Normen
AHStG §26 Abs3;
AHStG §26 Abs4;
AHStG §30 Abs6;
AHStG §45 Abs11;
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §71;
B-VG Art18;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §11;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §17 Abs2;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19 Abs1;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19 Abs4;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §3 Abs3;
RwStudG 1978 §10 Abs2;
RwStudG 1978 §4 Abs2 Z1;
RwStudG 1978 §4 Abs3;
RwStudG 1978 §4 Abs4;
RwStuO 1979 §13 Abs2;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §2 Abs3;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §3 Abs1;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §3 Abs2 Z1;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §5 Abs3;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §5 Abs9 lita;
UniStG 1997 §34 Abs6;
UniStG 1997 §39 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §39 Abs1 Z4;
UniStG 1997 §39 Abs2;
UniStG 1997 §58 Abs2;
UniStG 1997 §58;
UniStG 1997 §60 Abs1;
UniStG 1997 §60;
UniStG 1997 §80 Abs6;
UniStG 1997;
UOG 1993 §15 Abs7;
UOG 1993 §2 Abs2;
UOG 1993 §7 Abs1;
UOG 1993 §7 Abs2 Z5;
AHStG §26 Abs3;
AHStG §26 Abs4;
AHStG §30 Abs6;
AHStG §45 Abs11;
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §71;
B-VG Art18;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §11;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §17 Abs2;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19 Abs1;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19 Abs4;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §3 Abs3;
RwStudG 1978 §10 Abs2;
RwStudG 1978 §4 Abs2 Z1;
RwStudG 1978 §4 Abs3;
RwStudG 1978 §4 Abs4;
RwStuO 1979 §13 Abs2;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §2 Abs3;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §3 Abs1;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §3 Abs2 Z1;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §5 Abs3;
Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §5 Abs9 lita;
UniStG 1997 §34 Abs6;
UniStG 1997 §39 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §39 Abs1 Z4;
UniStG 1997 §39 Abs2;
UniStG 1997 §58 Abs2;
UniStG 1997 §58;
UniStG 1997 §60 Abs1;
UniStG 1997 §60;
UniStG 1997 §80 Abs6;
UniStG 1997;
UOG 1993 §15 Abs7;
UOG 1993 §2 Abs2;
UOG 1993 §7 Abs1;
UOG 1993 §7 Abs2 Z5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen Spruchabschnitt 3 des Bescheides des Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz vom 14. Oktober 1997 (Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz im Wintersemester (WS) 1993/94. Er trat viermal erfolglos zum Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" (im Folgenden Einführung/RW) an, und zwar zu folgenden Terminen und (laut Einlageblatt - Erste Diplomprüfung) bei folgenden Prüfern:
Erster Antritt am 11. März 1995, Univ. Prof. Dr. O (im Folgenden Prof. Dr. O.);
zweiter Antritt (erste Wiederholung) am 27. Juni 1995, Univ. Prof. Dr. R (im Folgenden Prof. Dr. R.);
dritter Antritt (zweite Wiederholung) am 9. März 1996, Prof. Dr. O. und
vierter Antritt (dritte Wiederholung) am 3. Februar 1997 - kommissionelle Prüfung (Prof. Dr. A., Dr. B. und Dr. R.).
Mit Schreiben vom 25. April 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der ersten Diplomprüfung aus dem Prüfungsfach Einführung/RW gem. § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) unter gleichzeitiger Anfechtung des Zweitantrittes zur Prüfung aus diesem Prüfungsfach (Nichtigerklärung dieser Prüfung) sowie auf Aufhebung des Ausschlusses vom Studium der Rechtswissenschaften. Unter Hinweis auf seine vier bisherigen erfolglosen Prüfungsantritte im genannten Prüfungsfach begründete der Beschwerdeführer seine drei Anträge im Wesentlichen damit, bei seinem Zweitantritt am 27. Juni 1995 (SS 1995) seien Prof. Dr. R. für den Teilbereich "Einführung in das Privatrecht und seine Methoden" und Prof. Dr. O. für den Teilbereich "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden" Prüfer gewesen. § 13 Abs. 2 der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung (RWStO) - Anmerkung: dem entspricht § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978 (RWStudG) - spreche ausdrücklich davon, dass nur jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet seien in diesem Prüfungsfach als Prüfer zu fungieren, die in diesem Prüfungsfach entsprechende Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben. In seinem Fall sei beim zweiten Prüfungsantritt am 27. Juni 1995 im Prüfungsfach Einführung/RW keine dem § 13 Abs. 2 RWStO entsprechende Zusammensetzung der Prüfer bei der Teilprüfung "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden" vorgelegen. Deshalb liege keine ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung aus dem Fach Einführung/RW vor; diese Prüfung (vom 27. Juni 1995) sei wegen des vorliegenden Formalfehlers als nichtig aufzuheben. Nach deren Nichtigerklärung stehe ihm nach § 30 Abs. 1 AHStG eine letztmalige Wiederholung dieser Teildiplomprüfung zu. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer auch, seinen Ausschluss von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften nach § 30 Abs. 6 AHStG aufzuheben.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 wies der Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät diese Anträge (Spruchabschnitt 1: Nichtigerklärung des Zweitantritts im Prüfungsfach Einführung/RW; Spruchabschnitt 2: Zulassung zur Wiederholungsprüfung aus diesem Prüfungsfach; Spruchabschnitt 3:
Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften) ab.
Er ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus, der aus dem Studienerfolgsnachweis des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1997, dem Studienbuchblatt des Beschwerdeführers betreffend die erste Diplomprüfung sowie aus den Lehrveranstaltungsverzeichnissen für die Universität Linz für das WS 1994/95 und das SS 1995 ermittelt worden sei:
Als alleiniger Prüfer der am 27. Juni 1995 stattgefundenen ersten Wiederholung (des zweiten Prüfungsantrittes) des Prüfungsfaches Einführung/RW habe Prof. Dr. R. fungiert. R. habe im SS 1995 in der Zeit vom 6. März 1995 bis 26. Juni 1995 wöchentlich am Montagabend die "Übung zur Einführung in das Privatrecht I", Lehrveranstaltungsverzeichnis-Nummer (LvaNr.) 190.105, und im Zeitraum zwischen 8. März und 28. Juni 1995 wöchentlich am Mittwoch Nachmittag die "Übung zur Einführung in das Privatrecht II", LvaNr. 190.107, abgehalten. Im WS 1994/95 habe Prof. Dr. R. die Vorlesung "Einführung in das Privatrecht, seine Methoden und seine Funktion" gelesen, und zwar wöchentlich am Montag Vormittag sowie am Montag Nachmittag. Im WS 1994/95 hätten ferner namentlich genannte Professoren (darunter auch Prof. Dr. O.) Einführungslehrveranstaltungen abgehalten. Bei der dritten Wiederholung hätten als Prüfer die drei Professoren Dr. A., Dr. B. und Dr. R. zusammen als Prüfer fungiert.
In rechtlicher Hinsicht wurde die Abweisung des Antrages in Spruchabschnitt 1 im Wesentlichen damit begründet, aus § 13 Abs. 2 RWStO könne kein subjektives Recht (des Studierenden) abgeleitet werden. Selbst wenn man dies unterstelle, sei aber diese Norm nicht verletzt worden. Aus § 5 Abs. 6 des Linzer Studienplanes (RWStp/L) ergebe sich, dass als entsprechende Lehrveranstaltungen des in § 13 Abs. 2 RWStO genannten Prüfungsfaches alternativ die "Übung aus Einführung in das Privatrecht" oder die "Übung aus Einführung in das öffentliche Recht und seine Methoden" in Betracht kämen, weil sie (alternativ) Zulassungsvoraussetzung für das Prüfungsfach Einführung/RW seien. Im Hinblick auf das in der Sachverhaltsdarstellung dargestellte Lehrveranstaltungsangebot von Prof. Dr. R. im SS 1995 sei daher § 13 Abs. 2 RWStO erfüllt worden. Die korrespondierende Vorlesung (vgl. § 3 Abs. 2 Z. 1 RWStP/L) "Einführung in das Privatrecht, seine Methoden und seine Funktion" habe Prof. Dr. R. im WS 1994/95 abgehalten. Was unter "vorangegangenes Semester" iS des § 13 Abs. 2 RWStO zu verstehen sei, sei an Hand des § 19 Abs. 1 AHStG zu ermitteln. Da demnach das SS frühestens am 28. Juni ende, der zweite Prüfungsantritt des Beschwerdeführers aber am 27. Juni 1995 erfolgt sei, zähle die Prüfung zum SS 1995. Damit sei das vorangegangene Semester im Sinn des § 13 Abs. 2 RWStO nicht das SS 1995, sondern das WS 1994/95 gewesen, in dem aber entsprechende Lehrveranstaltungen abgehalten worden seien. Im Übrigen sei § 13 Abs. 2 RWStO unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes keine taugliche Grundlage "für ein Gestaltungsbegehren" (wird unter Hinweis auf VwSlg. NF Nr. 8842 A/1975 näher ausgeführt).
