ROG Tir 2016 §47a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.32.1035.45
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von 1) AA geb. JJ, 2) BB – KK, 3) CC, 4) DD, 5) EE und 6) FF, alle vertreten durch GG, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der beiden nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
2. Anstelle des Lageplanes der Vermessung LL vom 01.12.2021, GZ ***, (Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 24.02.2022) bildet der Lageplan der Vermessung LL vom 17.05.2023, GZ ***, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.05.2023, einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
3. Die Einreichpläne „Ansichten Chalet 1 – 7“ von MM vom 15.05.2023, Plannummer ***, und „Ansichten Chalet 8 – 14“ von MM vom 15.05.2023, Plannummer ***, und die „Beilage“ (Legende) von MM vom 15.05.2023, Plannummer ***, alle eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.05.2023, bilden einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, ***, wurde der Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diversen Nebenanlagen auf der Gp **1 KG Y unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.
Dagegen haben sechs Nachbarn - rechtsfreundlich vertreten - Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Diese Beschwerde wurde mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.09.2022 als verspätet zurückgewiesen.
Die vertretenen Beschwerdeführer haben bereits mit Schriftsatz vom 11.04.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit nachgeholter Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 65 TBO 2022 eingebracht.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.10.2022, ***, wurde dem Antrag der sechs rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erbringung der Beschwerde gegen den vorgenannten Baubewilligungsbescheid vom 24.02.2022 stattgegeben. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.11.2022 wurde die von den rechtfreundlich vertretenen Nachbarn erhobene Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da die Revision mit Schriftsatz vom 16.11.2022 zurückgezogen wurde.
Somit ist der Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.09.2022 aufgrund der rechtskräftig bewilligten Wiedereinsetzung ex lege außer Kraft getreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher über die Beschwerde der Nachbarn zu entscheiden.
Nachdem, wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, wird in der Folge auf diesen Antrag nicht weiter eingegangen.
Da das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zuständig ist, wird auf diesen Antrag ebenfalls nicht weiter eingegangen.
In der im vorgenannten Schriftsatz vom 11.04.2022 enthaltenen Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
1.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer des Gst. Nr. **2 in EZ ***, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Eigentümer der Gst. Nr. **3 und **4 in EZ ***, der Fünftbeschwerdeführer ist Eigentümer der Gst. Nr. **5, **6, **7, **8, **9, **10 in EZ *** und der Sechstbeschwerdeführer 01 ist Eigentümer der Gst. **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23 in EZ ***, wobei die Grundstücke **3, **4, **2 und **5 unmittelbar an den Bauplatz auf Gst.Nr. **1, EZ *** angrenzen.
1.3. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 13.12.2017, 07.05.2018, 02.01.2018, 10.02.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2017 umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und dabei insbesondere die fehlende Bauplatzbildung/Eignung, das mangelhafte Bauansuchen, die fehlende Zustimmung des (damaligen) Grundeigentümers, fehlende Übereinstimmung mit dem Flächenwidmung-/Bebauungsplanes, die Nichteinhaltung des Immissionsschutzes im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung, die Verletzung der Abstandsbestimmungen, die unzureichenden/mangelhaften Planunterlagen, fehlende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Brandschutz, die unzulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages sowie die fehlende Glaubhaftmachung keinen Freizeitwohnsitz zu errichten (= § 22 Abs. 4 TBO) moniert.
1.4. Mit Bescheid vom 24.02.2022, GZI. *** wurde durch die Baubehörde I. Instanz die Baubewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Gst.Nr. **1, EZ *** bewilligt. In der Begründung führt die belangte Behörde sinngemäß und zusammenfassend aus, dass ein vollständiges Bauansuchen vorliege, das Bauansuchen lediglich angepasst worden sei, der Bauplatz gebildet und für die Bebauung geeignet sei, mit der Flächenwidmung Sonderfläche Hoteldorfanlage kein Immissionsschutz verbunden sei, die Bestimmungen des Brandschutzes eingehalten werden, sowie die Vorgaben des Bebauungsplanes, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Flächenwidmung eingehalten werden.
…
3. Rechtsverletzungen und Beschwerdegründe
Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt, insbesondere materielle Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen:
3.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt den Nachbarn ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihnen jene Informationen vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren benötigen (vgl. VwGH 2009/06/0125).
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sind aus den Planunterlagen nach der 3. Planänderung - weiterhin keine Angaben (Höhenquoten, Höhenangaben, etc.) zu entnehmen, die für die Beurteilung der Rechte der Einschreiter (= Einhaltung von Abstandsvorschriften bzw die unzulässige Verbauung des Mindestabstandsbereich; die Nichteinhaltung der Flächenwidmung iZh mit dem Immissionsschutz, die Bestimmungen des Brandschutzes, der Vorgabe des Bebauungsplanes iSd lit c, der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes) erforderlich sind.
Dies gilt unter anderem für die Höhenkoten für das Urgelände|Wandhöhen — die in der Aufstellung „Abstände und Wandhöhen 1002 Grundlage Höhenplan 01)" angeführt werden - und im Lageplan nicht nachvollziehbar sind. Anhand der Angaben in den Planköpfen der vorliegenden Unterlagen (Datum; GZ etc) ist zudem nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen nunmehr konkret das Einreichoperat darstellen. Auch Erhebungen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass es sich bei dem Bauplatz um eine Feuchtwiese handelt und sohin eine Versickerung auf „Eigengrund" de facto ausscheidet, fehlen zur Gänze. Die vorliegende Stellungnahme des Ingenieurbüro NN vom 27/01/2022 trifft dazu jedenfalls keine Aussagen, sondern behandelt diese Stellungnahme lediglich „Aussagen über die Machbarkeit" und die weiteren erforderlichen Bewilligungen.
Auch der generelle geotechnische Bericht vom 24.01.2018 enthält keine konkreten Angaben (Anzahl/Tiefe der Schürfe, Auswertungen und Untersuchungen nach der ÖNORM, Bodenklassen, Versickerungsfähigkeit, Gründungsfähigkeit, Fremdgrundinanspruchnahme und Auswirkung auf den Fremdgrund), die eine abschließende Beurteilung des Bauvorhabens erlauben.
Die Parameter die bei Erhebung der Stellplatzanzahl herangezogen wurden, werden in der tabellarischen Aufzählung bzw im hochbautechnischen Gutachten überhaupt nicht dargelegt und sind die Angaben daher nicht im Geringsten nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Stellplatzanzahl zwischen 2017 und 2022 offenbar reduziert wurde, obschon die Grundlage dasselbe Projekt bildet. Aus den Planunterlagen folgt zudem, dass für die gewählte Aufstellung „als Schrägeinparker" nicht die erforderliche Zufahrtsbreite besteht und im Bereich der Feuerwehrzufahrt Stellplätze errichten werden, weshalb die angeführte Stellplätzeanzahl überhaupt fraglich ist.
Aufgrund der erheblichen Anzahl der geplanten Stellplätze und deren Situierung ist jedoch eine erhebliche unzumutbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Immissionen (Geruch, Lärm und Schadstoffe) zu erwarten.
Dem hochbautechnischen Gutachten sind zudem keine Ausführungen zu entnehmen in welchen Punkten sich die 3. Planänderung von den Einreichunterlagen aus dem Jahr 2017 unterscheidet. Hätte sich der hochbautechnische Sachverständige mit diesem Umstand befasst so hätte er zumindest feststellen müssen/können, dass die Situierung der Gebäude (unter anderem Hauptgebäude, 09.B8, 14.B8) gegenüber der Einreichplanung 19/10/2017 abweicht.
Nach der stRsp des VwGH wird die Baubewilligung für ein - durch seine Lage bestimmtes Vorhaben - erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss. Insoweit ein Bauwerk errichtet wird, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig und zwar nicht nur im Rahmen von etwa Messungenauigkeiten abweicht, ist daher von einem rechtlichen Aliud auszugehen (vgl. VwGH 2011/05/0023).
Es trifft daher nicht zu, dass für die Beurteilung der gesetzlichen Bauvorschriften auf das Bauansuchen vom 19/10/2017 als Zeitpunkt der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens abzustellen ist, nachdem durch die Planunterlagen 17/11/2021 bzw 29/11/2021 ein Aliud vorliegt und somit de facto eine Neueinreichung vorliegt.
3.12. Ungeachtet dessen ist nach der Bestimmung des S 13 Abs. 8 AVG eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages nur dann zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert, noch die sachlich und örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt werden.
Die Beschwerdeführer haben bereits im Zuge der Einwendungen vom 13/12/2017 auf die mangelhaften/fehlenden Unterlagen hingewiesen und wurde in der hochbautechnischen Begutachtung vom 14/12/2017 unter anderem dazu festgehalten, wie folgt:
„Fehlende Unterlagen:
Vereinigung diverser Grundstücke
Zustimmung zur Verbauung der derzeitigen Besitzer
Grundriss und Schnitte im Bereich des Carports, mit mind. 50 cm Abstand zur
Grundstücksgrenze (GP ***-Weg), Wandhöhe zur GP **5
Behindertengerechte Wohnung in einem Chalet,
Behindertengerechte DUWC im Schwimmbad und Saunabereich
Im Zuge der hochbautechnischen Überprüfung sind folgende Punkte nachzuweisen:
1) Sämtliche Grundstücke sind zu vereinigen.
2) Alle Grundstücksbesitzer müssen dem Bauvorhaben ausdrücklich zustimmen
3) Die Energieausweise sind heizungstechnisch zu ergänzen (Fernwärmeleitungen)
4) Das Badhaus ist behindertengerecht zu gestalten
5) Ein Chalet ist behinderten gerecht auszuführen gemäß § 29 TBV
6) Der Baubescheid kann erst erstellt werden, wenn die Grundstücke zusammengelegt wurden
7) Personalzimmer, ??? - AschG??? und behindertengerechte Mitarbeiterwohnung? ? ?
8) Planerische Darstellung des Carports und Höhen sind nachzureichen
9) Einreichpläne sind zu ergänzen, Badhaus, Carport, Haupthaus, Beh.gerechte Chalet, Energieausweise…
…“
Darüber hinaus werden in der Verständigung vom 31.01.2022 nunmehr folgende Änderungen seitens der Bauwerberin angeführt:
„Nunmehr erfolgte eine weitere Änderung, welche sich im Wesentlichen wie folgt darstellt:
Die 8er Chalets mit der bisherigen Nummer 09 B 8 und 14 B 8 werden zu 6er Chalets umfunktioniert
Einzelne Balkonflächen (02.A.6, 08.B.6 und 07.B.8) weichen vom Schemabalkon ab und werden gesondert dargestellt Entfernung Carport
Grundrissänderung im Bereich Haupthaus samt neuen Zugangskonzept zur Rezeption
Neugestaltung des Obergeschosses im Haupthaus
Änderung der Treppen im Badehaus
…“
Diese Voraussetzungen iSd § 13 Abs. 8 AVG liegen hier jedoch nicht vor, ergibt sich doch bereits aus den vorliegenden Planunterlagen, dass die Lage der Gebäude von der bisherigen Planung abweichen. Die Baubewilligung wird jedoch für ein - durch seine Lage bestimmtes Vorhaben - erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss. Insoweit ein Bauwerk errichtet wird, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig und zwar nicht nur im Rahmen von etwa Messungenauigkeiten abweicht, ist daher von einem rechtlichen Aliud auszugehen (vgl. VwGH 2011/05/0023).
Nach Ansicht der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde zudem nicht beachtet, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bzw Abweisungsgründe für das Bauansuchen vorlagen und der Bauplatz nicht gebildet wurde.
Entgegen den Ausführungen im hochbautechnischen Gutachten ist daher nicht das Bauansuchen vom 19/10/2017 für den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens heranzuziehen. Ein verbesserungsfähiger Mängel iSd S 13 Abs. 3 AVG liegen/lagen jedenfalls nicht vor, nachdem die Planunterlagen wesentliche Vorgaben der TBO, TBV, etc außer Acht ließen.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde diesen Umstand offenkundig erkannt hat und den bisherigen Verfahrensgegenstand „Neubau Hoteldorfanlage mit 14 Chalets auf Gst.Nr. **24, **25, **26, **1, **27 alle KG Y, EZ ***, ***, ***" und die GZ *** auf den Verfahrensgegenstand „Neubau Hoteldorfanlage mit 14 Chalets auf Gst.Nr. **1, KG Y, EZ ***" und der GZ *** abgeändert hat.
Es handelt sich daher um eine neues Bauansuchen und sind daher die Bestimmungen der TBO 2018 idgF anzuwenden.
3.1.3. Die Bestimmung der TROG 2016 normiert nunmehr eine Sonderflächenwidmung für Chaletdörfer unter § 47 a TROG 2016. Der Bauplatz ist derzeit als Sonderflächenwidmung nach § 43 „Hoteldorfanlage mit 14 Chalets" ausgewiesen und setzt dies voraus, dass eine Verpflegung der Gäste angeboten wird. Die „Küche" im Haupthaus wird mit 9,15 m2 und die Verabreichungsplätze mit 30 Sitzplätzen angegeben und ist damit eine Verpflegung von 84 Gästebetten iSd § 48 TROG bereits faktisch ausgeschlossen. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Chaletdorf und widerspricht das Bauvorhaben damit den Vorgaben der Flächenwidmung. Es liegt daher ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 TBC) 2018 vor und ist das Bauansuchen somit — ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Die Beschwerdeführer verkennen dabei nicht, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung grundsätzlich kein subjektives Recht im Sinne der TBO 2018 darstellt. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass ein Bescheid nach der Bestimmung des § 66 TBO 2018, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach S 34 Abs. 3 TBO 2018 vorliegt, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Die Baubehörde I. Instanz hat als „Garant für die Einhaltung der Bauvorschriften" daher von Amtswegen gemäß der Offizialmaxime nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 95/05/0331; OGH 14 OS 27/66), um eine spätere Aufhebung des Bescheides zu vermeiden.
3.1.4. Nach der Bestimmung des § 3 TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden die eine, dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben und eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
Diese Voraussetzungen werden hier allesamt nicht erfüllt. Die Zufahrt weist nämlich bereits für sich genommen erhebliche Engstellen auf und wird durch Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen der Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit nicht gewährt. Aber auch der bestehende Viehtrieb in der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft wurde im Zusammenhang mit der Erschließung nicht im Geringsten berücksichtigt.
Darüber hinaus besteht im X eine Trinkwasserknappheit die durch die Verwirklichung des Bauvorhabens verschärft wird. Der raumplanerische Sachverständige führte im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt selbst aus, dass vor der Umsetzung des Projektes
- ein Zusammenschluss der Versorgungsnetze W und V
- eine Neufassung Langtalquellen
- eine mögliche Ableitung der fehlenden Wassermenge im Bereich der NN
erfolgen muss, um die Deckung des Wasserbedarfs im Bereich W weiterhin zu gewährleisten. (vgl Gutachten Raumplanung Plan OO vom 12/12/2016, S21).
Diese Maßnahmen wurden zur ausreichenden Erschließung des Bauplatzes allesamt nicht umgesetzt und wird darüber hinaus die Wasserknappheit im Bereich W verschärft. Aber auch eine Überprüfung der Dimensionierung der Kanalanlage ist durch die Baubehörde nicht erfolgt und ist davon auszugehen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer über die Kanalanlage nicht sichergestellt ist.
Aufgrund der fehlenden Erschließung des Bauplatzes (Wasser, Abwasser, etc) liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung damit nicht vor. Feststellungen dazu fehlen zur Gänze und liegt damit ein sekundärer Feststellungmangel vor (vgl VwGH Ra 2020/16/0052).
3.1.5. Des Weiteren ist gemäß § 48 TROG 2016 bei der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen
- auf den Stand der touristischen Entwicklung und die bestehenden touristischen Strukturen auf örtlicher und regionaler Ebene, insbesondere auf das Angebot an Freizeit, Sport und sonstigen Erholungseinrichtungen
- den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere in Hinblick auf eine adäquate Gestaltung der Betriebe und deren Eingliederung in die Siedlungsstruktur
- die Gewährleistung einer bodensparenden Bebauung, insbesondere in Hinblick auf die Größe der Sonderfläche im Verhältnis zur zulässigen Höchstzahl an Gebäuden und Betten
- die Vermeidung von unzumutbaren und schädlichen Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung einer Überlastung des örtlichen und des regionalen Straßennetzes, sowie auf das Bestehen einer Verkehrserschließung, die gewährleistet, dass der Verkehr zum und vom jeweiligen Beherbergungsgroßbetrieb Gebiete, die überwiegend Wohnzwecken dienen nicht oder nur im geringen Ausmaß berührt.
In der Stellungnahme der OO betreffend die verfahrensgegenständliche Flächenwidmung wird unter anderem auf Stellungnahmen der Tourismuswirtschaft verwiesen, deren allgemeinen Ausführungen (vgl „touristische Impulse" die Besetzung der Arbeitsplätze durch die einheimische Bevölkerung angedacht wird" „wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftskraft im U" etc) für umfassende und präzise Feststellungen nicht im Geringsten geeignet sind.
Die Ausführungen des Tourismusverbandes U stehen zudem im Widerspruch zu den Nächtigungszahlen, die eine Steigerung für Sommer 2016 von 10,3 % (vgl. der Tourismus im Sommer 2016, Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Landesstatistik, April 2017), bzw. für Winter 2016/2017 4,6% (vgl. der Tourismus im Winter 2016/2017, Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Landesstatistik, August 2017) ausweisen. Es trifft auch nicht zu, dass kein ausreichendes Angebot im näheren und weiteren Umgebungsbereich besteht, nachdem bereits ein Chalet-Dorf in T, und in S errichtet wurde bzw ein weiteres Chaletdorf in R geplant ist, das mit geringeren Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden ist. Durch die Angaben in den vorliegenden Stellungnahmen ist auch nicht belegt, dass ein Chalet-Dorf zu einer wesentlichen Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs im U beiträgt, nachdem eine Auslastung in der Hotellerie Tirol im Winter lediglich 42,8 % bzw. im Sommer lediglich 31,1 % beträgt und sohin ausreichende Kapazität bestehen.
Des Weiteren wird eine ausreichende Kompensation des Eingriffs durch Ausgleichsflächen vorgesehen (vgl. S 28), deren Grundlagen im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens unstrittig widerlegt wurde. Dies gilt unter anderem für den Umstand, dass die Berechnung des Kompensationswertes nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Gemeinde ist/war als mitbeteiligte Partei im naturschutzrechtlichen Verfahren dabei bekannt, dass sämtliche Erhebungen im Zusammenhang mit dem Naturschutz untererfasst wurden und somit nicht die tatsächlichen Gegebenheiten im Projektgebiet abbilden und die Berechnung des Kompensationswertes nicht ordnungsgemäß erfolgte (vgl. naturschutzrechtliches Gutachten im Verfahren LVwG***, vom 13.05.2019, GZI. ***). Darüber hinaus wurde betreffend die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung im Bereich W, keine konkreten Berechnungen anhand der RVS etc durchgeführt, sondern lediglich Hypothesen des beigezogenen Sachverständigen (arg: „unter der Annahme" „Es wird angenommen" etc) angeführt, die einer inhaltlichen Überprüfung anhand technischer Normen/Richtlinien (ZB RVS etc) nicht standhalten.
Die durchgeführte Grundlagenforschung reicht sohin weder für die Änderung der Flächenwidmung, der Änderung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, noch zur Erlassung eines Bebauungsplanes aus und dienen die raumplanerischen Maßnahmen ausschließlich der Verwirklichung des gegenständlichen Projektes der mitbeteiligten Partei und erweisen sich allesamt als rechtswidrig. In dem vorliegenden Fall kann anhand der Entscheidungsgrundlagen zudem keine Aussage darüber getroffen werden, ob die raumordnungsrechtlichen Änderungen den vom Gesetz vorgesehenen Zielen entsprechen und wurden damit die Vorgaben der TROG zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage nicht im Geringsten berücksichtigt (vgl. VfGH V26/84).
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Flächenwidmung liegen damit bereits aus diesem Umstand nicht vor und erweist sich die Flächenwidmung als rechtswidrig.
Des Weiteren muss nach der stRsp des VfGH der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus den planlichen Darstellungen eindeutig und unmittelbar — also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie ZB das Grenzkataster — feststellen können. Diesem Erfordernis wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist.
Die Kennzeichnung der Widmungskategorie muss daher jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen. Insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, muss aus der Plandarstellung ersichtlich sein, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl. VfGH V63/2018 mwN).
Diesen Anforderungen werden die Unterlagen zur Änderung der Flächenwidmung nicht gerecht, nachdem der Bauplatz zum Zeitpunkt der Widmung noch nicht gebildet wurde bzw keine Widmungsgrenzen ersichtlich waren/sind und genügt die Planungsmaßnahme daher nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.
Der Flächenwidmungsplan für das Grundstück **10 in EZ *** erweist sich vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH sohin offenkundig als rechtswidrig und ergeht sohin die Anregung, das LVwG Tirol möge gemäß Art. 139 Abs. 1 Zif. 1 B-VG beim VfGH die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Gst. **1 in EZ ***, KG Y wegen Gesetz-/Verfassungswidrigkeit beantragen.
3.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften
3.2.1.Nach der stRsp des VwGH erfordert die Begründung des Bescheides iSd §§ 58 und 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichende und nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich konkrete Feststellung, des, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angaben jener Gründe, welche die Behörde im Falle eines Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt, die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt haben. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Durch bloße pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleerformenartige Feststellungen oder Behauptungen wird der Begründungpflicht dabei nicht Genüge getan (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 60 Rz 5 ff)
Die belangte Behörde hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer in der Begründung inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Dies gilt unter anderem für die Frage, dass im Zeitpunkt des Bauansuchens der Bauplatz nicht gebildet war und sohin bereits aus diesem Umstand die Abweisung des Bauansuchens zu erfolgen hatte, des Weiteren treffen die Ausführungen der belangten Behörde, die Nachreichung 02 beinhalte lediglich Anpassungen und Ergänzungen zum bestehenden Bauvorhaben, nicht zu, zumal dabei auch die Lage der Gebäude verändert wurde.
Der Hinweis der belangten Behörde die Bauplatzbildung sei durch den am 15.11.2021 vorgelegten Grundbuchsauszug (= 3 Jahre nach Einreichung des Bauansuchens) nachgewiesen, bestätigt zudem die Annahme der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde durch die fehlende Abweisung des Bauansuchens vermeiden wollte, dass die Übergangsbestimmung im Sinne der TROG 2016 zu S 47 a (= Chaletdorfwidmung) zur Anwendung gelangt.
Eine sachliche Rechtfertigung zu dieser Vorgehensweise ist dem Gesetz, insbesondere den Bestimmungen der TBO 2018 nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde vertritt damit offenkundig die Ansicht, dass die Angaben des Projektwerbers ohne Plausibilitätsprüfung übernommen werden kann. Dies gilt im Besonderen für den Umstand, dass eine Verpflegung der Gäste im erforderlichen Umfang im Sinne der Sonderflächenwidmung überhaupt nicht möglich ist. Aus den vorliegenden Stellungnahmen/Unterlagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um Projektunterlagen des Bauwerbers oder um Ausführungen von nicht amtlichen Sachverständigen der belangten Behörde handelt.
Des Weiteren übergeht die belangte Behörde den Umstand, dass den vorliegenden Sachverständigengutachten — zusammengefasst - weder die (vollständigen) Tatsachen auf die sich das Urteil gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, zu entnehmen und sohin weder schlüssig noch nachvollziehbar und für die Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes völlig ungeeignet sind (vgl. VwGH Ra2016/19/0350).
Hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Bauansuchen befasst, so hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass im X eine Trinkwasserknappheit besteht und der raumplanerische Sachverständige im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt selbst ausführt, dass vor der Umsetzung des Projektes
- ein Zusammenschluss der Versorgungsnetze W und V
- eine Neufassung Langtalquellen
- eine mögliche Ableitung der fehlenden Wassermenge im Bereich der NN
erfolgen muss, um die Deckung des Wasserbedarfs im Bereich W weiterhin zu gewährleisten (vgl Gutachten Raumplanung Plan OO vom 12/12/2016, S21). Auch die Dimensionierung der Kanalanlage wurde durch die belangte Behörde nicht überprüft und ist davon auszugehen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer über die Kanalanlage derzeit nicht sichergestellt ist.
Zusammengefasst liegt damit keine Begründung des Bescheides iSd §§ 58 und 60 AVG vor, nachdem konkrete Feststellung im Bescheid zur Gänze fehlen.
3.2.2. Darüber hinaus hat die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im Sinne des § 37 AVG durch die Aufnahme von Beweisen jedenfalls den wahren Sachverhalt festzustellen, sofern er nicht vornherein im Sinne des § 56 AVG klar gegeben ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar S 37 Rz 5 ff) und darf ein Bescheid daher nicht erlassen werden, ehe die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt und das gebotene, zweckdienlich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 Rz 89).
Die belangte Behörde hat sich unter anderem mit den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Überschreitung des Widmungsmaßes, der Verletzung der Mindestabstände, der Nichteinhaltung des Bebauungsplanes, der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes bzw. dem Vorliegen einer Neueinreichung nicht auseinandergesetzt, hätte die belangte Behörde doch dabei zum Ergebnis gelangen müssen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Gst.Nr. **1, EZ ***, KG Y nicht vorliegen.
Indem die belangte Behörde all dies verkannt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Die Beschwerdeführer stellen gemäß den obigen Ausführungen daher den
Antrag
das LVwG Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß S 24 VwGVG den Bescheid vom 24.02.2022, GZI. ***, mit dem die Baubewilligung für den Neubau einer Hoteldorfanlage auf Gst.Nr. **1, EZ ***, KG Y erteilt wurde abändern und den Antrag zurück- bzw. abweisen;
in eventu
den Bescheid vom 24.02.2022, GZI. ***, mit dem die Baubewilligung für den Neubau einer Hoteldorfanlage auf Gst.Nr. **1 in EZ ***, KG Y erteilt wurde aufheben,
Des Weitere wird findet sich im Anschluss an die Beschwerde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung samt Begründung.
Am 31.08.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sowie Vertreter der belangten Behörde, diese war ebenfalls rechtsfreundlich vertreten, erschienen. Zudem haben der hochbautechnische Amtssachverständige und der brandschutztechnische Sachverständige Expertisen erstattet.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Ein Ausfertigungsantrag erging unmittelbar darauf.
II. Sachverhaltsfeststellungen:
Aus dem Gutachten vom 26.04.2023 des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich wie folgt:
Vergleich der dem behördlichen Bauansuchen angeschlossenen Unterlagen, mit jenen Unterlagen, welche als Nachreichung 01 sowie Nachreichung 02 bei der Gemeinde Y eingebracht wurden:
Wie dem vorliegenden behördlichen Akt entnommen werden kann, wurde von der Firma PP, am 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde) bei der Gemeinde Y ein Baugesuch für das Bauvorhaben - Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Chaletdorfes mit einem Haupthaus, einem Badehaus, 14 Chalets und diversen Nebenanlagen auf der Gp. **1 der Gemeinde Y eingebracht.
Aus der diesem Baugesuch angeschlossenen Baubeschreibung bzw. Planunterlagen ergibt sich, dass das geplante Bauvorhaben Chalet Dorf Y am neu zu gründenden Grundstück **1 in der KG Y errichtet werden soll, wobei das Grundstück aus folgenden Grundstücken gebildet wird: **24, **25,**27,**26 sowie **1, alle KG Y.
Für die Grundstücke liegt eine Vollmacht, der Grundstückseigentümer für die Setzung der notwendigen Schritte im Bauverfahren vor. Es handelt sich dabei um ein touristisches Projekt mit Gesamt 14 Chalets (6 Stück 4 Bett-, 4 Stück 6 Bett- sowie 4 Stück 8 Bett Chalets) einem Haupthaus inkl. kleinem Restaurant und den Nebenräumen sowie einem Badehaus und sämtliche Nebenanlagen. Es werden für das Projekt 80 Betten erstellt. Im Bereich der Zufahrtsstraße ist ein Carport untergebracht für 10 PKW. Das Gesamte Areal wird mit einem Zaun umgeben (Durchgänge ins Freie als Fluchtwege, sowie Zugänge Feuerwehr sind gegeben).
Bauwerber ist die PP, Adresse 32, **** Y.
Die Zufahrt erfolgt über das öffentliche Gut der Gemeinde Y - Gst. *** in der KG Y.
Die Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die Gemeindewasserleitung, die Abwasserentsorgung durch den Anschluss an den Ortskanal und die Energieversorgung durch den Anschluss an die Stromleitung der QQ vorgesehen. Betriebliche Abwässer (Küche) werden durch einen Fettabscheider geführt.
Die Abfall- bzw. Müllentsorgung erfolgt durch die Gemeindemüllabfuhr. Ein Abfallwirtschaftskonzept wird im Gewerberechtsverfahren vorgelegt.
Ein Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan B 62 W; RR vom 12.12.2016, erstellt durch die Firma Plan OO, Adresse 4, **** Z dient als Grundlage für das Projekt.
Der Bereich der gegenständlichen Grundparzelle ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Sonderfläche Hoteldorfanlage (mit min. 14 und max. 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt min. 60 und max. 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness- und Freizeitinfrastruktur) ausgewiesen.
