4) Das Modul 3 ist ein Gegenstand.
§ 9
Eingeschränkter Prüfungsumfang
(1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Meisterprüfungsordnung Spengler:
a) Spengler (BGBl. Nr. 171/1975 und 569/1986),
[…]
§ 10
Modul 4: Ausbilderprüfung
Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2010.
§ 11
Modul 5: Unternehmerprüfung
Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 114/2004.
§ 12
Bewertung
(1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2) Ein Gegenstand ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden.
(3) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
[…]
§ 13
Wiederholung
Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen, BGBl II Nr 110/2004(Allgemeine Prüfungsordnung), lautet auszugsweise wie folgt:
„ § 1
Anwendungsbereich
Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Meisterprüfungen und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe.
[…]
§ 10
Zeugnisse
Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.“
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl Nr 371/1974, lautet auszugsweise wie folgt:
„ § 14
Beurteilungsstufen (Noten)
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
[…]
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
[…]“
5.2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
In der Beschwerde wird ein Verfahrensmangel dahingehend geltend gemacht, dass die Behörde dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere nicht bekannt, was die Behörde im angefochtenen Bescheid unter den „von der Prüfungskommission angefertigten Niederschriften“ verstehe. Gemäß § 352 Abs 6 GewO 1994 ist über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften über die Prüfungen zu den Modulen 1, 2 und 3 befinden sich im Akt des Verwaltungsgerichts. Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, mwN). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht in den von der Behörde vorgelegten Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts genommen, wobei Letzterer auch die Niederschriften der Prüfungskommission über die Prüfungen zu den Modulen 1, 2 und 3 enthält. Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde somit durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert.
Soweit der Beschwerdeführer weitere Verfahrensmängel behauptet hat, wird auf die Ausführungen unter Punkt 5.3. verwiesen.
5.3. Zur Feststellung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses:
Gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen, wenn sämtliche Module bzw alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
Die Meisterprüfung im Handwerk Spengler besteht gemäß § 2 Spengler-Meisterprüfungsordnung aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Ein Modul ist gemäß § 12 Abs 3 Spengler-Meisterprüfungsordnung positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die fachlich-praktische Prüfung Modul 1 nur teilweise bestanden, weil die Gegenstände „Projektarbeit“ am xx.xx.xxxx und „Bauprobe“ am xx.xx.xxxx von der Prüfungskommission negativ bewertet wurden. Die Erteilung einer Nachsicht (Anrechnung) für die Gegenstände „Projektarbeit“ und „Bauprobe“ des Moduls 1 Teil B sieht die Spengler-Meisterprüfungsordnung nicht vor und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses für das Handwerk Spengler nicht vorliegen, weil nicht sämtliche Module positiv absolviert wurden.
Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, die negative Beurteilung der Prüfungskommission in den Gegenständen „Projektarbeit“ und „Bauprobe“ sei inhaltlich unrichtig. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, die Meisterprüfungsstelle als belangte Behörde hätte das Prüfungsergebnis der Prüfungskommission inhaltlich nachzuprüfen und mit Bescheid ein anderes Prüfungsergebnis festzustellen gehabt. Damit wird im Ergebnis die inhaltliche Beurteilung der Prüfung durch die Prüfungskommission bekämpft. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Feststellungsverfahren nach § 352 Abs 8 GewO 1994 eine inhaltliche Überprüfung oder gar Abänderung des Prüfungsergebnisses nicht vorgesehen und die belangte Behörde dazu auch nicht berechtigt ist (idS auch LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12).
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 wurde nicht über ein Prüfungsergebnis inhaltlich abgesprochen. Die belangte Behörde war vielmehr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung – an die Entscheidung der Prüfungskommission gebunden (vgl LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020). Ein Beurteilungsspielraum war der Behörde im vorliegenden Fall nur insoweit eingeräumt, als diese zu prüfen hatte, ob bestimmte in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsgegenstände allenfalls nicht zu absolvieren waren (vgl LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020). Dass er die negativ bewerteten Prüfungsgegenstände gar nicht hätte absolvieren müssen, hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Prüfungsgegenstände nach der Spengler-Meisterprüfungsordnung überhaupt entfallen hätten können.
Die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen stellt nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/04/0175; LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020). Es besteht daher kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission betreffend das Prüfungsergebnis (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/04/0175, LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 10, mit Verweis auf EB 1973). Da Prüfungsentscheidungen – nach der herrschenden „Gutachtenstheorie“ – Gutachten und nicht Bescheide darstellen, ist der Behörde und dem Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses verwehrt (vgl VwGH 10.09.2009, 2008/12/0174, 19.01.1994, 93/12/0325; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020 mwN; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020).
Es trifft zwar zu, dass mit der 1. Gewerbeordnungsnovelle 2017 die Wortfolge „Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu“ in § 352 Abs 9 GewO 1994 entfallen ist. An der bisher geltenden Rechtslage, wonach der Behörde (und damit auch dem Verwaltungsgericht) eine inhaltliche Überprüfung der Prüfungsergebnisse verwehrt ist, hat sich jedoch nichts geändert (idS auch LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020).
