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BGBl II 115/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Verordnung: Änderung der Fahrprüfungsverordnung (4. Novelle zur FSG-PV)
[Celex-Nr.: 32000L0056]

115. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 wird der Verweis „§ 15 Abs. 1 Z 2“ ersetzt durch „§ 15 Abs. 1 Z 3“.

2. In § 4 Z 7 entfällt das Wort „Gefahren,“.

3. § 4 Z 9 lautet:

  1. „9. Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht“

4. Die §§ 5 bis 7 samt Überschriften lauten:

„Inhalte der klassenspezifischen Fragen

§ 5. (1) Hinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. 1. die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
  1. 2. das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
  1. 3. spezielle Fahrzeugtechnik,
  1. 4. Gefahrenlehre,
  1. 5. Fahrtechnik und Blickverhalten,
  1. 6. Bekleidung und Schutzausrüstung.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. 1. die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
  1. 2. das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
  1. 3. Gefahrenlehre.

(3) Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. 1. die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
  1. 2. die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
  1. 3. das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
  1. 4. die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
  1. 5. die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
  1. 6. Beladung und Ladungssicherung,
  1. 7. Gefahrenlehre,
  1. 8. spezielle Fahrzeugtechnik.

(4) Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. 1. die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
  1. 2. die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
  1. 3. Gefahrenlehre,
  1. 4. spezielle Fahrzeugtechnik.

(5) Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. 1. Anhängerbremsen,
  1. 2. Anhängerlenkung,
  1. 3. Beladung und Ladungssicherung,
  1. 4. Fahrgestell und Aufbauten,
  1. 5. elektrische Anlage,
  1. 6. Gefahrenlehre,
  1. 7. spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. 1. die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
  1. 2. die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
  1. 3. die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
  1. 4. Fahrtechnik,
  1. 5. Beladung und Ladungssicherung,
  1. 6. Gefahrenlehre.

Praktische Fahrprüfung

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

  1. 1. Überprüfung am Fahrzeug,
  1. 2. Übungen im Langsamfahrbereich,
  1. 3. Fahren im Verkehr,
  1. 4. Besprechung von erlebten Situationen.

Die praktische Fahrprüfung hat in der in Z 1 bis 4 genannten Reihenfolge abzulaufen, jedoch ist es zulässig, die Übungen im Langsamfahrbereich (Z 2) vor der Überprüfung am Fahrzeug (Z 1) durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich „Rangieren ohne Motor“ enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich „Anhänger an-, abschließen“ enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:

  1. 1. eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,
  1. 2. einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und
  1. 3. Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

Die jeweils gefahrene Geschwindigkeit ist mit einer Geschwindigkeitsmessanlage oder mit einem anderen geeigneten technischen Hilfsmittel zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

  1. 1. auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
  1. 2. die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
  1. 3. eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
  1. 4. sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und -strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

  1. 1. wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
  1. 2. wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
  1. 3. wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
  1. 4. wenn der Kandidat es verlangt;
  1. 5. zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

Prüfungsfahrzeuge

§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

  1. 1. Klasse A:
  1. 1. 1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit
    1. a) einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
    1. b) einer Motorleistung zwischen 14 und 25 kW,
    1. c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
    1. d) einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;
  1. 1. 2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit
    1. a) einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
    1. b) einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und
    1. c) einem Hubraum von mindestens 485 ccm;
  1. 1. 3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;
  1. 2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;
  1. 2. 1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
    1. a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
    1. b) einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
  1. 3. Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
    1. a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
    1. b) einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
    1. c) einer Länge von mindestens 8 m,
    1. d) einer Breite von mindestens 2,4 m,
    1. e) einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,
    1. f) einem Antiblockiersystem,
    1. g) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,
    1. h) mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
    1. i) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
    1. j) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
  1. 3. 1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
    1. a) eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
    1. b) eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
    1. c) eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
    1. d) eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
    1. e) mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,
    1. f) einem Antiblockiersystem,
    1. g) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
    1. h) einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
  1. 3. 2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit
    1. a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
    1. b) einer Länge von mindestens 5 m,
    1. c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
    1. d) einem Antiblockiersystem,
    1. e) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
    1. f) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
  1. 3. 3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und
    1. a) einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
    1. b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
    1. c) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
  1. 4. Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
    1. a) einer Länge von mindestens 10 m,
    1. b) einer Breite von mindestens 2,4 m,
    1. c) einem Antiblockiersystem,
    1. d) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
    1. e) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
  1. 4. 1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und
    1. a) einer Breite von mindestens 2,4 m,
    1. b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
    1. c) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.“

5. In § 9 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,“ und folgende Z 3a wird nach Z 3 eingefügt:

  1. „3a. zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will sowie zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,“

6. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.“

7. Die Überschrift des § 17 lautet „Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen“ und nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.“

8. In § 18 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.“

Gorbach

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