Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §24 Abs1;
BDG 1979 §25 Abs2;
EGVG 2008 Art2 Abs6 Z4;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §5;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §7 Abs2;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §7 Abs3 idF 1992/436;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §24 Abs1;
BDG 1979 §25 Abs2;
EGVG 2008 Art2 Abs6 Z4;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §5;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §7 Abs2;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §7 Abs3 idF 1992/436;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In der Zeit vom 16. bis 20. März 1992 hat er die Auswahlprüfung für die Zulassung zum Grundausbildungskurs für dienstführende Wachebeamte im Sinne des § 7 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203 (im folgenden Grundausbildungsverordnung) bestanden. Im anschließenden Grundausbildungslehrgang 1992/93 ist der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben lediglich aus Dienstaltersgründen) nicht zum Zug gekommen.
In der Folge suchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Grundausbildungslehrgang 1993/94 unter Berufung auf die oben erwähnte erfolgreich bestandene Auswahlprüfung an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1993 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, § 7 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung sei erst mit Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1992, BGBl. Nr. 436, dahingehend abgeändert worden, daß die bestandene Auswahlprüfung nur mehr für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang (bisher: Geltung für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge) gelte. Auch sei die mit Erlaß vom 18. September 1991 angekündigte Verordnungsänderung noch nicht in Kraft gewesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer seine bisherige Auffassung beibehalten und die Rechtsansicht der belangten Behörde (für den Beschwerdeführer sei die Abänderung der Grundausbildungsverordnung maßgebend) abgelehnt. Hiezu werde ausgeführt, daß gemäß § 5 Abs. 2 der Grundausbildungsverordnung die Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang u.a. vom Ergebnis der gemäß § 7 der Verordnung durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig sei. Daraus sei abzuleiten, daß die Auswahlprüfung nicht für sich allein, sondern nur im Konnex mit dem Zeitpunkt der Zulassung zum bzw. mit dem Beginn des jeweiligen Grundausbildungslehrganges zu beurteilen sei. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag bereits neues Recht in Kraft gestanden sei, habe seinem Ansuchen keine Folge gegeben werden können. Die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Vorgangsweise der belangten Behörde werde eine abgelegte positive Prüfung im nachhinein für irrelevant erklärt, was zu einem nicht vertretbaren Verlust der Rechtssicherheit führe, könne nicht gefolgt werden. Auch künftig werde das positive Auswahlprüfungsergebnis von Beamten, die mangels Lehrgangsplätzen nicht zum Grundausbildungslehrgang zugelassen werden könnten, "im nachhinein für irrelevant" erklärt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über) Zulassung zum Ausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte nach §§ 24, 143 BDG 1979 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 12 zu diesem Gesetz und in Verbindung mit der Grundausbildungsverordnung (in der Fassung VOR Inkrafttreten der Novelle, BGBl. Nr. 436/1992) durch unrichtige Anwendung dieser Normen, insbesondere des § 7 der Grundausbildungsverordnung, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 24 Abs. 1 BDG 1979 ist die Grundausbildung jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.
Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
- 1. Ausbildungslehrgang,
- 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
- 3. Selbststudium oder
- 4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu gestalten (§ 24 Abs. 3 BDG 1979).
Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und
3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
§ 143 Abs. 1 BDG 1979 lautet:
"(1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen W 1, für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird. Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden."
Punkt 12.1. lit. b der Anlage zum BDG 1979 sieht als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe W 2 eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3 vor, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z. 12.3. angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
Nach Z. 12.3. leg. cit. ist für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte vorgesehen.
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst (Grundausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 203, sieht für den betroffenen Personenkreis die Durchführung der Grundausbildung in Form von Ausbildungslehrgängen vor.
§ 5 Abs. 2 der Verordnung (in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 499/1984) macht die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der Erfordernisse der Anlage 1 Z. 12.4. zum BDG 1979 vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
§ 7 Abs. 3 der Verordnung (Stammfassung) ordnete an, daß die bestandene Auswahlprüfung
1. für Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe W 1 für den unmittelbar folgenden,
2. für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge gilt.
Diese Unterscheidung wurde durch die Neufassung dieser Bestimmung durch die Verordnung, BGBl. Nr. 436/1992, aufgegeben. § 7 Abs. 3 der Verordnung lautet nummehr:
"(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang."
