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BGBl II 114/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Verordnung: Änderung der Unternehmerprüfungsordnung

114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Unternehmerprüfungsordnung geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, wird verordnet:

Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 2 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein reglementiertes Gewerbe“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder“

3. Im § 8 Abs. 1 Z 4 werden nach den Worten „für ein gebundenes Gewerbe“ die Worte „oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe“ eingefügt.

4. Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes,“

5. § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“

6. Im § 8 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,“

7. § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,“

8. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Unternehmerführerschein

§ 8a. Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.“

9. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Bartenstein

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