Das +-0,00 ist im Erdgeschoss des Haupthauses 1.158,70müNn ausgewiesen und geplant. Die Grundstücksgröße beträgt 7.681 m² laut Vermesserplan. Die einzelnen Chalets sind dem Geländeverlauf angepasst (jedes Chalet hat sein eigenes 0,00, Angaben siehe Flächen und Massen- sowie Abstandsnachweise) und mit einer Hauptverbindungsstraße (bekiest oder gepflastert) verbunden.
Im gesamten Areal stehen 35 PKW Abstellflächen zur Verfügung (Anzahl laut Stellplatzverordnung der Gemeinde Y siehe Nachweisführung). Diese sind teilweise überdacht (10 Stück im Bereich der Zufahrtsstraße) ausgeführt. 2 Stellplätze sind als Behindertenstellplätze ausgewiesen. Die Stellplätze an der Zufahrtsstraße sind Schrägparker um eine Ausfahrt von 4,5m gewährleisten zu können sowie den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Breite sowie Tiefe laut OIB. Das Carport an der Grundgrenze auf Grund der Abstände zu den Grundgrenzen und Gebäuden am Gelände Brandschutztechnisch aufgerüstet. Wände sowie Decken sind in EI60 sowie allgemein D herzustellen.
Das Bestandsgebäude am Grundstück wird als Gesamtes abgebrochen.
Die gesamte Anlage ist mit einer Brandmeldeanlage versehen, die Brandmeldezentrale ist im Haupthaus UG untergebracht. Blitzschutz ist laut Vorschrift geplant. Die Feuerwehrzufahrten sowie die Aufstellflächen sind in den Plänen angegeben und mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten SS so definiert worden.
Am Gelände stehen 2 Überflur-Hydranten in der Nähe der Feuerwehraufstellflächen zur Verfügung. Das Gelände ist von 2 Seiten für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar. Die Wegbreite des Hauptweges ist 3,5m befahrbar. In den Kurven sind die Wegbreiten auf 5,0m erweitert.
4 Bett Chalets:
Die 4 Bett Chalets sind Zweigeschossig. Im Erdgeschoss ist ein Eingangsbereich mit AR sowie Gäste WC, ein Wellnessbereich mit Dusche und Zugang ins Freie sowie ein Wohn und Essbereich inkl. Küche und einem Kamin untergebracht. Das Obergeschoss beherbergt 2 Schlafzimmer mit jeweils einem kombinierten
Badezimmer. Ein Zugang von jedem Schlafzimmer auf den Balkon ist vorhanden.
Das Chalet ist im EG als Riegelbau ausgeführt und auf einen Betonsockel gestellt Die Oberfläche der Außenfassade ist hier teilweise aus Stein sowie aus Holz ausgeführt. Das Obergeschoss wird als Holzriegelkonstruktion ausgeführt. Die Dachhaut wird als Ziegeldach ausgeführt.
6 Bett Chalets:
Die 6 Bett Chalets sind Zweigeschossig. Im Erdgeschoss ist ein Eingangsbereich mit AR sowie Gäste WC, ein Wellnessbereich mit Dusche und Zugang ins Freie sowie ein Wohn und Essbereich inkl. Küche und einem Kamin untergebracht. Das Obergeschoss beherbergt 3 Schlafzimmer. Ein Badezimmer ist hier mit dem Schlafzimmer kombiniert ausgeführt, das zweite Badezimmer ist vom Gang erschlossen für die restlichen Schlafzimmer vorhanden. Nur 2 Schlafzimmer haben in dieser Chalet Variante Zugang auf den Balkon. Das Chalet ist im EG als Riegelbau ausgeführt und auf einen Betonsockel gestellt Die Oberfläche der Außenfassade ist hier teilweise aus Stein sowie aus Holz ausgeführt. Das Obergeschoss wird als Holzriegelkonstruktion ausgeführt. Die Dachhaut wird als Ziegeldach ausgeführt.
8 Bett Chalets:
Die 8 Bett Chalets bestehen ebenfalls aus 2 Geschossen. Die Eigenheit dieser Variante ist, dass die Benützung auch als 2x 4er Chalets möglich ist. So ist jede 8er Einheit mit jeweils 2 unabhängigen Einheiten, die durch eine Verbindungstür im Wohnbereich des Erdgeschosses miteinander verbunden sind, ausgeführt. Jeder Teilbereich der Chalets hat einen Aufenthaltsraum, einen Wohn / Essbereich inkl. Küche, eine Wellnessanlage mit Sauna, sowie einen eigenen Kachelofen. Im Obergeschoss sind jeweils 2 Schlafzimmer mit einem angehängten Bad vorhanden. Im Obergeschoss ist keine Verbindung zwischen den Einheiten vorhanden. Nur ein Schlafzimmer im Obergeschoss, je Einheit, weist eine Verbindung zum Balkon auf. Das Chalet ist im EG als Riegelbau ausgeführt und auf einen Betonsockel gestellt. Die Oberfläche der Außenfassade ist hier teilweise aus Stein sowie aus Holz ausgeführt. Das Obergeschoss wird als Holzriegelkonstruktion ausgeführt.
Die Dachhaut wird als Ziegeldach ausgeführt.
Haupthaus:
Das Haupthaus besteht aus 2 Geschossen. Im Erdgeschoss ist neben dem Restaurant für ca. 32 Personen eine Gastroküche, die notwendigen Lager sowie Müllräume, ein Personalraum / Büro, ein Koffer Abstellraum sowie der Hausmeisterbereich. Das Kellergeschoss beherbergt weitere Lagerräume für die Gastro, Kühlraum für Gastro, Lagerflächen für den Allgemeinbetrieb, die Technikräume (Elektro, HSL, usw.), einen Pellets-Lagerraum sowie eine Wäschelagerraum und die Mitarbeiterumkleiden sowie das Behinderten WC. Die Gastbereiche und die Betriebsküche werden mechanisch be- und entlüftet. Für die Erschließung des UG mit dem EG und dem OG wird ein Lift (Brandschutzausführung der Türen, sowie unterschiedliche Öffnungssteuerung der Durchladertüren) ausgeführt. Eine Treppe, nur für Personal, führt vom Personalbereich in das UG. Eigene Zugänge für Personal und Lieferanten sind Straßenseitig angedacht. Im Obergeschoss des Haupthauses befindet sich eine Mitarbeiterwohnung (Betriebsleiter) sowie ein Seminarbereich inkl. Dachterrasse. Ebenfalls in diesem Geschoss angeordnet sind die WC Anlagen für das Gebäude (Behinderten WC im UG). Der Pelletsraum sowie Heiztraum im UG dient als Heizanlage für die gesamte Anlage. Jedes Chalet wird von hier aus mit Wärme versorgt.
Am Dach des Haupthauses ist eine PV Anlage vorgesehen. Diese ist mit einer Fläche von ca. 75m² geplant.
Das Haupthaus ist im UG aus Stahlbeton gefertigt. Das Obergeschoss sowie das EG werden aus Massivholz ausgeführt. Die Zwischenwände werden aus Trockenbau oder statisch notwendige Achsen als tragende Holzkonstruktion hergestellt. Die Zwischenwände des UG werden je nach Anforderungen des Brandschutzes sowie der Statik ausgeführt (Trockenbau oder Stahlbeton).
Das Haupthaus ist an einen Teich gekoppelt. Dieser Teich ist nur als Zierteich angedacht. Schwimmen ist hier nicht möglich.
Badehaus:
Das Badehaus selbst ist in einer Geländestufe untergebracht, die tragenden Bauteile bestehen aus Stahlbeton. Im „Teichbereich" ist ein Ruhedeck für den Zierteich untergebracht. Von diesem Deck gelangt man über eine überdachte Treppe in die „Schwimmzone“ des Badehauses. Das Haus wird zusätzlich noch über den Haupteingang in der Schwimmzone erschlossen. Beide Zugänge münden in der Umkleide. Über eine Schleuse gelangt man dann in den Schwimmbereich. Durch eine Schwimmschleuse ist der Außenpool mit dem Innenpool verbunden. Im Badehaus stehen neben den Serviceeinrichtungen (Bademeister, Lager, Technik, usw.) auch noch ein Ruheraum Saunabereiche und eine Aufenthaltszone die dem Pool vorgelagert ist zur Verfügung. Die Innenräume werden mechanisch Be- und Entlüftet.
Diesem am 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde) eingebrachte Ansuchen wurde kein Vermessungsplan gemäß § 31 TBO angeschlossen und wurde erst in weiterer Folge nachgereicht. Dieser von der TT, Q verfasste Lageplan gemäß § 31 TBO, weist das Datum 01.12.2017 und die Gz.: ***, auf.
Aus dem vorliegenden Bauakt zeigt sich weiters, dass noch vor Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung, nachstehend eingebrachten Unterlagen einer Überarbeitung bzw. Änderung zugeführt wurden und dementsprechend auch bei der Gemeinde Y, eingebracht wurden:
- Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage mit Datum 01.12.2017
- Plannummer A_02 Lageplan Grünraum mit Datum 01.12.2017
- Plannummer A_03 Ansicht Carports / PKW mit Datum 01.12.2017
Vergleicht man nunmehr diese angesprochenen Unterlagen mit jenen Planunterlagen, welche von der Firma PP dem bei der Gemeinde Y, am 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde), eingebrachten Baugesuch angeschlossen wurden, so zeigen sich daraus im konkreten nachstehende Unterschiede:
Aus dem Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer *** mit Datum 01.12.2017 zeigt sich, dass im nordwestlichen Bereich des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **1 KG Y, eine geringfügige lagemäßige Verschiebung des hier geplanten 6er Chalets mit der Bezeichnung 02.A.6 sowie des hier geplanten Carport vorgenommen wurde, wodurch die ursprünglich geplanten Abstände zur westseitig angrenzenden Verkehrsfläche (Gst *** KG Y) und dem nordseitig angrenzenden Grundstück **5 KG Y entsprechend angepasst werden mussten. Im konkreten: zu Gst *** KG Y im Bereich Abstellraum von ursprünglich von 6,81 m sowie 6,83 m auf nunmehr 6,89 m sowie 6,81m und bezogen auf das Haupthaus im nordwestlichen Eckbereich von ursprünglich von 7,96 m auf nunmehr 7,90. zu Gst **5 KG Y von ursprünglich von 16,15 m sowie 15,20 m auf nunmehr 16,11 m sowie 15,17 m.
Diese vorgenannte lagemäßigen Verschiebungen wurden auch in den Lageplan Grünraum mit Datum 01.12.2017 Plannummer A_02 entsprechend übernommen.
Auch in der Planbeilege Ansicht Carports / PKW mit Datum 01.12.2017 und der Plannummer A_03 erfolgte eine entsprechende Einarbeitung dieser angesprochenen Verschiebungen.
Über dieses von der Firma PP am 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde) eingebrachte Ansuchen - teilweise ergänzt am 01.12.2017 - wurde am 14.12.2017 an Ort und Stelle auf Gst **1 KG Y eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 40 bis 42 AVG 1997 und § 25 Tiroler Bauordnung 2018 – nunmehr § 32 TBO 2022 – durchgeführt.
Wie sich aus der in Zusammenhang mit dieser mündlichen Verhandlung verfassten Verhandlungsschrift vom 14.12.2017, Aktenzeichen***, angeschlossenen Beilage A mit Datum 14.12.2017 ergibt, welche von dem im Ermittlungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Herrn Baumeister UU, P verfasst wurde, wurden von diesem noch die Vorlage von weiteren Unterlagen eingefordert. Dies im konkreten:
1. Sämtliche Grundstücke sind zu vereinigen
2. Alle Grundbesitzer müssen dem Bauvorhaben ausdrücklich zustimmen
3. Die Energieausweise sind heizungstechnisch zu ergänzen. (Fernwärmeleitungen)
4. Das Badehaus ist behindertengerecht zu gestalten.
5. Ein Chalet ist behindertengerecht auszuführen gemäß § 29 TBV.
6. Der baubescheid kann erst erstellt werden, wenn die Grundstücke zusammengelegt wurden.
7. Personalzimmer, ??? – AschG ??? und behindertengerechte Mitarbeiterwohnung ???
8. Planerische Darstellung des Carportes und Höhen sind nachzureichen ….
9. Einreichpläne sind zu ergänzen, Badehaus, Carport, Haupthaus, Beh.gerechtes Chalet, Energieausweise …..
Nach dieser am 14.12.2017 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wurden von der Firma PP bei der Gemeinde Y mit Schreiben des mit der Planung beauftragten Architekten Herrn VV, N vom 19.12.2017 weitere Unterlagen - bezeichnet im Bauakt als Nachreichung 01 als auch im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** – und wie folgt, eingebracht:
- Schnitt Zierteich ergänzt Format A3 - 3fach
- Schnitt Carport sowie Carport im Grundriss ergänzt Format A3 - 3fach
- Grundriss EG 6er Chalet als Variante ergänzt (behindertengerecht) Format A4 - 3fach
- Plansatz Grünraum getauscht (Grund; Änderung Stellplätze Carport) - 3fach
- Plansatz PKW getauscht (Grund; Änderung Stellplätze Carport) - 3fach
- Plansatz Lageplan Gesamtanlage getauscht (Grund; Änderung Stellplätze Carport) -3fach
- Energieausweise Chalets werden getauscht (Grund; Änderung Fernwärmeleitung laut SV)
- Austausch der Liste Abstände / Höhen (Grund; Carport & Chalet 02.A.6)
- Austausch der Liste Baumassen (Grund; Änderung Grundstücksgröße; Grundabtretung zur Straße laut Vermesser)
- Der als Ergänzung zur Nachreichung 01 vom 24.04.2018 eingebrachte Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 19.02.2018 und der Gz.: ***.
Aus diesen Unterlagen ergeben sich im Wesentlichen nachstehende Änderungen gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde) - teilweise ergänzt am 01.12.2017 -, welche sich unter anderem auch auf die hochbautechnische Stellungnahme des dem Ermittlungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Herrn Baumeister UU, P, vom 14.12.2017 beziehen:
Im Badehaus wurde ein geforderter behindertengerechter Sanitärbereich - WC-Anlage sowie Duschmöglichkeit eingeplant und in der Garderobe eine entsprechende Umkleidemöglichkeit für einen Rollstuhlfahrer ausgewiesen. Um diesen Einbau eines barrierefreien Sanitärbereiches zu ermöglichen wurde der ursprünglich zwischen den WC-Anlagen Herren und Außentreppe eingeplante Lagerraum in diesen Sanitärbereich mit einbezogen und die ursprünglich vorgesehene Trennwand zwischen Lagerraum und den WC-Anlagen Herren geringfügig verschoben. Der im Bereich der WC-Anlagen Herren eingeplante abgetrennte Bereich für die Unterbringung eines Pissoirs ist dadurch entfallen und in diesem Bereich eine WC-Sitzstelle eingebaut. Im Rahmen dieser baulichen Umstrukturierung wurde die WC Anlagen für Damen und Herren getauscht und zu diesem Zweck eine der ursprünglich im WC-Damen vorgesehenen abgetrennten WC-Sitzstellen ein Pissoir, eingeplant.
Um eine Umkleidemöglichkeit Rollstuhlfahrer schaffen zu können wurde der im Bereich der Garderobe auf Erdgeschossniveau bereits geplante Lagerraum nunmehr als Umkleideraum für Rollstuhlfahrer ausgewiesen.
Der Carport wurde inkl. Stellplätze um die geforderten 50cm zurückversetzt. Ein Schemaschnitt wurde dem Ansuchen beigelegt. Vor den Carports sowie den Freistellplätzen soll ein Rigol errichtet werden (zusätzlich zur Grundlegenden Verwendung ebenfalls noch als Leitlinie für den Viehtrieb) Für den Vieh- trieb sowie für die Grundsätzliche Parkaufstellung werden Ketten vor den Stellplätzen vorgehalten um als Leitlinien für den Viehtrieb herangezogen zu werden. Die mittleren Wandhöhen wurden nach Neupositionierung des Carports neu berechnet sowie die mittlere Wandhöhe zum Grundstück **5 in der KG Y mit 2,67m nachgewiesen und in den Plänen ergänzt. Mit dem Abrutschen des Carports wurde das Chalet 02.A.6 ebenfalls mit verschoben.
Die Energieausweise der Chalets wurden um die geforderten Dachziegel sowie die Fernwärmeleitungen ergänzt und dahingehend abgeändert.
Ein Schnitt durch den Zierteich wurde dem Ansuchen beigelegt. Vom Kiesrand (Teichabgrenzung; Tiefe 0 - 30cm) geht es in die Uferbepflanzungszone (Flachwasserpflanzen; Tiefe 30 - 70cm) über in die Zone Seerosen, Unterwasserpflanzen bis hin zur tiefsten Stelle des Zierteichs.
Die geforderte Ausstattung eines Chalets mit einem Schlafplatze in behindertengerechter Ausstattung wird in einem 6er Chalet Typ nachgewiesen. Im Erdgeschoss wurde zu diesem Zweck das Badezimmer mit den notwendigen Wendemöglichkeiten sowie Anfahrtsbereichen ergänzt und adaptiert. Dies unter Abänderung des bereits vorgesehenen Abstellraumes sowie Einbeziehung des ursprünglich in sich abgeschlossenen WCs in den nunmehrigen barrierefreien Sanitärbereich sowie Abänderung in der Anordnung der Infrarot/Sauna. Im Rahmen dieser baulichen Umgestaltung soll die ursprünglich vorgesehene Ausgangstüre auf den Balkon nicht mehr zur Ausführung kommen und stattdessen das ursprünglich im Anschluss an dieses Türelement vorgesehenen Fensterfläche durch Einbindung der Türbreite vergrößert werden. Ebenfalls wird ein Zusatzbett im Wohnbereich des Chalets angeboten. In diesen Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass sich die Gesamtbettenanzahl damit von 80 auf 82 erhöht.
In weiterer Folge wurden von der Firma PP bei der Gemeinde Y mit Schreiben des mit der Planung beauftragten Architekten Herrn VV, N vom 23.11.2021 weitere Unterlagen - bezeichnet im Bauakt als Nachreichung 02 als auch im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** - wie folgt, eingebracht:
- Übersichtslageplan
- TBO Lageplan, beigebracht durch den Vermesser
- Schnitt Teich
- Plansätze der Chalets (4er, 4er im Hang, 6er sowie 8er Chalet)
- Plansatz Badehaus
- Plansatz Haupthaus
- Nachweise der Chalets, des Badehauses sowie des Haupthauses
- Energieausweises der Chalets, des Badehauses sowie des Haupthauses
- Auflistung der Abstände und Höhen
- Auflistung der Baumassen und Nutzflächen
- Auflistung der Nachbarn
- Grundbuchsauszug aktuell
- Stellplatznachweis
Diese vorgenannten Unterlagen bilden auch die Grundlage für die von dem von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Y dem Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Herrn Baumeister WW, O, verfassten hochbautechnischen Stellungnahme vom 04.12.2021 sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, wobei hier noch einmal die einzelnen Planunterlagen mit Plannummer und Datum, erwähnt werden dürfen:
- Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT,
Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***.
- Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage mit Datum 29.11.2021.
- Plannummer B_01 Grundrisse / Ansichten Schnitte Badehaus mit Datum 21.11.2021
- Plannummer H.A._01 Grundrisse Haupthaus mit Datum 29.11.2021
- Plannummer *** Ansichten / Schnitte Haupthaus mit Datum 29.11.2021
- Plannummer 4er_01 Grundrisse / Ansichten Schnitte 4erChalet mit Datum 17.11.2021
- Plannummer 4er_02 Grundrisse / Ansichten Schnitte 4erChalet im Hang mit Datum 17.11.2021
- Plannummer 6er_01 Grundrisse / Ansichten Schnitte 6erChalet mit Datum 17.11.2021
- Plannummer 8er_01 Grundrisse / Ansichten Schnitte 8erChalet mit Datum 17.11.2021
- Plannummer H.A.3.2 Schnitt Zierteich mit Datum 29.11.2021
Wie sich aus dem diesen Unterlagen angeschlossenem Schreiben des Herrn Architekten VV, N vom 23.11.2021 ergibt, ersetzen diese Plansätze die bisher eingereichten Unterlagen.
Dieser Schritt wurde bezüglich der Änderung am Haupthaus im Innenbereich sowie der Änderung im Bereich der Chalet Positionen für notwendig erachtet. Um dabei einen einheitlichen Planstand zu erhalten, wurden die Pläne eben im Gesamten getauscht. Ebenso ersetzen die nun eingereichten Nachweise, Energieausweise und Beiblätter die bisherigen Unterlagen um auch hier einen einheitlichen Stand, passend zu den Plänen zu erhalten und die Übersichtlichkeit für alle Beteiligten zu erleichtern.
Folgende Punkte werden geändert bzw. ergänzt oder auf folgende Punkte wird gesondert hingewiesen:
Hinweise zu Abbruch Bestandsgebäude am Grundstück:
Die Baumasse Abbruch des Hauses W *** in der Gemeinde Y, wird aus den Berechnungen der Unterlagen der Baueinreichung des Hauses XX, W-Gemeinde Y ausgehoben und hier nochmals angeführt. Die Kubaturberechnung wird mit August 1998 datiert und wurde laut Beiblatt von Herrn YY sowie Herrn ZZ erstellt Es wird auf diese Unterlagen verwiesen.
Dieses bestehende Gebäude (XX) am Grundstück der Hoteldorfanlage RR wird inkl. sämtlicher Einbauten abgebrochen. Dies muss sach- und fachgerecht durch eine, durch den Bauherrn beauftragte Fachfirma oder den Bauherrn durchgeführt werden. Vor Beginn der Abbruchsarbeiten werden sämtliche Versorgungsleitungen z.B. Wasser, Kanal, Strom, Telefon usw.) in Absprache mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abgeschlossen oder abgestellt sollte dies notwendig sein. Die Abbruchsarbeiten werden von einem befugten Unternehmen oder dem Bauherrn mit den erforderlichen Geräten durchgeführt. Angefallene Materialen werden getrennt und ordnungsgemäß entsorgt. Während der Abbruchsarbeiten wird die Baustelle durch die Fachfirma oder den Bauherrn abgesperrt. Eventuelle Straßensperren werden vorab mit der Gemeinde abgesprochen und um notwendige Sperren angesucht sollten welche notwendig werden.
Anzahl und Nutzung Chalets sowie Bettennachweis:
Die Anzahl der Chalets bleibt mit 14 Stück gleich. Es wird jedoch das „8er Chalet“ mit der bisherigen Nummer am Lageplan 14 B 8 zu einem „6er Chalet“ geändert (neue Bezeichnung 14 B 6) Ebenso wird das „8er Chalet" (09 B 8) zu einem „6er Chalet“ mit der neuen Bezeichnung am Lageplan 09 B 6.
In der Hoteldorfanlage RR stehen nun folgende Typen zur Verfügung:
6 Stück „4er Chalet“ Summe 24 Betten
6 Stück „6er Chalet“ Summe 36 Betten
2 Stück „8er Chalet“ Summe 16 Betten
76 Betten in den Chalets (+ 2 Betten für barrierefreie Nutzung EG eines 6er Chalet)
Summe Chalets 78 Betten
In Summe stehen in der Hoteldorfanlage nun 78 Betten aus den Chalets sowie 6 Betten im Haupthaus zur Verfügung, gesamt also 84 Betten. Laut Bebauungsplan sind 60 - 90 Betten zulässig. Die Änderung bewegt sich also auch hier im Rahmen des Bebauungsplanes. Diese Punkte sind beim Lesen der Baubeschreibung der Urspungseinreichung zu berücksichtigen. Die Balkonflächen der Chalets 02.A.6 sowie 08.B.6 sowie die Balkonfläche des Chalets 07.B.8 weichen vom Schemabalkon der Pläne ab. Die Größe ist am Lageplan sowie am Grundriss der jeweiligen Typen vermerkt.
Abstände, Höhen, Baumassen, Nutzflächen:
Aufgrund der im Schreiben des Herrn Architekten VV, N, vom 23.11.2021 angeführten Änderungen, wurde die Nachweisführung der Abstände, Höhen und Nutzflächen geändert. Ebenfalls wurde die Baumasse in Summe nochmals kontrolliert, ergänzt und berichtigt. Die Nachweise der ursprünglichen Baueinreichung werden mit den nun eingereichten Unterlagen ersetzt.
Nachbarn, Adressen Grundgrenzen:
Die Adressen der Nachbarn sowie die Grundgrenzen wurden mittels Auszug (vom 15.11.2021) aus dem BEV Kataster nochmals kontrolliert. Die Adresskontrolle ist durch die Baubehörde nochmals durchzuführen da keine Meldedaten vorliegen, Adressen basieren auf dem BEV Auszug. Die Adresse des Architekten hat sich im Verfahren ebenfalls geändert und wird nun mit AAA - Adresse 5, **** N, bekanntgegeben. Auf den Plänen wurde dies ebenfalls geändert, was einen Austausch aller Unterlagen notwendig machte.
Der Grundbuchsauszug aktuell (nicht älter als 6 Monate, Aushebung Grundbuchsauszug am 15.11.2021) wird ergänzt und ersetzt damit die alten Auszüge. Dieser neue Auszug bezieht sich auf das vereinigte Grundstück und beinhaltet den Eigentümer PP (***) FB *** Adresse 3, **** Y, Österreich, sowie die korrekte Grundstücksgröße.
Grünraumplan / Schnitt Teich:
Dieser Plansatz (Grünraumplan) wird nicht ersetzt und der alte Stand dieses Planes wird zurückgezogen. Grund: die Informationen aus diesem Plansatz sind dem Lageplan zu entnehmen. Der Schnitt Teich bleibt erhalten und wird aufgrund der restlichen Änderungen und Ergänzungen ebenfalls ersetzt. Dies wird notwendig um auch hier, wie auf allen letztgültigen Plänen, die gleichen Plan Datums Angaben zu haben. Zum Zierteich selbst: vom Kiesrand (Teichabgrenzung; Tiefe 0 - 30cm) geht es in die Uferbepflanzungszone (Flachwasserpflanzen; Tiefe 30 - 70cm) über in die Zone Seerosen, Unterwasserpflanzen bis hin zur tiefsten Stelle des Zierteichs.
Carport:
Der Carport wurde entfernt und ist nicht mehr Teil der Baueinreichung. Die Rigole vor den Stellplätzen sowie die Ketten vor den PKW - Abstellplätzen als Leitlinien für einen Viehtrieb müssen bei der Ausführung berücksichtigt werden und bleiben somit erhalten.
PKW-Stellplätze / Wege:
Die Anzahl der PKW - Abstellplätze leitet sich aus der geänderten Wohnungsanzahl im Haupthaus ab. Am Grundstück wurden diese PKW - Abstellplätze, siehe Stellplatznachweis, minimal neu angeordneten. Dies machte auch die Entfernung des Carports möglich. Die Wegeführung wurde aufgrund dieser Änderung sowie der Änderung der Chalettypen adaptiert. Sämtliche Wege sind laut Sonderplaner auszuführen und in der Ausführung zu detaillieren. Alle notwendigen Böschungen, Rampen, Wege, Mauern sind im Rahmen der OIB mit Absturzsicherungen zu versehen sollte dies notwendig sein.
Für die Zufahrt zu den Stellplätzen entlang der Grundgrenze sowie die Einfahrten in das Gelände der Hoteldorfanlage bedarf es der mit der Gemeinde Y vereinbarten und in den Plänen vermerkten Anbindungen an den Straßenraum - Bestand. Die Angleichsflächen (Abtragungs Böschungskante) werden, je nach Kostenvereinbarung zwischen Bauherrn und Gemeinde Y, asphaltiert und an den Stellplatzrändern mit Rigolen sowie den oben angeführten Ketten ausgestattet. Ein harmonisches Straßen-Gesamtbild ist hier das Ziel.
Maximale Aufschütthöhen im Abstandsbereich sind laut OIB einzuhalten. Böschungen sind durch einen Sonderplaner zu gestalten und mit den notwendigen Sicherungen auszuführen sollte dies notwendig sein.
Haupthaus:
Hier wird die Grundrissänderung im Haupthaus inkl. neuem Zugangskonzept zur Rezeption sowie die Neugestaltung des Obergeschosses bekanntgegeben. Ebenso wird bekanntgegeben, dass das Haupthaus im Kern in Stahlbetonbauweise errichtet wird. Die Holzelemente an der Fassade bleiben bestehen. Diese sind im Sinne der Bauordnung als untergeordnet anzusehen. Sämtliche Punkte des Bebauungsplanes (Haupthaus mit Rezeption, Büro, öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen) müssen gewährleistet sein und sind im Plansatz berücksichtigt. Im Obergeschoss werden zwei Wohnungen (Gästewohnungen) mit in Summe 3 Gästezimmern mit 6 Betten untergebracht. Ebenso wird die PV Anlage in den Plänen ergänzt. Diese war nur als textliche Beschreibung in den Ursprungsplänen vorhanden. Sämtliche Fluchtwegekennzeichnungen sowie sonstige notwendige Brandschutztechnische Vorkehrungen sind im Haupthaus sowie in der restlichen gesamten Anlage durch einen Sonderplaner zu erstellen. Vorgaben der Landesstelle Brandverhütung sind hier einzuhalten, auch wenn sie nicht Teil der Planunterlagen sind. Im Haupthaus befindet sich die Brandmeldezentrale für die gesamte Anlage. Jedes Chalet, das Haupthaus selbst sowie das Badehaus sind hier verbunden. Das Hauptdach wurde mit einem Sattel anstatt eines Flachdaches versehen.