Gemäß Art 1 Abs 3 Z 6 EGVG gilt weiterhin, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze – mangels anderer gesetzlicher Regelung – auf die Durchführung von Meister- und Befähigungsprüfungen im Sinne des § 20 GewO 1994, mit Ausnahme der Zulassung zur Prüfung, nicht anzuwenden sind. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020). Der Grund für den Ausschluss der Durchführung eines (nachträglichen) Beweisverfahrens bei bereits absolvierten Prüfungen liegt darin, dass bei Prüfungen die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht (vgl VwGH 28.09.1993, 93/12/0224; LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12).
Diese Rechtslage hat sich auch durch die 1. Gewerbeordnungsnovelle 2017 nicht geändert. Mit dieser Novelle wurde § 352 Abs 10 GewO 1994 (nunmehr Abs 8) im Wesentlichen lediglich dahingehend geändert, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses nicht erfüllt sind, die Meisterprüfungsstelle auf Verlangen des Prüfungskandidaten einen (Feststellungs-)Bescheid zu erlassen hat, gegen den eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl Erl RV 1475 BlgNR 25. GP 11). Die Beurteilung der Prüfungskommission selbst kann durch Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 aber (weiterhin) nicht angefochten werden (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12).
Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzen, kann daher aus § 352 Abs 8 GewO 1994 – auch nach der 1. Gewerbeordnungsnovelle 2017 – nicht abgeleitet werden. Die Meisterprüfungsstelle hat im Falle eines Antrags gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meisterprüfungszeugnisses vorliegen oder nicht. Die Prüfung erstreckt sich also darauf, ob alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. Es ist nicht zu beurteilen, warum ein Prüfungsgegenstand positiv oder negativ bewertet wurde, sondern nur, ob ein positives oder negatives Prüfungsergebnis vorliegt. Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach § 352 Abs 9 GewO 1994. Eine „Abänderungsbefugnis“ des Prüfungsergebnisses lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen (vgl LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12; siehe auch LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020;).
Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen bei abgelegten Prüfungen bleibt – schon im Hinblick darauf, dass die Leistung für eine nachträgliche Beurteilung nur begrenzt nachvollziehbar ist – dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfes zukommt (vgl LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12). Es obliegt daher nicht dem Landesverwaltungsgericht, das Prüfungsergebnis auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
In der Beschwerde wird auch die Abwicklung der Prüfung selbst bekämpft. Soweit der Beschwerdeführer insofern schwere Mängel zu sehen vermeint (beispielsweiseeine fehlerhafte Zusammensetzung oder Befangenheit der Kommission, eine Beurteilung der Prüfung in Widerspruch zur Prüfungsordnung), ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Abwicklung der Prüfung nicht Sache des Verfahrens gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 ist.
Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung hat sich auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl VwGH 22.11.2000, 98/12/0020; 19.04.1995, 93/12/0264). Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist somit nicht zulässig, geprüft kann nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl VwGH 19.01.1994, 93/12/0325).
Gemäß § 352 Abs 11 GewO 1994 können Prüfungen oder einzelne Module, deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweisen, vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden. Die Prüfung, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist, obliegt daher gemäß § 352 Abs 11 GewO 1994 dem Landeshauptmann. Für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Meisterprüfung – die sich auf die Prüfung der Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften (arg: „schwere Mängel“) zu beschränken hat – ist daher ausschließlich der Landeshauptmann zuständig (vgl LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020).
Es ist daher nicht Aufgabe der Meisterprüfungsstelle, im Verfahren gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 etwaige Mängel in der Abwicklung der Prüfung festzustellen (idS auch LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020). § 352 Abs 11 GewO 1994 bietet einen ausreichenden Rechtsschutz, um negative Rechtsfolgen einer mit schweren Mängeln behafteten Prüfungsentscheidung zu beseitigen, wenn bei der Abwicklung der Prüfung – und damit dem Zustandekommen der Prüfungsentscheidung als Gutachten – wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden (vgl LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020, siehe auch VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; 21.02.2001, 98/12/0073 mwN). Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall daher allein zu prüfen, ob die Feststellung der Meisterprüfungsstelle gemäß § 352 Abs 8 GewO 1994 zu Recht erfolgt ist.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der negativen Prüfungsergebnisse in den Gegenständen „Bauprobe“ und „Projektarbeit“, auf die es im Verfahren nach § 352 Abs 8 GewO 1994 ankommt, nicht bestritten. Die von der belangten Behörde im angefochtene Bescheid getroffene Feststellung ist daher nicht zu beanstanden. Eine inhaltliche Überprüfung oder gar Abänderung des Prüfungsergebnisses ist im Verfahren nach § 352 Abs 8 GewO 1994 nicht vorgesehen und ist die belangte Behörde dazu auch nicht berechtigt. Für die Überprüfung der Prüfungsabwicklung und insofern behaupteter Mängel ist nicht die Meisterprüfungsstelle, sondern der Landeshauptmann gemäß § 352 Abs 11 GewO 1994 zuständig.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
6. Zur Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides:
Dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer bei der Meisterprüfung Spengler die fachlich praktische Prüfung „Modul 1B“ im Gegenstand „Bauprobe“ und im Gegenstand „Projektarbeit“ nicht bestanden. Die Spengler-Meisterprüfungsordnung kennt jedoch kein „Modul 1B“. Die Abänderung des Spruches erfolgte daher zur Klarstellung, weil sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, dass das „Modul 1 Teil B“ gemeint ist.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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