Die Abweisung im Spruchabschnitt 2 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Prüfungsfach Einführung/RW alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 AHStG erfülle, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer auch bei der letzten zulässigen Wiederholung des Faches Einführung/RW die Beurteilung "nicht genügend" erhalten habe, sei er von der Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Hochschule nach § 30 Abs. 6 AHStG ausgeschlossen. Es sei daher spruchgemäß (Spruchabschnitt 3) zu entscheiden gewesen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, § 13 Abs. 2 RWStudG begründe nach seinem Schutzzweck und auf Grund pädagogischer Aspekte ein Recht des Studierenden persönlich durch den Prüfer auf die Prüfung im Fach Einführung/RW vorbereitet zu werden. Als Prüfer seien nach § 13 Abs. 2 RWStO im genannten Fach nur jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten hätten (Hervorhebungen im Original). In der Folge nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen (kursiv) hervorgehobenen Tatbestandselementen Stellung. Im Ergebnis vertrat er in seiner Berufung die Auffassung, bei seinem hier strittigen zweiten Prüfungsantritt hätten ihn (in Wahrheit) zwei Prüfer geprüft, nämlich Prof. Dr. R. im Teilbereich "Einführung in das Privatrecht und seine Methoden" und Prof. Dr. O., im Teilbereich "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden". Das dieser am 27. Juni 1995 abgelegten Prüfung vorangegangene Semester sei das SS 1995 gewesen (wird näher begründet); in diesem habe aber Prof. Dr. O. für den von ihm geprüften Teilbereich keine entsprechende Lehrveranstaltung abgehalten. Damit habe die Zusammensetzung der Prüfer § 13 Abs. 2 RWStO widersprochen. Darüber hinaus machte er geltend, dass zwar Prof. Dr. R. im SS 1995 infolge Abhaltung zweier Übungen aus Privatrecht diese Voraussetzungen erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer sei aber die Teilnahme an diesen Übungen unter Hinweis auf seine verspätete Anmeldung verweigert worden. Dazu sei es gekommen, weil er sich erst nach dem Bekanntwerden des negativen Prüfungsergebnisses der von ihm am 11. März 1995 absolvierten (schriftlichen) Prüfung (Erstantritt im Prüfungsfach Einführung/RW) veranlasst gesehen habe, sofort bei einem Assistenten von Prof. Dr. R. wegen der Teilnahme an einer Übung persönlich vorzusprechen. Der Assistent habe ihm aber mitgeteilt, Prof. Dr. R. habe die Anweisung gegeben, keine weiteren Studenten in die Übung aufzunehmen, die sich nicht bereits in der zweiwöchigen Anmeldungsfrist angemeldet gehabt hätten. Der Prüfungsvorgang vom 27. Juni 1995 müsse daher mangels Einhaltung wesentlicher Vorschriften als rechtswidrig gewertet werden. Nach der Nichtigerklärung der ersten Widerholungsprüfung aus Einführung/RW stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf eine (weitere) letztmalige Wiederholung nach § 30 Abs. 1 AHStG zu. Der Ausschluss nach § 30 Abs. 6 AHStG sei jedoch nur dann gegeben, wenn der Studierende eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestehe. Er stelle daher den Antrag, die belangte Behörde mögen den Bescheid des Studiendekans vom 14. Oktober 1997 aufheben und 1. seinen Zweitantritt im Prüfungsfach Einführung/RW für nichtig erklären, 2. ihn gemäß § 30 Abs. 1 AHStG zur Wiederholungsprüfung in diesem Fach zulassen und
3. die Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften verfügen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (vom Vorsitzenden namens der belangten Behörde ausgefertigten) Bescheid vom 10. Februar 1998 wies die belangte Behörde auf Grund ihres Beschlusses vom 30. Jänner 1998 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die Abweisung der drei vom Beschwerdeführer gestellten Anträge durch die Behörde erster Instanz.
Nach der Begründung ging sie von demselben Sachverhalt aus, den die Behörde erster Instanz als erwiesen angenommen habe.
In rechtlicher Hinsicht behandelte sie vorab die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers an Hand des (am 1. August 1997 in Kraft getretenen) Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) oder noch nach dem AHStG zu beurteilen sei. Einerseits ordne § 80 Abs. 7 UniStG an, dass nur (vor dem 1. August 1997 bereits) anhängige Nostrifizierungsverfahren nach dem Altrecht (§ 40 AHStG) fortzuführen seien, woraus man den Umkehrschluss ziehen könne, dass für alle anderen Verfahren der allgemeine Grundsatz der Maßgeblichkeit der Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zur Anwendbarkeit komme. Demnach wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem UniStG zu beurteilen, obwohl es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sei. Andererseits sei der Rechtsschutz gegen fehlerhafte Prüfungsentscheidungen im AHStG nicht ausdrücklich geregelt gewesen. Darauf könnte man die Auffassung stützen, der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung nicht gesehen und es liege somit eine echte Lücke vor, die unter analoger Heranziehung des § 80 Abs. 7 UniStG und vergleichbarer Überleitungsvorschriften anderer Materiengesetze zu schließen sei. Dies würde letztlich zu einer Beurteilung der Berufung nach dem AHStG zwingen. Welcher der beiden denkmöglichen Auffassungen letztlich der Vorzug gebühre, brauche hier nicht näher untersucht zu werden, da (wie noch zu zeigen sein werde) das Endergebnis im Beschwerdefall in beiden Fällen letztlich dasselbe sei.
Zum Spruchabschnitt 1 (Abweisung des Begehrens auf Nichtigerklärung des Zweitantrittes im Prüfungsfach Einführung/RW) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Begehren des Beschwerdeführers bei Anwendbarkeit des AHStG - davon sei die Behörde erster Instanz ausgegangen - jedenfalls negativ zu bescheiden sei, weil das AHStG keinem Universitätsorgan eine derartige Kompetenz zuweise. Die Rechtswidrigkeit von Prüfungen könne nach dem AHStG ausschließlich inzidenter in einem bescheidpflichtigen Verwaltungsverfahren releviert werde, für das das Vorliegen der betreffenden Prüfung von Bedeutung sei.
Gehe man von der Anwendbarkeit des UniStG aus, könne der dem Spruchabschnitt 1 zugrundeliegende Antrag (vom 25. April 1997) unschwer in ein Begehren nach § 60 Abs. 1 UniStG "umgedeutet" werden. Die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Antragsfrist sei gewahrt, weil sie frühestens mit dem Inkrafttreten des UniStG (am 1. August 1997) habe zu laufen beginnen können.
Inhaltlich könne aber diesem Antrag aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
1. Der Ansicht der Behörde erster Instanz, aus § 13 Abs. 2 RWStO könne kein subjektives Recht (des Studierenden) abgeleitet werden, weil diese Norm ausschließlich die Koordination zwischen Lehrveranstaltungsbetrieb und Prüfungsbetrieb regle, sei zuzustimmen. Aus einer fehlenden ausdrücklichen Regelung dieser Frage in § 13 Abs. 2 RWStO könne nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Rechtsanspruches abgeleitet werden. Auch könne der Schutzzweck des § 13 Abs. 2 RWStO einen solchen Rechtsanspruch nicht begründen: entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe dieser nämlich nicht darin, dass der Student persönlich durch den die Prüfung abhaltenden Prüfer auf die Prüfung vorbereitet werden solle. § 13 Abs. 2 RWStO sei ausschließlich eine Ordnungsvorschrift. Sie sei erforderlich gewesen, weil es in Österreich nicht üblich sei, Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis aus dem Fach Einführung/RW auszustatten, sodass es kaum oder nur selten "dieses Nominalfach vertretende ex lege Mitglieder der ersten Diplomprüfungskommission" gebe (Hinweis auf die Anmerkung 8 von Langeder/Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, zum gleichlautenden § 10 Abs. 2 RWStudG). Die Nichteinhaltung des § 13 Abs. 2 RWStO habe daher auf den konkreten Prüfungsvorgang keine unmittelbaren Auswirkungen. Ob der konkrete Prüfungsvorgang im Wesentlichen den maßgebenden Prüfungsvorschriften entsprochen habe, sei unabhängig von § 13 Abs. 2 RWStO zu beurteilen. Anhaltspunkte, aus denen auf eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung der konkreten Prüfung geschlossen werden könnte, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
2. Selbst wenn man dem § 13 Abs. 2 RWStO die Begründung eines subjektiven öffentlichen Rechtes unterstelle, liege - wie die Behörde erster Instanz zutreffend angenommen habe - keine Verletzung vor. Die von dieser Norm geforderten "entsprechenden Lehrveranstaltungen" seien nämlich im der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten worden. Aus einem Vergleich mit § 21 Abs. 2 AHStG, wo vom "unmittelbar vorangehenden Semester" die Rede sei, sei bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 RWStO, in dem das Wort "unmittelbar" fehle, zu schließen, dass für die Prüfereinteilung (in Bezug auf die Lehrveranstaltungen) nach § 13 Abs. 2 RWStO jenes Semester heranzuziehen sei, das dem Semester, in dem die Prüfung abgelegt werde, vorangegangen sei. Im Beschwerdefall sei daher das WS 1994/95 das der (vom Beschwerdeführer am 27. Juni 1995 negativ abgelegten) Diplomprüfung aus dem Fach Einführung/RW vorangegangene Semester. In diesem WS hätten aber - wie die Behörde erster Instanz ausgeführt habe - u.a. sowohl Prof. Dr. O. als auch Prof. Dr. R. Einführungslehrveranstaltungen abgehalten.
Aber selbst wenn man der Auslegung des Beschwerdeführers zum Begriff "vorangegangenes Semester" im Sinn des § 13 Abs. 2 RWStO folgte und darunter im Beschwerdefall das SS 1995 verstünde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Entgegen seinen Ausführungen sei dem Beschwerdeführer bei der hier strittigen Prüfung am 27. Juni 1995 ausschließlich Prof. Dr. R. als Prüfer gegenüber getreten. Dass andere Personen im Innenverhältnis an der Abfassung und Vorkorrektur der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, ändere nichts daran, dass die Verantwortlichkeit für diese Prüfung allein bei Prof. Dr. R. gelegen sei, der auch für das gesamte Fach "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" und nicht bloß für dessen privatrechtlichen Teil zum Prüfungskommissär bestellt gewesen sei. Prof. Dr. R. habe aber auch im SS 1995 "entsprechende Lehrveranstaltungen" (zwei Übungen) abgehalten.
Dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an diesen Übungen letztlich nicht möglich gewesen sei, führe seine Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen gewährleiste § 13 Abs. 2 RWStO selbst bei extensiver Auslegung keinesfalls eine Teilnahmegarantie für alle Studierenden an den "entsprechenden Lehrveranstaltungen". Zum anderen sei dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den genannten Übungen nur deshalb verwehrt worden, weil er aus eigenem Verschulden die rechtzeitige Anmeldung zu diesen Lehrveranstaltungen unterlassen habe.
Zum Spruchabschnitt 2 (Begehren auf neuerliche Zulassung zur Wiederholung der Prüfung Einführung/RW) führte die belangte Behörde aus, die Nichtzulassung ergebe sich bei Anwendung des § 60 UniStG aus dem rechtskraftähnlichen Charakter, der aus der Einführung des Verfahrens nach § 60 leg. cit. und dem damit eröffneten Fehlerkalkül (für Prüfungen) abzuleiten sei. Ende das Verfahren über einen Antrag nach § 60 UniStG negativ, bleibe für die Inzidenzkontrolle der Rechtmäßigkeit der Prüfung im Zulassungsverfahren kein Raum mehr. Der Beschwerdeführer habe alle drei Wiederholungsmöglichkeiten, die ihm § 58 Abs. 2 UniStG im ersten Studienabschnitt zugestehe, konsumiert.
Beurteile man den vorliegenden Sachverhalt nach dem AHStG, könne zwar die Abweisung nicht mit diesem "eher formalen Rechtskraft-Argument" gerechtfertigt werden. Die unter dieser Annahme vorzunehmende Inzidenzkontrolle des vom Beschwerdeführer bekämpften zweiten Prüfungsantritts führe allerdings aus den zu Spruchabschnitt 1 dargelegten Gründen zur Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Prüfung und damit für deren Nichtanrechnung auf die Zahl der nach § 58 Abs. 2 UniStG bzw. § 30 Abs. 1 AHStG möglichen Antritte vorlägen. Der Beschwerdeführer habe alle ihm zustehenden Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft; auch bei dieser Betrachtung komme ein weiterer Antritt nicht in Betracht.