Badehaus:
Plansatz wird aufgrund der Änderung der Treppen (Haupttreppe in das UG sowie Haupttreppe inkl. Podest vom Saunabereich zum Pooldeck) getauscht. Ebenso wird die Nutzfläche minimal geändert (durch die Treppenverschiebungen). Die Baumasse wurde kontrolliert und korrigiert.
Chalet:
Die Baumasse der Chalets wurde kontrolliert, die Summen aufgrund der Änderungen ergänzt bzw. berichtigt. Die Nutzflächen wurden minimal in den Typen geändert. Die Höhen, die Außengestaltung bleiben jedoch ident zur Ursprungseinteilung. Auf die Hinweise der Nachreichung 01 mit dem Deckblatt vom 19.12.2017, zum Thema 6er Chalet und Erdgeschossnutzung mit den notwendigen Wendemöglichkeiten sowie Anfahrtsbereichen im Erdgeschoss sowie dem Zusatzbett wird nochmals verwiesen. Es wird gesondert darauf verwiesen, dass hier jeweils nur ein Chalet mit diesem Zusatzbett ausgewiesen werden darf. Die Bettenanzahl dieses einen „6er Chalet“ wird daher, wie auch schon damals beschrieben, um 2 Stück erhöht. Auf die Stellplatznachweisführung hat dies keine Auswirkung, da für die „6er Chalets" sowie „8er Chalets" die gleiche Anzahl PKW - Abstellplätze nachzuweisen sind. Die restlichen 6er Chalet haben den identen Erdgeschoss Grundriss, werden aber nicht barrierefrei mit Zusatzbett genützt.
Energieausweise:
Der Energieausweis des Haupthauses wird aufgrund der Änderungen getauscht. Die restlichen Energieausweise (Badehaus und Chalets) werden gegen die bereits eingereichten Energieausweise getauscht, um hiergleiche Stände des Datums usw. in allen Energieausweisen zu haben sowie die Angaben der Aufbauten sowie sonstiger Angaben und Werte laut AG und Anforderungen wieder auf Stand zu haben für eine anstehende Bauphase.
Versickerung – Oberflächenwässer:
Sämtliche anfallende Regenwässer werden laut Versickerungsprojekt des Fachplaners (Eigenständige Wasserrechtliche Genehmigung) am Grundstück versickert. Baggerschürfe und Untergrundaufschlüsse wurden bereits der Baubehörde vorgelegt. Ebenso ein Konzept der Versickerung.
Aufgrund des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Abgleiches der von der Firma PP bei der Gemeinde Y mit Schreiben des mit der Planung beauftragten Architekten Herrn VV, N vom 19.12.2017 eingebrachten Unterlagen - bezeichnet im Bauakt als Nachreichung 01 - sowie bei der Gemeinde Y mit Schreiben des mit der Planung beauftragten Architekten Herrn VV, N, vom 23.11.2021 vorgelegten Unterlagen - bezeichnet im Bauakt als Nachreichung 02 – mit jenen Unterlagen, welche dem bei der Gemeinde Y am 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde), eingebrachten Baugesuch angeschlossen wurden, ist festzuhalten, dass die zur Nachreichung 01 und 02 von Seiten des beauftragten Architekten Herrn VV, N, getroffenen Ausführungen auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen geteilt werden können.
Sohin zeigt sich im Wesentlichen, dass die einzelnen Chalettypen, gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde), kaum einer planlichen Veränderung zugeführt wurden und insbesondere die Gebäudeabmessungen beibehalten wurden. Die Änderungen in Bereich der einzelnen Chalettypen beziehen sich in erster Linie nur auf die Innenraumgestaltung, wobei hier zum Teil lediglich zwischen einzelnen Schlafzimmern und den diesen Zimmern zugeordneten Sanitärbereichen, anstelle von ursprünglich stärkeren Mauerkonstruktionen (mit 16 cm Stärke) mit Verbindungstüre, nur mehr Verglasungen eingeplant wurden. Zudem wurden in den Räumen der einzelnen Chalettypen zusätzliche Angaben zu den Raumhöhen getroffen und entsprechende Korrekturen auf die einzelnen Nutzflächen der Räume, aufgrund erfolgter Nachprüfung, vorgenommen.
In Bezug auf die Plannummer B_01 mit Datum 21.11.2021 und betreffend Grundrisse / Ansichten Schnitte Badehaus hat der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommene Abgleich gezeigt, dass hier lediglich eine Änderung der Treppen (Haupttreppe in das UG sowie Haupttreppe inkl. Podest vom Saunabereich zum Pooldeck) inkl. Anpassung der darauf basierenden Nutzflächen erfolgte und im Bereich des Schachtes der Lüftungstechnik im Anschluss an die Haupttreppe in das Untergeschoss eine Abtrennung für die Rauchabluftführung erfolgte.
Die maßgeblichen Änderungen beziehen sich somit in erster Linie auf das geplante Haupthaus, wo insbesondere Grundrissänderungen in den einzelnen Geschossen sowie ein neues Zugangskonzept zur Rezeption und damit in Zusammenhang stehend eine neue Anordnung der Belichtungsöffnungen und Türelemente erfolgte. Darüber hinaus soll das Haupthaus nunmehr im Kern in Stahlbetonbauweise errichtet werden, wobei die ursprünglich bereits vorgesehenen Holzelemente an der Fassade beibehalten werden sollen. Im Obergeschoss wurden nunmehr zwei Wohnungen (Gästewohnungen) mit in Summe 3 Gästezimmern und 6 Betten eingeplant. Ebenso wurde die PV Anlage in den Plänen ergänzt, welche in den Ursprungsplänen nur textlich beschrieben wurde, Weiters weist das Hauptdach nunmehr eine leicht geneigte Satteldachkonstruktion, anstatt des ursprünglich vorgesehenen Flachdaches auf.
Auf Basis dieser oben beschriebenen planlichen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde) wird festgestellt, dass es sich dem Wesen (Charakter) nach nach wie vor um das gleiche Bauansuchen – Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Chaletdorfes mit einem Haupthaus, einem Badehaus, 14 Chalets und diversen Nebenanlagen auf der Gp. **1 der Gemeinde Y – handelt, da die ursprünglich bereits vorgesehenen baulichen Anlagen wie Haupthaus, Badehaus und Chalets und deren grundsätzlichen Nutzungen - dies auch in der wesentlichen Situierung auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y - beibehalten wurden und in erster Linie nur Abänderungen innerhalb der einzelnen Gebäude vorgenommen wurden.
Dies begründet sich insbesondere auch auf den Umstand, dass im Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W, welcher das vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y umfasst und aufgrund der darin erfolgten Festlegung der besonderen Bauweise auch die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) erfolgte, wodurch die Errichtung des Haupthauses und des vorgesehenen Badehauses nur in einem sehr eingeschränkten Bereich möglich ist.
Diese Bereiche bzw. Gebäudeabmessungen wurden auch in dem von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, entsprechend dargestellt bzw. kenntlich gemacht. Daraus zeigt sich auch, dass sich die einzelnen Gebäude innerhalb dieser Festlegungen befinden.
Der ursprünglich vorgesehene Carport ist nicht mehr verfahrensgegenständlich und zudem erfolgte eine Reduzierung von ursprünglich zwei geplanten 8er Chalets in nunmehr zwei 6er Chalets wodurch die ursprünglich geplante und eingereichte Bettenanzahl von 80 bzw. 82 gemäß Nachreichung 01, auf nunmehr 78 Betten, reduziert werden konnte.
Sohin erfolgte auch eine zulässige Änderung im Rahmen des laufenden Verfahrens, wodurch das hier in Rede stehende Bauansuchen auch als anhängig zum Zeitpunkt 31.12.2019 betrachtet werden kann.
Hochbautechnische Beurteilung der eingereichten und genehmigten Planunterlagen:
In den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere in den Ansichtsdarstellungen zu den einzelnen Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), welche sich gegenüber den Grundstücken der nunmehr einschreitenden Nachbarn erstrecken, nicht alle für eine Beurteilung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung sowie entsprechenden Schnittpunkten mit der Dachhaut eingetragen wurden.
In diesen Zusammenhang darf erwähnt werden, dass für das im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens „Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1, KG Y,“ geplanten Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets) nur jeweils eine Plangrundlage mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten ausgearbeitet wurde, sohin nur die grundsätzlichen Abmessungen sowie Raumaufteilungen entnommen werden können.
Die eigentliche Situierung und Anordnung der auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y, geplanten Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), lässt sich nur aus dem Einreichplan mit der Plannummer *** und der Bezeichnung Lageplan Gesamtanlage (Datum 29.11.2021) sowie Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, entnehmen.
Dabei zeigen sich aufgrund der vorgesehenen Standorte und der in diesen Bereichen vorhandenen Geländeverhältnisse, unterschiedliche Bezugspunkte bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, welche weiterführend auch für eine Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als relevant erachtet werden, welche sich sohin nur im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, wiederfinden.
Um derzeit eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 vornehmen zu können, ist es daher erforderlich auf Grundlage der einzelnen Pläne für die jeweiligen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und den darin eingetragenen Höhenangaben und in Zusammenschau mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 sich ergebenden Ausgangshöhen (±0,00) für die einzelnen Chalets und den diesbezüglichen Höhenangaben bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, die für die Abstandsberechnungen maßgeblichen Gebäudehöhen zu ermitteln und auf Basis dieser eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken sowie als gegeben anzusehenden Abstände vorzunehmen.
Von dem mit der Planung beauftragten Architekten VV, N, wurde zwar eine diesbezügliche Zusammenstellung bzw. Nachweisführung ausgearbeitet – Nachreichung Chaletdorf Y vom 19.12.2017 – allerdings wurde von diesem eine andere Punktbezeichnung - auf Basis des Einreichplanes mit der Bezeichnung „Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage“ - gewählt, welche sich nicht mit den im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, eingetragenen Bezeichnungen decken, weshalb eine entsprechende Zuordnung bzw. Nachvollziehbarkeit erschwert wird.
Zudem lassen sich anhand der von Herrn Architekt VV vorgenommenen Aufstellung bzw. Nachweisführungen nicht klar erkennen, worauf sich die von ihm angegebenen Wandhöhen in den einzelnen Bereichen für die Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 begründen.
Zudem lässt sich auf Basis der von ihm vorgenommenen Aufstellung bzw. Nachweisführung nicht erkennen, welche konkreten Abstände sich nunmehr in den einzelnen Bereichen zu den angrenzenden Grundstücken errechnen.
Auch die in der letzten Spalte aufgenommene Aufzählung des zulässigen Abstandes erscheint insofern nicht als richtig bzw. korrekt, da es sich hier eigentlich um eine maximal zulässige Wandhöhe handelt, welche sich unter Berücksichtigung des gegebenen Abstandes in den betreffenden Punkten und des jeweiligen Berechnungsfaktors in diesem Bereich nach § 6 Abs 1 TBO 2022 (0,4 bzw. 0,6) ergibt bzw. errechnet.
Um eine diesbezügliche klare Nachvollziehbarkeit – so auch für die nunmehr einschreitenden Nachbarn zu ermöglichen – erscheint es daher erforderlich, Planunterlagen auszuarbeiten, aus welchen sich bezogen auf die einzelnen lagemäßigen Positionen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) die gegenüber den angrenzenden Grundstücken sich ergebenden Fassadenausdehnungen samt der für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 TBO 2022 sich ergebenden Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, ergeben. Dabei wäre auch auf eine entsprechende Übereinstimmung mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, sich ergebenden Punktbezeichnungen zu achten.
Auf Basis dieser Plangrundlage, wären dann in weiterer Folge eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 TBO 2022 - zB mittels tabellarischer Zusammenstellung – vorzunehmen.
Derartige Unterlagen wären zudem auch für die gegenüber den angrenzenden Grundstücken geplanten oberirdischen baulichen Anlagen - Abstellräume – im Sinn des § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 (mittlere Wandhöhe) zu erbringen.
In Bezug auf den Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, darf aus noch angemerkt werden, dass in diesem der Vollständigkeitshalber und zur besseren Nachvollziehbarkeit an der südwestseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses der Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes – gemäß Einreichplan BBB mit der Plannummer *** Ansichten / Schnitte Haupthaus – sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y einzutragen wäre, welches sich im Eigentum des Herrn CCC und nunmehrigen unter anderem einschreitenden Nachbarn befindet.
Zudem fehlen in diesem Vermessungsplan die notwendigen Geländehöhenbezugpunkte vor Bauführung im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn. Dies deshalb, da gerade in den Firstbereichen die höchsten Wandhöhen als gegeben anzusehen sind und es somit es auch hier den Nachweis bedarf, ob die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden können.
Diese oben genannten Eintragungen werden wie oben bereits angeführt deshalb für notwendig erachtet, damit für die betroffenen und unmittelbar angrenzenden Nachbarn eine Beurteilung des ihnen zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften im Sinn des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht wird.
Hochbautechnische Beurteilung der Abstände gemäß § 6 TBO 2022 bzw. Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes:
Die Grundstücke **3 (Eigentümer CCC, DD), **4 (Eigentümer CCC, DD), **2 (Eigentümer AA geb. DDD, Herrn BB – EEE) und **5 (Eigentümer EE), alle KG Y, unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y angrenzenden bzw. sich in einem Abstand von 5,0 m zu diesem zuletzt genannten Grundstück befinden.
Aufgrund dieses Umstandes sind die nunmehrigen Beschwerdeführer im Sinn der Bestimmungen des § 33 Abs. 3 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der
Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und
der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen
Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch
das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
Die Grundstücke **16 und **17, beide KG Y, des ebenfalls als Beschwerdeführer auftretenden Nachbarn Herrn FF, grenzen demgegenüber nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y an, befinden sich allerdings in einem Abstandsbereich von 15 m zu dem zuletzt genannten Grundstück.
Im Sinn der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 TBO 2022 ist Herrn JJ daher berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Auf die vorgenannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften darf vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nunmehr im Einzelnen eingegangen werden, wobei diesbezüglich allerdings noch festgehalten werden darf, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur auf jene Vorschriften eingegangen wird, auf welche sich auch die Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol beziehen.
Weiters ist in diesen Zusammenhang zu erwähnen, dass für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y, ein Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1 gemäß Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 01.06.2017, vorliegt. Dieser wurde von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung bereits aufsichtsbehördlich geprüft - Schreiben vom 03. Juli 2017, Gzl. ***.
Aus dem vorgenannten Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W ergeben sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y, nachstehende konkrete Festlegungen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2022.
Für das Grundstück **1 KG Y gilt:
BMD M 0,50 § 61 (2) TROG Mindestbaudichte BMD Baumassendichte
BW b TBO § 60 (3) TROG besondere Bauweise
Aufgrund der Festlegung der besonderen Bauweise, erfolgte innerhalb des sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Planungsbereiches auch die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022).
Überdies wurden in dem sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Planungsbereich, Grenzen für unterschiedliche Festlegungen in Bezug auf die Bebauung getroffen, welche sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Südwestlicher Eckbereich des Grundstückes **1 KG Y - gegenüber der Verkehrsfläche *** KG Y bzw dem **4 und **3, alle KG Y – in diesem Bereich wurde das Haupthaus geplant Haupthaus:
OG H 2 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WHs H 8,00 § 62 (1) TROG Sonstige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
WHg H 9,00 § 62 (1) TROG Giebelseitige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1168,0 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Nordwestlicher - südlicher Bereich des Grundstückes **1 KG Y - gegenüber der Verkehrsfläche *** KG Y bzw dem Grundstück **5, ***28, **2 und **4, alle KG Y – in diesem Bereich wurden 4 Chalets eingeplant:
OG H 2 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WHs H 6,00 § 62 (1) TROG Sonstige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
WHg H 7,50 § 62 (1) TROG Giebelseitige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1166,0 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Nordwestlicher Bereich des Grundstückes **1 KG Y - gegenüber dem Grundstück **5 KG Y – in diesem Bereich wurden 1 Chalet eingeplant:
OG H 2 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WHs H 6,00 § 62 (1) TROG Sonstige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
WHg H 7,50 § 62 (1) TROG Giebelseitige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1164,0 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Im Zentrum des Grundstückes **1 KG Y – in diesem Bereich wurde das Badehaus geplant:
OG H 1 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WH H 6,50 § 62 (1) TROG Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1161,0 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Nordöstlicher - südöstlicher Bereich des Grundstückes **1 KG Y - gegenüber dem Grundstück **5, ***28, ***29, alle KG Y – in diesem Bereich wurden 5 Chalets eingeplant:
OG H 2 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WHs H 6,00 § 62 (1) TROG Sonstige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
WHg H 7,50 § 62 (1) TROG Giebelseitige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1162,5 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Südlicher - südöstlicher Bereich des Grundstückes **1 KG Y - gegenüber dem Grundstück ***28, **2, beide KG Y – in diesem Bereich wurden 2 Chalets eingeplant:
OG H 2 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WHs H 6,00 § 62 (1) TROG Sonstige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
WHg H 7,50 § 62 (1) TROG Giebelseitige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1164,0 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Nordöstlicher Eckbereich des Grundstückes **1 KG Y - gegenüber dem Grundstück **5, ***29 und ***305, alle KG Y – in diesem Bereich wurden 2 Chalets eingeplant:
OG H 2 § 62 (1) TROG Anzahl der oberirdischen Geschosse als Höchstzahl
WHs H 6,00 § 62 (1) TROG Sonstige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
WHg H 7,50 § 62 (1) TROG Giebelseitige Wandhöhe, Höchstausmaß in Metern
HG H 1161,0 § 62 (1) TROG Höchster Punkt Gebäude in Metern über Adria (Absolutwert)
Zudem wurde gegenüber der westseitig an das Grundstück **1 KG Y angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. *** KG Y), eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs. 1 TROG 2022) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs. 1 TROG 2022) festgelegt. Die Baufluchtlinie wurde dabei in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie, welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem vorgenannten Grundstück *** KG Y und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 KG Y darstellt, fixiert.
Im Bebauungsplan findet sich überdies eine ergänzende textliche Festlegung gemäß § 56 Abs 3 TROG 2016 (nunmehr TROG 2022) in der Form wieder, dass als Hauptgestaltungselement für die Fassaden der Gebäude Holz zu verwenden ist und die der Unterbringung von Gästen dienenden Gebäude ausschließlich Satteldächer aufweisen müssen.
Demnach ergibt sich unter Betrachtung der daraus resultierenden Nachbarrechte gemäß § 33 Abs. 3 TBO 2022 wie folgt:
Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe:
Baufluchtlinie:
Im vorliegenden Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W findet sich gegenüber der westseitig an das Grundstück **1 KG Y angrenzenden Verkehrsfläche (Gst. *** KG Y), eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs. 1 TROG 2022) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs. 1 TROG 2022). Die Baufluchtlinie wurde dabei in einem Abstand von 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie, welche gleichzeitig die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem vorgenannten Grundstück *** KG Y und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken **1 KG Y darstellt, fixiert.
Diese im Bebauungsplan festgelegte und für das Grundstück **1 KG Y geltende Baufluchtlinie erstreckt sich auch gegenüber dem Grundstück **5 KG Y des nunmehrigen Beschwerdeführers FFF und den Grundstücken **4 und **3, beide KG Y, der Beschwerdeführer Herrn CCC sowie Frau DD.
Auch gegenüber den Grundstücken **16 und **17, beide KG Y, des ebenfalls als Beschwerdeführer auftretenden Nachbarn Herrn FF, erstreckt sich die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie, wobei hier angemerkt werden darf, dass diese Grundstücke und wie oben bereits erwähnt, nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y angrenzen, sich allerdings in einem Abstandsbereich von 15 m zu dem zuletzt genannten Grundstück befinden. Zwischen den bereits angesprochenen Grundstücken **16 und **17, beide KG Y, und dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y befindet sich noch das Grundstück *** KG Y (öffentliches Gut – Weg) Im Sinn der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 TBO 2022 ist Herrn JJ daher nicht berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, geltend zu machen, da sich aus diesem Absatz ergibt, dass von Nachbarn welche sich nicht in einem Abstand von 5,0 m zu dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück befinden, nur die im § 33 Abs. 3 lit. a und b TBO 2022 genannten Vorschriften – Flächenwidmung, Brandschutz - geltend gemacht werden können, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Davon sind die im Sinn des § 33 Abs. 3 lit. c TBO 2022 nicht Einhaltung der in Bezug auf die sich aus dem Bebauungsplan sicher gebenden Festlegungen, sohin nicht umfasst.
Der Abstand von baulichen Anlagen wird sohin gegenüber dem Grundstück *** KG Y (öffentliches Gut – Weg) durch diese Baufluchtlinie bestimmt (§ 5 Abs. 1 TBO 2022), welche sich sowohl in dem von der TT, Q, verfassten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: *** als auch in dem von Herrn BBB verfassten Einreichplan mit der Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage – diese Pläne bilden auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** – wiederfinden bzw. entsprechend eingetragen wurden.
Dazu darf angemerkt werden, dass gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2022 nachstehende bauliche Anlagen vor diese Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden dürfen:
Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser er-
richtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden
a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b) offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte
Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e) Erker bis zu 1,50 m;
f) Terrassen und dergleichen;
g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
Aus den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen, insbesondere Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: *** und verfasst von der TT, Q und Einreichplan mit der Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage, verfasst von Herrn BBB, N, zeigt sich nunmehr, dass diese sich aus dem Bebauungsplan sich ergebende Baufluchtlinie nur durch die entlang zur Grundstücksgrenze zu Grundstück *** KG Y (öffentliches Gut – Weg) geplanten PKW Abstellplätze (PKW Abstellplatz 1 bis 26 inkl. PKW Abstellplätze für Lieferanten) sowie den geplanten Zu- und Abfahrten zu dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y überschritten wird, was als zulässig im Sinn des § 5 Abs. 2 TBO 2022 zu betrachten ist und diese Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sohin die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebende Baufluchtlinie überschreiten dürfen. In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass auch eine Überschreitung der sich aus dem Bebauungsplan sich ebenfalls ergebenden Straßenfluchtlinie durch diese Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht als gegeben anzusehen ist.
Baugrenzlinie:
Aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen ergeben sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y keine Festlegungen einer Baugrenzlinie, weshalb es diesbezüglich auch keiner weiteren näheren Betrachtung bedarf.
Bauhöhen:
Aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen ergeben sich für das Grundstück **1 KG Y unterschiedliche Höhenfestlegungen, wobei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf jene Bereiche des Bebauungsplanes eingegangen wird, welche gegenüber den Grundstücken der nunmehrigen Beschwerdeführer Anwendung finden.
Dies deshalb da sich aus dem Bebauungsplan auch Grenzen mit verschiedenen Festlegungen der Bebauung ergeben, welche ebenfalls gegenüber unmittelbar angrenzenden Grundstücken Anwendung finden, aber nicht von allen Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, eingebracht wurden.
In diesen Zusammenhang darf auch noch angemerkt werden, dass sich aus den Bestimmungen des § 62 Abs 6 TROG 2022 ergibt, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 18 TBO 2022 gelten dabei:
a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet
sind;
b) Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
c) Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.
Zudem darf auf den § 62 Abs 4 TROG 2022 hingewiesen werden, aus welchem sich ergibt, dass oberirdische Geschoße jene Geschoße sind, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunterliegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
Aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen, welche von BBB, N sowie von der TT, Q verfasst wurden, zeigt sich nunmehr folgendes, wobei hier vom hochbautechnischen Amtssachverständigen jeweils die Bezeichnungen für die einzelnen Baukörper – Haupthaus, Badehaus und Chalets – aus diesen Planunterlagen übernommen werden, um eine entsprechende Zuordnung und Nachvollziehbarkeit treffen zu können. Zudem darf angemerkt werden, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur jene baulichen Anlagen bzw. Gebäude auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung unterzogen werden, welche sich auch gegenüber den Grundstücken der nunmehr einschreitenden Nachbarn erstrecken:
Südseitig gegenüber den Grundstücken **4, **3, ***28, **2, alle KG Y:
Haupthaus:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst = 8,00 m
WHs laut Planung südöstlicher Eckpunkt = 1.166,27 – 1.158,38= 7,89 m eingehalten
WHs laut Planung südwestlicher Eckpunkt = 1.166,20 – 1.159,56 = 6,64 m eingehalten
WHg höchst = 9,00 m
WHg laut Planung = 1.166,53 – 1.159,00 = 7,53 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.168,00 m
HG laut Planung = 1.166,53m eingehalten
Aus den vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen, insbesondere Plan *** Ansichten Schnitte Haupthaus, zeigt sich zudem, dass dieser sich im Firstbereich des Hauptgebäudes sich ergebender höchster Gebäudepunkt von 1.166,53 m durch die geplante Liftüberfahrt, die geplanten Fänge sowie die auf der Dachfläche vorgesehene PV-Anlage überschritten wird. Dazu darf allerdings angemerkt werden, dass die geplante PV-Anlage mit einer Höhe von max. 30 cm über Dach ausgeführt wird und die geplanten Fänge aufgrund ihrer geringen Querschnitte und bezogen auf die Gesamtdachfläche als untergeordnete Bauteile zu werten sind und deshalb bei der Berechnung des höchsten Gebäudepunktes im Bereich des Haupthauses unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für die vorgesehene und oben angesprochene Liftüberfahrt.
In diesem Zusammenhang darf auch noch erwähnt werden, dass selbst unter Betrachtung dieser angesprochenen Bauteile - PV-Anlage, Fänge sowie Liftüberfahrt – bei der Ermittlung des höchsten Gebäudepunktes, der im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunktes von 1.168,00 m, dieser durch diese Bauteile nicht überschritten würde. Dies zeigt sich aus der Ansichtsdarstellung Süd im Plan *** Ansichten Schnitte Haupthaus, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022 genehmigt wurde, dadurch, dass in dieser Ansichtsdarstellung, die Obergrenze bzw. der sich aus dem Bebauungsplan sich ergebende höchste Gebäudepunkt eingetragen wurde und sämtliche vom hochbautechnischen Amtssachverständigen angesprochenen Bauteile, unterhalb dieser Festlegung des Bebauungsplanes zu liegen kommen.
4er Chalet 12.A.4:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.157,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
WHs laut Planung = 1.162,85 – 1.157,50 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.157,50 m
Höhe Bereich First = 1.157,50 + 6,77 = 1.164,27 m
WHg laut Planung = 1.164,27 - 1.157,50 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.166,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.157,50 + 6,77 = 1.164,27 m eingehalten
4er Chalet 11.A.4:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.157,00 m
Höhe Bereich Traufe = 1.157,00 + 5,35 = 1.162,35 m
WHs laut Planung = 1.162,35 – 1.157,00 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.157,00 m
Höhe Bereich First = 1.157,00 + 6,77 = 1.163,77 m
WHg laut Planung = 1.163,77 - 1.157,50 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.166,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.157,50 + 6,77 = 1.164,27 m eingehalten
4er Chalet 10.B.4:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.155,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.155,50 + 5,35 = 1.160,85 m
WHs laut Planung = 1.160,85 – 1.155,50 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.155,50 m
Höhe Bereich First = 1.155,50 + 6,77 = 1.162,27 m
WHg laut Planung = 1.162,27 - 1.155,50 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.164,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.155,50 + 6,77 = 1.162,27 m eingehalten
nordseitig gegenüber dem Grundstück **5 KG Y:
6er Chalet 02.A.6:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.156,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.156,50 + 5,35 = 1.161,85 m
WHs laut Planung = 1.161,85 – 1.156,50 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.156,50 m
Höhe Bereich First = 1.156,50 + 6,77 = 1.163,27 m
WHg laut Planung = 1.163,27 - 1.156,50 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.166,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.156,50 + 6,77 = 1.163,27 m eingehalten
8er Chalet 03.A.8:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.155,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.155,50 + 5,54 = 1.161,04 m
WHs laut Planung = 1.161,04 – 1.155,50 = 5,54 m eingehalten
Höhe Bereich Schnittpunkt Dachflächen = 1.155,50 + 5,59 = 1.161,09 m
WHs laut Planung = 1.161,09 – 1.155,50 = 5,59 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.155,50 m
Höhe Bereich First = 1.155,50 + 6,53 = 1.162,03 m
WHg laut Planung = 1.162,03 - 1.155,50 = 6,53 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.164,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.155,50 + 6,53 = 1.162,03 m eingehalten
4er Chalet 04.B.4:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.154,00 m
Höhe Bereich Traufe = 1.154,00 + 5,35 = 1.159,35 m
WHs laut Planung = 1.159,35 – 1.154,00 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.154,00 m
Höhe Bereich First = 1.154,00 + 6,77 = 1.160,77 m
WHg laut Planung = 1.160,77 - 1.154,00 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.162,50 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.154,00 + 6,77 = 1.160,77 m eingehalten
4er Chalet 05.B.4:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.153,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.153,5 + 5,35 = 1.158,85 m
WHs laut Planung = 1.158,85 – 1.153,50 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.153,50 m
Höhe Bereich First = 1.153,50 + 6,77 = 1.160,27 m
WHg laut Planung = 1.160,27 - 1.153,50 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.162,50 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.153,50 + 6,77 = 1.160,27 m eingehalten
4er Chalet 06.B.4:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.152,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.152,50 + 5,35 = 1.157,85 m
WHs laut Planung = 1.157,85 – 1.152,50 = 5,35 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.152,50 m
Höhe Bereich First = 1.152,50 + 6,77 = 1.159,27 m
WHg laut Planung = 1.159,27 - 1.152,50 = 6,77 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.161,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.152,50 + 6,77 = 1.159,27 m eingehalten
8er Chalet 07.B.8:
Anzahl der oberirdischen Geschosse laut Bebauungsplan = 2
laut Planung = EG + OG = 2 eingehalten
WHs höchst laut Bebauungsplan = 6,00 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.152,50 m
Höhe Bereich Traufe = 1.152,50 + 5,54 = 1.158,04 m
WHs laut Planung = 1.158,04 – 1.152,50 = 5,54 m eingehalten
Höhe Bereich Schnittpunkt Dachflächen = 1.152,50 + 5,59 = 1.158,09 m
WHs laut Planung = 1.158,09 – 1.152,50 = 5,59 m eingehalten
WHg höchst laut Bebauungsplan = 7,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 = Gelände nach Bauführung 1.152,50 m
Höhe Bereich First = 1.152,50 + 6,53 = 1.159,03 m
WHg laut Planung = 1.159,03 - 1.152,50 = 6,53 m eingehalten
HG H laut Bebauungsplan = 1.161,00 m
Höhe Bereich First (höchster Punkt) = 1.152,50 + 6,53 = 1.159,03 m eingehalten
Im Zusammenhang mit dieser vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Nachweisführung darf angemerkt werden, dass in Bezug auf die Ermittlung der einzelnen Gebäude- bzw. Wandhöhen, hier eine entsprechende Berechnung auf Basis der Höhenangaben in den Planunterlagen für die einzelnen Chalettypen und unter Zugrundelegung der sich aufgrund des Vermessungsplanes gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, sich aufgrund der vorgesehenen Lageposition sich ergebenden Geländehöhen sowie Angaben zu den Ausgangshöhen (±0,00 FFB EG), vorgenommen wurde.
