EGVG 2008 Art1 Abs3 Z6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.50.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ***, ***, vom 11.10.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass die praktische Prüfung Modul 1 der Meisterprüfung Zahntechniker am 05.07.-09.07.2021 und 19.07.-23.07.2021 nicht bestanden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch angeführte Wortfolge „praktische Meisterprüfung Modul 1“ durch die Wortfolge „praktische Prüfung Modul 1 Teil B“ ersetzt wird.
1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ***, *** (im Folgenden: belangte Behörde), zur Zl. ***, vom 11.10.2021, wurde gemäß § 352 Abs. 8 GewO festgestellt, dass die von A, wohnhaft in ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführer), abgelegte praktische Prüfung Modul 1 der Meisterprüfung Zahntechniker vom 05.07.-09.07.2021 und vom 19.07.-23.07.2021 nicht bestanden wurde.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 23.11.2020 zur praktischen Prüfung Modul 1 der Meisterprüfung Zahntechniker angemeldet habe und er sei vom 05.07.-09.07.2021 und vom 19.07.-23.07.2021 zur fachlich praktischen Prüfung Modul 1 der Meisterprüfung Zahntechniker in der Akademie für Österreichs Zahntechnik, ***, *** angetreten. Die mündliche Prüfung gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreichs über die Meisterprüfung für das Modul 1 – Teil B Meisterarbeit der Meisterprüfung Zahntechniker sei von einer Prüfungskommission, bestehend aus dem Vorsitzenden C sowie den Beisitzern D und E mit Stimmeneinheit negativ bewertet worden. Es sei das Prüfungsergebnis „Nicht bestanden“ einstimmig beschlossen und in der Prüfungsniederschrift von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigt worden. Es seien nur 242 von insgesamt 500 Punkten erreicht worden. Sowohl der Vorsitzende als auch die Beisitzer seien für die laufende Funktionsperiode (01.01.2019 – 31.12.2023) entsprechend den Vorgaben der GewO bestellt.
Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 02.08.2021 zur Zl. ***, vom Beschluss der Prüfungskommission, dass die praktische Prüfung des Moduls 1 der Meisterprüfung Zahntechniker nicht bestanden wurde, informiert und darauf hingewiesen worden, dass eine Wiederholungsprüfung erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.11.2021 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er das Prüfungsergebnis vom 02.08.2021 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Es bestünde ein Formalmangel, da bei der Prüfungskommission kein Zahnarzt anwesend gewesen sei. Dies begründe einen Verfahrensmangel, da eine objektive Prüfungsbewertung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Bescheid insofern rechtswidrig, als die Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht ersichtlich und ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, da zumindest ein ausgebildeter Zahnarzt das Prüfungsergebnis mitbeurteilen hätte sollen. Eine Niederschrift der Bewertung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.
Für die Präsentation vor der Kommission habe der Beschwerdeführer die volle Punkteanzahl erhalten, für die Patientenarbeit hingegen 0 Punkte. Dies sei nicht begründet worden. Es sei die Patientin, für die die praktische Musterarbeit angefertigt worden sei, nicht zur persönlichen Verwendbarkeit des hergestellten Prüfungsmaterial formell im Rahmen der Prüfung befragt worden. Die Patientin sei sehrwohl mit dem Produkt zufrieden gewesen. Die Kommission habe lediglich, ohne nähere Begründung, die Nichtverkaufbarkeit festgestellt. Die seit 01.01.2021 geltende aktuelle Verordnung dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers angewandt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04.05.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren zur Zl. LVwG-AV-2196-2021 (Feststellung, dass die mündliche Prüfung Modul 2 der Meisterprüfung Zahntechniker am 10.07.2021 nicht bestanden wurde) entsprechend den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2022 verbunden. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission sowie das Bewertungsblatt der Meisterprüfung Zahntechniker Modul 2 sowie Modul 1B überreicht.
1. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hat am 15.02.20212 die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie und am 07.09.2016 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker bestanden.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der F Gesellschaft m.b.H. und hat sich am 23.11.2020 zur fachlich mündlichen Prüfung Modul 1 angemeldet.
Mit Schreiben der WKONÖ vom 24.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf Grund seiner eingereichten Unterlagen den Teil B des Modules 1 Meisterprüfung Zahntechniker abzulegen hat.
Mit Schreiben der WKONÖ vom 02.06.2020 wurden durch die betreffende Einladung die Prüfungstermine von 05.07.-09.07.2021 und von 19.07.-23.07.2021 ausgesprochen. Die Zulassung zur gegenständlichen Prüfung verlief unproblematisch und erfolgte ohne weitere Vorkommnisse. Die Prüfung wurde von 05.07.-09.07.2021 und von 19.07.-23.07.2021 abgelegt.
Teil A „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“ des Modules 1 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner bestandenen Lehrabschlussprüfung nachgesehen.