Zum Spruchabschnitt 3 führte die belangte Behörde aus, es würden dieselben Gründe, die für die Entscheidung nach Spruchabschnitt 2 maßgebend gewesen seien, auch in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften gelten. §§ 34 Abs. 6 und 39 Abs. 1 Z. 3 UniStG knüpften diese Rechtsfolge in gleicher Weise wie § 30 Abs. 6 AHStG an das Nichtbestehen der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung. Diese Voraussetzung liege aber im Beschwerdefall vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG versehene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG zu Recht erkannt:
I. Rechtslage
A) Allgemeines Studienrecht
Da im Beschwerdefall u.a. auch die von der belangten Behörde offengelassene Frage zu behandeln ist, ob das AHStG und/oder das UniStG anzuwenden ist(sind), sind - soweit dies erforderlich ist - beide Rechtsvorschriften darzustellen.
1. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966
Das AHStG regelte in seinem IV. Abschnitt (§§ 22 ff) die
Materie "Prüfungen".
§ 24 AHStG traf nähere Bestimmungen über die "Durchführung
der Prüfungen".
Nach § 24 Abs. 1 AHStG waren Prüfungen von Einzelprüfern
abzuhalten, wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung); sie waren von Prüfungssenaten abzuhalten, wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 AHStG waren u.a. Diplomprüfungen Gesamtprüfungen (Abs. 3).
Gesamtprüfungen konnten nach Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 322/1981 a) als kommissionelle Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat oder b) als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten werden. Sie waren mit einer Gesamtnote (§ 29 Abs. 2) zu beurteilen. Die besonderen Studiengesetze hatten die Art der Gesamtprüfung festzulegen.
Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AHStG in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 hatten die Studienordnungen unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 lit. g je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c) abgelegt werden mussten oder unter welchen besonderen Umständen mündliche Prüfungen oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich abgehalten werden konnten.
Gemäß § 26 Abs. 3 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 waren zur Abhaltung von Diplomprüfungen Prüfungskommissionen zu bilden. Nach dem dritten Satz waren Universitätslehrer der Universität (Fakultät) gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (1975) für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Abs.4 dieser Bestimmung regelte die Bestellung von sonstigen beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierten Fachleuten zu Prüfungskommissären.
§ 30 AHStG traf nähere Bestimmungen betreffend die Wiederholung von Prüfungen. Nach seinem Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992) durften nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt war jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfung zulässig. Nach Abs. 5 (in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992) hatte u.a. im ersten Studienabschnitt die dritte Wiederholung einer Teilprüfung einer Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hatte aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.
Abs. 6 (Stammfassung) lautete:
"(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung nach § 21 zulässig."
Besondere Vorschriften über die Anfechtung von Prüfungen sah das AHStG nicht vor. Sein § 32 regelte nur die Ungültigerklärung von Prüfungen für den Fall der (auch bloß teilweisen) Erschleichung.
Die Übergangsbestimmung nach § 45 Abs. 11 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 sah vor, dass für die Wiederholungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden war (Anmerkung: günstigere Altrechtslage, die mehr Prüfungsantritte als die mit dieser Novelle geschaffene neue Rechtslage zuließ).
2. Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997
Das am 1. August 1997 (vgl. § 74 Abs. 1) in Kraft getretene UniStG ordnet in seinem § 75 Abs. 1 an, dass das AHStG mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft tritt.
Für das in Z. 7 in der Anlage 3 zum UniStG genannte RWStudG sowie die in Z. 74 genannte RWStO gilt - wie sich aus § 75 Abs. 2 UniStG ergibt - die Übergangsbestimmung nach § 75 Abs. 3 leg. cit. (Außerkrafttreten der besonderen studienrechtlichen Vorschriften mit dem Inkrafttreten der (neuen) Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung (nach dem UniStG) an der jeweiligen Universität, spätestens aber mit Ablauf des 30. Septembers 2002).
Nach § 34 Abs. 6 UniStG ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
Folgerichtig ordnet § 39 Abs. 1 Z. 3 UniStG das Erlöschen der Zulassung für diesen Fall an. Weitere Fälle des Erlöschens der Zulassung sind in den Z. 1 bis 7 geregelt.
§ 39 Abs. 2 UniStG lautet:
"(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z. 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
Der "4. Teil: Feststellung des Studienerfolges" umfasst die §§ 43 bis 65 UniStG.
§ 54 UniStG regelt die Anmeldung zu bestimmten Prüfungen (entspricht in der früheren Terminologie im Wesentlichen der Zulassung), wobei u.a. über die Anmeldung, der nicht entsprochen wird, ein Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu erfolgen hat, wenn der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung des Bescheides stellt (Abs. 4 leg. cit.).
§ 58 UniStG regelt die "Wiederholung von Prüfungen". Dessen Abs. 2 lautet in der Stammfassung:
"(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen."
In der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 6 UniStG wird angeordnet, dass für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden ist.
§ 60 UniStG lautet:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen."
Das "3. Hauptstück: Schlussbestimmungen" umfasst die §§ 81 ff UniStG.
§ 81 Abs. 1 Satz 1 UniStG trifft Vorkehrungen für Universitäten, die noch nach dem UOG 1975 eingerichtet waren und daher das (erst durch das UOG 1993 geschaffene) Amt der Studiendekanin oder des Studiendekanes noch nicht kannten.
Gemäß § 81 Abs. 4 UniStG ist für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Nach § 81 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. ist gegen Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans die Berufung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.
B. Besonderes Studienrecht
Das im Beschwerdefall geltende alte (d.h. unter der Geltung des AHStG) erlassene Studienrecht umfasst das RW/StudG, die RWStO und den RWStP/L. Soweit sich diese Bestimmungen wiederholen, wird eine Regelung nur einmal wiedergegeben.
1. Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften (RWStudG)
Nach § 4 Abs. 2 Z. 1 RWStudG, BGBl. Nr. 140/1978, ist ein Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung die Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden.
Nach dem Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung ist die erste Diplomprüfung als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge der Prüfungsfächer abgelegt werden (Satz 3).
Aus dem Abs. 4 zweiter Satz dieser Bestimmung geht hervor, dass u.a. auch bezüglich der Einführung/RW nach Abs. 2 Z. 1 die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben kann.
§ 10 RWStudG ordnet unter der Überschrift "Prüfer" in seinem Abs. 2 Folgendes an:
"(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben."
(Anmerkung: Dieser Regelung entspricht wörtlich § 13 Abs. 2 RWStO, auf den sich der Beschwerdeführer in der Regel beruft)
2. Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz -RWStP/L
Im Beschwerdefall ist der Studienplan maßgebend, der im Zeitpunkt der Ablegung der strittigen ersten Wiederholung (27. Juni 1995) gegolten hat, d.h. in der zuletzt durch Beschluss der Studienkommission vom 24. März 1995 geänderten Fassung.
Nach § 2 Abs. 3 RWStP/L umfasst die Studieneingangsphase 8 Wochenstunden und wird von den Vorlesungen des Faches "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methode" abgedeckt. Sie umfasst folgende Lehrveranstaltungen (Vorlesungen) im Ausmaß von jeweils 4 Wochenstunden:
a) Einführung in das Privatrecht, seine Methoden und seine soziale Funktion
b) Einführung in das Öffentliche Recht, seine Methoden und seine soziale Funktion
Im ersten Studienabschnitt sind aus dem Pflichtfach "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" 12 Wochenstunden zu inskribieren ( § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.)
Dem obgenannten Pflichtfach sind außer durch die oben erwähnten beiden Vorlesungen folgende Lehrveranstaltungen zugeordnet:
Einführung in die Falllösung aus Privatrecht bzw. aus Öffentlichem Recht (Vorlesung, jeweils 1 Wochenstunde) sowie eine nach Wahl des Hörers bestimmte zweistündigen Übung zur Einführung in das Privatrecht bzw. Öffentliche Recht ( § 3 Abs. 2 Z. 1 RWStP/L).
Nach § 5 Abs. 3 RWStP/L ist u.a die Teilprüfung aus dem Fach Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden schriftlich in Form einer Klausurarbeit abzuhalten. Im Abs. 9 lit. a werden die Bildungsziele der Einführung/RW näher umschrieben.
C. Organisationsrecht (UOG 1993; Satzung)
1. UOG 1993
Nach § 2 Abs. 1 UOG 1993 sind die Universitäten Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelöst.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 sind die Universitäten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 1 UOG 1993 hat jede Universität durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Organisationsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeiten ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
Abs. 2 dieser Bestimmung umschreibt den Mindestinhalt (arg.: "jedenfalls") der Satzung. Dazu gehört nach Z. 5 auch die Geschäftsordnung für Kollegialorgane.
§ 15 UOG lautet:
"(1) Ein Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
(2) Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.
(3) Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.
(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
(5) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
(7) Der Senat hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind."
2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Johannes Kepler Universität Linz (GO)
Die genannte vom Senat am 24. Jänner 1995 beschlossene GO ist in der Sondernummer des Mitteilungsblattes dieser Universität, Stück 21 a, unter Nummer 125 kundgemacht.
Nach § 3 Abs. 3 GO beträgt die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 42 (20/10/10/2) (Anmerkung: Die Verteilung bezieht sich auf folgende Gruppen:
Universitätsprofessoren/Universitätsassistenten/Studenten/Allgemeine
Universitätsbedienstete).
§ 11 GO regelt die "Teilnahme und Stimmübertragung". Nach § 11 Abs. 1 haben alle Mitglieder des Kollegialorgans an den Sitzungen während ihrer ganzen Dauer teilzunehmen. Ist ein Mitglied ganz oder teilweise verhindert, so ist dies dem/der Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu geben.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GO können die Mitglieder der Kollegialorgane ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt.
§ 17 GO "Befangenheit eines Mitgliedes" lautet:
"(1) In eigener Sache im Sinne des § 7 AVG 1991 darf kein Mitglied des Kollegialorgans mitstimmen. Im Zweifel entscheidet das Kollegialorgan auf Antrag eines Mitgliedes. Sofern das Kollegialorgan nicht anderes beschließt, darf ein befangenes Mitglied an der Beratung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat, vorbehaltlich der Gewährung des Parteiengehörs, für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Bei Befangenheit eines Mitgliedes einer Personengruppe bestimmen deren nichtbefangene anwesende oder durch Stimmübertragung ausgewiesene Mitglieder, wer das Stimmrecht ausübt. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los.
(3) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.