Die Nachweisführungen in Bezug auf die sonstigen und giebelseitigen Wandhöhen bei den einzelnen Chalets, beziehen sich auf die Angaben zu den einzelnen Chalettypen und aus welchen sich ergibt, dass die Geländeverläufe nach Bauführung, dem jeweiligen Ausgangsniveau (±0,00 FFB EG) angeglichen werden sollen.
Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022:
Vorab darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y, laut in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Sonderfläche Hoteldorfanlage mit mindestens 14 und maximal 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt mindestens 60 und maximal 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro, öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness und Freizeitinfrastruktur“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2016 (nunmehr TROG 2022)“ ausgewiesen ist und dieses Grundstück von einem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1 gemäß Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 01.06.2017 umfasst ist. Aus diesem Bebauungsplan ergibt sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y die besondere Bauweise; dementsprechend erfolgte innerhalb des sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Planungsbereiches auch die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022). Die unmittelbar angrenzenden Grundstücke bzw. sich in einem Abstand von 5,0 m bzw. 15,0 m zu Grundstück **1 KG Y befindlichen Grundstücke der nunmehr einschreitenden Nachbarn weisen demgegenüber gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y, nachstehende Widmungskategorien auf und sind von keinem Bebauungsplan umfasst.
Grundstücke **16 und **17 KG Y des Herrn FF Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Grundstücke **3 und **4, beide KG Y des Herrn
CC und Frau DD Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022
Grundstück **2 KG Y des Herrn BB-EEE
und Frau AA Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Grundstück **5 KG Y des Herrn EE Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Da wie oben angesprochen diese Grundstücke der Beschwerdeführer von keinem Bebauungsplan umfasst sind, gelten gegenüber diesen Grundstücken die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022.
Dies bedeutet im konkreten, dass jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 und je nach Widmungskategorie mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter - gegenüber Wohngebiet – bzw. das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter - gegenüber Freiland -, beträgt.
Bei dieser Berechnung bleiben die im § 6 Abs. 3 a bis c TBO 2022 genannten Bauteile bzw. baulichen Anlagen außer Betracht. Weiters ist festzuhalten, dass in die 4,00 m Mindestabstandsflächen nur die im § 6 Abs. 4. lit. a bis d TBO 2022 näher genannten baulichen Anlagen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen. Die bei den einzelnen Chalets geplanten Terrassen auf Niveau der Erdgeschosse werden dabei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der weiterführenden Beurteilung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 nicht näher betrachtet, da diese keine Überdachung aufweisen und gemäß § 6 Abs 4 lit. c TBO 2022 in die jeweiligen Mindestabstandsflächen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen.
Zieht man nunmehr diese oben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 heran, so zeigen sich im konkreten nachstehende Situationen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, wobei aufgrund der von mit im Abschnitt 3 des Befundes aufgezeigten zum Teil fehlenden Eintragungen, eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung unter Zusammenschau sämtlicher Unterlagen, vorgenommen wird. Zudem darf festgehalten werden, dass auch hier eine entsprechende Bezeichnung der einzelnen Objekte auf Basis der in den Planunterlagen erfolgten Bezeichnungen erfolgt und vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zur besseren Nachvollziehbarkeit auch die Punktbezeichnungen im Bereich der einzelnen Gebäude auf Basis des Vermessungsplanes gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, erfolgt:
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 lit. c TBO 2022:
zu Grundstück **4 KG Y - Wohngebiet
Haupthaus:
Pkt. 350
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,56 m
Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,20 m
Wandhöhe = 1.166,20 – 1.159,56 = 6,64 m
erforderlicher Abstand = 6,64 x 0,6 = 3,98 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = ca. 14,0 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Firstbereich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,53 m
Wandhöhe = 1.166,53 – 1.159,00 = 7,53 m
erforderlicher Abstand = 7,53 x 0,6 = 4,52 m
Abstand gegeben = ca. 12,60 m > erf. 4,52 m / eingehalten
Pkt. 359
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,38 m
Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,27 m
Wandhöhe = 1.166,27 – 1.158,38 = 7,89 m
erforderlicher Abstand = 7,89 x 0,6 = 4,73 m
Abstand gegeben = 11,08 m > erf. 4,73 m / eingehalten
Pkt. 355
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,04 m
Oberkante Absturzsicherung Terrasse = 1.163,90 m
Wandhöhe = 1.163,90 – 1.158,38 = 5,52 m
erforderlicher Abstand = 5,52 x 0,6 = 3,31 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = 9,61 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Über der Terrasse im 1. Obergeschoss ragt auch die hier vorgesehene Vordachkonstruktion 40 cm vor die betreffende Außenwand und erstreckt sich somit auch gegenüber dem Grundstück **4 KG Y. Dazu darf angemerkt werden, dass diese Vordachkonstruktion und aufgrund ihrer Flächenausdehnung sowie bezogen auf die Gesamtdachfläche auch ohne nähere Betrachtung als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 zu werten ist und somit gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 bei der Berechnung der Mindestabstände außer Betracht bleibt. Hier darf auch angemerkt werden, dass selbst unter Betrachtung dieser Vordachkonstruktion als nicht untergeordneten Bauteil ausreichende Abstände gegenüber dem Grundstück **4 KG Y als gegeben betrachtet werden können, was dadurch begründet wird, dass bei einem gegebenen Abstand von 9,21 m (9,61 m – 0,4 m) eine maximale Wandhöhe von 15,35 m (9,21 / 0,6) möglich wäre und eine Wandhöhe von ca. 8,30 m als gegeben anzusehen ist. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund der gegebenen Abstände, diese Vordachkonstruktion auch nicht in den Mindestabstand von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y, ragt.
4er Chalet 12.A.4:
Pkt. 472
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,03 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,03 = 4,82 m
erforderlicher Abstand = 4,82 x 0,6 = 2,89 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = ca. 6,40 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **4 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von ca. 5,40 m (ca. 6,40 m – 1,0 m) als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück **4 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen.
Sohin bedarf es lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a als eingehalten betrachtet werden kann.
Diesbezüglich zeigt sich wie folgt, wobei angemerkt werden darf, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen die Geländehöhen im Bereich des Firstes anhand der gegebenen Eckdaten ermittelt wurden und zwar in der Form, dass eine entsprechende Höhendifferenz zwischen diesen Eckdaten ermittelt wurde, dieser Wert halbiert und in weiterer Folge dem niedrigeren Eckpunkt wieder zugerechnet wurde:
Westseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 470 = 1.157,71 m
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 3,22 = 1.160,72 m
Wandhöhe Pkt. 470 = 1.160,72 – 1.157,71 = 3,01 m
Wandhöhe Pkt. 469 = 1.160,72 – 1.158,25 = 2,47 m
Mittlere Wandhöhe = (3,01 + 2,47) / 2 = 2,74 m < 2,80 somit eingehalten
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 468 = 1.158,52 m
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 m
Geländehöhe vor Bauführung First = 1.158,39 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 3,22 = 1.160,72 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.157,50 + 3,67 = 1.161,17 m
Wandhöhe Pkt. 468 = 1.160,72 – 1.158,52 = 2,20 m
Wandhöhe Pkt. 469 = 1.160,72 – 1.158,25 = 2,47 m
Wandhöhe First = 1.161,17 – 1.158,39 = 2,78 m
Mittlere Wandhöhe = (2,20 + 2,47 + 2,78) / 3 = 2,48 m < 2,80 somit eingehalten
zu Grundstück ***28 KG Y - Freiland
Dieses Grundstück grenzt südseitig unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG
Y an und befindet sich zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück **2 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer BB-EEE und AA, welches ebenfalls als Freiland gewidmet ist. Dies bedeutet, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y vorgenommen wird, da bei entsprechender diesbezüglicher Einhaltung auch die Abstände gegenüber dem Grundstück **2 KG Y als eingehalten betrachtet werden können.
4er Chalet 12.A.4:
Pkt. 472
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,03 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,03 = 4,82 m
erforderlicher Abstand = 4,82 x 0,4 = 1,93 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,24 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 466
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,50 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,50 = 4,35 m
erforderlicher Abstand = 4,35 x 0,4 = 1,74 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 5,93 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,18 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.158,18 + 6,77 = 1.164,95 m
Wandhöhe = 1.164,95 – 1.158,18 = 6,77 m
erforderlicher Abstand = 6,77 x 0,4 = 2,71 m sohin mind. 3m
Abstand gegeben = 7,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,93 m (5,93 m – 1,0 m) im südöstlichen Eckbereich, welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück ***28 KG Y befindet, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt, wobei angemerkt werden darf, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen die Geländehöhen im Bereich des Firstes anhand der gegebenen Eckdaten ermittelt wurden und zwar in der Form, dass eine entsprechende Höhendifferenz zwischen diesen Eckdaten ermittelt wurde, dieser Wert halbiert und in weiterer Folge dem niedrigeren Eckpunkt wieder zugerechnet wurde:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 468 = 1.158,52 m
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 m
Geländehöhe vor Bauführung First = 1.158,39 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 3,22 = 1.160,72 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.157,50 + 3,67 = 1.161,17 m
Wandhöhe Pkt. 468 = 1.160,72 – 1.158,52 = 2,20 m
Wandhöhe Pkt. 469 = 1.160,72 – 1.158,25 = 2,47 m
Wandhöhe First = 1.161,17 – 1.158,39 = 2,78 m
Mittlere Wandhöhe = (2,20 + 2,47 + 2,78) / 3 = 2,48 m < 2,80 somit eingehalten
4er Chalet 11.A.4 im Hang:
Pkt. 463
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,40 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,00 + 5,35 = 1.162,55 m
Wandhöhe = 1.162,55 – 1159,40 = 3,15 m
erforderlicher Abstand = 3,15 x 0,4 = 1,26 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 458
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,69 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,00 + 5,35 = 1.162,55 m
Wandhöhe = 1.162,55 – 1.158,69 = 3,86 m
erforderlicher Abstand = 3,86 x 0,4 = 1,54 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,57 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.157,0 + 6,77 = 1.163,77 m
Wandhöhe = 1.163,77 – 1.158,57 = 5,20 m
erforderlicher Abstand = 5,20 x 0,4 = 2,08 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,60 m (4,70 m – 1,0 m) zum Grundstück ***28 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen.
Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt, wobei angemerkt werden darf, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen die Geländehöhen im Bereich des Firstes anhand der gegebenen Eckdaten ermittelt wurden und zwar in der Form, dass eine entsprechende Höhendifferenz zwischen diesen Eckdaten ermittelt wurde, dieser Wert halbiert und in weiterer Folge dem niedrigeren Eckpunkt wieder zugerechnet wurde:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 461 = 1.160,19 m
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 460 = 1.159,88 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.157,00 + 3,00 = 1.160,00 m
Wandhöhe Pkt. 461 = 1.160,00 – 1.160,19 = -0,19 m
Wandhöhe Pkt. 460 = 1.160,00 – 1.159,88 = 0,12 m
Mittlere Wandhöhe = (-0,19 + 0,12) / 2 = -0,035 m < 2,80 somit eingehalten
4er Chalet 10.B.4 im Hang:
Pkt. 454
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,53 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.155,50 + 5,35 = 1.160,85 m
Wandhöhe = 1.160,85 – 1.157,53 = 3,32 m
erforderlicher Abstand = 3,32 x 0,4 = 1,33 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 458
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,39 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.155,50 + 5,35 = 1.160,85 m
Wandhöhe = 1.160,85 – 1.157,39 = 3,46 m
erforderlicher Abstand = 3,46 x 0,4 = 1,38 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,68 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,48 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.155,50 + 6,77 = 1.162,27 m
Wandhöhe = 1.162,27 – 1.157,48 = 4,79 m
erforderlicher Abstand = 4,79 x 0,4 = 1,92 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,69 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,58 m (4,68 m – 1,0 m) im südöstlichen Eckbereich, welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück ***28 KG Y befindet, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt, wobei angemerkt werden darf, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen die Geländehöhen im Bereich des Firstes anhand der gegebenen Eckdaten ermittelt wurden und zwar in der Form, dass eine entsprechende Höhendifferenz zwischen diesen Eckdaten ermittelt wurde, dieser Wert halbiert und in weiterer Folge dem niedrigeren Eckpunkt wieder zugerechnet wurde:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 451 = 1.157,76 m
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 450 = 1.157,84 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.155,50 + 3,00 = 1.158,50 m
Wandhöhe Pkt. 451 = 1.158,50 – 1.157,76 = 0,74 m
Wandhöhe Pkt. 450 = 1.158,50 – 1.157,84 = 0,66 m
Mittlere Wandhöhe = (0,74 + 0,66) / 2 = 0,70 m < 2,80 somit eingehalten
zu Grundstück **5 KG Y - Freiland
6er Chalet 02.A.6:
Pkt. ***31
Geländehöhe vor Bauführung = 1.156,93 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.156,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.156,50 + 5,35 = 1.161,85 m
Wandhöhe = 1.161,85 – 1.156,93 = 4,92 m
erforderlicher Abstand = 4,92 x 0,4 = 1,97 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 16,04 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 379
Geländehöhe vor Bauführung = 1.155,69 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.156,50 + 5,35 = 1.161,85 m
Wandhöhe = 1.161,85 – 1.155,69 = 6,16 m
erforderlicher Abstand = 6,16 x 0,4 = 2,46 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 15,10 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (7,50 + 1,0 + 1,8) = 110,73 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 7,50 = 65,63 m²
Vordachfläche = 110,73 – 65,63 = 45,10 m²
Prozentanteil Vordach = 45,10 x 100 / 110,73 = 40,73 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 14,10 m (15,10 m – 1,0 m) im nordöstlichen Eckbereich, welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück **5 KG Y befindet, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
8er Chalet 03.A.8:
Pkt. 386
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,80 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.155,50 + 5,54 = 1.161,04 m
Wandhöhe = 1.161,04 – 1.154,80 = 6,24 m
erforderlicher Abstand = 6,24 x 0,4 = 2,50 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 6,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First nordwestlich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,79 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.155,50 + 6,53 = 1.162,03 m
Wandhöhe = 1.162,03 – 1.154,79 = 7,24 m
erforderlicher Abstand = 7,24 x 0,4 = 2,90 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 6,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. ***30
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,74 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.155,50 + 5,59 = 1.161,09 m
Wandhöhe = 1.161,09 – 1.154,74 = 6,35 m
erforderlicher Abstand = 6,35 x 0,4 = 2,54 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First nordöstlich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,48 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.155,50 + 6,53 = 1.162,03 m
Wandhöhe = 1.162,03 – 1.154,48 = 7,55 m
erforderlicher Abstand = 7,55 x 0,4 = 3,02 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,2 m / eingehalten
Pkt. 389
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,22 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.155,50 + 5,54 = 1.161,04 m
Wandhöhe = 1.161,04 – 1.154,22 = 6,82 m
erforderlicher Abstand = 6,82 x 0,4 = 2,73 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (11,86 + 1,0 + 1,0) x (8,75 + 1,0 + 1,8) = 160,08 m²
Dachfläche über Gebäude = (8,75 x 6,10) + (8,75 x 5,76) = 103,78 m²
Vordachfläche = 160,08 – 103,78 = 56,30 m²
Prozentanteil Vordach = 56,30 x 100 / 160,08 = 35,17 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, sofern diese nicht mehr als 1,50 m in diesen Mindestabstandsbereich ragt. Diesbezüglich ergibt sich, dass der nordostseitige Bereich dieses Chalets bezogen auf die nordseitige Außenwand, einen Abstand von 4,50 m zu Grundstück **5 KG Y aufweist. Berücksichtigt man sohin die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen oben bereits angesprochene Auskragung der Vordachkonstruktion von 1,80 m so zeigt sich, dass diese lediglich 0,30 m in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m ragt und ein Abstand von 2,70 m bezogen auf diese Vordachkonstruktion zum Grundstück **5 KG Y, verbleibt.
Zudem darf erwähnt werden, dass an der nordseitigen Außenwand im 1. Obergeschoss auch Balkone erstellt werden sollen, welche sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück **5 KG Y erstrecken. Diese Balkonflächen sind daher nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 18 lit. a TBO 2022 zu werten; zumal diese sich; wie bereits erwähnt; über die gesamte Fassadenlänge erstrecken. Diesbezüglich darf allerdings angemerkt werden, dass diese Balkone abgestuft ausgeführt werden und somit lediglich der sich im nordöstlichen Bereich befindliche Balkon näher an das Grundstück **5 KG Y geführt wird, weshalb es in diesem Bereich der Nachweisführung bedarf, ob die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 zu diesem Grundstück als eingehalten betrachtet werden können.
Aus dem von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, lässt sich erkennen, dass dieser vom hochbautechnischen Amtssachverständigen angesprochene Balkon einen Abstand von 3,20 m zu Grundstück **5 KG Y aufweist und somit auch nicht in den Mindestabstandsbereich von 3,0 m zu diesem Grundstück ragt. Aufgrund dieses gegebenen Abstandes von 3,20 m würde sich eine mögliche Höhe ausgehend von Geländeverlauf vor Bauführung bis Oberkante Absturzsicherung Balkon von 8 m (3,20 / 0,4), errechnen, welche selbst in den Firstbereichen - mit 7,24 m und 7,55 m - und wo die höchsten Wandhöhen als gegeben anzusehen sind, nicht erreicht wird.
Dennoch bedarf es diesbezüglich noch einer näheren Betrachtung der in diesem Bereich gegebenen Höhe auf Basis der sich aus dem von der TT, Q, verfassten Lageplan sich ergebenden Vermessungspunkte 214 – dieser befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **5 KG Y – und ***30, wobei hier vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf Basis der zu diesen Punkten angegebenen Geländehöhen vor Bauführung eine Ermittlung des Geländehöhenpunktes im Bereich des auskragenden Balkons vorgenommen wird. Dieser Bereich wird deshalb betrachtet, da hier im Bereich des Grundstückes **5 KG Y sich der tiefgelegenste Punkt für eine entsprechende Höhenermittlung des Geländeverlaufes vor Bauführung ergibt und sohin bei Einhaltung der Höhe und Abstände zu Grundstück **5 KG Y, auch in den übrigen Bereichen die Abstände als eingehalten betrachtet werden können. Daraus zeigt sich wie folgt:
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,62 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt mit OK Absturzsicherung = 1.155,50 + 3,73 = 1.159,23 m
Wandhöhe = 1.159,23 – 1.154,62 = 4,61 m
erforderlicher Abstand = 4,61 x 0,4 = 1,84 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 3,20 m > erf. 3,0 m / eingehalten
4er Chalet 04.B.4:
Pkt. 394
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,05 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.154,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.154,00 + 5,35 = 1.159,35 m
Wandhöhe = 1.159,35 – 1.154,05 = 5,30 m
erforderlicher Abstand = 5,30 x 0,4 = 2,12 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 395
Geländehöhe vor Bauführung = 1.152,33 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.154,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.154,00 + 5,35 = 1.159,35 m
Wandhöhe = 1.159,35 – 1.152,33 = 7,02 m
erforderlicher Abstand = 7,02 x 0,4 = 2,81 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,02 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.153,19 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.154,00 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.154,00 + 6,77 = 1.160,77 m
Wandhöhe = 1.160,77 – 1.153,19 = 7,58 m
erforderlicher Abstand = 7,58 x 0,4 = 3,03 m
Abstand gegeben = 8,01 m > erf. 3,03 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 6,20 m (8,0 m – 1,80 m) im nordöstlichen Eckbereich, welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück **5 KG Y befindet, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
4er Chalet 05.B.4:
Pkt. 404
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,82 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.153,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.153,50 + 5,35 = 1.158,85 m
Wandhöhe = 1.158,85 – 1.151,82 = 7,03 m
erforderlicher Abstand = 7,03 x 0,4 = 2,12 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 405
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,64 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.153,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.153,50 + 5,35 = 1.158,85 m
Wandhöhe = 1.158,85 – 1.151,64 = 7,21 m
erforderlicher Abstand = 7,21 x 0,4 = 2,88 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,73 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.153,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.153,50 + 6,77 = 1.160,77 m
Wandhöhe = 1.160,77 – 1.151,73 = 9,04 m
erforderlicher Abstand = 9,04 x 0,4 = 3,62 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,62 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 5,70 m (7,50 m – 1,80 m) zum Grundstück **5 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
4er Chalet 06.B.4:
Pkt. 412
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,82 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.152,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.152,50 + 5,35 = 1.157,85 m
Wandhöhe = 1.157,85 – 1.151,82 = 6,03 m
erforderlicher Abstand = 6,03 x 0,4 = 2,41 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 413
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,64 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.152,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.152,50 + 5,35 = 1.157,85 m
Wandhöhe = 1.157,85 – 1.151,64 = 6,21 m
erforderlicher Abstand = 6,21 x 0,4 = 2,48 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,0 m / eingehalten
First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,73 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.152,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.152,50 + 6,77 = 1.159,27 m
Wandhöhe = 1.159,27 – 1.151,73 = 7,54 m
erforderlicher Abstand = 7,54 x 0,4 = 3,02 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,02 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²
Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²
Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²
Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 5,83 m (7,63 m – 1,80 m) zum Grundstück **5 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
8er Chalet 07.B.8:
Pkt. 421
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,13 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.152,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.152,50 + 5,54 = 1.158,04 m
Wandhöhe = 1.158,04 – 1.151,13 = 6,91 m
erforderlicher Abstand = 6,91 x 0,4 = 2,76 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 11,09 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 422
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,16 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.152,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.152,50 + 5,59 = 1.158,04 m
Wandhöhe = 1.158,04 – 1.151,16 = 6,88 m
erforderlicher Abstand = 6,88 x 0,4 = 2,75 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 11,53 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,00 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (11,86 + 1,0 + 1,0) x (8,75 + 1,0 + 1,8) = 160,08 m²
Dachfläche über Gebäude = (8,75 x 6,10) + (8,75 x 5,76) = 103,78 m²
Vordachfläche = 160,08 – 103,78 = 56,30 m²
Prozentanteil Vordach = 56,30 x 100 / 160,08 = 35,17 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 10,09 m (11,09 m – 1,00 m) im nordwestlichen Eckbereich, welche der nächstgelegensten Punkt zum Grundstück **5 KG Y darstellt, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
In Zusammenhang mit der oben vorgenommenen Nachweisführung darf noch angemerkt werden, dass eine nähere Überprüfung bzw. Nachweisführung im Sinn des § 6 Abs 7 TBO 2022 für nicht notwendig erachtet wird, zumal sich aus den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** genehmigten Planunterlagen ergibt, dass nur wenige Bauteile - zB Terrassen - im Sinn des § 6 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 TBO in die Mindestabstandsflächen ragen und aufgrund der Grundstücksgröße des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **1 KG Y und der Gesamtlänge der Grundstücksgrenzen zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken sich eine Abstandsfläche von ca. 1.080 m² ergibt, was einem möglichen 15% Anteil einer Verbauung von 162,12 m², entsprechen würde, was auch ohne nähere Betrachtung bei weitem nicht erreicht wird.
Vergleich zwischen dem Bebauungsplan und Einreichunterlagen in Bezug auf Übereinstimmung:
Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y von einem Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1 umfasst, welcher dem Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 01.06.2017 zugrunde gelegt wurde. Diese sich aus dem vorgenannten Bebauungsplan sich ergebenden Festlegungen wurden in den von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, übernommen bzw. eingetragen. Im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, welcher ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022 bildet, findet sich lediglich die Eintragung der Baufluchtlinie gegenüber dem Grundstück *** KG Y – öffentliches Gut, Wegfläche – wieder.
Sohin bedarf es lediglich der näheren Abklärung, ob in den von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer *** die Festlegungen ordnungsgemäß übernommen wurden bzw. hier Unstimmigkeiten bestehen.
Der diesbezügliche Abgleich hat gezeigt, dass hier eine entsprechende Übereinstimmung in Bezug auf die Übernahme der festgelegten Baufluchtlinie und Höchstausmaße der einzelnen Gebäude als gegeben anzusehen ist. Dies gilt auch im Wesentlichen in Bezug auf die im Bebauungsplan ausgewiesene Anzahl der in den einzelnen Planungsbereichen ausgewiesenen Höchstanzahl der zulässigen oberirdischen Geschosse, Festlegung der sonstigen Wandhöhen, der giebelseitigen Wandhöhen sowie den darin festgelegten höchsten Gebäudepunkten.
Diesbezügliche Unstimmigkeiten finden sich allerdings im Bereich des auf Grundstück **1 KG Y geplanten Badehauses, wo die sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden einzelnen Festlegungen nicht ordnungsgemäß übernommen wurden, welche sich wie folgt darstellen:
Festlegung Bebauungsplan *** W Plannummer *** DIVV
OG H 1 1
WH H 6,50 5,50
HG H 1.161,00 1.160,00
WHg H Keine Festlegung 7,50
Diese Unstimmigkeiten in den Planunterlagen wirken sich allerdings nicht auf die unmittelbar betroffenen Grundstücke der nunmehr einschreitenden Nachbarn aus, zumal sich das auf dem Grundstück **1 KG Y geplante Badehaus sich nicht unmittelbar zu diesen Grundstücken erstreckt und sich zwischen diesem Badehaus und den Grundstücken noch weitere bauliche Anlagen – Chalets – befinden, für welche die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Festlegungen auch ordnungsgemäß übernommen wurden und für diese auch eine diesbezügliche Überprüfung und Nachweisführung vorgenommen wurde (siehe oben).
Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf die geltende Widmung:
Wie im Abschnitt 4 des Befundes ausgeführt, ist das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y, laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y, als „Sonderfläche Hoteldorfanlage mit mindestens 14 und maximal 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt mindestens 60 und maximal 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro, öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness und Freizeitinfrastruktur“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2016 (nunmehr TROG 2022)“, gewidmet.
Das gegenständliche und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, genehmigte Bauvorhaben weist insgesamt 14 Chalets (sechs 4er Chalets, sechs 6er Chalets sowie zwei 8er Chalets) mit insgesamt 78 Betten, ein Haupthaus mit Rezeption, Nebenräumen, Büro, Restaurant und Wohnungen mit insgesamt 6 Betten sowie ein Badehaus, welches Wellness- und Freizeitinfrastrukturen samt diesbezüglichen Nebenräumen beinhaltet, auf. Aus den zu den einzelnen Gebäuden errechneten Bettenangaben errechnet sich eine Gesamtanzahl von 84 Betten. Zudem ist von diesem Bescheid auch die Errichtung eines Zierteiches umfasst, welcher nicht zu Schwimmzwecken genutzt werden soll.
Die vorgesehenen und genehmigten Stellplätze zum Abstellen von Personen-Kraftfahrzeugen errechnet sich anhand der Stellplatzverordnung 2017 der Gemeinde Y, welche dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2017 zu Grunde gelegt wurde und sind sohin für das gegenständliche Bauvorhaben als erforderlich zu erachten.