Die Prüfungskommission bestand aus C als Vorsitzender, D, E sowie für die Prothetik Zahnarzt G. G war bei den Prüfungsaufgaben im Zeitraum 05.07.2021 bis 09.07.2021, für welche betreffend die Beurteilung die Qualifikation eines Zahnarztes erforderlich ist, anwesend. Bei den restlichen Prüfungen war zumindest ein Kommissionsmitglied anwesend.
Die Niederschrift wurde von der Kommission, bestehend aus den Mitgliedern, C, E und D, unterfertigt. G hat die gegenständliche Niederschrift nicht unterfertigt. Sämtliche Mitglieder der Kommission waren ordnungsgemäß bestellt.
Die Prüfung des Beschwerdeführers erfolgte nach der zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung geltenden Prüfungsordnung.
Die praktische Prüfung Modul 1 Teil B „Meisterarbeit“ wurde von der Prüfungskommission mit „nicht bestanden“ beurteilt.
An der Notenfindung nahmen alle Kommissionsmitglieder teil und wurde darüber eine gemeinsame Niederschrift verfasst. Es wurde das Prüfungsergebnis „Nicht bestanden“ einstimmig beschlossen und in der Niederschrift entsprechend vermerkt. Das negative Prüfungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer unverzüglich mündlich mitgeteilt. Das schriftliche Ergebnis der absolvierten Prüfung erhielt der Beschwerdeführer am 02.08.2021 per Mail.
Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 ausgehändigt. Der Prüfungsakt liegt bei der belangten Behörde zur Einsichtnahme auf.
Mit Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich, zur Zl. ***, vom 11.10.2021 wurde das von der Prüfungskommission festgelegte negative Prüfungsergebnis betreffend praktische Prüfung Modul 1 festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen in dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes und der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung.
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere das festgestellte negative Prüfungsergebnis, steht im Wesentlichen unstrittig fest.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der obgenannten Gesellschaft ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, dass die Zulassung zur gegenständlichen Prüfung unproblematisch verlief, zumal dies mit dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes übereinstimmt.
Die Feststellung betreffend die Prüfungskommission war der unbedenklichen Niederschrift über die durchgeführte Prüfung zu entnehmen. Betreffend die ordnungsgemäße Bestellung der Mitglieder konnte den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der WKO NÖ in der Verhandlung gefolgt werden.Dass der Zahnarzt G bei den Vorarbeiten und Prüfungsteilen betreffend Prothetik anwesend war, ergibt sich sowohl aus der Niederschrift zu Modul 1, als auch aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst und den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde.
Aus der Einladung zur Prüfung zu Modul 1 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur Teil B „Meisterarbeit“ zu Modul 1 abzulegen hat.
Aus der Niederschrift ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Teil A des Modules 1 auf Grund der vorhandenen Lehrabschlussprüfung des Beschwerdeführers nachgesehen wurde.
Die belangte Behörde stellte in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und schlüssig den Vorgang der Mitteilung des Notenergebnisses gegenüber dem Beschwerdeführer dar. Zudem gab die belangte Behörde an, dass der Prüfungsakt zur Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer bei dieser aufliegt, was der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.12.2021 entsprach und deshalb vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel zu ziehen war.
3. Rechtslage:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 352 Abs. 1, 8, 9 und 11 Gewerbeordnung 1994:
„(1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
[…]
(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.
[…]
(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
[…]“
Artikel 1 Abs. 1 und 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008:
„(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
[…]
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
[…]
6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt“
Verordnung der Bundesinnung der Gesundheitsberufe über die Meisterprüfung für das Handwerk Zahntechniker (Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung)
Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:
§ 1 Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung
„Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Zahntechniker ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.“
Gliederung und Durchführung
§ 3.
(1) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4) Sämtliche Beisitzer der Prüfungskommission müssen eine Zahntechnikermeisterprüfung abgelegt haben. Der Prüfungskommission hat zumindest ein Mitglied anzugehören, das zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt ist. Wenn die/der Vorsitzende der Prüfungskommission diese Qualifikation nicht erbringt, hat dies durch Beiziehung einer weiteren Beisitzerin/eines weiteren Beisitzers zu erfolgen.
(5) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul | Anwesenheit der Kommissionsmitglieder |
Modul 1 Teil A | Während der Arbeitszeit hat zumindest ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. |
Modul 1 Teil B | Während der Arbeitszeit hat zumindest ein Kommissionsmitglied anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. Das Kommissionsmitglied, das zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt ist, hat jedenfalls für die Prüfungsteile anwesend zu sein, für die seine Qualifikation zur Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/ Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. Die Präsentation in Modul 1 Teil B ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
Modul 2 Teil A Modul 2 Teil B | Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. |
Modul 3 | Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen erforderlich ist. |
|
|
(6) Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:
Modul | Teil | Gegenstand | Anrechnung |
Modul 1 | A | Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe): Zahntechnik |
B | Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau | - | |
Modul 2 | A | Fachgespräch | Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe): Zahntechnik Abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin und Zulassung zum zahnärztlichen Beruf in einem Vertragsstaat des EWR. |
B | Management | - | |
Qualitätsmanagement und Sicherheitsmanagement | - | ||
Modul 3 |
| Fach- und Planungskompetenz | - |
4. Rechtliche Erwägungen:
Zum Verfahrensmangel:
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 352 Abs. 6 GewO 1994 über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission eine Niederschrift anzufertigen ist, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27.12.2021 einen Verfahrensmangel geltend und führte aus, dass er dieselbe nicht erhalten habe. Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (siehe VwGH vom 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift in Sinne der zuvor zitierten Bestimmung sowie das Bewertungsblatt der Meisterprüfung Zahntechniker Modul 2 sowie Modul 1 überreicht, wodurch der geltend gemachte Verfahrensmangel durch das mängelfreie Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert wurde.