(4) Ein befangenes Mitglied kann vom Kollegialorgan als Auskunftsperson beigezogen werden."
§ 19 "Abstimmung im Umlaufweg" ordnet Folgendes an:
"(1) Der/Die Vorsitzende des Kollegialorgans kann bei Bedarf, vor allem bei Angelegenheiten und Gegenständen, die voraussichtlich keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlussfassung geboten scheint, eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen. Er/Sie hat sie zu verfügen, wenn es alle Mitglieder einer Personengruppe verlangen.
(2) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst sein muss, dass darüber mit 'Ja' oder 'Nein' abgestimmt werden kann. Im Abstimmungsformular ist auch die Abstimmungsvariante 'Diskussion' vorzusehen.
(3) Das Umlaufstück ist allen Mitgliedern des Kollegialorgans unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer mindestens einwöchigen Frist, in der die Stimme abgegeben werden muss, zuzusenden.
(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die für den Gegenstand erforderliche Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder des Kollegialorgans in der gesetzten Frist für ihn gestimmt hat. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn mindestens zwei Mitglieder oder ein mitwirkungsbefugtes monokratisches Organ bzw. ein/eine Vertreter/in eines mitwirkungsbefugten Kollegialorgans, bei Kollegialorganen mit weniger als 10 Mitgliedern ein Mitglied, eine Beratung verlangen. Die in anderen rechtlichen Vorschriften festgelegten Mitwirkungsrechte, insbesondere die der Personalvertretung, bleiben davon unberührt.
(5) Kommt ein Umlaufbeschluss nicht zustande, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(6) Der/Die Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan in der nächsten Sitzung zu berichten.
(7) jedes Kollegialorgan kann durch Beschluss festlegen, dass keine Umlaufbeschlüsse durchgeführt werden."
D. Verfahrensrecht
Nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung in Berufungsangelegenheiten zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben; dies gilt nach Z. 4 auch, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
II. Beschwerdeausführungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 RWStO und 10 Abs. 2 RWStudG, auf Wiederholung der ersten Diplomprüfung aus dem Prüfungsfach "Einführung" gemäß § 58 Abs. 2 UniStG und "entgegen der Bestimmung der §§ 34 Abs. 6 und 39 Abs. 1 Z. 3 UniStG" verletzt.
Da die verschiedenen Einwendungen des Beschwerdeführers zum Teil in einem inneren Zusammenhang stehen, sind sie in der dadurch bedingten Abfolge zu behandeln.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie gehe unzutreffend davon aus, dass bei seinem hier strittigen zweiten Prüfungsantritt Prof. Dr. R. als alleiniger Prüfer fungiert habe. Unbestritten sei, dass Prof. Dr. R. die Voraussetzungen als Prüfer nach § 13 Abs. 2 RWStO erfülle. Seine Bestellung zum Prüfungskommissär für das (gesamte)Prüfungsfach Einführung/RW ändere aber nichts daran, dass entsprechend der Praxis an der Universität L. zwei Einzelprüfer für die zwei Prüfungsteile dieses Faches fungiert hätten. An der Universität L. seien nämlich im Prüfungsfach Einführung/RW (entsprechend seiner Untergliederung in einführende Lehrveranstaltungen zum Privatrecht und solche zum Öffentlichen Recht) zwei schriftliche Prüfungsarbeiten (Einführung/Privatrecht und Einführung/Öffentliches Recht) abzulegen gewesen, die jeweils nach einem Punktesystem getrennt bewertet worden seien. Je Prüfungsteil hätten maximal 25 Punkte erzielt werden können. Die erreichten Punkte seien zu einer Gesamtpunktezahl addiert worden, aus der sich die Gesamtnote im Prüfungsfach Einführung/RW ergeben habe. Für eine positive Gesamtnote seien zumindest 26 Punkte erforderlich gewesen. Der Prüfer des einen Prüfungsteiles habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des anderen Prüfungsteiles gehabt, da jeder Prüfungsteil ausschließlich durch den jeweiligen (Fach)Prüfer beurteilt worden sei. Einsicht in die Arbeiten samt Beurteilung seien nur im jeweiligen Institut (für Zivilrecht bzw. für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre) möglich gewesen, wo die Arbeiten getrennt aufbewahrt worden seien. Dementsprechend hätten Einwände gegen die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile beim jeweiligen (Fach)Prüfer vorgebracht werden müssen. Damit seien entsprechend den beiden Prüfungsteilen zwei Einzelprüfer im Sinne des § 13 Abs. 2 RWStO berechtigt und verpflichtet gewesen. Beim strittigen zweiten Prüfungsantritt des Beschwerdeführers seien dies Prof. Dr. R. und Prof. Dr. O. gewesen. Da der Beschwerdeführer aus § 13 Abs. 2 RWStO ableite, dass nur derjenige als Prüfer fungieren könne, der in dem der Prüfung vorangegangenen Semester - dass sei im Beschwerdefall in Bezug auf seine strittige Zweitprüfung vom 27. Juni 1995 das SS 1995 gewesen - entsprechende Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches Einführung/RW abgehalten habe (wird näher ausgeführt), Prof. Dr. O. aber im SS 1995 weder einschlägige Übungen noch Vorlesungen abgehalten habe, hätte er nicht als Prüfer fungieren dürfen.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den im Innenverhältnis an der Abfassung der Klausurarbeit und Vorkorrektur beteiligten Personen scheine fraglich. Prof. Dr. O. sei nämlich bei einem anderen Studenten laut Einlageblatt bei einer gleichfalls am 27. Juni 1995 durchgeführten Prüfung im Fach Einführung/RW als Prüfer aufgeschienen. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre dann in diesem Fall Prof. Dr. R. im Innenverhältnis an der Abfassung und Vorkorrektur der "zivilistischen" Arbeit beteiligt gewesen.
2.2. Dieses Vorbringen trifft nicht zu.
Aus § 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 AHStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z. 1 und 4 und § 10 Abs. 2 RWStudG (korrespondierend § 13 Abs. 2 RWStO) und dem RWStP/L (§ 3 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 6) ergibt sich Folgendes:
a) Das Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" war an der Universität L. in dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum als Einzelprüfung in Form einer schriftlichen Klausurarbeit, d.h. vor einem Einzelprüfer abzulegen.
b) Als Mitglieder der Prüfungskommission für dieses Prüfungsfach konnten in die Prüfungskommission jene Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 RWStudG (= § 13 Abs. 2 RWStO) erfüllten. Entsprechende Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung waren dabei jene Lehrveranstaltungen, die nach dem RWStP/L dem Prüfungsfach Einführung/RW zugeordnet waren.
c) Der Verwaltungsgerichthof teilt die von Langeder/Strasser in Ermacora/Langeder/Strasser (Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, in der Kommentierung des RWStudG (D IV b 3 (1)), Anmerkung 8 zu § 10 Abs. 2 leg. cit. vertretene Auffassung, dass sich diese Bestimmung als notwendig erwiesen habe, weil es derzeit in Österreich nicht üblich sei, Universitätslehrer mit einer derartigen Lehrbefugnis auszustatten, was zur Folge habe, dass es kaum oder nur selten "dieses Nominalfach vertretende ex-lege Mitglieder der ersten Diplomprüfungskommission" (gemeint ist der in § 26 Abs. 3 zweiter Satz AHStG genannte Personenkreis) geben werde. Eine Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 AHStG sei jedoch möglich und zweckmäßig, wobei auch in diesem Fall vom Präses § 10 Abs. 2 RWStudG zu beachten sei.
Damit liegt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der vorrangige Zweck dieser Bestimmung in der Rekrutierung von Prüfern für dieses Prüfungsfach, das in der Studieneingangsphase nach dem RWStP/L eine Einführung in die beiden großen (nach herkömmlichem Verständnis verschiedenen "Fächern" zuzuordnenden) Bereiche des geltenden Rechts und ihrer Methodik geben soll. Ungeachtet dieser (inhaltlich betrachtet gegebenen) "Doppelfunktion" der Einführung/RW war es nach den im Beschwerdefall geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die von einem Prüfungsfach ausgehen, geboten, dass diese Prüfung von einem Einzelprüfer abgehalten wurde (sofern es sich nicht um die letzte zulässige Wiederholung handelte, die gemäß § 30 Abs. 5 AHStG kommissionell vor einem Prüfungssenat abzulegen war). Freilich ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich daraus nicht auch Rechte des Prüfungskandidaten ergeben können, wobei in erster Linie ein Recht auf Prüfung durch einen dem § 10 Abs. 2 RWStudG entsprechenden Prüfer in Betracht kommt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass Prof. Dr. R., der beim strittigen zweiten Antritt des Beschwerdeführers zu dieser Prüfung am 27. Juni 1995 laut Einlageblatt - Erste Diplomprüfung als einziger Prüfer fungierte, zu diesem Zeitpunkt bestellter Prüfungskommissär für dieses Prüfungsfach war. Der Beschwerdeführer zieht auch nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestellung in Zweifel. Strittig ist hier ausschließlich, ob neben Prof. Dr. R. noch Prof. Dr. O. als zweiter Prüfer anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bejaht dies unter Hinweis auf die faktische Art der generellen Durchführung dieser Prüfung. Die Klärung dieser Frage ist für eine Reihe weiterer Annahmen des Beschwerdeführers (insbesondere nicht ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung wegen nicht korrekter Zusammensetzung der Prüfer; nicht ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss der belangten Behörde über die Berufung) von Bedeutung, weshalb sie vorab zu klären ist.