Das gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, genehmigte Bauvorhaben entspricht sohin den diesbezüglichen Vorgaben des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Y.
Aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, welcher ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022 bildet, zeigt sich überdies, dass zwischenzeitlich eine Vereinigung der einzelnen und ursprünglich vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke – Gst. ***31, Gst. **25, Gst. **27, Gst. **26 und Gst. **1, alle KG Y – erfolgte und somit ein einheitliches Grundstück **1 KG Y mit einer Fläche von 7.671 m, auf welche sich die oben angesprochene Flächenwidmung bezieht, als gegeben anzusehen ist.
Diesbezüglich darf auch auf die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte bzw. vorgenommene Einschau in das tirisMaps sowie den Grundbuchsauszug, welcher dem behördlichen Akt beiliegt, hingewiesen werden.
Beurteilung der Maßnahmen zur Baugrubensicherung:
Diesbezüglich darf ausgeführt werden, dass der behördliche Akt keine Angaben oder ein Konzept über etwaige Baugrubensicherungsmaßnahmen im Rahmen der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens beinhalten.
Lediglich im Spruchpunkt A) Pkt. 7 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** findet sich nachstehende Auflage, welche im Rahmen der Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen ist: „Für die Erstellung von Baugruben oder Teilbereichen von Baugruben, die auf Grund des Geländes und/oder angrenzenden baulichen Anlagen nicht in offener Weise erstellt werden können, ist eine Baugrubensicherung nach den entsprechenden Sicherungserfordernissen zu erstellen. Die Art und Umfang der Baugrubensicherung ist von einem befugten Zivilingenieur für Geotechnik zu berechnen, zu planen und zu überwachen.“
Dementsprechend finden sich daher derzeit auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Rahmen einer Baugrubensicherung dauerhafte bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die bezugnehmend auf daraus resultierender eventueller bautechnischer Aspekte der TBO 2022 und der TBV 2016 bzw hinsichtlich des Bebauungsplanes bisher keiner Beurteilung unterzogen wurden bzw. einer etwaigen diesbezüglichen Beurteilung unterzogen hätten werden müssen.
Beurteilung:
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten werden, dass aufgrund der im Rahmen des Bauverfahrens vorgenommenen und der oben näher beschriebenen planlichen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 19. Oktober 2017 (Einlaufstempel Gemeinde), die Auffassung vertreten wird, dass es sich dem Wesen (Charakter) nach nach wie vor um das gleiche Bauansuchen - Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Chaletdorfes mit einem Haupthaus, einem Badehaus, 14 Chalets und diversen Nebenanlagen auf der Gp. **1 der Gemeinde Y – handelt, da die ursprünglich bereits vorgesehenen baulichen Anlagen wie Haupthaus, Badehaus und Chalets und deren grundsätzlichen Nutzungen - dies auch in der wesentlichen Situierung auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y - beibehalten wurden und in erster Linie nur Abänderungen innerhalb der einzelnen Gebäude und auf Basis von Nachforderungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vorgenommen wurden.
Dies begründet sich insbesondere auch auf den Umstand, dass im Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W, welcher das vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y umfasst und aufgrund der darin erfolgten Festlegung der besonderen Bauweise auch die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) erfolgte, wodurch die Errichtung des Haupthauses und des vorgesehenen Badehauses nur in einem sehr eingeschränkten Bereich möglich ist.
Diese Bereiche bzw. Gebäudeabmessungen wurde auch in dem von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, entsprechend dargestellt bzw. kenntlich gemacht. Daraus zeigt sich auch, dass sich die einzelnen Gebäude innerhalb dieser Festlegungen befinden.
Der ursprünglich vorgesehene Carport ist nicht mehr verfahrensgegenständlich und zudem erfolgte eine Reduzierung von ursprünglich zwei geplanten 8er Chalets in nunmehr zwei 6er Chalets, wodurch die ursprünglich geplante und eingereichte Bettenanzahl von 80 bzw. 82 gemäß Nachreichung 01 in diesen Chalets auf nunmehr 78 Betten reduziert wurde.
Sohin erfolgte nach der Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen auch eine zulässige Änderung im Rahmen des laufenden Verfahrens, wodurch das hier in Rede stehende Bauansuchen auch als anhängig zum Zeitpunkt 31.12.2019 betrachtet werden kann.
Die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen oben dargestellten Nachweisführungen unter Bezug auf die sich aus dem Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan *** W für den Planungsbereich W (betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1; Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 01.06.2017) haben ergeben, dass die diesbezüglichen Vorgaben, soweit diese die Nachbarechte im Sinn des § 33 TBO 2022 berühren könnten, als eingehalten betrachtet werden können. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 zu den einzelnen Grundstücken der nunmehr einschreitenden Nachbarn.
Diese sich aus dem vorgenannten Bebauungsplan ergebenden Festlegungen wurden zudem in den von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, übernommen bzw. eingetragen. Im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, welcher ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022 bildet, findet sich lediglich die Eintragung der Baufluchtlinie gegenüber dem Grundstück *** KG Y – öffentliches Gut, Wegfläche – wieder.
Der hochbautechnische Amtssachverständige vorgenommene Abgleich hat gezeigt, dass hier eine entsprechende Übereinstimmung in Bezug auf die Übernahme der festgelegten Baufluchtlinie und Höchstausmaße der einzelnen Gebäude als gegeben anzusehen ist. Dies gilt auch im Wesentlichen in Bezug auf die im Bebauungsplan ausgewiesene Anzahl der in den einzelnen Planungsbereichen ausgewiesenen Höchstanzahl der zulässigen oberirdischen Geschosse, Festlegung der sonstigen Wandhöhen, der giebelseitigen Wandhöhen sowie den darin festgelegten höchsten Gebäudepunkten.
Diesbezügliche Unstimmigkeiten finden sich allerdings im Bereich des auf Grundstück **1 KG Y geplanten Badehauses, wo die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden einzelnen Festlegungen nicht ordnungsgemäß übernommen wurden.
Diese Unstimmigkeiten in den Planunterlagen wirken sich allerdings nicht auf die unmittelbar betroffenen Grundstücke der nunmehr einschreitenden Nachbarn aus, zumal sich das auf dem Grundstück **1 KG Y geplanten Badehauses sich nicht unmittelbar zu diesen Grundstücken erstreckt und sich zwischen diesem Badehaus und den Grundstücken noch weitere bauliche Anlagen – Chalets – befinden, für welche die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Festlegungen auch ordnungsgemäß übernommen wurden und für diese auch eine diesbezügliche Überprüfung und obigen Nachweisführung vorgenommen wurde.
Wie oben bereits ausgeführt, ist das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y laut dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Sonderfläche Hoteldorfanlage mit mindestens 14 und maximal 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt mindestens 60 und maximal 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro, öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness und Freizeitinfrastruktur“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2016 (nunmehr TROG 2022)“ gewidmet.
Das gegenständliche und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, genehmigte Bauvorhaben weist insgesamt 14 Chalets (sechs 4er Chalets, sechs 6er Chalets sowie zwei 8er Chalets) mit insgesamt 78 Betten, ein Haupthaus mit Rezeption, Nebenräumen, Büro, Restaurant und Wohnungen mit insgesamt 6 Betten sowie ein Badehaus, welches Wellness- und Freizeitinfrastrukturen samt diesbezüglichen Nebenräumen beinhaltet, auf. Aus den zu den einzelnen Gebäuden errechneten Bettenangaben, errechnet sich eine Gesamtanzahl von 84 Betten. Zudem ist von diesem Bescheid auch die Errichtung eines Zierteiches umfasst, welcher nicht zu Schwimmzwecken genutzt werden soll.
Die vorgesehenen und genehmigten Stellplätze zum Abstellen von Personen-Kraftfahrzeugen errechnet sich anhand der Stellplatzverordnung 2017 der Gemeinde Y, welche dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2017 zu Grunde gelegt wurde und sind sohin für das gegenständliche Bauvorhaben als erforderlich zu erachten.
Das gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, genehmigte Bauvorhaben entspricht sohin nach Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen den diesbezüglichen Vorgaben des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Y.
Aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, welcher ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022 bildet zeigt sich überdies, dass zwischenzeitlich eine Vereinigung der einzelnen und ursprünglich vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke – Gst. ***31, Gst. **25, Gst. **27, Gst. **26 und Gst. **1, alle KG Y -erfolgte und somit ein einheitliches Grundstück – Gst. **1 KG Y mit einer Fläche von 7.671 m², auf welche sich die oben angesprochene Flächenwidmung bezieht, als gegeben anzusehen ist.
Nach erfolgter Einsichtnahme durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N, verfasst wurden sowie in den Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, musste unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und in Ansehung der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarn festgehalten werden, dass diese nicht alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften für notwendig erachtet werden.
Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere in den Ansichtsdarstellungen zu den einzelnen Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), welche sich gegenüber den Grundstücken der nunmehr einschreitenden Nachbarn erstrecken, nicht alle für eine Beurteilung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung sowie entsprechenden Schnittpunkten mit der Dachhaut eingetragen wurden.
In diesen Zusammenhang darf erwähnt werden, dass für das im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens „Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1, KG Y,“ geplanten Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets) nur jeweils eine Plangrundlage mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten ausgearbeitet wurde, sohin nur die grundsätzlichen Abmessungen sowie Raumaufteilungen entnommen werden können.
Die eigentliche Situierung der auf dem Grundstück Nr. **1, KG Y, geplanten Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets) lässt sich nur aus dem Einreichplan mit der Plannummer *** und der Bezeichnung Lageplan Gesamtanlage (Datum 29.11.2021) sowie Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, entnehmen.
Dabei zeigen sich aufgrund der vorgesehenen Standorte und der in diesen Bereichen vorhandenen Geländeverhältnisse unterschiedliche Bezugspunkte bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, welche weiterführend auch für eine Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als relevant erachtet werden. Diese finden sich nur im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, wieder.
Um derzeit eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 vornehmen zu können, ist es daher erforderlich auf Grundlage der einzelnen Pläne für die jeweiligen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets), den darin eingetragenen Höhenangaben und in Zusammenschau mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021, ergebenden Ausgangshöhen (±0,00) für die einzelnen Chalets und den diesbezüglichen Höhenangaben bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, die für die Abstandsberechnungen maßgeblichen Gebäudehöhen zu ermitteln und auf Basis dieser eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken sowie als gegeben anzusehenden Abstände vorzunehmen.
Wie oben ausgeführt, beinhaltet der behördliche Akt keine Angaben oder ein Konzept über etwaige Baugrubensicherungsmaßnahmen im Rahmen der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens. Wie dazu ergänzend ausgeführt, findet sich lediglich im Spruchpunkt A) Pkt. 7 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, eine diesbezügliche, welche im Rahmen der Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen ist und wie folgt lautet:
„Für die Erstellung von Baugruben oder Teilbereichen von Baugruben, die auf Grund des Geländes und/oder angrenzenden baulichen Anlagen nicht in offener Weise erstellt werden können, ist eine Baugrubensicherung nach den entsprechenden Sicherungserfordernissen zu erstellen. Die Art und Umfang der Baugrubensicherung ist von einem befugten Zivilingenieur für Geotechnik zu berechnen, zu planen und zu überwachen.“
Dementsprechend finden sich daher derzeit auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Rahmen einer Baugrubensicherung dauerhafte bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die bezugnehmend auf daraus resultierender eventueller bautechnischer Aspekte der TBO 2022 und der TBV 2016 bzw hinsichtlich des Bebauungsplanes bisher keiner Beurteilung unterzogen wurden bzw. einer etwaigen diesbezüglichen Beurteilung unterzogen hätten werden müssen.
Aus dem Gutachten vom 01.06.2023 des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich wie folgt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, wurde der Firma PP, die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1, KG Y, erteilt.
Wie sich aus der Begründung dieses Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** ergibt, wurden gegen das gegenständliche Bauvorhaben von Frau AA, Herrn BB-EEE, Herrn CCC, Frau DD, Herrn EE und Herrn FF, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Z, umfangreiche Einwendungen erhoben, welche allerdings als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.
Nunmehr wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, von Frau AA, Herrn BB-EEE, Herrn CCC, Frau DD, Herrn EE und Herrn FF, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Z, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In diesen Zusammenhang erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2023, Gz. LVwG-*** das Ersuchen, einen Vergleich zwischen dem Bauansuchen mit Stand 31.12.2019 und dem behördlich bewilligten Bauansuchen dahingehend anzustellen, ob dem Wesen (Charakter) nach noch das gleiche Bauansuchen vorliegt, wobei dazu ergänzend ausgeführt wurde, dass ein neues, anderes Bauansuchen jedenfalls dann vorliegt, wenn das Bauvorhaben im Lichte der anzuwendenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine andere Qualität erhalten hat.
Weiters wurde ersucht, den gleichen Vergleich zwischen dem Bauansuchen mit Stand 01.06.2020 (vgl § 43 Abs 3 TBV 2016) und dem behördlich bewilligten Bauansuchen dahingehend anzustellen, wobei dazu ergänzend angemerkt wurde, dass ein Blick in den Bauakt eine Nachreichung/Änderung von Planunterlagen im Jahr in 2020 sich nicht erkennen lässt.
Soweit aus fachlichen Ansicht die Auffassung vertreten wird, dass das Bauansuchen 2017 zulässig geändert wurde, sohin das ursprüngliche Bauantrag aufrecht ist, wurde weiters wie folgt ersucht:
Es darf um bautechnische Beurteilung dahingehend ersucht werden, ob die vorliegenden Bauunterlagen soweit der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 Abs 3 TBO 2022 zustehenden Mitspracherechte ausüben konnten.
In diesem Zusammenhang werden Sie um ergänzende Beurteilung dahingehend ersucht, ob sich aus fachlicher Sicht Unklarheiten dahingehend ergeben, welche Bauunterlagen einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsbescheides bilden.
Es wird um Erstellung eines Gutachtens mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Nachbarn dahingehend ersucht, inwieweit das gegenständliche Bauvorhaben mit dem verordneten Bebauungsplan in Einklang steht bzw die Abstandsvorschriften (Verbauung der Grundstücksgrenze über die Hälfte, 15%-Regel, etc) eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird um Mitteilung ersucht, ob sich mit Blickrichtung auf die einschreitenden Nachbarn Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die Festlegungen aus dem Bebauungsplan nicht mit Festlegungen aus dem Bebauungsplan übereinstimmen, die in den Planunterlagen eingetragenen sind.
Weiters wird aus fachlicher Sicht um Beurteilung ersucht, ob sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht mit der bestehenden Widmung in Einklang zu bringen ist (vgl Vorbringen Parkplätze; Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2017, Seiten 28 und 29).
Zudem wird ersucht, mitzuteilen, ob der Planungsbereich des Flächenwidmungsplanes den gesamten gegenständlichen Bauplatz umfasst (Stellungnahme der Nachbarn vom 10.02.2022, Seite 8; Beschwerde, Seite 20).
Zudem wird um Beurteilung dahingehend ersucht, ob sich aus fachlicher Sicht Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass im Rahmen der Baugrubensicherung dauerhafte bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die bezugnehmend auf bautechnische Aspekte der TBO 2022 und der TBV) bzw hinsichtlich des Bebauungsplanes bisher nicht beurteilt wurden.
Auf Basis dieses Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2023, Gz. LVwG-***, erging vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ein entsprechendes schriftliches Gutachten mit Schreiben vom 26.04.2023, Gzl. ***, im welchen eine entsprechende Abhandlung bzw. Beantwortung der von Seiten des Landesverwaltungsgerichts diesbezüglich ergangenen und oben angeführten Fragestellungen erfolgte.
In diesem Zusammenhang erging das Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***.
Auf Grundlage dieses Gutachtens vom 26.04.2023, Gzl. ***, erging in weiterer Folge von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 08.05.2023, LVwG-***, ein entsprechender Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin bzw. an deren Rechtsvertreter RA GGG, N. Auf Basis dieses von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergangenen Verbesserungsauftrages vom 08.05.2023 wurden nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, nachstehende Bauunterlagen in dreifacher Ausfertigung, eingebracht, welche nunmehr auch die Basis für eine weiterführende hochbautechnische Beurteilung bilden:
- Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: ***.
–Einreichplan mit der Plannummer *** mit dem Inhalt Ansichten Chalet 1 - 7 und Datum 15.05.2023, verfasst von Herrn VV, N.
- Einreichplan mit der Plannummer *** mit dem Inhalt Ansichten Chalet 8 - 14 und Datum 15.05.2023, verfasst von Herrn VV, N.
- Beilage zu den Einreichplänen mit der Plannummer *** mit dem Inhalt Legende und Datum 15.05.2023, verfasst von Herrn VV, N.
Hochbautechnische Beurteilung der am 17.05.2023 eingebrachten Planunterlagen:
In Zusammenhang mit der weiterführenden fachtechnischen Beurteilung der von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023 eingebrachten Unterlagen darf vorab darauf hingewiesen werden, dass im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. *** und nach erfolgter Einsichtnahme in die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N, verfasst wurden sowie in den Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, festgehalten wurde, dass diese unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarn nicht alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des ihnen zustehendem Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften für notwendig erachtet werden.
Dies wurde hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere in den Ansichtsdarstellungen zu den einzelnen Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), welche sich gegenüber den Grundstücken der nunmehr einschreitenden Nachbarn erstrecken, nicht alle für eine Beurteilung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung sowie entsprechenden Schnittpunkten mit der Dachhaut eingetragen wurden.
In diesen Zusammenhang wurde im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 auch erwähnt, dass für das im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens „Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1, KG Y,“ geplanten Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), nur jeweils eine Plangrundlage mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten ausgearbeitet wurde und welchen sohin nur die grundsätzlichen Abmessungen Sowie Raumaufteilungen entnommen werden können.
Wie dazu ergänzend im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ausgeführt wurde, lässt sich die eigentliche Situierung und Anordnung der auf dem Grundstück Nr. **1 KG Y geplanten Chalets (4er-, 6er-nd 8er-Chalets) nur aus dem Einreichplan mit der Plannummer *** und der Bezeichnung Lageplan Gesamtanlage (Datum 29.11.2021) sowie Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der III, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, entnehmen.
Dabei zeigen sich aufgrund der vorgesehenen Standorte und der in diesen Bereichen vorhandenen Geländeverhältnisse unterschiedliche Bezugspunkte bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, welche weiterführend auch für eine Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als relevant erachtet werden und welche sich sohin nur im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, wiederfinden.
Um derzeit, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 auch ausgeführt, eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 vornehmen zu können, ist es daher erforderlich, auf Grundlage der einzelnen Pläne für die jeweiligen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und den darin eingetragenen Höhenangaben und in Zusammenschau mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021, ergebenden Ausgangshöhen (±0,00) für die einzelnen Chalets und den diesbezüglichen Höhenangaben bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, die für die Abstandsberechnungen maßgeblichen Gebäudehöhen zu ermitteln und auf Basis dieser eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken sowie als gegeben anzusehenden Abstände vorzunehmen.
Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 zudem festgehalten, wurden von dem mit der Planung beauftragten Architekten VV, N, diesbezüglich zwar eine Zusammenstellung bzw. Nachweisführung ausgearbeitet – Nachreichung Chaletdorf Y vom 19.12.2017 –, allerdings wurde von diesem eine andere Punktbezeichnung – auf Basis des Einreichplanes mit der Bezeichnung „Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage“ – gewählt, welche sich nicht mit den im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, eingetragenen Bezeichnungen decken, weshalb eine entsprechende Zuordnung bzw. Nachvollziehbarkeit erschwert wird.
Zudem lassen sich anhand der von Herrn Architekt VV vorgenommenen Aufstellung bzw. Nachweisführungen nicht klar erkennen, worauf sich die von ihm angegebenen Wandhöhen in den einzelnen Bereichen für die Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 begründen. Überdies lässt sich auf Basis der von ihm vorgenommenen Aufstellung bzw. Nachweisführung nicht erkennen, welche konkreten Abstände sich nunmehr in den einzelnen Bereichen zu den angrenzenden Grundstücken errechnen.
Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 auch ausgeführt, erscheint auch die in der letzten Spalte aufgenommene Aufzählung des zulässigen Abstandes insofern nicht als richtig bzw. korrekt, da es sich hier eigentlich um eine maximal zulässige Wandhöhe handelt, welche sich unter Berücksichtigung des gegebenen Abstandes in den betreffenden Punkten und des jeweiligen Berechnungsfaktors in diesem Bereich nach § 6 Abs 1 TBO 2022 (0,4 bzw. 0,6), ergibt bzw. errechnet.
Um, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ausgeführt, eine diesbezügliche klare Nachvollziehbarkeit so auch für die nunmehr einschreitenden Nachbarn zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, Planunterlagen auszuarbeiten, aus welchen sich, bezogen auf die einzelnen lagemäßigen Positionen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets), die gegenüber den angrenzenden Grundstücken sich ergebenden Fassadenausdehnungen samt der für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 TBO 2022 sich ergebenden Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, ergeben. Dabei wäre, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ergänzend ausgeführt, auch auf eine entsprechende Übereinstimmung mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, ergebenden Punktbezeichnungen zu achten.
Auf Basis dieser Plangrundlage, wären dann in weiterer Folge, wie sich aus hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 zudem ergibt, eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 TBO 2022 - zB mittels tabellarischer Zusammenstellung – vorzunehmen.
Derartige Unterlagen wären zudem auch für die gegenüber den angrenzenden Grundstücken geplanten oberirdischen baulichen Anlagen - Abstellräume – im Sinn des § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 (mittlere Wandhöhe) zu erbringen.
In Bezug auf den Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, wurde im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 noch angemerkt werden, dass in diesem der Vollständigkeitshalber und zur besseren Nachvollziehbarkeit an der südwestseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses der Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes – gemäß Einreichplan BBB mit der Plannummer *** Ansichten / Schnitte Haupthaus – sowie der sich in diesem Bereich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y einzutragen wäre, welches sich im Eigentum des hier einschreitenden Nachbarn CCC befindet.
Zudem fehlen in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 dazu ergänzend ausgeführt, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn. Dies deshalb da gerade in den Firstbereichen die höchsten Wandhöhen als gegeben anzusehen sind und es somit auch hier des Nachweises bedarf, ob die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden können.
Diese oben genannten Eintragungen werden, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 festgehalten, deshalb für notwendig erachtet, damit auch für die betroffenen und unmittelbar angrenzenden Nachbarn eine Beurteilung des ihnen zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften im Sinn des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht wird.
Nach erfolgter Durchsicht der von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen, ist festzuhalten, dass dadurch nunmehr den im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ergangenen und für erforderlich erachteten Nachforderungen bzw. Ergänzungen auf Basis der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprochen wurde und sich daraus nun mehr alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 ihnen zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nachvollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden, in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: ***, ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen, erfolgte.
Überdies erfolgte in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W (betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1), in den einzelnen Bereichen sich ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen sowie höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr auch zur besseren Nachvollziehbarkeit, der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses sich ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC befindet.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn - eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W (betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1), im Bereich des Badehauses sich ergebenden Festlegungen vorgenommen wurden, da auch hier, wie sich aus dem Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan festgestellt wurden.
Hochbautechnische Beurteilung der Abstände gemäß § 6 TBO 2022 bzw. Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes:
Im Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***, erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits eine umfangreiche Beurteilung über die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 sowie der aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, sich ergebenden Festlegungen, wobei an den darin enthaltenen Ausführungen grundsätzlich festgehalten wird.
Wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***, allerdings ergibt, erfolgte eine Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 und aufgrund der im Gutachten vom 26.04.2023 aufgezeigten zum Teil fehlenden Eintragungen unter Zusammenschau sämtlicher, dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Unterlagen: Einreichpläne, verfasst von Herrn Architekt VV, N sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q.
Dabei erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine eigenständige Ermittlung der maßgeblichen Geländebezugspunkte vor Bauführung in den Firstbereichen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und darauf basierend eine entsprechende Nachweisführung der als gegeben anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken, da in diesen Bereichen fehlende Eintragungen festgestellt wurden.
Aufgrund dieses Umstandes erfolgte im Gutachten vom 01.06.2023 eine neuerliche konkrete diesbezügliche Betrachtung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 und auf Basis der nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen:
Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022:
Vorab darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y, laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Sonderfläche Hoteldorfanlage mit mindestens 14 und maximal 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt mindestens 60 und maximal 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro, öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness und Freizeitinfrastruktur“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2016 (nunmehr TROG 2022)“, ausgewiesen ist und dieses Grundstück von einem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1 gemäß Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 01.06.2017, umfasst ist. Aus diesem Bebauungsplan ergibt sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y die besondere Bauweise. Dementsprechend erfolgte innerhalb des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Planungsbereiches auch die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022).
Die unmittelbar angrenzenden Grundstücke bzw. sich in einem Abstand von 5,0 m bzw. 15,0 m zu Grundstück **1 KG Y befindlichen Grundstücke der nunmehr einschreitenden Nachbarn weisen demgegenüber gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y, nachstehende Widmungskategorien auf und sind von keinem Bebauungsplan umfasst.
Grundstücke **16 und **17 KG Y des Herrn FF: Freiland gemäß § 41 TROG 2022Grundstücke **3 und **4, beide KG Y,
des Herrn CC und
Frau DD: Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022Grundstück **2 KG Y des Herrn BB-EEE
und Frau AA: Freiland gemäß § 41 TROG 2022Grundstück **5 KG Y des Herrn EE: Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Da wie oben angesprochen diese Grundstücke der Beschwerdeführer von keinem Bebauungsplan umfasst sind, gelten gegenüber diesen Grundstücken die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022.
Dies bedeutet im konkreten, dass jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 und je nach Widmungskategorie mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter - gegenüber Wohngebiet – bzw. das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter - gegenüber Freiland -, beträgt.
Bei dieser Berechnung bleiben die im § 6 Abs. 3 a bis c TBO 2022 genannten Bauteile bzw. baulichen Anlagen außer Betracht.
Weiters ist festzuhalten, dass in die 4,00 m Mindestabstandsflächen nur die im § 6 Abs. 4. lit. a bis d TBO 2022 näher genannten baulichen Anlagen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen. Die bei den einzelnen Chalets geplanten Terrassen auf Niveau der Erdgeschosse werden dabei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der weiterführenden Beurteilung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 nicht näher betrachtet, da diese keine Überdachung aufweisen und gemäß § 6 Abs 4 lit. c TBO 2022 in die jeweiligen Mindestabstandsflächen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen.
Zieht man nunmehr diese oben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 heran, so zeigen sich im konkreten nachstehende Situationen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken:
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 lit. c TBO 2022:
zu Grundstück **4 KG Y – Wohngebiet
Haupthaus: Pkt. 350
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,56 m
Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,20 m
Wandhöhe = 1.166,20 – 1.159,56 = 6,64 m
erforderlicher Abstand = 6,64 x 0,6 = 3,98 m
sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = ca. 14,0 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Pkt. 592 Firstbereich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,98 mSchnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,53 mWandhöhe = 1.166,53 – 1.158,98 = 7,55 merforderlicher Abstand = 7,55 x 0,6 = 4,53 mAbstand gegeben = 12,85 m > erf. 4,53 m / eingehalten
Pkt. 359
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,38 mSchnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,27 mWandhöhe = 1.166,27 – 1.158,38 = 7,89 merforderlicher Abstand = 7,89 x 0,6 = 4,73 mAbstand gegeben = 11,08 m > erf. 4,73 m / eingehalten
Pkt. 355
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,04 m
Oberkante Absturzsicherung Terrasse = 1.163,90 m
Wandhöhe = 1.163,90 – 1.158,38 = 5,52 m
erforderlicher Abstand = 5,52 x 0,6 = 3,31 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = 9,61 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Über der Terrasse im 1 Obergeschoss ragt auch die hier vorgesehene Vordachkonstruktion 40 cm vor die betreffende Außenwand und erstreckt sich somit auch gegenüber dem Grundstück **4 KG Y. Dazu darf angemerkt werden, dass diese Vordachkonstruktion aufgrund ihrer Flächenausdehnung sowie bezogen auf die Gesamtdachfläche auch ohne nähere Betrachtung als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 zu werten ist und somit gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 bei der Berechnung der Mindestabstände außer Betracht bleibt.
Hier darf auch angemerkt werden, dass selbst unter Betrachtung dieser Vordachkonstruktion als nicht untergeordneten Bauteil ausreichende Abstände gegenüber dem Grundstück **4 KG Y als gegeben betrachtet werden können, was dadurch begründet wird, dass bei einem gegebenen Abstand von 9,21 m (9,61 m – 0,4 m) eine maximale Wandhöhe von 15,35 m (9,21 / 0,6) möglich wäre und eine Wandhöhe von ca. 8,30 m als gegeben anzusehen ist. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund der gegebenen Abstände, diese Vordachkonstruktion auch nicht in den Mindestabstand von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y ragt.
4er Chalet 12.A.4:Pkt. 472
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,03 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,03 = 4,82 m
erforderlicher Abstand = 4,82 x 0,6 = 2,89 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = 8,24 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **4 KG Y, wodurch es der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von ca. 5,40 m (ca. 6,40 m – 1,0 m) als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück **4 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a als eingehalten betrachtet werden kann.
Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Westseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 470 = 1.157,71 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,50 mWandhöhe Pkt. 470 = 1.160,50 – 1.157,71 = 2,79 mWandhöhe Pkt. 469 = 1.160,50 – 1.158,25 = 2,25 mMittlere Wandhöhe = (2,79 + 2,25) / 2 = 2,52 m < 2,80 somit eingehalten
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 468 = 1.158,52 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,50 mWandhöhe Pkt. 468 = 1.160,50 – 1.158,52 = 1,98 mWandhöhe Pkt. 469 = 1.160,50 – 1.158,25 = 2,25 mMittlere Wandhöhe = (2,25 + 1,98) / 2 = 2,12 m < 2,80 somit eingehalten
zu Grundstück ***28 KG Y - Freiland
Dieses Grundstück grenzt südseitig unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y an und befindet sich zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück **2 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer BB-EEE und AA, welches ebenfalls als Freiland gewidmet ist. Dies bedeutet, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y vorgenommen wird, da bei entsprechender diesbezüglicher Einhaltung auch die Abstände gegenüber dem Grundstück **2 KG Y als eingehalten betrachtet werden können.
4er Chalet 12.A.4:
Pkt. 472
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,03 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,03 = 4,82 m
erforderlicher Abstand = 4,82 x 0,4 = 1,93 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,24 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 466
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,50 = 4,35 m
erforderlicher Abstand = 4,35 x 0,4 = 1,74 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 5,93 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 519 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,10 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.164,27 m
Wandhöhe = 1.164,27 – 1.158,10 = 6,17 m
erforderlicher Abstand = 6,17 x 0,4 = 2,47 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,93 m (5,93 m – 1,0 m) im südöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück ***28 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a als eingehalten betrachtet werden kann.
Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 468 = 1.158,52 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,50 mWandhöhe Pkt. 468 = 1.160,50 – 1.158,52 = 1,98 mWandhöhe Pkt. 469 = 1.160,50 – 1.158,25 = 2,25 mMittlere Wandhöhe = (2,25 + 1,98) / 2 = 2,12 m < 2,80 somit eingehalten
4er Chalet 11.A.4 im Hang: Pkt. 463
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,40 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.162,35 m
Wandhöhe = 1.162,35 – 1159,40 = 2,95 m
erforderlicher Abstand = 2,95 x 0,4 = 1,18 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 458
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,69 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,00 + 5,35 = 1.162,35 m
Wandhöhe = 1.162,35 – 1.158,69 = 3,66 m
erforderlicher Abstand = 3,66 x 0,4 = 1,46 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 517 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,13 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.163,77 m
Wandhöhe = 1.163,77 – 1.159,13 = 4,64 m
erforderlicher Abstand = 4,64 x 0,4 = 2,32 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,60 m (4,70 m – 1,0 m) zum Grundstück ***28 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 461 = 1.160,19 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 460 = 1.159,87 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,00 mWandhöhe Pkt. 461 = 1.160,00 – 1.160,19 = -0,19 mWandhöhe Pkt. 460 = 1.160,00 – 1.159,87 = 0,13 mMittlere Wandhöhe = (-0,19 + 0,13) / 2 = -0,03 m < 2,80 somit eingehalten
4er Chalet 10.B.4 im Hang: Pkt. 454
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,53 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.160,85 m
Wandhöhe = 1.160,85 – 1.157,53 = 3,32 m
erforderlicher Abstand = 3,32 x 0,4 = 1,33 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 448
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,39 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.160,85 m
Wandhöhe = 1.160,85 – 1.157,39 = 3,46 m
erforderlicher Abstand = 3,46 x 0,4 = 1,38 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,68 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 515 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,53 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.162,27 m
Wandhöhe = 1.162,27 – 1.157,53 = 4,74 m
erforderlicher Abstand = 4,74 x 0,4 = 1,90 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,69 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,58 m (4,68 m – 1,0 m) im südöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück ***28 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 451 = 1.157,76 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 450 = 1.157,84 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.158,50 mWandhöhe Pkt. 451 = 1.158,50 – 1.157,76 = 0,74 mWandhöhe Pkt. 450 = 1.158,50 – 1.157,84 = 0,66 mMittlere Wandhöhe = (0,74 + 0,66) / 2 = 0,70 m < 2,80 somit eingehalten
zu Grundstück **5 KG Y - Freiland 6er Chalet 02.A.6:
Pkt. ***31
Geländehöhe vor Bauführung = 1.156,87 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,85 m
Wandhöhe = 1.161,85 – 1.156,87 = 4,98 m
erforderlicher Abstand = 4,99 x 0,4 = 1,99 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 16,04 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 379
Geländehöhe vor Bauführung = 1.155,55 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,85 m
Wandhöhe = 1.161,85 – 1.155,55 = 6,30 m
erforderlicher Abstand = 6,30 x 0,4 = 2,52 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 15,10 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (7,50 + 1,0 + 1,8) = 110,73 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 7,50 = 65,63 m²Vordachfläche = 110,73 – 65,63 = 45,10 m²Prozentanteil Vordach = 45,10 x 100 / 110,73 = 40,73 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 14,10 m (15,10 m – 1,0 m) im nordöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück **5 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
8er Chalet 03.A.8:Pkt. 386
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,80 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,04 m
Wandhöhe = 1.161,04 – 1.154,80 = 6,24 m
erforderlicher Abstand = 6,24 x 0,4 = 2,50 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 6,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 497 First nordwestlich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,65 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.162,03 m
Wandhöhe = 1.162,03 – 1.154,65 = 7,38 m
erforderlicher Abstand = 7,38 x 0,4 = 2,95 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 6,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. ***30
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,74 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,09 m
Wandhöhe = 1.161,09 – 1.154,74 = 6,35 m
erforderlicher Abstand = 6,35 x 0,4 = 2,54 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 498 First nordöstlich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,60 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.162,03 m
Wandhöhe = 1.162,03 – 1.154,60 = 7,43 m
erforderlicher Abstand = 7,43 x 0,4 = 2,97 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 389
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,22 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,04 m
Wandhöhe = 1.161,04 – 1.154,22 = 6,82 m
erforderlicher Abstand = 6,82 x 0,4 = 2,73 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (11,86 + 1,0 + 1,0) x (8,75 + 1,0 + 1,8) = 160,08 m²Dachfläche über Gebäude = (8,75 x 6,10) + (8,75 x 5,76) = 103,78 m²Vordachfläche = 160,08 – 103,78 = 56,30 m²Prozentanteil Vordach = 56,30 x 100 / 160,08 = 35,17 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, sofern diese nicht mehr als 1,50 m in diesen Mindestabstandsbereich ragt. Diesbezüglich ergibt sich, dass der nordostseitige Bereich dieses Chalets bezogen auf die nordseitige Außenwand, einen Abstand von 4,50 m zu Grundstück **5 KG Y aufweist. Berücksichtigt man sohin die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen oben bereits angesprochene Auskragung der Vordachkonstruktion von 1,80 m so zeigt sich, dass diese lediglich 0,30 m in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m ragt und ein Abstand von 2,70 m bezogen auf diese Vordachkonstruktion zum Grundstück **5 KG Y verbleibt.
Zudem darf erwähnt werden, dass an der nordseitigen Außenwand im 1. Obergeschoss auch Balkone erstellt werden sollen, welche sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück **5 KG Y erstrecken. Diese Balkonflächen sind daher nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 18 lit. a TBO 2022 zu werten, zumal diese sich, wie bereits erwähnt, über die gesamte Fassadenlänge erstrecken. Diesbezüglich darf allerdings angemerkt werden, dass diese Balkone abgestuft ausgeführt werden und somit lediglich der sich im nordöstlichen Bereich befindliche Balkon näher an das Grundstück **5 KG Y geführt wird, weshalb es in diesem Bereich der Nachweisführung bedarf, ob die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 zu diesem Grundstück als eingehalten betrachtet werden können.
Aus dem von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, lässt sich erkennen, dass dieser angesprochene Balkon einen Abstand von 3,20 m zu Grundstück **5 KG Y aufweist und somit auch nicht in den Mindestabstandsbereich von 3,0 m zu diesem Grundstück, ragt.
Aufgrund dieses gegebenen Abstandes von 3,20 m würde sich eine mögliche Höhe ausgehend von Geländeverlauf vor Bauführung bis Oberkante Absturzsicherung Balkon von 8 m (3,20 / 0,4), errechnen, welche selbst in den Firstbereichen - mit 7,24 m und 7,55 m - und wo die höchsten Wandhöhen als gegeben anzusehen sind, nicht erreicht wird.
Dennoch bedarf diesbezüglich noch einer näheren Betrachtung der in diesem Bereich gegebenen Höhe auf Basis der sich aus dem von der TT, Q, verfassten Lageplan. ergebenden Vermessungspunkte 214 – dieser befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **5 KG Y – und ***30, wobei hier vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf Basis der zu diesen Punkten angegebenen Geländehöhen vor Bauführung eine Ermittlung des Geländehöhenpunktes im Bereich des auskragenden Balkons vorgenommen wird. Dieser Bereich wird deshalb betrachtet, da hier im Bereich des Grundstückes **5 KG Y sich der tiefgelegenste Punkt für eine entsprechende Höhenermittlung des Geländeverlaufes vor Bauführung ergibt und sohin bei Einhaltung der Höhe und Abstände zu Grundstück **5 KG Y, auch in den übrigen Bereichen die Abstände als eingehalten betrachtet werden können. Daraus zeigt sich wie folgt:
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,62 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt mit OK Absturzsicherung = 1.155,50 + 3,73 = 1.159,23 m
Wandhöhe = 1.159,23 – 1.154,62 = 4,61 m
erforderlicher Abstand = 4,61 x 0,4 = 1,84 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 3,20 m > erf. 3,0 m / eingehalten
4er Chalet 04.B.4:Pkt. 394
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,05 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.159,35 m
Wandhöhe = 1.159,35 – 1.154,05 = 5,30 m
erforderlicher Abstand = 5,30 x 0,4 = 2,12 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 395
Geländehöhe vor Bauführung = 1.152,33 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.159,35 m
Wandhöhe = 1.159,35 – 1.152,33 = 7,02 m
erforderlicher Abstand = 7,02 x 0,4 = 2,81 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,02 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 501 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.152,96 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.160,77 mWandhöhe = 1.160,77 – 1.152,96 = 7,81 merforderlicher Abstand = 7,81 x 0,4 = 3,12 mAbstand gegeben = 8,01 m > erf. 3,12 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 6,20 m (8,0 m – 1,80 m) im nordöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück **5 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
4er Chalet 05.B.4:Pkt. 404
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,82 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,85 m
Wandhöhe = 1.158,85 – 1.151,82 = 7,03 m
erforderlicher Abstand = 7,03 x 0,4 = 2,12 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 405
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,64 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,85 m
Wandhöhe = 1.158,85 – 1.151,64 = 7,21 m
erforderlicher Abstand = 7,21 x 0,4 = 2,88 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 503 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,70 mSchnittpunkt Außenwand mit First = 1.160,27 mWandhöhe = 1.160,27 – 1.151,70 = 8,57 merforderlicher Abstand = 8,57 x 0,4 = 3,43 mAbstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,62 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 5,70 m (7,50 m – 1,80 m) zum Grundstück **5 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
4er Chalet 06.B.4:Pkt. 412
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,85 m
Wandhöhe = 1.157,85 – 1.151,50= 6,35 m
erforderlicher Abstand = 6,35 x 0,4 = 2,54 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 413
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,24 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.152,50 + 5,35 = 1.157,85 m
Wandhöhe = 1.157,85 – 1.151,24 = 6,61 m
erforderlicher Abstand = 6,61 x 0,4 = 2,64 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Punkt 505 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,42 mSchnittpunkt Außenwand mit First = 1.152,50 + 6,77 = 1.159,27 mWandhöhe = 1.159,27 – 1.151,42= 7,85 merforderlicher Abstand = 7,85 x 0,4 = 3,14 mAbstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,14 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 5,83 m (7,63 m – 1,80 m) zum Grundstück **5 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
8er Chalet 07.B.8:
Pkt. 421
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,13 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,04 m
Wandhöhe = 1.158,04 – 1.151,13 = 6,91 m
erforderlicher Abstand = 6,91 x 0,4 = 2,76 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 11,09 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 422
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,16 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,04 m
Wandhöhe = 1.158,04 – 1.151,16 = 6,88 m
erforderlicher Abstand = 6,88 x 0,4 = 2,75 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 11,53 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,00 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (11,86 + 1,0 + 1,0) x (8,75 + 1,0 + 1,8) = 160,08 m²Dachfläche über Gebäude = (8,75 x 6,10) + (8,75 x 5,76) = 103,78 m²Vordachfläche = 160,08 – 103,78 = 56,30 m²Prozentanteil Vordach = 56,30 x 100 / 160,08 = 35,17 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 10,09 m (11,09 m –1,00 m) im nordwestlichen Eckbereich und welche der nächstgelegensten Punkt zum Grundstück **5 KG Y darstellt, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Abgleich der Planunterlagen:
Aufgrund des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Abgleiches der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N verfasst wurden, sowie dem Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit jenen Unterlagen, welche nun mehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023 eingebracht wurden, darf festgehalten werden, dass dadurch nur dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 08.05.2023, LVwG-***, ergangenen Verbesserungsauftrag entsprochen wurde und in diesen somit lediglich die in im Gutachten vom 26.04.2023 für erforderlich erachteten Ergänzungen vorgenommen wurden und sich aus diesen alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 ihnen zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nachvollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr lediglich entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden und in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: *** ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen erfolgte.
Überdies erfolgte in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, sich in den einzelnen Bereichen ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen sowie höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
Die übrigen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichpläne - Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Haupt- und Badehauses sowie Grundrisse und Schnitte der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) – bleiben weiterhin aufrecht und wurden somit auch keinen planlichen Änderungen zugeführt.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr zur besseren Nachvollziehbarkeit auch der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der sich in diesem Bereich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC steht.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die sich darauf beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn - eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, im Bereich des Badehauses sich ergebenden Festlegungen vorgenommen wurden, da auch hier, wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan festgestellt wurden.
Weiters darf erwähnt werden, dass in diesem Lageplan gemäß § 31 TBO nunmehr auch die sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, innerhalb des darin festgelegten Planungsbereiches sich ergebenden unterschiedlichen Bebauungsfestlegungen inkl. Abgrenzungsbereiche und die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden maximal zulässigen Höchstabmessungen der einzelnen Gebäude eingetragen wurden, obwohl dies nach den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht zwingend erforderlich ist, allerdings eine entsprechende Überprüfung der einzelnen Bebauungsfestlegungen erleichtert.
Beurteilung
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen darf somit aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass nach erfolgter Durchsicht der von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen, festgestellt werden konnte, dass dadurch nunmehr den in schriftlichen Gutachten vom 26.04.2023 ergangenen und für erforderlich erachteten Nachforderungen bzw. Ergänzungen auf Basis der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprochen wurde und sich daraus nunmehr alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nach vollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden und in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: *** ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen erfolgte.
Überdies erfolgte in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, in den einzelnen Bereichen sich ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen sowie höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr zur besseren Nachvollziehbarkeit der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses sich ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunktvor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC befindet.Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn- eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, im Bereich des Badehauses sich ergebenden Festlegungen vorgenommen, da auch hier, wie sich aus dem Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan, festgestellt wurden.
Aufgrund des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Abgleiches der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N verfasst wurden, und dem Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit jenen Unterlagen, welche nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebracht wurden, darf festgehalten werden, dass dadurch nur dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 08.05.2023, LVwG-***, ergangenen Verbesserungsauftrag entsprochen wurde und in diesen somit lediglich die im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 für erforderlich erachteten Ergänzungen vorgenommen wurden und sich aus diesen alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 ihnen zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nachvollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr lediglich entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden und in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: *** sich ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen erfolgte.
Die Übrigen und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichpläne - Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Haupt- und Badehauses sowie Grundrisse und Schnitte der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) – bleiben dementgegen weiterhin aufrecht und wurden somit auch keinen planlichen Änderungen bzw. Überarbeitung zugeführt.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr zur besseren Nachvollziehbarkeit, der sich an der südwestseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses sich ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC befindet.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn, eingetragen.
Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***, ausgeführt, erfolgte darin eine Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 und aufgrund der im Gutachtens vom 26.04.2023 aufgezeigten zum Teil fehlenden Eintragungen unter Zusammenschau sämtlicher dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Unterlagen: Einreichpläne, verfasst von Herrn Architekt VV, N sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q.
Dabei erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine eigenständige Ermittlung der maßgeblichen Geländebezugspunkte vor Bauführung in den Firstbereichen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und darauf basierend eine entsprechende Nachweisführung der als gegeben anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken, da in diesen Bereichen fehlende Eintragungen festgestellt wurden.
Aufgrund dieses Umstandes erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nunmehr eine neuerliche konkrete diesbezügliche Betrachtung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 und auf Basis der nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen.
Der hochbautechnische Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass diese als eingehalten betrachtet werden können.
Aus dem Gutachten vom 01.06.2023 des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich wie folgt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, wurde der Firma PP, die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1, KG Y, erteilt.
Wie sich aus der Begründung dieses Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** ergibt, wurden gegen das gegenständliche Bauvorhaben von Frau AA, Herrn BB-EEE, Herrn CCC, Frau DD, Herrn EE und Herrn FF, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Z, umfangreiche Einwendungen erhoben, welche allerdings als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.
Nunmehr wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, von Frau AA, Herrn BB-EEE, Herrn CCC, Frau DD, Herrn EE und Herrn FF, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Z, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In diesen Zusammenhang erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2023, Gz. LVwG-*** das Ersuchen, einen Vergleich zwischen dem Bauansuchen mit Stand 31.12.2019 und dem behördlich bewilligten Bauansuchen dahingehend anzustellen, ob dem Wesen (Charakter) nach noch das gleiche Bauansuchen vorliegt, wobei dazu ergänzend ausgeführt wurde, dass ein neues, anderes Bauansuchen jedenfalls dann vorliegt, wenn das Bauvorhaben im Lichte der anzuwendenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine andere Qualität erhalten hat.
Weiters wurde ersucht, den gleichen Vergleich zwischen dem Bauansuchen mit Stand 01.06.2020 (vgl § 43 Abs 3 TBV 2016) und dem behördlich bewilligten Bauansuchen dahingehend anzustellen, wobei dazu ergänzend angemerkt wurde, dass ein Blick in den Bauakt eine Nachreichung/Änderung von Planunterlagen im Jahr in 2020 sich nicht erkennen lässt.
Soweit aus fachlichen Ansicht die Auffassung vertreten wird, dass das Bauansuchen 2017 zulässig geändert wurde, sohin das ursprüngliche Bauantrag aufrecht ist, wurde weiters wie folgt ersucht:
Es darf um bautechnische Beurteilung dahingehend ersucht werden, ob die vorliegenden Bauunterlagen soweit der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 Abs 3 TBO 2022 zustehenden Mitspracherechte ausüben konnten.
In diesem Zusammenhang werden Sie um ergänzende Beurteilung dahingehend ersucht, ob sich aus fachlicher Sicht Unklarheiten dahingehend ergeben, welche Bauunterlagen einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsbescheides bilden.
Es wird um Erstellung eines Gutachtens mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Nachbarn dahingehend ersucht, inwieweit das gegenständliche Bauvorhaben mit dem verordneten Bebauungsplan in Einklang steht bzw die Abstandsvorschriften (Verbauung der Grundstücksgrenze über die Hälfte, 15%-Regel, etc) eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird um Mitteilung ersucht, ob sich mit Blickrichtung auf die einschreitenden Nachbarn Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die Festlegungen aus dem Bebauungsplan nicht mit Festlegungen aus dem Bebauungsplan übereinstimmen, die in den Planunterlagen eingetragenen sind.
Weiters wird aus fachlicher Sicht um Beurteilung ersucht, ob sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht mit der bestehenden Widmung in Einklang zu bringen ist (vgl Vorbringen Parkplätze; Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2017, Seiten 28 und 29).
Zudem wird ersucht, mitzuteilen, ob der Planungsbereich des Flächenwidmungsplanes den gesamten gegenständlichen Bauplatz umfasst (Stellungnahme der Nachbarn vom 10.02.2022, Seite 8; Beschwerde, Seite 20).
Zudem wird um Beurteilung dahingehend ersucht, ob sich aus fachlicher Sicht Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass im Rahmen der Baugrubensicherung dauerhafte bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die bezugnehmend auf bautechnische Aspekte der TBO 2022 und der TBV) bzw hinsichtlich des Bebauungsplanes bisher nicht beurteilt wurden.
Auf Basis dieses Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2023, Gz. LVwG-***, erging vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ein entsprechendes schriftliches Gutachten mit Schreiben vom 26.04.2023, Gzl. ***, im welchen eine entsprechende Abhandlung bzw. Beantwortung der von Seiten des Landesverwaltungsgerichts diesbezüglich ergangenen und oben angeführten Fragestellungen erfolgte.
In diesem Zusammenhang erging das Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***.
Auf Grundlage dieses Gutachtens vom 26.04.2023, Gzl. ***, erging in weiterer Folge von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 08.05.2023, LVwG-***, ein entsprechender Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin bzw. an deren Rechtsvertreter RA GGG, N. Auf Basis dieses von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergangenen Verbesserungsauftrages vom 08.05.2023 wurden nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, nachstehende Bauunterlagen in dreifacher Ausfertigung, eingebracht, welche nunmehr auch die Basis für eine weiterführende hochbautechnische Beurteilung bilden:
- Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: ***.
–Einreichplan mit der Plannummer *** mit dem Inhalt Ansichten Chalet 1 - 7 und Datum 15.05.2023, verfasst von Herrn VV, N.
- Einreichplan mit der Plannummer *** mit dem Inhalt Ansichten Chalet 8 - 14 und Datum 15.05.2023, verfasst von Herrn VV, N.
- Beilage zu den Einreichplänen mit der Plannummer *** mit dem Inhalt Legende und Datum 15.05.2023, verfasst von Herrn VV, N.
Hochbautechnische Beurteilung der am 17.05.2023 eingebrachten Planunterlagen:
In Zusammenhang mit der weiterführenden fachtechnischen Beurteilung der von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023 eingebrachten Unterlagen darf vorab darauf hingewiesen werden, dass im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. *** und nach erfolgter Einsichtnahme in die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N, verfasst wurden sowie in den Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, festgehalten wurde, dass diese unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 und im Ansehen der daraus resultierenden Informationen zur Wahrung der Parteienrechte der einschreitenden Nachbarn nicht alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des ihnen zustehendem Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften für notwendig erachtet werden.
Dies wurde hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 insbesondere dadurch begründet, dass in den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere in den Ansichtsdarstellungen zu den einzelnen Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), welche sich gegenüber den Grundstücken der nunmehr einschreitenden Nachbarn erstrecken, nicht alle für eine Beurteilung der erforderlichen Abstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) erforderlichen Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung sowie entsprechenden Schnittpunkten mit der Dachhaut eingetragen wurden.
In diesen Zusammenhang wurde im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 auch erwähnt, dass für das im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens „Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, Haupthaus, Badehaus und diverse Nebenanlagen auf Grundstück Nr. **1, KG Y,“ geplanten Chalets (4er-, 6er- und 8er-Chalets), nur jeweils eine Plangrundlage mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten ausgearbeitet wurde und welchen sohin nur die grundsätzlichen Abmessungen Sowie Raumaufteilungen entnommen werden können.
Wie dazu ergänzend im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ausgeführt wurde, lässt sich die eigentliche Situierung und Anordnung der auf dem Grundstück Nr. **1 KG Y geplanten Chalets (4er-, 6er-nd 8er-Chalets) nur aus dem Einreichplan mit der Plannummer *** und der Bezeichnung Lageplan Gesamtanlage (Datum 29.11.2021) sowie Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der III, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, entnehmen.
Dabei zeigen sich aufgrund der vorgesehenen Standorte und der in diesen Bereichen vorhandenen Geländeverhältnisse unterschiedliche Bezugspunkte bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, welche weiterführend auch für eine Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als relevant erachtet werden und welche sich sohin nur im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, wiederfinden.
Um derzeit, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 auch ausgeführt, eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 vornehmen zu können, ist es daher erforderlich, auf Grundlage der einzelnen Pläne für die jeweiligen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und den darin eingetragenen Höhenangaben und in Zusammenschau mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 01.12.2021, ergebenden Ausgangshöhen (±0,00) für die einzelnen Chalets und den diesbezüglichen Höhenangaben bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, die für die Abstandsberechnungen maßgeblichen Gebäudehöhen zu ermitteln und auf Basis dieser eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken sowie als gegeben anzusehenden Abstände vorzunehmen.
Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 zudem festgehalten, wurden von dem mit der Planung beauftragten Architekten VV, N, diesbezüglich zwar eine Zusammenstellung bzw. Nachweisführung ausgearbeitet – Nachreichung Chaletdorf Y vom 19.12.2017 –, allerdings wurde von diesem eine andere Punktbezeichnung – auf Basis des Einreichplanes mit der Bezeichnung „Plannummer *** Lageplan Gesamtanlage“ – gewählt, welche sich nicht mit den im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, eingetragenen Bezeichnungen decken, weshalb eine entsprechende Zuordnung bzw. Nachvollziehbarkeit erschwert wird.
Zudem lassen sich anhand der von Herrn Architekt VV vorgenommenen Aufstellung bzw. Nachweisführungen nicht klar erkennen, worauf sich die von ihm angegebenen Wandhöhen in den einzelnen Bereichen für die Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 begründen. Überdies lässt sich auf Basis der von ihm vorgenommenen Aufstellung bzw. Nachweisführung nicht erkennen, welche konkreten Abstände sich nunmehr in den einzelnen Bereichen zu den angrenzenden Grundstücken errechnen.
Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 auch ausgeführt, erscheint auch die in der letzten Spalte aufgenommene Aufzählung des zulässigen Abstandes insofern nicht als richtig bzw. korrekt, da es sich hier eigentlich um eine maximal zulässige Wandhöhe handelt, welche sich unter Berücksichtigung des gegebenen Abstandes in den betreffenden Punkten und des jeweiligen Berechnungsfaktors in diesem Bereich nach § 6 Abs 1 TBO 2022 (0,4 bzw. 0,6), ergibt bzw. errechnet.
Um, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ausgeführt, eine diesbezügliche klare Nachvollziehbarkeit so auch für die nunmehr einschreitenden Nachbarn zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, Planunterlagen auszuarbeiten, aus welchen sich, bezogen auf die einzelnen lagemäßigen Positionen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets), die gegenüber den angrenzenden Grundstücken sich ergebenden Fassadenausdehnungen samt der für die Berechnung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 TBO 2022 sich ergebenden Gebäudehöhen und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung, ergeben. Dabei wäre, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ergänzend ausgeführt, auch auf eine entsprechende Übereinstimmung mit den sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, ergebenden Punktbezeichnungen zu achten.
Auf Basis dieser Plangrundlage, wären dann in weiterer Folge, wie sich aus hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 zudem ergibt, eine entsprechende Nachweisführung der erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 TBO 2022 - zB mittels tabellarischer Zusammenstellung – vorzunehmen.
Derartige Unterlagen wären zudem auch für die gegenüber den angrenzenden Grundstücken geplanten oberirdischen baulichen Anlagen - Abstellräume – im Sinn des § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 (mittlere Wandhöhe) zu erbringen.
In Bezug auf den Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 01.12.2021 und der GZ.: ***, wurde im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 noch angemerkt werden, dass in diesem der Vollständigkeitshalber und zur besseren Nachvollziehbarkeit an der südwestseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses der Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes – gemäß Einreichplan BBB mit der Plannummer *** Ansichten / Schnitte Haupthaus – sowie der sich in diesem Bereich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y einzutragen wäre, welches sich im Eigentum des hier einschreitenden Nachbarn CCC befindet.
Zudem fehlen in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 dazu ergänzend ausgeführt, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn. Dies deshalb da gerade in den Firstbereichen die höchsten Wandhöhen als gegeben anzusehen sind und es somit auch hier des Nachweises bedarf, ob die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden können.
Diese oben genannten Eintragungen werden, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 festgehalten, deshalb für notwendig erachtet, damit auch für die betroffenen und unmittelbar angrenzenden Nachbarn eine Beurteilung des ihnen zustehenden Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften im Sinn des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht wird.
Nach erfolgter Durchsicht der von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen, ist festzuhalten, dass dadurch nunmehr den im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ergangenen und für erforderlich erachteten Nachforderungen bzw. Ergänzungen auf Basis der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprochen wurde und sich daraus nun mehr alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 ihnen zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nachvollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden, in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: ***, ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen, erfolgte.
Überdies erfolgte in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W (betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1), in den einzelnen Bereichen sich ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen sowie höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr auch zur besseren Nachvollziehbarkeit, der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses sich ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC befindet.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn - eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W (betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1), im Bereich des Badehauses sich ergebenden Festlegungen vorgenommen wurden, da auch hier, wie sich aus dem Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan festgestellt wurden.
Hochbautechnische Beurteilung der Abstände gemäß § 6 TBO 2022 bzw. Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes:
Im Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***, erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits eine umfangreiche Beurteilung über die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 sowie der aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, sich ergebenden Festlegungen, wobei an den darin enthaltenen Ausführungen grundsätzlich festgehalten wird.
Wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***, allerdings ergibt, erfolgte eine Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 und aufgrund der im Gutachten vom 26.04.2023 aufgezeigten zum Teil fehlenden Eintragungen unter Zusammenschau sämtlicher, dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Unterlagen: Einreichpläne, verfasst von Herrn Architekt VV, N sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q.
Dabei erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine eigenständige Ermittlung der maßgeblichen Geländebezugspunkte vor Bauführung in den Firstbereichen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und darauf basierend eine entsprechende Nachweisführung der als gegeben anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken, da in diesen Bereichen fehlende Eintragungen festgestellt wurden.
Aufgrund dieses Umstandes erfolgte im Gutachten vom 01.06.2023 eine neuerliche konkrete diesbezügliche Betrachtung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 und auf Basis der nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen:
Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022:
Vorab darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y, laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Sonderfläche Hoteldorfanlage mit mindestens 14 und maximal 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt mindestens 60 und maximal 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro, öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness und Freizeitinfrastruktur“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2016 (nunmehr TROG 2022)“, ausgewiesen ist und dieses Grundstück von einem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1 gemäß Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 01.06.2017, umfasst ist. Aus diesem Bebauungsplan ergibt sich für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y die besondere Bauweise. Dementsprechend erfolgte innerhalb des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Planungsbereiches auch die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022).
Die unmittelbar angrenzenden Grundstücke bzw. sich in einem Abstand von 5,0 m bzw. 15,0 m zu Grundstück **1 KG Y befindlichen Grundstücke der nunmehr einschreitenden Nachbarn weisen demgegenüber gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y, nachstehende Widmungskategorien auf und sind von keinem Bebauungsplan umfasst.
Grundstücke **16 und **17 KG Y des Herrn FF: Freiland gemäß § 41 TROG 2022Grundstücke **3 und **4, beide KG Y,
des Herrn CC und
Frau DD: Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022Grundstück **2 KG Y des Herrn BB-EEE
und Frau AA: Freiland gemäß § 41 TROG 2022Grundstück **5 KG Y des Herrn EE: Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Da wie oben angesprochen diese Grundstücke der Beschwerdeführer von keinem Bebauungsplan umfasst sind, gelten gegenüber diesen Grundstücken die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022.
Dies bedeutet im konkreten, dass jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 und je nach Widmungskategorie mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter - gegenüber Wohngebiet – bzw. das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter - gegenüber Freiland -, beträgt.
Bei dieser Berechnung bleiben die im § 6 Abs. 3 a bis c TBO 2022 genannten Bauteile bzw. baulichen Anlagen außer Betracht.
Weiters ist festzuhalten, dass in die 4,00 m Mindestabstandsflächen nur die im § 6 Abs. 4. lit. a bis d TBO 2022 näher genannten baulichen Anlagen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen. Die bei den einzelnen Chalets geplanten Terrassen auf Niveau der Erdgeschosse werden dabei vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der weiterführenden Beurteilung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 nicht näher betrachtet, da diese keine Überdachung aufweisen und gemäß § 6 Abs 4 lit. c TBO 2022 in die jeweiligen Mindestabstandsflächen ragen bzw. innerhalb dieser errichtet werden dürfen.
Zieht man nunmehr diese oben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 heran, so zeigen sich im konkreten nachstehende Situationen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken:
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 lit. c TBO 2022:
zu Grundstück **4 KG Y – Wohngebiet
Haupthaus: Pkt. 350
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,56 m
Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,20 m
Wandhöhe = 1.166,20 – 1.159,56 = 6,64 m
erforderlicher Abstand = 6,64 x 0,6 = 3,98 m
sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = ca. 14,0 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Pkt. 592 Firstbereich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,98 mSchnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,53 mWandhöhe = 1.166,53 – 1.158,98 = 7,55 merforderlicher Abstand = 7,55 x 0,6 = 4,53 mAbstand gegeben = 12,85 m > erf. 4,53 m / eingehalten
Pkt. 359
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,38 mSchnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut = 1.166,27 mWandhöhe = 1.166,27 – 1.158,38 = 7,89 merforderlicher Abstand = 7,89 x 0,6 = 4,73 mAbstand gegeben = 11,08 m > erf. 4,73 m / eingehalten
Pkt. 355
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,04 m
Oberkante Absturzsicherung Terrasse = 1.163,90 m
Wandhöhe = 1.163,90 – 1.158,38 = 5,52 m
erforderlicher Abstand = 5,52 x 0,6 = 3,31 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = 9,61 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Über der Terrasse im 1 Obergeschoss ragt auch die hier vorgesehene Vordachkonstruktion 40 cm vor die betreffende Außenwand und erstreckt sich somit auch gegenüber dem Grundstück **4 KG Y. Dazu darf angemerkt werden, dass diese Vordachkonstruktion aufgrund ihrer Flächenausdehnung sowie bezogen auf die Gesamtdachfläche auch ohne nähere Betrachtung als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 zu werten ist und somit gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 bei der Berechnung der Mindestabstände außer Betracht bleibt.
Hier darf auch angemerkt werden, dass selbst unter Betrachtung dieser Vordachkonstruktion als nicht untergeordneten Bauteil ausreichende Abstände gegenüber dem Grundstück **4 KG Y als gegeben betrachtet werden können, was dadurch begründet wird, dass bei einem gegebenen Abstand von 9,21 m (9,61 m – 0,4 m) eine maximale Wandhöhe von 15,35 m (9,21 / 0,6) möglich wäre und eine Wandhöhe von ca. 8,30 m als gegeben anzusehen ist. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund der gegebenen Abstände, diese Vordachkonstruktion auch nicht in den Mindestabstand von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y ragt.
4er Chalet 12.A.4:Pkt. 472
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,03 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,03 = 4,82 m
erforderlicher Abstand = 4,82 x 0,6 =
2,89 m sohin mind. 4 m
Abstand gegeben = 8,24 m > erf. 4,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **4 KG Y, wodurch es der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 4,0 m zu Grundstück **4 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von ca. 5,40 m (ca. 6,40 m – 1,0 m) als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück **4 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a als eingehalten betrachtet werden kann.
Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Westseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 470 = 1.157,71 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,50 mWandhöhe Pkt. 470 = 1.160,50 – 1.157,71 = 2,79 mWandhöhe Pkt. 469 = 1.160,50 – 1.158,25 = 2,25 mMittlere Wandhöhe = (2,79 + 2,25) / 2 = 2,52 m < 2,80 somit eingehalten
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 468 = 1.158,52 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,50 mWandhöhe Pkt. 468 = 1.160,50 – 1.158,52 = 1,98 mWandhöhe Pkt. 469 = 1.160,50 – 1.158,25 = 2,25 mMittlere Wandhöhe = (2,25 + 1,98) / 2 = 2,12 m < 2,80 somit eingehalten
zu Grundstück ***28 KG Y - Freiland
Dieses Grundstück grenzt südseitig unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y an und befindet sich zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück **2 KG Y der nunmehrigen Beschwerdeführer BB-EEE und AA, welches ebenfalls als Freiland gewidmet ist. Dies bedeutet, dass vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nur eine Nachweisführung im Sinn des § 6 TBO 2022 gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y vorgenommen wird, da bei entsprechender diesbezüglicher Einhaltung auch die Abstände gegenüber dem Grundstück **2 KG Y als eingehalten betrachtet werden können.
4er Chalet 12.A.4:
Pkt. 472
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,03 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.157,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,50 + 5,35 = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,03 = 4,82 m
erforderlicher Abstand = 4,82 x 0,4 = 1,93 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,24 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 466
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.162,85 m
Wandhöhe = 1.162,85 – 1.158,50 = 4,35 m
erforderlicher Abstand = 4,35 x 0,4 = 1,74 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 5,93 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 519 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,10 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.164,27 m
Wandhöhe = 1.164,27 – 1.158,10 = 6,17 m
erforderlicher Abstand = 6,17 x 0,4 = 2,47 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,93 m (5,93 m – 1,0 m) im südöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück ***28 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a als eingehalten betrachtet werden kann.
Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 468 = 1.158,52 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 469 = 1.158,25 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,50 mWandhöhe Pkt. 468 = 1.160,50 – 1.158,52 = 1,98 mWandhöhe Pkt. 469 = 1.160,50 – 1.158,25 = 2,25 mMittlere Wandhöhe = (2,25 + 1,98) / 2 = 2,12 m < 2,80 somit eingehalten
4er Chalet 11.A.4 im Hang: Pkt. 463
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,40 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.162,35 m
Wandhöhe = 1.162,35 – 1159,40 = 2,95 m
erforderlicher Abstand = 2,95 x 0,4 = 1,18 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 458
Geländehöhe vor Bauführung = 1.158,69 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,00 + 5,35 = 1.162,35 m
Wandhöhe = 1.162,35 – 1.158,69 = 3,66 m
erforderlicher Abstand = 3,66 x 0,4 = 1,46 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 517 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.159,13 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.163,77 m
Wandhöhe = 1.163,77 – 1.159,13 = 4,64 m
erforderlicher Abstand = 4,64 x 0,4 = 2,32 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,60 m (4,70 m – 1,0 m) zum Grundstück ***28 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 461 = 1.160,19 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 460 = 1.159,87 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.160,00 mWandhöhe Pkt. 461 = 1.160,00 – 1.160,19 = -0,19 mWandhöhe Pkt. 460 = 1.160,00 – 1.159,87 = 0,13 mMittlere Wandhöhe = (-0,19 + 0,13) / 2 = -0,03 m < 2,80 somit eingehalten
4er Chalet 10.B.4 im Hang: Pkt. 454
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,53 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.160,85 m
Wandhöhe = 1.160,85 – 1.157,53 = 3,32 m
erforderlicher Abstand = 3,32 x 0,4 = 1,33 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,70 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 448
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,39 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.160,85 m
Wandhöhe = 1.160,85 – 1.157,39 = 3,46 m
erforderlicher Abstand = 3,46 x 0,4 = 1,38 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,68 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 515 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.157,53 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.162,27 m
Wandhöhe = 1.162,27 – 1.157,53 = 4,74 m
erforderlicher Abstand = 4,74 x 0,4 = 1,90 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,69 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes ***28 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 4,58 m (4,68 m – 1,0 m) im südöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück ***28 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Auf Niveau des Erdgeschosses befindet sich ein Abstellraum, welcher sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück ***28 KG Y erstreckt. Dazu darf ausgeführt werden, dass gemäß § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind.
Der angesprochene Abstellraum dient dem Schutz von Sachen und lässt keine Fangmündungen erkennen. Sohin bedarf es hier lediglich einer entsprechenden Nachweisführung, ob die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 2 Abs 11 TBO 2022 In Verbindung mit § 6 Abs 4 lit. a TBO 2022 als eingehalten betrachtet werden kann. Diesbezüglich zeigt sich wie folgt:
Südseitige Außenwand Abstellraum
Geländehöhe vor Bauführung Pkt. 451 = 1.157,76 mGeländehöhe vor Bauführung Pkt. 450 = 1.157,84 mSchnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 1.158,50 mWandhöhe Pkt. 451 = 1.158,50 – 1.157,76 = 0,74 mWandhöhe Pkt. 450 = 1.158,50 – 1.157,84 = 0,66 mMittlere Wandhöhe = (0,74 + 0,66) / 2 = 0,70 m < 2,80 somit eingehalten
zu Grundstück **5 KG Y - Freiland 6er Chalet 02.A.6:
Pkt. ***31
Geländehöhe vor Bauführung = 1.156,87 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,85 m
Wandhöhe = 1.161,85 – 1.156,87 = 4,98 m
erforderlicher Abstand = 4,99 x 0,4 = 1,99 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 16,04 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 379
Geländehöhe vor Bauführung = 1.155,55 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,85 m
Wandhöhe = 1.161,85 – 1.155,55 = 6,30 m
erforderlicher Abstand = 6,30 x 0,4 = 2,52 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 15,10 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,0 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück ***28 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche, so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (7,50 + 1,0 + 1,8) = 110,73 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 7,50 = 65,63 m²Vordachfläche = 110,73 – 65,63 = 45,10 m²Prozentanteil Vordach = 45,10 x 100 / 110,73 = 40,73 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 14,10 m (15,10 m – 1,0 m) im nordöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück **5 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
8er Chalet 03.A.8:Pkt. 386
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,80 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,04 m
Wandhöhe = 1.161,04 – 1.154,80 = 6,24 m
erforderlicher Abstand = 6,24 x 0,4 = 2,50 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 6,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 497 First nordwestlich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,65 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.162,03 m
Wandhöhe = 1.162,03 – 1.154,65 = 7,38 m
erforderlicher Abstand = 7,38 x 0,4 = 2,95 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 6,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. ***30
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,74 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,09 m
Wandhöhe = 1.161,09 – 1.154,74 = 6,35 m
erforderlicher Abstand = 6,35 x 0,4 = 2,54 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 498 First nordöstlich
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,60 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK First = 1.162,03 m
Wandhöhe = 1.162,03 – 1.154,60 = 7,43 m
erforderlicher Abstand = 7,43 x 0,4 = 2,97 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 389
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,22 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.161,04 m
Wandhöhe = 1.161,04 – 1.154,22 = 6,82 m
erforderlicher Abstand = 6,82 x 0,4 = 2,73 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 4,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (11,86 + 1,0 + 1,0) x (8,75 + 1,0 + 1,8) = 160,08 m²Dachfläche über Gebäude = (8,75 x 6,10) + (8,75 x 5,76) = 103,78 m²Vordachfläche = 160,08 – 103,78 = 56,30 m²Prozentanteil Vordach = 56,30 x 100 / 160,08 = 35,17 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, sofern diese nicht mehr als 1,50 m in diesen Mindestabstandsbereich ragt. Diesbezüglich ergibt sich, dass der nordostseitige Bereich dieses Chalets bezogen auf die nordseitige Außenwand, einen Abstand von 4,50 m zu Grundstück **5 KG Y aufweist. Berücksichtigt man sohin die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen oben bereits angesprochene Auskragung der Vordachkonstruktion von 1,80 m so zeigt sich, dass diese lediglich 0,30 m in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m ragt und ein Abstand von 2,70 m bezogen auf diese Vordachkonstruktion zum Grundstück **5 KG Y verbleibt.
Zudem darf erwähnt werden, dass an der nordseitigen Außenwand im 1. Obergeschoss auch Balkone erstellt werden sollen, welche sich ebenfalls gegenüber dem Grundstück **5 KG Y erstrecken. Diese Balkonflächen sind daher nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn des § 2 Abs 18 lit. a TBO 2022 zu werten, zumal diese sich, wie bereits erwähnt, über die gesamte Fassadenlänge erstrecken. Diesbezüglich darf allerdings angemerkt werden, dass diese Balkone abgestuft ausgeführt werden und somit lediglich der sich im nordöstlichen Bereich befindliche Balkon näher an das Grundstück **5 KG Y geführt wird, weshalb es in diesem Bereich der Nachweisführung bedarf, ob die erforderlichen Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 zu diesem Grundstück als eingehalten betrachtet werden können.
Aus dem von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, lässt sich erkennen, dass dieser angesprochene Balkon einen Abstand von 3,20 m zu Grundstück **5 KG Y aufweist und somit auch nicht in den Mindestabstandsbereich von 3,0 m zu diesem Grundstück, ragt.
Aufgrund dieses gegebenen Abstandes von 3,20 m würde sich eine mögliche Höhe ausgehend von Geländeverlauf vor Bauführung bis Oberkante Absturzsicherung Balkon von 8 m (3,20 / 0,4), errechnen, welche selbst in den Firstbereichen - mit 7,24 m und 7,55 m - und wo die höchsten Wandhöhen als gegeben anzusehen sind, nicht erreicht wird.
Dennoch bedarf diesbezüglich noch einer näheren Betrachtung der in diesem Bereich gegebenen Höhe auf Basis der sich aus dem von der TT, Q, verfassten Lageplan. ergebenden Vermessungspunkte 214 – dieser befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **5 KG Y – und ***30, wobei hier vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auf Basis der zu diesen Punkten angegebenen Geländehöhen vor Bauführung eine Ermittlung des Geländehöhenpunktes im Bereich des auskragenden Balkons vorgenommen wird. Dieser Bereich wird deshalb betrachtet, da hier im Bereich des Grundstückes **5 KG Y sich der tiefgelegenste Punkt für eine entsprechende Höhenermittlung des Geländeverlaufes vor Bauführung ergibt und sohin bei Einhaltung der Höhe und Abstände zu Grundstück **5 KG Y, auch in den übrigen Bereichen die Abstände als eingehalten betrachtet werden können. Daraus zeigt sich wie folgt:
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,62 m
Ausgangshöhe ±0,00 OK FFB EG = 1.155,50 m
Schnittpunkt mit OK Absturzsicherung = 1.155,50 + 3,73 = 1.159,23 m
Wandhöhe = 1.159,23 – 1.154,62 = 4,61 m
erforderlicher Abstand = 4,61 x 0,4 = 1,84 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 3,20 m > erf. 3,0 m / eingehalten
4er Chalet 04.B.4:Pkt. 394
Geländehöhe vor Bauführung = 1.154,05 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.159,35 m
Wandhöhe = 1.159,35 – 1.154,05 = 5,30 m
erforderlicher Abstand = 5,30 x 0,4 = 2,12 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,00 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 395
Geländehöhe vor Bauführung = 1.152,33 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.159,35 m
Wandhöhe = 1.159,35 – 1.152,33 = 7,02 m
erforderlicher Abstand = 7,02 x 0,4 = 2,81 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 8,02 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 501 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.152,96 m
Schnittpunkt Außenwand mit First = 1.160,77 mWandhöhe = 1.160,77 – 1.152,96 = 7,81 merforderlicher Abstand = 7,81 x 0,4 = 3,12 mAbstand gegeben = 8,01 m > erf. 3,12 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 6,20 m (8,0 m – 1,80 m) im nordöstlichen Eckbereich und welcher sich am nächstgelegensten zum Grundstück **5 KG Y befindet als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
4er Chalet 05.B.4:Pkt. 404
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,82 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,85 m
Wandhöhe = 1.158,85 – 1.151,82 = 7,03 m
erforderlicher Abstand = 7,03 x 0,4 = 2,12 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 405
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,64 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,85 m
Wandhöhe = 1.158,85 – 1.151,64 = 7,21 m
erforderlicher Abstand = 7,21 x 0,4 = 2,88 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 503 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,70 mSchnittpunkt Außenwand mit First = 1.160,27 mWandhöhe = 1.160,27 – 1.151,70 = 8,57 merforderlicher Abstand = 8,57 x 0,4 = 3,43 mAbstand gegeben = 7,50 m > erf. 3,62 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 5,70 m (7,50 m – 1,80 m) zum Grundstück **5 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
4er Chalet 06.B.4:Pkt. 412
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.157,85 m
Wandhöhe = 1.157,85 – 1.151,50= 6,35 m
erforderlicher Abstand = 6,35 x 0,4 = 2,54 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 413
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,24 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.152,50 + 5,35 = 1.157,85 m
Wandhöhe = 1.157,85 – 1.151,24 = 6,61 m
erforderlicher Abstand = 6,61 x 0,4 = 2,64 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Punkt 505 First
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,42 mSchnittpunkt Außenwand mit First = 1.152,50 + 6,77 = 1.159,27 mWandhöhe = 1.159,27 – 1.151,42= 7,85 merforderlicher Abstand = 7,85 x 0,4 = 3,14 mAbstand gegeben = 7,63 m > erf. 3,14 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,80 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es hier der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (8,75 + 1,0 + 1,0) x (6,10 + 1,0 + 1,8) = 95,68 m²Dachfläche über Gebäude = 8,75 x 6,10 = 53,38 m²Vordachfläche = 95,68 – 53,38 = 42,30 m²Prozentanteil Vordach = 42,30 x 100 / 95,68 = 44,21 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 5,83 m (7,63 m – 1,80 m) zum Grundstück **5 KG Y als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
8er Chalet 07.B.8:
Pkt. 421
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,13 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,04 m
Wandhöhe = 1.158,04 – 1.151,13 = 6,91 m
erforderlicher Abstand = 6,91 x 0,4 = 2,76 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 11,09 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Pkt. 422
Geländehöhe vor Bauführung = 1.151,16 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Dachhaut = 1.158,04 m
Wandhöhe = 1.158,04 – 1.151,16 = 6,88 m
erforderlicher Abstand = 6,88 x 0,4 = 2,75 m sohin mind. 3 m
Abstand gegeben = 11,53 m > erf. 3,0 m / eingehalten
Die vorgesehene Dachkonstruktion über diesem Chalet ragt 1,00 m vor die betreffende Fassade bzw. in Richtung des Grundstückes **5 KG Y, wodurch es der Nachweisführung bedarf, ob diese als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 einzustufen ist und diese somit bei der Berechnung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs 3 lit. a TBO 2022 außer Betracht bleibt bzw. ob diese in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y ragen bzw. diese innerhalb dieser errichtet werden darf. Betrachtet man nunmehr diese Vordachkonstruktion unter Einbeziehung der Gesamtdachfläche so zeigt sich wie folgt:
Gesamtdachfläche = (11,86 + 1,0 + 1,0) x (8,75 + 1,0 + 1,8) = 160,08 m²Dachfläche über Gebäude = (8,75 x 6,10) + (8,75 x 5,76) = 103,78 m²Vordachfläche = 160,08 – 103,78 = 56,30 m²Prozentanteil Vordach = 56,30 x 100 / 160,08 = 35,17 % somit untergeordnet
Die Vordachkonstruktion kann sohin als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 18 lit. c TBO 2022 betrachtet werden und bleibt sohin bei der Berechnung der Abstände im Sinn des § 6 Abs 1 lit. c TBO 2022 unberücksichtigt. Zudem darf erwähnt werden, dass diese sich sohin auch in die Mindestabstandsfläche von 3,0 m zu Grundstück **5 KG Y erstrecken bzw. innerhalb dieser Mindestabstandsfläche errichtet werden darf, wobei hier allerdings auch angemerkt werden darf, dass ein Abstand von 10,09 m (11,09 m –1,00 m) im nordwestlichen Eckbereich und welche der nächstgelegensten Punkt zum Grundstück **5 KG Y darstellt, als gegeben angesehen werden darf und sich die Vordachkonstruktion sohin nicht in die Mindestabstandsfläche erstreckt.
Abgleich der Planunterlagen:
Aufgrund des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Abgleiches der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N verfasst wurden, sowie dem Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit jenen Unterlagen, welche nun mehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023 eingebracht wurden, darf festgehalten werden, dass dadurch nur dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 08.05.2023, LVwG-***, ergangenen Verbesserungsauftrag entsprochen wurde und in diesen somit lediglich die in im Gutachten vom 26.04.2023 für erforderlich erachteten Ergänzungen vorgenommen wurden und sich aus diesen alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 ihnen zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nachvollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr lediglich entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden und in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: *** ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen erfolgte.
Überdies erfolgte in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, sich in den einzelnen Bereichen ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen sowie höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
Die übrigen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichpläne - Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Haupt- und Badehauses sowie Grundrisse und Schnitte der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) – bleiben weiterhin aufrecht und wurden somit auch keinen planlichen Änderungen zugeführt.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr zur besseren Nachvollziehbarkeit auch der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der sich in diesem Bereich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC steht.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die sich darauf beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn - eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, im Bereich des Badehauses sich ergebenden Festlegungen vorgenommen wurden, da auch hier, wie sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan festgestellt wurden.
Weiters darf erwähnt werden, dass in diesem Lageplan gemäß § 31 TBO nunmehr auch die sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, innerhalb des darin festgelegten Planungsbereiches sich ergebenden unterschiedlichen Bebauungsfestlegungen inkl. Abgrenzungsbereiche und die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden maximal zulässigen Höchstabmessungen der einzelnen Gebäude eingetragen wurden, obwohl dies nach den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht zwingend erforderlich ist, allerdings eine entsprechende Überprüfung der einzelnen Bebauungsfestlegungen erleichtert.
Beurteilung
Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen darf somit aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass nach erfolgter Durchsicht der von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen, festgestellt werden konnte, dass dadurch nunmehr den in schriftlichen Gutachten vom 26.04.2023 ergangenen und für erforderlich erachteten Nachforderungen bzw. Ergänzungen auf Basis der Bestimmungen des § 1 der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprochen wurde und sich daraus nunmehr alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nach vollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden und in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: *** ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen erfolgte.
Überdies erfolgte in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, in den einzelnen Bereichen sich ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen sowie höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr zur besseren Nachvollziehbarkeit der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses sich ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunktvor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC befindet.Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken – so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn- eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1, im Bereich des Badehauses sich ergebenden Festlegungen vorgenommen, da auch hier, wie sich aus dem Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan, festgestellt wurden.
Aufgrund des vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten Abgleiches der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen, welche von Herrn Architekt VV, N verfasst wurden, und dem Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit jenen Unterlagen, welche nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebracht wurden, darf festgehalten werden, dass dadurch nur dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 08.05.2023, LVwG-***, ergangenen Verbesserungsauftrag entsprochen wurde und in diesen somit lediglich die im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 für erforderlich erachteten Ergänzungen vorgenommen wurden und sich aus diesen alle notwendigen Informationen entnehmen lassen, damit die Nachbarn die ihnen nach § 33 TBO 2022 ihnen zustehende Mitspracherechte ausüben bzw. nachvollziehen können.
Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass von Herrn Architekt VV, N, nunmehr lediglich entsprechende und konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) ausgearbeitet wurden und in denen auf Basis der sich aus dem Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q mit Datum 17. Mai 2023 und der GZ.: *** sich ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine diesbezügliche Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der für die erforderlichen Nachweisführungen im Sinn des § 6 TBO 2022 maßgeblichen Gebäudehöhen erfolgte.
Die Übrigen und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Einreichpläne - Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Haupt- und Badehauses sowie Grundrisse und Schnitte der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) – bleiben dementgegen weiterhin aufrecht und wurden somit auch keinen planlichen Änderungen bzw. Überarbeitung zugeführt.
In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q, mit Datum 17.05.2023 und der GZ.: ***, darf festgehalten werden, dass darin nunmehr zur besseren Nachvollziehbarkeit, der sich an der südwestseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses sich ergebende Geländeverlauf bzw. Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y eingetragen wurde, welches sich im Eigentum des Herrn CCC befindet.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch im Bereich der einzelnen Firstbereiche sowie die darauf sich beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, so auch zu den nunmehr einschreitenden Nachbarn, eingetragen.
Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023, Gzl. ***, ausgeführt, erfolgte darin eine Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 und aufgrund der im Gutachtens vom 26.04.2023 aufgezeigten zum Teil fehlenden Eintragungen unter Zusammenschau sämtlicher dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: *** zugrundeliegenden Unterlagen: Einreichpläne, verfasst von Herrn Architekt VV, N sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der TT, Q.
Dabei erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine eigenständige Ermittlung der maßgeblichen Geländebezugspunkte vor Bauführung in den Firstbereichen der einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) und darauf basierend eine entsprechende Nachweisführung der als gegeben anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken, da in diesen Bereichen fehlende Eintragungen festgestellt wurden.
Aufgrund dieses Umstandes erfolgte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nunmehr eine neuerliche konkrete diesbezügliche Betrachtung der Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 und auf Basis der nunmehr von der Bauwerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt GGG, N, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.05.2023, eingebrachten Unterlagen.
Der hochbautechnische Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass diese als eingehalten betrachtet werden können.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der hochbautechnische Amtssachverständige die nachfolgenden Fragen wie folgt beantwortet:
„Auf Frage, weshalb ich in meinem Erstgutachten davon ausgegangen bin, dass noch Unterlagen nachzureichen sind, gebe ich wie folgt an:
Wie sich aus meinem Gutachten vom 26.04.2023 ergibt wurden die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022 zugrunde gelegten Planunterlagen deshalb für unzureichend erachtet, da in diesen Planunterlagen für die vorgesehenen Chalets nur ein Einheitsplan mit den darin angegebenen Bezugshöhen vorgelegt bzw angeschlossen wurde. Aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO zeigt sich allerdings, dass in der Positionierung der einzelnen Chalets unterschiedliche Geländeverhältnisse vorherrschen, wodurch eine entsprechende Beurteilung bzw Nachvollziehbarkeit der Nachbarinteressen gemäß § 33 TBO 2022, insbesondere im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO nicht möglich war. Daher wurde es auch meiner fachlichen Sicht für notwendig erachtet, dass eine entsprechende Planunterlage ausgearbeitet wird, aus welcher entnommen werden kann, welche tatsächlichen Höhen ausgehend vom Gelände vor Bauführung im Bereich der einzelnen Chalets und gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken anzusetzen sind.
Dementsprechend wurde nunmehr eine entsprechende Darstellung der einzelnen Ansichten nachgereicht. Darüber hinaus wurde im Rahmen meiner Erstbegutachtung auch festgestellt, dass im vorliegenden Lageplan gemäß § 31 TBO in Firstbereich des Haupthauses keine Eintragungen bzw Höhenangaben bezogen auf Gelände vor Bauführung vorgenommen wurden. Sohin war nicht nachvollziehbar, ob auch in diesem Bereich die geforderten Abstände gemäß § 6 als eingehalten betrachtet werden können.
