114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Unternehmerprüfungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird verordnet:
Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 Z 2 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein reglementiertes Gewerbe“ eingefügt.
2. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder“
3. Im § 8 Abs. 1 Z 4 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe“ eingefügt.
4. Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes,“
5. § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“
6. Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:
- „7a. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,“
7. § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:
- „8. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“
8. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Unternehmerführerschein
§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.“
9. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Bartenstein
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