Das besondere Studienrecht enthält keine besonderen Vorschriften, wie die schriftliche Klausurarbeit in der Einführung/RW im Einzelnen zu gestalten ist. Im Hinblick auf die von diesem Prüfungsfach erfassten Lehrveranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 RWStP/L) und die im Studienplan umschriebenen Bildungsziele muss aber sichergestellt sein, dass die Prüfung eine hinreichende Kontrolle des mit den im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen zu vermittelnden Kenntnisstandes in den beiden Bereichen (Öffentliches Recht und Privatrecht) ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn der Kenntnisstand des Studierenden in Form von zwei schriftlichen Prüfungsteilen einer Klausurarbeit (hier: jeweils für den Bereich des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts) überprüft wird.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass bei einer solchen "Zweiteilung" der schriftlichen Klausurarbeit das nach den im Beschwerdefall geltenden allgemeinen und besonderen studienrechtlichen Vorschriften gebotene Prinzip der Einzelprüfung durch einen Einzelprüfer für das gesamte Prüfungsfach Einführung/RW zweifelhaft erscheinen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hält es aber auf Grund der sich aus den in diesem Prüfungsfach zusammengefassten Lehrveranstaltungen ergebenden "fächerübergreifenden Funktion" der Einführung/RW in diesem Sonderfall für zulässig, dass sich der Einzelprüfer für jenen Teil der Prüfung, der nicht durch die von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen abgedeckt ist (nur diese Frage ist im Beschwerdefall zu prüfen), sowohl bei der Ausarbeitung der Fragestellungen für solche Arbeiten als auch bei deren (Vor)Korrektur fachkundiger Dritter in unterstützender Funktion bedient. Die vielfältig gestaltbare Art der Organisation des Prüfungsablaufes - von der belangten Behörde auch als Innenverhältnis bezeichnet - würde die vom Beschwerdeführer auf der Prämisse des Einsatzes zweier Prüfer aufbauenden Folgefragen erst dann aufwerfen, wenn der Einzelprüfer Prof. Dr. R. - ungeachtet der Einschaltung Dritter in das Prüfungsgeschehen (insbesondere bei der Vorbereitung und der Vorkorrektur) - die abschließende Benotung der Prüfung im Prüfungsfach Einführung/RW auf Grund rechtsverbindlicher Vorschriften nicht mehr allein vornehmen hätte dürfen, sondern in der entscheidenden Willensbildung an die Beurteilung eines Dritten (über einen Teilbereich der Prüfung) gebunden gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich allein aus der von ihm abstrakt geschilderten Art der Prüfungsdurchführung nichts für seinen Standpunkt (Einsatz von zwei Prüfern beim hier strittigen Prüfungsvorgang) gewinnen. Zum einen lässt sich aus dem getrennten Aufbewahrungsort der Prüfungsarbeiten, zum anderen aber auch aus der allgemein geschilderten Interventionsmöglichkeit (bei Einwänden gegen die Korrektur einer Arbeit) beim in das Prüfungsgeschehen eingebundenen gegenbeteiligten Fachkollegen des eingeteilten Prüfers nicht zwingend schließen, dass dem beigezogenen Fachkollegen rechtsverbindlich die Letztentscheidung für den von ihm betreuten Teilbereich zukommt. Eine solche Vorgangsweise lässt sich auch im Rahmen einer zulässigen hilfsweisen Heranziehung des Fachkollegen (seiner Mitarbeiter) erklären, mit dem (denen) nach der Vorkorrektur ein klärendes Gespräch gesucht wird. Das vom Beschwerdeführer (erstmals in der Beschwerde umfassend) abstrakt geschilderte System enthält auch keinen konkreten Hinweise, dass auf Grund besonderer Umstände (etwa im Zusammenhang mit Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Korrektur des negativen Prüfungsergebnisses seiner am 27. Juni 1995 abgelegten Prüfung) die rechtsverbindliche Letztentscheidung und -verantwortung von Prof. Dr. R. für die Benotung beim hier strittigen zweiten Prüfungsantritt des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen wäre.
Aus diesen Gründen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 1995 beim zweiten Prüfungsantritt zur hier strittigen Prüfung nur von einem Prüfer, nämlich Prof. Dr. R., geprüft wurde, wie dies auch nach dem (damals) anzuwendenden Studienrecht rechtlich geboten war.
Dass Prof. Dr. O. nach dem Beschwerdevorbringen am 27. Juni 1995 andere Studenten als alleiniger Prüfer der Einführung/RW geprüft haben soll, ändert nichts daran, dass Prof. Dr. R beim Zweitantritt des Beschwerdeführers - wie vorher dargelegt - rechtlich dessen einziger Prüfer war.
3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner im Ergebnis geltend, dass am 30. Jänner 1998 kein gültiger Beschluss der belangten Behörde zustande gekommen sei. Dieser Beschluss sei im Umlaufweg nach § 19 der Geschäftsordnung der Kollegialorgane (GO) gefasst worden. Der Vorsitzende der belangten Behörde habe allen Mitgliedern derselben in einem mit 20. Jänner 1998 datiertem Schriftstück das Abstimmungsformular in der Berufungsangelegenheit des Beschwerdeführers samt Beilagen übermittelt und (im Sinn des § 19 Abs. 3 GO) eine Frist bis 30. Jänner 1998 gesetzt. In dieser Frist hätten 21 der 42 Mitglieder der belangten Behörde (§ 3 Abs. 3 GO) ihre Stimme abgegeben. Bis zum 16. Februar seien allerdings insgesamt 27 Abstimmungsformulare beim Dekanat eingetroffen; 24 Mitglieder hätten sich für den Antrag (Abweisung der Berufung), 1 Mitglied dagegen ausgesprochen, 2 Mitglieder hätten sich der Stimme enthalten. 15 Mitglieder hätten sich nicht an der Abstimmung beteiligt, darunter auch Prof. K., der als Studiendekan den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassen habe. Von den 27 Abstimmungsformularen sei allerdings die Stimmabgabe nach der Datierung am Formular in 5 Fällen erst im Februar (3., 4., 10, 13. und 16. Februar 1998) erfolgt und an das Dekanat rückgemittelt worden (drei Pro-, eine Kontrastimme und eine Stimmenthaltung). Diese 5 Stimmen hätten dem Beschluss der belangten Behörde nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen, sei doch der "Beschluss" bereits am 30. Jänner 1998 gefasst worden. Ziehe man diese 5 verspäteten Stimmabgaben ab, ergäben sich als Differenz 22. Tatsächlich seien am 30. Jänner 1998 nur 21 Abstimmungsformulare vorgelegen; die Differenz von einem Abstimmungsformular ergebe sich aus einer weiteren Stimmenthaltung, bei der keine schriftliche Rückmeldung erfolgt sei.
Von den 21 vorliegenden Abstimmungsformularen scheine die Mitwirkung an der Abstimmung von drei Professoren bedenklich zu sein. Die Prof. Dr. A., Dr. O. und Dr. R. hätten nämlich ihre Befangenheit erklären müssen (vgl. § 17 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 7 AVG): Prof. Dr. O. und Prof. Dr. R. deshalb, weil sie bei der strittigen Prüfung am 27. Juni 1995 (erste Wiederholung) als Prüfer fungiert hätten, Prof. Dr. A., weil er an der dritten (kommissionellen) Wiederholungsprüfung am 3. Februar 1997, die den Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften zur Folge gehabt habe, als Prüfer mitgewirkt habe. Letzteres gelte auch als zusätzlicher Befangenheitsgrund für Prof. Dr. R. Im Übrigen habe sich Prof. Dr. B. an der Abstimmung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht beteiligt, weil er als (weiteres) Mitglied der Prüfungskommission bei der letzten Wiederholung am 3. Februar 1997 mitgewirkt habe.
Nehme man die drei genannten Professoren von den 21 im Umlaufverfahren abgegebenen Stimmen, die am 30. Jänner 1998 dem Beschluss der belangten Behörde zugrundegelegt worden seien, heraus und werte deren Stimmabgabe nicht, dann hätten sich bloß 18 Mitglieder der belangten Behörde zum maßgebenden Zeitpunkt beteiligt, was aber dem Beteilungserfordernis von 21 Mitgliedern nicht entspreche. Bei analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 GO auf die Abstimmung im Umlaufweg sei dem Beschlusserfordernis nicht entsprochen. Die Mitwirkung der befangenen Mitglieder der belangten Behörde (Prof. Dr. A, Dr. O. und Dr. R.) begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil bei ihrer Abwesenheit die belangte Behörde nicht beschlussfähig gewesen sei.
3.2. Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, der Text im Abstimmungsformular für das Umlaufverfahren, das aus Gründen einer raschen Entscheidung vom Vorsitzenden gewählt worden sei, sei so formuliert gewesen, dass "um Rückmeldung an das Dekanat bis 30. Jänner 1998 gebeten" worden sei. Dies könne nicht als Anordnung einer Fallfrist gedeutet werden. Man müsse sogar davon ausgehen, dass im Umlaufbeschluss überhaupt keine Frist angegeben gewesen sei, sondern lediglich eine Empfehlung für die Rückmeldung. Die Abstimmungsformulare (Umlaufstücke) seien somit fehlerhaft gewesen. Dieser Mangel begründe aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Ein solcher liege nach dem Schutzzweck des § 19 Abs. 3 GO nur vor, wenn die darin vorgesehene einwöchige Mindestfrist nicht eingehalten worden wäre. Sei die Frist ungenau bestimmt worden, indem sie etwa nicht als Fallfrist bezeichnet worden sei, liege hingegen kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn aus dem Umlaufstück hervorgehe, dass die Frist in jedem Fall länger als eine Woche betrage. Es hätten daher im Beschwerdefall die Rückmeldungen, die erst im Februar 1998 eingetroffen seien, auch im Rahmen der Abstimmung im Umlaufverfahren berücksichtigt werden können.
Selbst wenn man aber von einer Fallfrist ausgehe, sei dem Beschlusserfordernis Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer gehe nämlich fälschlich von 42 stimmberechtigten Mitgliedern aus. Dies sei zwar die in § 3 Abs. 3 GO genannte Zahl der Mitglieder der belangten Behörde, doch sei der der belangten Behörde angehörende Studiendekan als bescheiderlassende Behörde erster Instanz gemäß § 17 Abs. 1 GO iVm § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG befangen gewesen ("absoluter Befangenheitsgrund", der von Amts wegen wahrzunehmen gewesen sei). Die Befangenheit werde hier gleichsam unwiderleglich vermutet. Da bei der Abstimmung im Umlaufweg gemäß § 19 Abs. 4 GO Stimmrechtsübertragungen nicht möglich seien, hätten im Beschwerdefall nur 41 Stimmen abgegeben werden können. Dies sei auch auf den Umlaufstücken vermerkt gewesen.
Damit sei für einen gültigen Umlaufbeschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO die Abgabe von wenigstens 21 Stimmen erforderlich gewesen. Dem sei selbst dann entsprochen worden, wenn man den 30. Jänner 1998 als Fallfrist ansehe, weil bis zu diesem Zeitpunkt 21 Pro-Stimmen beim Dekanat eingelangt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer mache zur Befangenheit der Professoren Dr. A., Dr. O. und Dr. R. keine näheren Ausführungen. Es könne sich dabei nur um eine Befangenheit gemäß § 17 Abs. 1 GO iVm § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG ("relativer Befangenheitsgrund") handeln, weil die strittige Prüfung nicht als Bescheid einer unteren Instanz gewertet werden könne. Es müsse also konkret geprüft werden, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit vorgelegen sei. Dies müsse für Prof. Dr. O. und Dr. A. schon deshalb verneint werden, weil sie bei der "bekämpften" Prüfung vom 27. Juni 1995 gar nicht als Prüfer tätig geworden seien. Dass sie zu einem anderen Zeitpunkt als Prüfer des Beschwerdeführers fungiert hätten, könne ihre Befangenheit im Beschwerdefall nicht begründen. Da die Mehrzahl der Professoren, die Mitglieder der belangten Behörde seien, und auch ein Teil der Mitglieder der Assistentenkurie zu irgendeinem Zeitpunkt für jeden Studierenden als Prüfer fungierten, wäre bei der Annahme der Befangenheit von Mitgliedern, die irgendeinmal als Prüfer agiert hätten, in manchen Fällen keine Beschlussfähigkeit der belangten Behörde mehr gegeben. Auch könne der Umstand, dass sich Prof. Dr. B. am 16. Februar 1998 für befangen erklärt habe, weil er als Prüfer tätig geworden sei, für sich allein keine Befangenheit anderer Personen begründen.