Die Verordnung, BGBl. Nr. 436/1992, enthält keine Übergangsbestimmung.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, grundsätzlich finde jenes Recht Anwendung, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft sei. Diese Regel beantworte jedoch nicht die Frage, welche generelle Norm zeitbezogen auf welchen Sachverhalt Anwendung finde. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei auch ein nicht mehr "bestehendes" Gesetz auf Sachverhalte, die vor dem Außerkrafttreten lägen, weiterhin anzuwenden; die frühere und die neue Gesetzeslage könnten nach der Judikatur nebeneinander bestehen und zwar mit unterschiedlichem Anwendungsbereich. Daher sei auf den Sachverhalt "Ablegung einer Auswahlprüfung", wenn dieser Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Grundausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 436/1992, gesetzt worden sei, die frührere Rechtslage anzuwenden. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Er habe nämlich eine Auswahlprüfung positiv abgelegt, die auf Grund der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage mit Wirksamkeit für zwei aufeinanderfolgende Ausbildungslehrgänge ausgestattet gewesen sei. Diese Prüfungsqualität sei durch die (später erfolgte) Änderung der Grundausbildungsverodnung (BGBl. Nr. 436/1992) (Einschränkung der Geltung der Prüfung auf den unmittelbar auf die Auswahlprüfung folgenden Ausbildungslehrgang) nicht verloren gegangen. Die neue einschränkende Regelung entfalte ihre normative Kraft erst ab dem Beginn ihres zeitlichen Geltungsbereiches.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75 = Slg. 9315/A, hat die Behörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird nur dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über die Zulassung des Beschwerdeführers zum Grundausbildungslehrgang 1993/94 abgesprochen. Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (aber auch des genannten Grundausbildungslehrganges) galt unbestritten die Grundausbildungsverordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 436/1992. Nach dieser Grundausbildungsverordnung (und zwar seit der Stammfassung unverändert) ist unter anderem die erfolgreiche Ablegung einer Auswahlprüfung (vgl. § 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2) eine Voraussetzung für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte. Ist aber der erfolgreiche Abschluß Voraussetzung der Zulassung, so ist jeweils aus Anlaß der Entscheidung über die Zulassung zum Grundausbildungskurs anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entscheiden, ob diese Zulassungsvoraussetzung gegeben ist, sofern sich nicht aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes ergibt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn eine Rechtsvorschrift an ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis befristete Wirkungen für zukünftige Rechtsbeziehungen knüpft, wie dies § 7 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung vorsieht, und die Behörde über den Eintritt dieser Wirkung in einem Verfahren über diese künftige Rechtsbeziehung (hier: im neuerlichen Zulassungsverfahren) zu entscheiden hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Anwendungsfall der Zeitraumbezogenheit vor, wird doch nicht darüber abgesprochen, was in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtens war (wie z.B. über die Leistung einer Abgabe für ein Kalenderjahr und dergleichen).
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang 1993/94 jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage (hier § 7 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 436/1992) zugrunde legte. Daß die vom Beschwerdeführer 1992 abgelegte Auswahlprüfung gemessen an der angewendeten Rechtsvorschrift keine Wirkung mehr entfaltet, ist unbestritten.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der Verordnungsregelung fehle die gesetzliche Deckung, treffe der behördliche Standpunkt zu. Die Ermittlung der Eignung für den Ausbildungskurs durch ein Prüfungsverfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Geltung des AVG mit seinen ausführlichen Bestimmungen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes sei es fragwürdig, ob die Eignungsbeurteilung allein auf Grund einer Auswahlprüfung zulässig sei. Unzulässig sei es jedoch, einen einmal positiv erzielten Befund ohne neue Tatsachen oder Beweise wieder rückgängig zu machen. Regelungszweck der Auswahlprüfung könne nur die Feststellung der Eignung für den Ausbildungslehrgang sein. Aus den §§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 BDG 1979 und der Z. 12 der Anlage zu diesem Gesetz leite der Beschwerdeführer ab, daß - ungeachtet des Ermessenscharakters der erstgenannten Bestimmung - Ausbildungslehrgänge abgehalten werden müßten und die Auswahl der für sie zugelassenen Beamten nach sachlichen Kriterien zu erfolgen habe. Im Vordergrund steht dabei zweifellos (neben dem Dienstalter) die Eignung. Werde diese nachgewiesen, könne sie gesetzeskonform nicht nachträglich nach Belieben negiert werden.
Soweit der Beschwerdeführer die gesetzliche Grundlage für die Auswahlprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Grundausbildung in Frage stellt, ist ihm einzuräumen, daß eine solche nicht ausdrücklich im allgemeinen Teil des BDG 1979 vorgesehen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes deckt jedoch die Sonderbestimmung nach § 143 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (Orientierung der Zulassung zur Grundausbildung an § 4 Abs. 3 BDG 1979, wonach von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt) diese im § 7 der Grundausbildungsverordnung vorgesehene Zulassungsvoraussetzung.
Was den auf das AVG gestützten Einwand betrifft, ist der Beschwerdeführer auf Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG hinzuweisen, wonach die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, finden, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt. Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, daß bei Prüfungen, die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht (so schon Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Rz 76). Diesem Modell ist der Verordnungsgeber im vorliegenden Fall gefolgt.
Was die Änderung der Folgewirkungen einer positiv abgelegten Auswahlprüfung für die Zukunft (nunmehr für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang statt wie bisher für zwei Folgekurse) betrifft, scheint es nicht unsachlich, alle von der Verordnung erfaßten Arten der Grundausbildung gleichzubehandeln; dazu kommt, daß die Eignung einer Prüfung als Zulassungsvoraussetzung unter dem Regelungsgesichtspunkt des § 4 Abs. 3 BDG 1979 abnimmt, je weiter in die Zukunft ihre Folgewirkungen für zukünftige Zulassungen hinausgeschoben wird.
Schließlich ist zu bedenken, daß der Beschwerdeführer auch ausgehend von der Altrechtslage bei richtigem Verständnis der aus dem Hinweis auf § 4 Abs. 3 BDG 1979 resultierenden Verpflichtung der Zulassungsbehörde beim nächstfolgenden Grundausbildungslehrgang nur dann hätte zum Zug kommen dürfen, wenn die von ihm früher erreichte Punktezahl im Verhältnis zu den von den neuen Bewerbern erzielten Ergebnissen zu einer Reihung auf einen freien Platz geführt hätte.
Dem im Beschwerdefall anzuwendenden § 7 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 436/1992 kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung zu, daß als Erfüllung des Zulassungserfordernisses für den jeweiligen Grundausbildungslehrgang nur eine unmittelbar vorher abgelegte und bestandene Auswahlprüfung gilt.
Da die belangte Behörde die Rechtsfrage zutreffend gelöst hat, kommt den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu.
Die Beschwerde läßt bereits ihrem Inhalt nach erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Sie war daher nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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