Zum Prüfungsergebnis:
Gemäß § 352 Abs. 8 GewO 1994 hat die Meisterprüfungsstelle für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde stellte mit Bescheid zur Zl. ***, vom 11.10.2021, fest, dass die praktische Prüfung Modul 1 der Meisterprüfung Zahntechniker am 5.7.-9.7.2021 und 19.7.-23.7.2021 nicht bestanden wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Prüfungsentscheidungen selbst nicht Bescheide, sondern Gutachten. Dementsprechend hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.02.2003 fest, dass kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission (betreffend das Prüfungsergebnis) besteht, stellt die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen doch nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar (vgl. VwGH vom 26.02.2003, 2002/04/0175). Darüber hinaus geht aus der Entscheidung vom 18.12.1989 hervor, dass eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses nicht zulässig ist, geprüft werden kann nur, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH vom 19.01.1994, 93/12/0325).
Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage, ob die Meisterprüfungsstelle als belangte Behörde in einem Verfahren gemäß § 352 Abs. 8 GewO 1994 bzw. nach § 352 Abs. 9 GewO, das mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid abgeschlossen wurde, berechtigt war, die von der Prüfungskommission getroffene Prüfungsentscheidung inhaltlich und hinsichtlich der Prüfungsabwicklung nachzuprüfen oder sogar ein anderes Prüfungsergebnis mit Bescheid festzustellen, zu negieren. Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzten, kann nämlich aus der Bestimmung des § 352 Abs. 8 GewO 1994 nicht abgeleitet werden. Die Meisterprüfungsstelle hat im Falle der zuvor zitierten Bestimmung ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen oder nicht. Die Beurteilung erstreckt sich also darauf, ob alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. Es ist nicht zu beurteilen, warum ein Prüfungsgegenstand positiv oder negativ bewertet wurde, sondern nur, ob ein positives oder negatives Prüfungsergebnis vorliegt (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352, Rz 12). Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach § 352 Abs. 9 GewO.
Gemäß Art. I Abs. 3 Z 6 EGVG 2008 sind die Verwaltungsverfahrensgesetze auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden. Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass bei Prüfungen, die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht (vgl. VwGH vom 18.09.1993, 93/12/0224). Es obliegt daher nicht dem Landesverwaltungsgericht das Prüfungsergebnis auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Die Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistungen bleibt bereits im Hinblick darauf, dass die Leistung für eine nachträgliche Beurteilung nur begrenzt nachvollziehbar ist, dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352, Rz 12). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit und nicht auf den Inhalt der Prüfung zu beschränken (vgl. VwGH vom 22.11.2000, 98/12/0020).
Der Grund für den Ausschluss der Durchführung eines (nachträglichen) Beweisverfahrens bei bereits absolvierten Prüfungen liegt darin, dass bei Prüfungen die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht (vgl. VwGH vom 28.09.1993, 93/12/0224 u.a.).
Insoweit sich die Beschwerdevorbringen auf den Prüfungsablauf, und die Abwicklung der Prüfung beziehen und der Beschwerdeführer hier schwere Mängel sieht (beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung der Kommission, die Prüfungsabläufe an sich bzw. in Widerspruch zur Prüfungsordnung), ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe der Meisterprüfungsstelle ist, derartige Mängel gemäß § 352 Abs. 8 GewO oder Abs. 9 GewO zu beurteilen.
Ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz vorgesehenen Art zustande gekommen ist, kann gemäß § 352 Abs. 11 GewO vom Landeshauptmann geprüft werden und kann dieser Prüfungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid für ungültig erklären (vgl. LVwG Salzburg vom 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020 u.a.)
Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Nachsichtserteilung betrifft, ist auszuführen, dass betreffend Teil A des Modules 1 auf Grund der vorhandenen Lehrabschlussprüfung des Beschwerdeführers die Nachsicht erteilt wurde und darüber hinaus kein weiteres konkretes Vorbringen bzw. Nachweise vor Zulassung der Prüfung für eine allfällige Nachsichtserteilung erbracht wurde.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Patientin, für welche die praktische Musterarbeit angefertigt wurde, war nicht zu folgen, weil wie bereits ausgeführt, eine inhaltliche Bewertung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Die vorgenommene Spruchkorrektur dient der Klarstellung, da sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Begründung des Spruches eindeutig ergibt, dass sich die Feststellung betreffend die Negativbeurteilung nur auf Teil B zu Modul 1 (Meisterarbeit) bezieht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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