Denkbar wäre lediglich eine Befangenheit von Prof. Dr. R. als Prüfer der strittigen ersten Wiederholungsprüfung vom 27. Juni 1995. Dabei sei zu bedenken, dass jedes Verwaltungsorgan zunächst selbst zu beurteilen habe, ob eine Befangenheit vorliege.
§ 17 GO sehe lediglich für Fälle der Stimmrechtsübertragung Regelungen vor. Demnach entscheide bei Zweifeln über die Befangenheit das Kollegialorgan auf Antrag eines Mitgliedes (§ 17 Abs. 1 GO).
3.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.
Vorab weist der Verwaltungsgerichthof darauf hin, dass § 15 UOG 1993 offenkundig nur für das Tätigwerden von Kollegialorganen in Form des Zusammentrittes seiner Mitglieder (vgl. insbesondere die Abs. 1, 4 und 6, aus denen auch zu schließen ist, dass dies für die Abs. 2, 3 und 6 gilt) einige Regeln trifft. Nach Auffassung des Gerichtshofes lässt sich aber (auch unter Berücksichtigung der Verfassungsbestimmung nach § 2 Abs. 2 UOG 1993) dem § 15 UOG 1993 nicht zwingend entnehmen, dass Kollegialorgane nur durch das Zusammentreten ihrer Mitglieder Beschlüsse fassen können und daher das Umlaufverfahren von vornherein vom Gesetzgeber als Form der Willensbildung ausgeschlossen werden sollte. Die Einführung der Möglichkeit des Umlaufverfahrens für die Willensbildung von Kollegialorganen durch die GO gemäß § 15 Abs. 7 UOG 1993, die ein Teil der Satzung ist (vgl. auch § 7 Abs. 2 Z. 5 UOG 1993), begegnet im Hinblick auf die für die Erlassung der Satzung (Verordnung) geltende Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 1 UOG 1993, die das Legalitätsprinzip im Sinne des Art. 18 B-VG für den Bereich der Universitäten modifiziert hat (vgl. dazu die EB zur RV zum UOG 1993, 1125 Blg NR Sten Prot XVIII. GP, Seite 43 zu § 2 sowie Funk, Legalitätsprinzip und Rechtsquellensystem im neuen Universitätsrecht, Plenum, Zeitschrift der Rektorenkonferenz, 1994, 1 ff), keinen grundsätzlichen Bedenken.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der in dem dem Umlaufverfahren zugrundegelegten Abstimmungsformular enthaltene Hinweis, dass Prof. Dr. K. (der auch Mitglied der belangten Behörde war) an diesem Umlaufbeschluss nicht teilnehme, weil er als Studiendekan den Bescheid in erster Instanz erlassen habe, nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG geboten war. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz GO eine Stimmrechtsübertragung ausschließt und auch sonst die Vertretung eines befangenen Mitgliedes im Umlaufverfahren nicht in Betracht kommt (insbesondere nicht die des § 17 Abs. 2 GO), führt dies dazu, dass sich die Zahl der teilnahmepflichtigen Mitglieder, die sich im Regelfall mit der Zahl der Mitglieder deckt, nach der sich auch das Konsensquorum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GO richtet, entsprechend verringert. Im Beschwerdefall ist damit die Zahl der teilnahmepflichtigen Mitglieder auf 41 abgesunken; damit verringerte sich Konsensquorum auf 21 Pro-Stimmen, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffen hingewiesen hat.
Der belangten Behörde kann allerdings nicht darin gefolgt werden, wenn sie die im Abstimmungsformular (Umlaufstück) festgesetzte Frist ("Um Rückmeldung an das Dekanat wird bis 30. Jänner 1998 gebeten." - Hervorhebung im Original) in ihrer zu diesem Thema erstatteten alternativen Ausführung in ihrer Gegenschrift nicht als verbindliche Fristsetzung im Sinn des § 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 GO wertet. Die Wahl von Höflichkeitsformeln ist zwar ein Indiz für mangelnde Verbindlichkeit, doch kann eine abschließende Wertung nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Zu beachten ist, dass im angefochtenen Bescheid, der vom Vorsitzenden der belangten Behörde gefertigt ist, der auch die Abstimmungsprotokolle (Umlaufstücke) am 20. Jänner 1998 versandt hat, als Tag der Beschlussfassung der 30. Jänner 1998 angeführt wird, was ein starker Anhaltspunkt dafür ist, dass damit eine verbindliche Fristsetzung intendiert war. Dazu kommt, dass nur eine verbindliche Fristsetzung satzungskonform ist. Bei einer unverbindlichen (offenen) Frist würde das Zustandekommen/Nichtzustandekommen eines Umlaufbeschlusses möglicherweise vom alleatorischen Element der Entscheidung des Vorsitzenden, wie lange er bis zum Abschluss der Willensbildungsphase zuwarten möchte, bestimmt werden. Der Wortlaut der Fristbestimmung des hier in Betracht kommenden Abstimmungsformulars lässt im Beschwerdefall die im Zweifel gebotene satzungskonforme Auslegung zu.
Aus diesen Gründen ist daher im Beschwerdefall der 30. Jänner 1998 der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Entwurf der Berufungserledigung (entspricht dem angefochtenen Bescheid) angenommen wurde oder nicht. Die erst im Februar 1998 von 5 Mitgliedern unterfertigten Umlaufstücke sind daher nicht zu berücksichtigen.
Zum maßgebenden Zeitpunkt lagen 21 Umlaufstücke vor, die ebenso viele Pro-Stimmen enthielten. Unbestritten ist unter den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ferner, dass sich unter diesen 21 Stimmen auch die Stimmen der Professoren Dr. A., Dr. O. und Dr. R. befanden.
Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der vom Verwaltungsgerichtshof nur im Fall seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgegriffen werden kann (ständige Rechtsprechung - vgl. dazu zB die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, unter E 42 zu § 7 AVG zitierte Judikatur). Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel wäre im Beschwerdefall z.B. dann gegeben, wenn bei Wegfall der Mitwirkung von befangenen Mitgliedern der belangten Behörde an einer Beschlussfassung (hier: im Umlaufverfahren) wegen der damit verbunden Wirkung auf das Konsensquorum (siehe dazu oben) davon auszugehen wäre, dass die vorgeschlagene Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers (= Inhalt des angefochtenen Bescheides) nicht zustande gekommen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 51 zu § 7 AVG zitierten Entscheidungen). In diese Richtung geht auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.
Mangels Bescheidqualität der unter der Geltung des AHStG abgelegten strittigen Prüfung (siehe dazu näher unten unter 4.2.) kommt die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG in Bezug auf die drei genannten als Prüfer (bei verschiedenen Antritten des Beschwerdeführers im Prüfungsfach Einführung RW) fungierenden Professoren nicht in Betracht.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit der Genannten könnte allenfalls dem § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG unterstellt werden. Der bloße Umstand der Ausübung der Funktion als Prüfer macht den Betreffenden im behördlichen Verfahren, in dem der Prüfungskandidat deren Aufhebung bzw. Folgenbeseitigung im Wege der Inzidenzkontrolle anstrebt (siehe dazu näher unter 4.2.), für sich allein nicht befangen. Besondere Umstände, die allenfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG angesehen werden könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insbesondere hat er die von ihm gestellten drei Anträge, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, ausschließlich auf die Auslegung strittiger Rechtsfragen, nicht aber auf den Ablauf des konkreten Prüfungsgeschehens des hier primär strittigen Zweitantrittes, an dem als Prüfer - wie oben dargelegt - nur Prof. Dr. R. beteiligt war, gestützt.
Dies gilt analog auch für seinen dritten Antrag, der die Beseitigung der Rechtsfolge des Ausschlusses vom Studium der Rechtswissenschaften anstrebt, die ex lege mit der negativen Prüfung beim letztmöglich Antritt am 3. Februar 1997 eingetreten ist, bei der die Prof. Dr. A. und Dr. R. (neben Prof. Dr. B., der sich für befangen erklärte) als Prüfer fungierten. Der Umstand, dass sich Prof. Dr. B. im Beschwerdefall für befangen erklärte, ändert nichts an der unter dem Gesichtspunkt des § 7 AVG unbedenklichen Mitwirkung der Prof. Dr. R. und Dr. A. bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beschlussfassung.
Aus diesen Gründen geht der Befangenheitseinwand des Beschwerdeführers ins Leere. Demnach wurde aber auch am 30. Jänner 1998 wirksam jener Beschluss gefasst, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt.
4.1. Zur anzuwendenden Rechtslage geht der Beschwerdeführer zunächst auf Grund der Übergangsbestimmungen zum UniStG davon aus, dass das bisherige besondere Studienrecht (RWStudG, RWStO sowie RWStP/L) mangels eines bisher nach dem UniStG erlassenen Studienplanes für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität L. im Beschwerdefall anzuwenden sei. Aus der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 6 UniStG (betreffend die Anzahl der höchstzulässigen Wiederholungen von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden) und dem Fehlen weiterer Vorschriften, die die Anwendbarkeit des AHStG für laufende Verfahren in Prüfungsangelegenheiten normieren, leitet er ab, dass nach der neueren Judikatur im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz lägen hier nicht vor. Seine Beschwerde (gemeint wohl Anträge) sei(en) demnach nach dem UniStG zu beurteilen, obwohl sie vor dem Inkrafttreten des UniStG eingebracht worden sei.
4.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Mit seinem Schreiben vom 25. April 1997 hat der Beschwerdeführer drei verschiedene (wenn auch in einem inhaltlichen Zusammenhang stehende) Anträge gestellt, und zwar den Antrag auf
1. Nichtigerklärung des beim zweiten Prüfungsantritt (erste Wiederholung) am 27. Juni 1995 im Prüfungsfach Einführung/RW erzielten negativen Prüfungsergebnisses,
- 2. Zulassung zur letztmaligen Wiederholung aus diesem Fach und
- 3. Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften.
Im Zeitpunkt des Einlangens dieses dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Schreibens (laut Eingangsstempel am 2. Mai 1997) war für die Universität Linz bereits das UOG 1993 voll wirksam (siehe dazu die Kundmachung im Mitteilungsblatt dieser Universität für das Studienjahr 1996/97 unter Nr. 70); andererseits galt noch das AHStG (weshalb sich der Beschwerdeführer in diesem Antrag auch auf dessen Bestimmungen bezog). Das bedeutet aber auch, dass alle Prüfungen im Prüfungsfach Einführung/RW unter der Geltung des AHStG abgelegt wurden.
Noch vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Studiendekans vom 14. Oktober 1997 trat jedoch das UniStG in Kraft (1. August 1997). Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das alte (unter der Geltung des AHStG erlassene) besondere Studienrecht (RWStudG, RWStO und RWStP/L) auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen.
Was die Zuständigkeit zur Erledigung dieser Anträge betrifft, ist diese nach dem im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Bescheide geltenden Rechtslage, d.h. also auf Grund ihres das Studienrecht betreffenden Inhaltes nach dem UniStG, zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Universität Linz bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UniStG nach dem UOG 1993 eingerichtet war. Für die beiden ersten Anträge kommt nach ihrem Inhalt als Behörde erster Instanz nur der Studiendekan, als Behörde zweiter Instanz (wegen § 12 Abs. 7 UOG 1993) das Fakultätskollegium in Betracht (§ 81 Abs. 1 und Abs. 5 Z. 3 UniStG). Bezüglich des dritten Antrages ist zu prüfen, ob hiefür nicht die Zuständigkeit des Rektors als Behörde erster Instanz (in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 UOG 1993) und dementsprechend als Berufungsbehörde das oberste Kollegialorgan der Universität (§ 81 Abs. 5 Z. 1 UniStG) gegeben ist (siehe dazu unten unter 6.2.).
Davon unabhängig ist die Frage zu klären, welche materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Was den ersten Antrag betrifft, haben die Bestimmungen des § 60 UniStG gegenüber der früheren Rechtslage nach dem AHStG ein neues Rechtsschutzsystem bei Prüfungen eingeführt, das von dem bisher nach dem AHStG in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsschutz erheblich abweicht.
In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem UniStG (und damit auch für Prüfungen nach dem AHStG und anderen Vorschriften) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten sind. Diese Rechtsfolgen treten aber nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift konnte - da die Verkündung des Prüfungsergebnisses selbst überall dort, wo ihr vom Gesetzgeber Bescheidqualität nicht ausdrücklich zuerkannt wurde, mangels solcher Qualität nicht anfechtbar war - in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führte. Mit Erfolg aber konnte die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang durch den Prüfling nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine im konkreten Fall wesentliche, d.h. eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeignet war, rechtlich relevante Interessen des Studierenden zu verletzen. (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 93/12/0264, sowie vom 12. Juni 1975, Slg. NF Nr. 8842 A). Die Rechtmäßigkeitskontrolle bei solchen Prüfungen, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken. Ausdrücklich wurde zum AHStG im Hinblick auf dessen § 26 ausgesprochen, dass das Ergebnis einer Überprüfung auf die wesentliche Verfahrensrichtigkeit nur darin bestehen könne, die negativen Rechtsfolgen der mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen, nicht aber eine negative Prüfungsentscheidung eines fachkundigen Prüfers in ein positives Prüfungsergebnis umzuwandeln (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 93/12/0264).
Eine ausdrückliche Qualifikation von Prüfungen als Bescheide nimmt auch das UniStG nicht vor; eine solche ergibt sich auch nicht zwingend aus der Bestimmung des § 60 UniStG. Auch geht der Gesetzgeber des UniStG bezüglich der Rechtsnatur von Prüfungen offenbar weiterhin vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus (vgl. dazu die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, zu § 60, Seite 92 f), sodass diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ergibt sich jedoch zweifellos daraus, dass § 60 Abs. 1 UniStG die Möglichkeit eines bescheidmäßig zu erledigenden Antrages auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung vorsieht (so die zutreffende Formulierung von Bast/Langeder, UniStG, FN 4 zu § 60 auf Seite 228 f). Die Geltendmachung eines schweren Mangels durch den hiezu Berechtigten hat allerdings innerhalb einer bestimmten Frist (zwei Wochen) ab Bekanntgabe der Beurteilung zu erfolgen. Lässt der Berechtigte diese Frist verstreichen, deren Versäumung allerdings als verfahrensrechtliche Frist der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG zugänglich ist, kann er einen solchen Mangel nicht mehr geltend machen. Insofern entfaltet eine mit einem schweren Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 UniStG behaftete negative Prüfungsentscheidung, die nicht rechtzeitig "angefochten" wurde, ein Art Bestandskraft (vgl dazu Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, Seite 66 ff, hier 79, sowie Bast/Langeder, aaO, FN 4 zu § 60, Seite 228 f), wobei aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben kann, ob es auch im Anwendungsbereich des § 60 UniStG ein dreigliedriges "Fehlerkalkül" (absolute Nichtigkeit, zur Aufhebung bei Anfechtung führende Fehlerhaftigkeit im Sinn des § 60 Abs. 1 UniStG und folgenlose Fehlerhaftigkeit; bejahend Stelzer, aaO, 78 f) gibt. Hingegen ging die bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem UniStG (insbesondere auch zu Prüfungen nach dem AHStG oder vergleichbaren Prüfungsvorschriften) mangels einer für zulässig angesehenen "unmittelbaren" Bekämpfung von Prüfungsentscheidungen im Ergebnis von einem zweigliedrigen Fehlerkalkül bei Prüfungen aus (absolute Nichtigkeit bei wesentlichen Fehlern; Unbeachtlichkeit von unwesentlichen Fehlern). Es kann dahingestellt bleiben, ob der bisherige Bereich der absoluten Nichtigkeit (hier: bei Prüfungen nach dem AHStG) den Bereich der schweren Mangelhaftigkeit im Sinn des § 60 Abs. 1 UniStG nur teilweise - in diesem Fall wäre es zu einer Erweiterung des relevanten Prüfungsmaßstabes gekommen - oder vollständig erfasst. Selbst wenn letzteres zuträfe, wovon die belangte Behörde auszugehen scheint, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Hinblick auf diese Änderung im Fehlerkalkül davon auszugehen, dass § 60 UniStG nur für Prüfungen gilt, die nach seinem Inkrafttreten abgelegt wurden. Eine Einbeziehung von vor dem Inkrafttreten des UniStG abgelegten Prüfungen in das neue Regelungssystem, hätte im Hinblick auf die erheblichen Folgen, die mit einer (nachträglichen) Änderung des Fehlerkalküls für Prüfungen nach Altrecht damit verbunden wären, einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers bedurft; eine solche klare Anordnung wurde in den Übergangsbestimmungen zum UniStG aber nicht getroffen.
Für diese Auffassung spricht auch die Anfechtungsfrist nach dem dritten Satz des § 60 Abs. 1 UniStG, die mit der Bekanntgabe der (negativen) Beurteilung zu laufen beginnt. Dass damit auch für alle (möglicherweise fehlerhaften) negativen Prüfungen nach Altrecht, deren Ergebnis bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UniStG bekantgegeben wurde und bei denen eine Inzidenzkontrolle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UniStG noch in Betracht gekommen ist, mit dem 1. August 1997 unter Wegfall der bisherigen inzidenten Kontrollmöglichkeit die zweiwöchige Anfechtungsfrist nach § 60 Abs. 1 UniStG in Gang gesetzt werden sollte, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Daher sind auch vor dem Inkrafttreten des UniStG gestellte Anträge auf Aufhebung einer Prüfung nach Altrecht nicht als Anträge nach § 60 Abs. 1 UniStG umzudeuten.
Daraus ergibt sich für die im Beschwerdefall gegebene Konstellation, dass die Aufhebung einer nach Altrecht abgelegten Prüfung weder nach dem AHStG (weil dort nicht vorgesehen) noch nach § 60 UniStG (mangels Anwendbarkeit auf Prüfungen nach Altrecht) in Betracht kommt. Die Abweisung des Erstantrages erfolgte daher schon deshalb zu Recht.
Was den Zweitantrag des Beschwerdeführers betrifft (Zulassung zum neuerlichen letztmaligen Antritt im Prüfungsfach Einführung/RW) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dieser Antrag nach dem Inkrafttreten des UniStG insofern an Hand dieses Gesetzes zu beurteilen ist, als der Wiederantritt für einen Zeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes angestrebt wird. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 6 UniStG, der seinem Inhalt nach die bisherige Bestimmung des § 45 Abs. 11 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 (mit einer zeitlichen Begrenzung) aufrecht erhält. Daraus ist nämlich zu schließen, dass das UniStG (§ 58 Abs. 2) auch für die zulässige Anzahl von Wiederholungen einer Prüfung maßgebend ist, die erstmals am 1. September 1992 oder später (aber vor dem 1. August 1997) mit einem negativen Erfolg abgelegt wurde. Eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere etwa in der Richtung, dass die Prüfungen, die unter der Geltung des AHStG abgelegt wurden, in Bezug auf ihre Wirksamkeit an Hand des UniStG zu prüfen wären, lässt sich aber aus dieser Übergangsbestimmung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ableiten. Knüpft § 58 Abs. 2 UniStG - wie im Beschwerdefall - auch an Prüfungen an, die nach Altrecht abgelegt wurden, kommt für die Kontrolle dieser Prüfungen § 60 UniStG aus den oben angeführten Gründen nicht in Betracht. Vielmehr hat in diesem Fall die zuständige Behörde an Hand des Prüfungsmaßstabes, der zum Zeitpunkt der Ablegung der Altprüfung gegolten hat (hier: nach dem AHStG) im Verfahren nach § 58 UniStG inzidenter zu prüfen, ob eine wirksame Prüfung nach Altrecht vorliegt oder nicht. Das Ergebnis dieser (inzidenten) Prüfung ist der Zulassungsentscheidung zugrunde zulegen. Bei dieser im Beschwerdefall gegebenen besonderen Konstellation ändert sich also bezüglich der Art der Kontrolle von Prüfungen (Inzidenzkontrolle) und dem anzulegenden Prüfungsmaßstab an der bisher unter der Geltung des AHStG (allgemein geltenden) Vorgangsweise nichts, auch wenn im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vom Studierenden angestrebten Ergebnisses (hier: neuerliche Zulassung zur Wiederholung einer Prüfung, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erst nach dem 1. August 1997 hätte stattfinden können) bereits das neue Recht (hier: § 58 UniStG) anzuwenden ist.
Dem steht auch nicht die Aufhebung des AHStG durch § 75 Abs. 1 UniStG entgegen. Dadurch allein wird nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Sachverhalte, die sich bereits unter der Geltung des AHStG ereignet haben, nicht auch weiterhin an dieser Norm zu messen sind, wenn etwa - wie hier im Ergebnis - das anzuwendende neue Recht (UniStG) hinsichtlich bestimmter Fragen (hier: Kontrolle von Prüfungen) nur auf neue Sachverhalte anzuwenden ist, die sich unter seiner Geltung ereignet haben, d.h. also bezüglich eines Tatbestandselementes eine zeitraumbezogene Betrachtung geboten ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF Nr. 9315 A, das unter diesem Gesichtspunkt ein Abweichen von der im Allgemeinen geltenden Regel, wonach die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, bejaht hat).
Zutreffend hat daher die belangte Behörde im Rahmen ihrer "alternativen" Begründung zur Abweisung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen zu seinem Erstantrag hier zu behandeln ist, wenn man davon ausgeht, dass in Bezug auf die Kontrolle von Prüfungen (als eine Tatbestandsvoraussetzung für die Beurteilung der mit dem Zweitantrag angestrebten neuerlichen Zulassung zur Prüfung Einführung/RW) das AHStG anzuwenden ist.
Dies gilt sinngemäß auch bezüglich des dritten Antrages des Beschwerdeführers. Die nach § 30 Abs. 6 AHStG ex lege eintretende Rechtsfolge wurde nämlich im UniStG (§ 34 Abs. 6 und § 39 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 58) im Ergebnis unverändert beibehalten. Dazu kommt, dass das alte besondere Studienrecht bis zur Erlassung neuer Studienpläne nach dem UniStG aufrecht erhalten wurde und auch im Beschwerdefall noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat. Deshalb ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein - wie im Beschwerdefall - bereits vor dem Inkrafttreten des UniStG eingetretener Ausschluss nach § 30 Abs. 6 AHStG auch nach dessen Inkrafttreten weiterhin aufrecht. Wird dessen Aufrechterhaltung durch einen Antrag des Betroffenen in Frage gestellt, über den erst nach Inkrafttreten des UniStG abgesprochen wird, ist dieser Antrag an Hand des UniStG zu prüfen, zumal die Rechtsfolgen der begehrten Änderung (neuerliche Zulassung zur Fortsetzung dieses Studiums, Prüfungsantritte usw.) in der Regel nur in der Zukunft (nach Erlangung einer positiven Entscheidung) eintreten können. Hängt diese Entscheidung von der Beurteilung der Wirksamkeit von Prüfungen ab, die unter der Geltung des Altrechts (hier: AHStG) abgelegt wurden, ist diese Frage an Hand des Altrechts zu prüfen.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner (wie bereits in seiner Berufung) vor, er habe ein subjektives Recht auf Einhaltung der §§ 13 Abs. 2 RWStO und 10 Abs. 2 RWStudG (dieses Vorbringen ist im Hinblick auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen - siehe dazu die Ausführungen unter 4.2.). Zwar sei dies nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen angeordnet, aber auch nicht ausgeschlossen. Aus dem Schutzzweck der Bestimmungen sei aber abzuleiten, dass der Student im Prüfungsfach Einführung/RW ein Recht habe, persönlich durch den die Prüfung abhaltenden Prüfer auf die Prüfung vorbereitet zu werden. Ebenso sprächen pädagogische Aspekte dafür, dass unmittelbar nach dem Besuch einer dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltung die Prüfung abgelegt werden solle. Er sei bei der hier strittigen Prüfung am 27. Juni 1995 von zwei Prüfern, nämlich Prof. Dr. R. und Dr. O., geprüft worden (siehe dazu auch die obigen Ausführungen unter 2.1.). Prof. Dr. O. hätte aber nicht als Prüfer fungieren dürfen, weil er - anders als Prof. Dr. R. - im SS 1995 keine entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten habe. Dies wäre aber nach Auffassung des Beschwerdeführers für den Einsatz von Prof. Dr. O. als Prüfer erforderlich gewesen, weil er davon ausgehe, dass sich das Tatbestandsmerkmal "in dem der Prüfung vorangegangenen Semester" auf das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester - im Beschwerdefall also auf das SS 1995 und nicht wie die belangte Behörde meine auf das WS 1994/95 - beziehe (wird näher ausgeführt). Was den bei dieser Prüfung als Prüfer eingesetzten Prof. Dr. R. betreffe, habe dieser zwar unbestritten entsprechende Lehrveranstaltungen im SS 1995 abgehalten (nämlich zwei Übungen aus Privatrecht), doch sei dem Beschwerdeführer die Teilnahme daran nicht gewährt worden. Grund dafür sei seine verspätete Anmeldung für die von Prof. Dr. R. persönlich abgehaltene Übung gewesen. Dazu sei es gekommen, weil er am 11. März 1995 (erstmals) zur Prüfung im Fach Einführung/RW angetreten sei und er erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses bei einem Assistenten von Prof. Dr. R. habe vorsprechen können. Dieser habe ihm mitgeteilt, Prof. Dr. R. habe die Anweisung erteilt, keine weiteren Studenten in die Übung aufzunehmen, die sich nicht bereits innerhalb der zweiwöchigen Anmeldefrist angemeldet hätten, obwohl in der Übung noch ausreichend Plätze vorhanden gewesen seien. Somit sei dem Beschwerdeführer trotz seines Bemühens die Teilnahme an dieser Übung verweigert worden, weil ihm die verspätete Anmeldung (zu Unrecht) angelastet worden sei.
5.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei am 27. Juni 1995 bei seinem zweiten Antritt zur Einführung/RW auch von Prof. Dr. O. (und nicht nur von Prof. Dr. R.) geprüft worden, trifft dies aus den oben unter 2.2. dargelegten Gründen nicht zu. Die darauf aufbauenden Einwendung gehen daher schon deshalb ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf die Nichtzulassung zu einer im SS 1995 vom Prüfer Prof. Dr. R. abgehaltenen Übung stützt, geht dies schon deshalb ins Leere, weil aus dem § 10 Abs. 2 RWStudG (bzw. § 13 Abs. 2 RWStO) das von ihm behauptete subjektive Recht (Recht auf Vorbereitung durch den Prüfer, was im Ergebnis zu einer Teilnahmegarantie an bestimmten Lehrveranstaltungen führen würde) nicht abgeleitet werden kann (vgl. dazu auch die Ausführungen zum primären Regelungszweck dieser Bestimmung oben unter 2.2.). Da Prof. Dr. R. im Übrigen die formellen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 RWStudG für seinen Einsatz als Prüfer selbst nach Auffassung des Beschwerdeführers im SS 1995 erfüllt hat - dies wäre auch bei Zutreffen der Auffassung der Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde der Fall - könnte der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in seinem (allfälligen) Recht auf Prüfung durch einen dem Gesetz entsprechenden Prüfer verletzt worden sein.
Schon deshalb erfolgte daher die Abweisung seines zweiten Antrages (Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung aus dem Prüfungsfach Einführung/RW) zu Recht, ohne dass auf die weiteren von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Auslegungsfragen des § 10 Abs. 2 RW/StudG (= § 13 Abs. 2 RWStO) weiter einzugehen war.
6.1. Gegen die Abweisung seines dritten Antrages (Aufhebung des Erlöschens der Zulassung für die Studienrichtung "Rechtswissenschaften") wendet der Beschwerdeführer ein, dass dieselben Gründe, die zur Zulassung zur nochmaligen Wiederholung aus dem Prüfungsfach Einführung/RW (zweiter Antrag) führen müssten, auch gegen die Abweisung seines dritten Antrages ins Treffen zu führen seien.
6.2. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Der inhaltliche Zusammenhang, den der Beschwerdeführer (und auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid) zwischen der Erledigung seines zweiten und seines dritten Antrages im Ergebnis herstellt, trifft zu. Dies würde an sich nach den obigen Ausführungen zu 5.2. dazu führen, dass auch (inhaltlich betrachtet) die Abweisung seines dritten Antrages zu Recht erfolgte.
Dennoch wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, weil die Behörde erster Instanz (Studiendekan) nicht zuständig war, über den dritten Antrag eine Sachentscheidung zu treffen. Zwar regelt das UniStG nicht ausdrücklich den Fall, wer über einen Antrag auf "Aufhebung" des ex lege (hier: nach § 30 Abs. 6 AHStG eingetretenen und nach dem UniStG aufrechterhaltenen) Ausschlusses zu entscheiden hat. Nach § 39 Abs. 2 UniStG hat der Rektor im Fall eines Antrages über das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung zu entscheiden - der Fall des § 39 Abs. 1 Z. 4 wird im zweiten Satz des § 39 Abs. 2 leg. cit. nur als Beispiel hervorgehoben (vgl. dazu auch die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, zu § 39 im letzten Absatz auf Seite 83). Daraus folgt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass der Rektor zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag (der sich im Übrigen seinem Inhalt nach auch als (negativer) Feststellungsantrag im Sinne des § 39 Abs. 2 UniStG deuten ließe) zuständig ist. Für ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer derartigen Entscheidung sowie für die Zuständigkeit des Rektors spricht, dass eine derartige Entscheidung über die Universität, an der der Student erfolglos die betreffende Studienrichtung studiert hat, "hinauswirkt". Auf Grund eines solchen rechtskräftigen Feststellungsbescheides steht nämlich (innerhalb der Grenzen der Rechtskraft) bindend fest, dass der Betreffende (so wie bisher nach dem AHStG) auch nach dem UniStG vom Studium der betreffenden Studienrichtung in Österreich ausgeschlossen ist (vgl. dazu die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, zum Absatz 6 des § 34 auf Seite 79) und er daher auch an einer anderen österreichischen Universität, bei der diese Studienrichtung eingerichtet ist, zu diesem Studium nicht zugelassen werden darf.
Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz (Studiendekan) betreffend eine Sachentscheidung über den dritten vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht durch ersatzlose Aufhebung des Spruchabschnittes 3 des erstinstanzlichen Bescheides wahrgenommen, sondern deren negative Sachentscheidung bestätigt hat, hat sie ihren Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
7. Aus den obgenannten Gründen war daher der angefochtene Bescheid, soweit er die Abweisung der Berufung gegen Spruchabschnitt 3 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen aber (d.h. soweit in ihr die Bestätigung der Spruchabschnitte 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid bekämpft wurde) war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 (die beiden letztgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997), § 49 Abs. 1 letzter Satz (eingefügt durch BGBl. I Nr. 88/1997) und § 50 VwGG.
Wien, am 21. Februar 2001
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