Auch in den einzelnen Chalets wurde im Bereich der Firste keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen, was allerdings aus meiner Sicht für zwingend als notwendig erachtet wird, da genau in diesen Bereichen sich die größten Wandhöhen und somit die erforderlichen Abstände gegenüber den angrenzenden Grundstücken ergeben (dies im Hinblick auf die erforderliche Nachweisführung).
In den nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgereichten Planunterlagen wurde im Lageplan gemäß § 31 TBO die entsprechenden Eintragungen in den jeweiligen Firstbereichen sowie Höhenangaben in diesen Bereichen bezogen auf Gelände vor Bauführung vorgenommen, wodurch meine Nachforderungen entsprochen wurde. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Vorprüfung auch festgestellt werden, dass im Bereich des Badehauses die Festlegung des Bebauungsplanes nicht ordnungsgemäß übernommen wurden. In den nunmehr nachgereichten Planunterlagen erfolgte nunmehr auch eine diesbezügliche Klarstellung.
Auf Frage, ob sich die Lage der einzelnen Bauteile im Zusammenhang mit der Nachreichung geändert haben, gebe ich wie folgt an:
Die einzelnen Lagepositionen und die Situierung am Grundstück wurden unverändert beibehalten und wie bereits erwähnt wurde aus meiner Sicht für notwendig erachtete Ergänzungen vorgenommen. Dementsprechend wurden auch nur entsprechende Ansichtspläne erbracht, aus welchen die aus meiner fachlichen Sicht notwendigen Höhenangaben zur Berechnung der Mindestabstände nach § 6 entnommen werden können. Die Grundrisse und Lagepläne bzw Schnitte wurden unverändert beibehalten.
Die einzelnen Gebäude bleiben hinsichtlich Raumaufteilung, Gebäudeabmessungen und Höhenausdehnungen unverändert.
Zu meinen Ausführungen auf Seite 25, zweiter Absatz beginnend mit „In Bezug auf den nunmehr vorgelegten Vermessungsplan …“ führe ich erklärend wie folg aus:
Wie auf Seite 42 in meinem Gutachten vom 26.04.2023 ausgeführt, wurden im Bereich des Badehauses Unstimmigkeiten betreffend Eintragungen in der Planunterlage zum Bebauungsplan festgestellt. Auf Seite 42 dieses Gutachtens findet sich die entsprechende Gegenüberstellung, wobei die hier von mir festgestellten Unterschiede dargestellt sind.
Die von mir festgestellten Unstimmigkeiten gegenüber dem Bebauungsplan wurden nunmehr in den beim Landesverwaltungsgericht am 22.05.2023 eingebrachten Planunterlagen entsprechend korrigiert und stimmen sohin nunmehr auch im Bereich des Badehauses mit jenen Bestimmungen überein, wie sie sich aus dem Bebauungsplan ergeben. Dies gilt auch für den nachgereichten Lageplan nach § 31 TBO.“
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der bandschutztechnische Sachverständige die nachfolgenden Fragen wie folgt beantwortet:
„Im behördlichen Akt liegt die brandschutztechnische Beurteilung vom 30.12.2021, Zl ***, ein.
Auf Frage, inwieweit diese brandschutztechnische Beurteilung in Ansehen des zeitlichen Verlaufs (mehr als 1,5 Jahre) und die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten geänderten Bauunterlagen nach wie vor im Hinblick auf die hier einschreitenden Nachbarn so aufrecht ist, gebe ich wie folgt an:
Ich möchte hier ergänzen, dass auch ein Gutachten vom 06.12.2017 vorliegt. Dieses hat die Aktenzahl ***. Das Gutachten vom 06.12.2017 wurde auf Grundlage der OIB-Richtlinie 2 mit Stand März 2015 erstellt. Das Gutachten vom 30.12.2021 wurde auf Grundlage der OIB-Richtlinie 2 Stand April 2019 erstellt. Daraus ergeben sich geringfügige Änderungen. Diese betreffen insbesondere technische Weiterentwicklungen. Die Feuerwiderstandsdauer sowie die erforderlichen Abstände zu den Nachbargrundstücksgrenzen wurden in diesen Richtlinien nicht verändert.
Auf Nachfrage, wie es jetzt im Jahr 2023 aussieht, gebe ich an, dass diese letzte OIB-Richtlinie mit April 2019 immer noch rechtsverbindlich ist. Insofern haben sich keine Änderungen ergeben.
Auf Frage, ob ich hier die die Gutachten insofern inhaltlich richtig bestätigen kann im Hinblick auf den vorliegenden Brandschutz gegenüber den hier einschreitenden Nachbarn, gebe ich wie folgt an:
Ich gebe an, dass diese Gutachten von mir selbst unterschrieben wurden und ich die Gutachten geprüft habe. Insofern kann ich die Frage mit ja beantworten.
Auf Frage, ob die nachgereichten Pläne und Ergänzungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingegangen sind, ob diese Auswirkungen auf meine Beurteilung haben, gebe ich an, dass dem nicht der Fall ist. Sie haben keine Auswirkungen.“
Aus dem Lageplan mit dem Eingang am 22.05.2023 bei Landesverwaltungsgericht ergibt sich wie folgt:
Die Grundstücke **16 und **17, beide KG Y (FF), liegen in keinem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze.
Die Grundstücke ***32 und **4, beide KG Y, stehenden Eigentum von DD und CCC
Die Bauwerberin ist Eigentümerin des Bauplatzes, wie sich aus dem Eigentümerverzeichnis zum verwaltungsgerichtlich bewilligten Lageplan ergibt.
Die Vertreterin der Bauwerberin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt ausgeführt:
Bei dem gegenständlichen Teich handelt es sich um einen Zierteich.
Das Restaurant ist primär für die Gäste der Hoteldorfanlage gedacht; es gibt aber auch einen Bereich der öffentlich zugänglich ist, in dem kleine Speisen verabreicht werden.
III. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der diesbezüglichen, dem behördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke, insbesondere der zitierten Gutachten sowie den Ausführungen der Vertreterin der Bauwerberin und der beiden Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.08.2023 treffen.
Die Ausführungen der Sachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Ihren Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
IV. Rechtslage:
Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 2
…
(11) Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
…
(18) Untergeordnete Bauteile sind:
a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
b) Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
c) Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.
§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.
(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b) offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;
c) Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e) Terrassen und dergleichen;
f) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
…
§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b) Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c) Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
f) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
g) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a) ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b) dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d) kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 31
Bauunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
atz ist anzuwenden.
…“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr. 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
Hierzu ist anzumerken, dass du in Zeitpunkten der Beschlussfassungen über den hier gegenständlichen Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan die Bestimmung nach § 62 Abs 1 lit d TROG 2022 nicht bestanden hatte. Im Übrigen ergingen seit diesen Zeitpunkten bis zur mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 31.08.2023 lediglich Zitatanpassungen.
„§ 60
…
(3) Bei offener Bauweise sind die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise).
(4) Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2022 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs. 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht werden.
§ 61
Baudichten
…
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
...
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
a) die Anzahl der oberirdischen Geschoße;
b) die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut; nicht zur Wandhöhe zählen Gebäudeflächen mit einer Neigung von weniger als 60 Grad;
c) die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt;
d) die Höhe der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschoßes bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt; bei Gebäuden ohne unterirdische Geschoße ist der Festlegung die Oberkante der Bodenplatte zu Grunde zu legen.
…
(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
…
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
…“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016:
„§ 43
Sonderflächen
(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen
a) Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist; jedenfalls einer Widmung als Sonderfläche bedürfen außerhalb des Baulandes Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,
…“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 110/2019:
„§ 47a
Sonderflächen für Chaletdörfer
(1) Chalets im Sinn dieses Gesetzes sind frei stehende Gebäude mit jeweils höchstens 25 Betten, die Teil eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen sind. Ein Chaletdorf ist ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen, der aus zumindest fünf Chalets besteht, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.
(2) Die Schaffung von Chaletdörfern ist unbeschadet des § 48 nur auf Grundflächen, die als
Sonderflächen für Chaletdörfer gewidmet sind, zulässig. Chaletdörfer müssen jedenfalls eine Verpflegung der Gäste anbieten und über Gebäude verfügen, in dem die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer ist die im Rahmen des jeweiligen
Chaletdorfes zulässige Höchstzahl an Chalets und an Betten zur Beherbergung von Gästen festzulegen. Weiters kann das Mindestausmaß jener Flächen, die im Rahmen des jeweiligen Betriebes für zusätzliche,
vorrangig auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtete Angebote in den Bereichen der Gastronomie, der sonstigen Dienstleistungen und des Handels zur Verfügung stehen müssen, festgelegt werden.
(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Chaletdörfer ist unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) den Stand der touristischen Entwicklung und die bestehenden touristischen Strukturen auf örtlicher und regionaler Ebene, insbesondere auf das Angebot an Freizeit-, Sport- und sonstigen Erholungseinrichtungen,
b) den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung der Betriebe in die Siedlungsstruktur,
c) die Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Sonderfläche im Verhältnis zur zulässigen Höchstzahl an Chalets und Betten und zum vorgesehenen Ausmaß an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
(5) Die Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer ist nur zulässig, wenn aufgrund der Eigentümer- und der voraussichtlichen Betreiberverhältnisse ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist und die Art der Finanzierung schlüssig nachgewiesen wird.
(6) Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung außerhalb einer Sonderfläche für Chaletdörfer bestehenden Chalets darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen höchstens dieselbe Zahl an Chalets mit insgesamt höchstens derselben Zahl an Betten zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden. Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung von sonstigen Gebäuden, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Teil eines Chaletdorfes verwendet worden sind, darf stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck errichtet werden.“
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 110/2019:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
…
(6) § 47a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 40 ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden.
…“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018:
„Anbringen
§ 13
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen sowie auf die Internetseite des Österreichischen Institutes für Bautechnik http://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien hingewiesen werden.
V. Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass, soweit der hochbautechnische Amtssachverständige und der brandschutztechnische Sachverständige im Zuge ihrer auf der Sachverhaltsebene dargelegten Äußerungen Rechtsfragen beantwortet haben (wie zB der erforderliche Abstand ist eingehalten, etc), das Landesverwaltungsgericht Tirol sich diesen Ausführungen anschließt, sohin die Rechtsfragen in dieser Form entscheidet, sofern nachstehend nicht gegenteilig ausgeführt wird.
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer können aufgrund der Lage ihrer Grundstücke zur Gp **1 KG Y (im Folgenden als Bauplatz bezeichnet; da sämtliche der genannten Grundstücke in der Katastralgemeinde Y gelegen sind, entfällt in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis) Rechte im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend machen, während der FF (Sechstbeschwerdeführer) als Nachbar im Sinn des § 33 Abs 4 TBO 2023 gilt, weshalb er lediglich die Rechte nach § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022, soweit sie seinem Schutz dienen, zulässig vorbringen kann.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der hochbautechnische Amtssachverständige beauftragt, darzulegen, ob die im behördlichen Verfahren eingereichten Bauunterlagen ausreichend waren, damit die Beschwerdeführer die ihnen nach § 30 Abs 3 TBO 2022 zustehenden Mitspracherechte wahrnehmen konnten, was dieser - wie auf Sachverhaltsebene dargelegt - verneint hat.
In der Folge erging der verwaltungsgerichtliche Verbesserungsauftrag vom 08.05.2023 und die Nachreichung von Bauunterlagen mit 22.05.2023 durch den Rechtsvertreter der Bauwerberin.
Daraufhin wurde der hochbautechnische Amtssachverständige verwaltungsgerichtlich nochmals angefragt, wobei in diesem Zusammenhang seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen die Ausführungen im Gutachten vom 01.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023 vorliegen.
Der hochbautechnische Amtssachverständigen kommt dabei zusammenfassend zum Ergebnis, dass in Ansehung der nachgereichten Bauunterlagen die einschreitenden Nachbarn nunmehr ausreichend Gelegenheit hatten, die zustehenden Nachbarrechte wahrnehmen zu können.
Es wurden nämlich konkrete Ansichtsdarstellungen für die einzelnen Chalettypen (4er-, 6er- und 8er-Chalets) seitens der Bauwerberin ausgearbeitet und erfolgte in diesen auf Basis der sich aus dem nachgereichten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022 ergebenden maßgeblichen Geländehöhen – insbesondere Geländebezugspunkte vor Bauführung – auch eine entsprechend Einarbeitung und darauf aufbauend auch eine entsprechende Eintragung der maßgeblichen Gebäudehöhen.
Überdies erfolgten in diesen Einreichplänen eine entsprechende Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** W – RR für den Planungsbereich W, betroffene Grundstücke: Gpn **24, **25, **27, **26 und **1 (im Folgenden als Bebauungsplan bezeichnet) in den einzelnen Bereichen ergebenden höchstzulässigen Gebäudepunkte, der höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen und höchstzulässigen giebelseitigen Wandhöhen, um auch eine Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben nachvollziehen zu können.
Im nachgereichten Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022 sind zur besseren Nachvollziehbarkeit der sich an der süd-westseitigen Außenwand des geplanten Haupthauses ergebende Geländeverlauf bzw Geländepunkt vor Bauführung im Bereich des Firstes sowie der in diesem Bereich sich ergebende Abstand zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück **4 eingetragen, welches sich im Eigentum von DD und CCC befindet.
Zudem wurden in diesem Vermessungsplan, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 26.04.2023 gefordert, die notwendigen Geländehöhenbezugspunkte vor Bauführung auch bei den einzelnen Firstbereichen sowie die sich darauf beziehenden und als geplant anzusehenden Abstände zu den unmittelbar angrenzenden eingetragen und eine entsprechende Korrektur der sich aus dem Bebauungsplan im Bereich des Badehauses ergebenden Festlegungen vorgenommen, da auch hier, wie sich aus dem Gutachten vom 26.04.2023 ergibt, Unstimmigkeiten zum Bebauungsplan festgestellt wurden.
Der behördliche (und verwaltungsgerichtliche) Akt beinhaltet keine Angaben oder ein Konzept über etwaige Baugrubensicherungsmaßnahmen im Rahmen der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens. Lediglich im Spruchpunkt A) Pkt. 7 des angefochtenen Bescheides findet sich eine diesbezügliche Auflage, welche im Rahmen der Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen sein wird:
„Für die Erstellung von Baugruben oder Teilbereichen von Baugruben, die auf Grund des Geländes und/oder angrenzenden baulichen Anlagen nicht in offener Weise erstellt werden können, ist eine Baugrubensicherung nach den entsprechenden Sicherungserfordernissen zu erstellen. Die Art und Umfang der Baugrubensicherung ist von einem befugten Zivilingenieur für Geotechnik zu berechnen, zu planen und zu überwachen.“
Dementsprechend finden sich daher derzeit auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Rahmen einer Baugrubensicherung dauerhafte bauliche Anlagen errichtet werden sollen. Da keine baulichen Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung 2022 errichtet werden, ist dahingehend auch keine Beurteilung erforderlich.
Hinsichtlich der Baugrubensicherung, wie beispielsweise die Einbringung von Spundwänden oder die Errichtung einer geböschten Baugrube ist auszuführen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zukommt (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).
Soweit in diesem Zusammenhang Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss, ist auf die Bestimmungen des § 43 TBO 2022 (Verfahren betreffend die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken) hinzuweisen.
Der gegenständliche Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Sonderfläche Hoteldorfanlage (mit min. 14 und max 20 Gebäuden zur Beherbergung von Gästen mit insgesamt min. 60 und max 90 Betten, Haupthaus mit Rezeption, Büro mit öffentlich zugänglichem Restaurant, Shop und Nebenräumen, Badeteich sowie Wellness- und Freizeitinfrastruktur) ausgewiesen.
Dabei handelt es sich um eine Sonderflächenwidmung im Sinn des § 43 Abs 1 lit a TROG 2016.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist damit ein Immissionsschutz nicht verbunden (vgl VwGH 28.05.2020, 2018/06/0245), weshalb schon deshalb ein Vorbringen nach § 33 Abs 3 lit TBO 2023 nicht zulässig sein kann. Dies betrifft auch die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erforderlichen und beabsichtigten Stellplätze (Anzahl: 33).
Hinsichtlich einer allfälligen Reduzierung der Stellplatzanzahl ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang ein Mitspracherecht der einschreitenden Nachbarn nicht gegeben ist (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0081).
Mit dem Eingang am 19.10.2017 wurde erstmalig das Bauvorhaben Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Chaletdorfes mit einem Haupthaus, einem Badehaus, 14 Chalets diversen Nebenanlagen unter Beibringung diverser Bauunterlagen beantragt.
In der Folge ergingen im behördlichen Verfahren die Nachreichungen 01 und 02, wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde.
Ein neues, anderes Bauansuchen würde jedenfalls dann vorliegen, wenn das Bauvorhaben im Lichte der anzuwendenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine andere Qualität erhalten hätte. Dies ist gegenständlich zu verneinen.
Die auf Sachverhaltsebene beschriebenen planlichen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 19.10.2017 (Einlaufstempel Gemeinde) ergeben, dass es sich dem Wesen (Charakter) nach nach wie vor um das gleiche Bauansuchen - Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Chaletdorfes mit einem Haupthaus, einem Badehaus, 14 Chalets und diversen Nebenanlagen auf der Gp. **1 der Gemeinde Y – handelt, da die ursprünglich bereits vorgesehenen baulichen Anlagen wie Haupthaus, Badehaus und Chalets und deren grundsätzlichen Nutzungen - dies auch in der wesentlichen Situierung auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y - beibehalten wurden und in erster Linie nur Abänderungen innerhalb der einzelnen Gebäude und auf Basis von Nachforderungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vorgenommen wurden.
Im Bebauungsplan erfolgten die Festlegung der besonderen Bauweise und die Festlegung der einzelnen Gebäudesituierungen als Höchstausmaß im Sinn des § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), wodurch die Errichtung des Haupthauses und des vorgesehenen Badehauses nur in einem sehr eingeschränkten Bereich möglich ist.
Diese Bereiche bzw Gebäudeabmessungen wurde auch in dem von Herrn Architekt VV, N, verfassten Lageplan Gesamtanlage mit der Plannummer ***, welcher auch einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.02.2022, Aktenzeichen: ***, bildet, entsprechend dargestellt bzw kenntlich gemacht. Daraus zeigt sich auch, dass sich die einzelnen Gebäude innerhalb dieser Festlegungen befinden.
Der ursprünglich vorgesehene Carport ist nicht mehr verfahrensgegenständlich und zudem erfolgte eine Reduzierung von ursprünglich zwei geplanten 8er Chalets in nunmehr zwei 6er Chalets, wodurch die ursprünglich geplante und eingereichte Bettenanzahl von 80 bzw 82 gemäß Nachreichung 01 in diesen Chalets auf nunmehr 78 Betten reduziert wurde.
Im Ergebnis erfolgten im Zuge des behördlichen Verfahrens Änderungen des Bauvorhabens, die jedenfalls nicht zu dem geführt haben, dass dem Wesen nach behördlich ein anders Bauvorhaben bewilligt wurde, als es bereits am 31.12.2019 vorgelegen hatte.
Daran vermag auch nichts ändern, dass die gegenständlichen Gemeindeverordnungen noch auf Grundlage der nicht zusammengelegten Grundstücke beschlossen wurden, die nunmehr nach ihrer Zusammenlegung den Bauplatz bilden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Baubewilligungsbescheides war der Bauplatz bereits gebildet. Insofern bestand von Anfang an mit Blickrichtung auf bevorstehende Grenzänderung (Zusammenlegung von Grundstücken) kein Zweifel daran, dass sich die Beurteilung der belangten Behörde bereits auf den - noch nicht - gebildeten Bauplatz bezogen hat, da für die Entscheidung der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich war. Deshalb kann die vorgenommene Grundzusammenlegung und die infolge dieser Grenzänderungen nachgereichten Pläne (insbesondere des Lageplanes) nicht dazu führen, dass sich das Bauvorhaben dem Wesen nach geändert hat, wenn lediglich der Bauplatz gebildet wurde. Der Planungsbereich für die gegenständlich maßgeblichen Gemeindeverordnungen umfasst genau diesen Bauplatz, auch wenn darin noch die Grundstücke vor der Zusammenlegung Grenzänderung ersichtlich sind.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Bauwerberin Eigentümerin des Bauplatzes ist, wenngleich das Erfordernis nach § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 ohnehin nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst ist.
Nachdem auf Grundlage des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 26.04.2023 ein verwaltungsgerichtlicher Verbesserungsauftrag ergangen ist, hat die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin mit Eingang vom 22.05.2023 Bauunterlagen beim Landesverwaltungsgericht Tirol nachgereicht.
Dem hochbautechnischen Amtssachverständigen ist zuzustimmen, wenn er, wie auf Sachverhaltsebene bereits dargestellt wurde, ausführt, dass die einzelnen Lagepositionen und die Situierung am Grundstück unverändert beibehalten und Ergänzungen vorgenommen wurden. Dementsprechend wurden auch nur entsprechende Ansichtspläne nachgereicht, aus welchen die notwendigen Höhenangaben zur Berechnung der Mindestabstände nach § 6 TBO 2022 entnommen werden können. Die Grundrisse und Lagepläne bzw Schnitte wurden unverändert beibehalten.
Nach Art II Abs 6 der Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 110/2019, ist die Bestimmung nach § 47a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 idF des Art I Z 40 leg cit auf am 31. Dezember 2019 auf anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden ist.
§ 47a Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 110/2019 (Art I Z 40 Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 110/2019), bestimmt, dass die Schaffung von Chaletdörfern unbeschadet des § 48 nur auf Grundflächen zulässig ist, die als Sonderflächen für Chaletdörfer gewidmet sind. Chaletdörfer müssen jedenfalls eine Verpflegung der Gäste anbieten und über Gebäude verfügen, in dem die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind.
Da aufgrund des anhängigen Bauvorhabens die vorgenannte Bestimmung in Ansehung der zitierten Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist, kann das gegenständliche Bauvorhaben auf der bestehenden Sonderflächenwidmung nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2016 errichtet werden.
Wenn die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vorbringen, dass aufgrund der Übergangsbestimmung lediglich das Widmungserfordernis nicht bestehen soll, wohl aber die sonstigen Bestimmungen des § 47a TROG zur Anwendung gelangen, so ist festzuhalten, dass damit eine Widmungswidrigkeit nicht vortragen wird. Zudem ist festzustellen, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung kein subjektives Recht im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 darstellt.
Im Übrigen konnte der Verordnungsgeber im Rahmen des durchgeführten raumordnungsrechtlichen Verfahrens den Begriff eines Chalets im Sinn der nunmehrigen Begriffsbestimmung nach § 47a Abs 1 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022, noch gar nicht kennen.
Die Abs 3, 4 und 5 leg beziehen sich auf die Widmung von Sonderflächen für Chaletdörfer, wobei es gegenständlich, wie bereits ausgeführt, dieser Widmung nicht bedarf. Abs 6 leg cit steht im Zusammenhang mit dem Abbruch oder der sonstigen Zerstörung von Chalets und ist daher gegenständlich ebenfalls nicht von Interesse.
Nach § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen auf Grundstück errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
Nach Abs 5 dieser Bestimmung dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
Soweit eine fehlende Erschließung des Bauplatzes im Sinn des § 3 TBO 2022 vorgebracht wird, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Aufzählung der Nachbarrechte in § 25 Abs 3 Tir BauO 2001 (nunmehr § 33 Abs 3 TBO 2022) taxativ ist. Soweit die Nachbarn sich auf eine mangelnde Bauplatzeignung nach § 3 Tir BauO 2011 (nunmehr § 3 TBO 2022) stützen wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht im Sinn des § 25 Abs 3 Tir BauO 2001 (nunmehr § 33 Abs 3 TBO 2022) geltend gemacht wird. Dies betrifft auch das Vorbringen, wonach eine fehlende Glaubhaftmachung, keinen Freizeitwohnsitz zu errichten, vorliegen würde.
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat - wie auf Sachverhaltsebene dargetan - das gegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf die hier einschreitenden Nachbarn und die sich daraus ergebenden Mitspracherechte, insbesondere bezugnehmend auf die Mitspracherechte im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 insbesondere hinsichtlich der lit c und e leg cit umfassend geprüft.
Dabei kommt er zum Ergebnis, dass die verordnete Baufluchtlinie durch Abstellplätze für Kraftfahrzeuge überschritten wird, was nach § 5 Abs 2 TBO 2022 zulässig ist.
Baugrenzlinien sieht der Bebauungsplan nicht vor.
Auch wurde das Bauvorhaben auf die Einhaltung der festgelegten Bauhöhen mit Blickrichtung auf die Grundstücke **4, **3, ***28, **2 (südseitig) und **5 (nordseitig) eingehend beurteilt und konnten auch keine Höhenüberschreitungen festgestellt werden.
Nachstehende Grundstücke weisen folgende Widmungen auf:
Gpn **16 und **17 des Herrn FF: Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Gpn **3 und **4 des Herrn CC und Frau DD: Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022
Gp **2 KG des Herrn BB-EEE und Frau AA: Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Gp **5 des Herrn EE Freiland gemäß § 41 TROG 2022
Da diese Grundstücke der Beschwerdeführer von keinem Bebauungsplan umfasst sind, gelten gegenüber diesen Grundstücken die Bestimmungen der offenen Bauweise im Sinn des § 6 Abs 1 lit c TBO 2022.
Auch diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständigen das Bauvorhaben einer umfassenden Prüfung unterzogen und kam dabei zum Ergebnis, die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, wobei sich das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie oben bereits erwähnt - dieser Beurteilung vollinhaltlich anschließt.
Dabei hat der hochbautechnische Amtssachverständige entsprechend der Widmung der Nachbargrundstücke gesetzeskonform unterschiedliche Mindestabstände in Anschlag gebracht. Auch wurde von ihm die Privilegierung nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2022 von untergeordneten Bauteilen nach § 2 Abs 18 TBO 2022 (wie etwa Vordachkonstruktionen) berücksichtigt, wobei von ihm auch die Kriterien der Unterordnung geprüft wurden.
Dabei hat sich gezeigt, dass die Vordachkonstruktionen auch ohne diese Privilegierung die erforderlichen Mindestabstände einhalten. Lediglich die Vordachkonstruktion eines Chalets zum Grundstück **5 ragt in die Mindestabstandsfläche von 3 m im Ausmaß von 0,3 m hinein, was nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2022 bei diesem untergeordneten Bauteil zulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltende Rechtslage maßgebend.
Aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2023, ist festzuhalten, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 auch mit Blickrichtung auf die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Nachreichungen eingehalten werden. Die vorgenommenen Eintragungen in den nachgereichten Plänen haben diesbezüglich keine Auswirkungen auf die hier einschreitenden Nachbarn, da auch die einzelnen Lagepositionen und die Situierung am Bauplatz wie auch die Raumaufteilung unverändert beibehalten werden.
Im Ergebnis sind sohin keine Änderungen vorgenommen worden, die sich auf die Nachbarinteressen negativ auswirken könnten.
Hinsichtlich des Brandschutzes ist wie folgt festzuhalten:
Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurde die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung mit dem gegenständlichen Bauvorhaben befasst. In diesem Zusammenhang liegen die Gutachten vom 06.12.2017 und 30.11.2021 vor. Der brandschutztechnische Sachverständige kommt dabei zum Ergebnis, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung bei der Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen keine Einwände bestehen. Die Vorschreibungen, wie sie aus dem brandschutztechnischen Gutachten vom 30.12.2021 zu entnehmen sind, sind unter dem Punkt B.) 1) im angefochtenen Bescheid als Auflagen verankert.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der brandschutztechnische Sachverständige, wie oben auf Sachverhaltsebene festgestellt, dargetan, dass bereits dem Gutachten vom 30.12.2021 die OiB-Richtlinie 2 mit Stand April 2019 zugrunde gelegen ist, welche nach wie vor Geltung hat. Gegenüber der OiB-Richtlinie mit Stand 2015 haben sich dabei geringfügige Änderungen ergeben, welche insbesondere die technische Weiterentwicklung betreffen.
Der Sachverständige führte weiters aus, dass die Brandwiderstandsdauer sowie die erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück in diesen Richtlinien nicht verändert wurden. Weiters führte er aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt (31.08.2023: Verhandlungsdatum und Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) die OiB-Richtlinie mit Stand 2019 nach wie vor in Geltung steht.
Weiters führte er aus, dass die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Ergänzungen keine Auswirkungen auf die brandschutzrechtliche Beurteilung haben.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Brandschutz gegenüber den hier einschreitenden Nachbarn gewahrt ist.
Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch § 25 TBO 2001 (nunmehr § 33 TBO 2022) nicht eingeräumt (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung 20182 (2019), E 88 zu § 33 und die dort zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist wie folgt festzuhalten:
Zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes:
Wie die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zutreffend ausführen, besteht im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren betreffend die Änderungen dieser Verordnungen kein Mitspracherecht der Nachbarn. Die gilt auch für die Erlassung des Bebauungsplanes.
Nach Einsichtnahme in die aufsichtsbehördlichen Akten sowie die bezüglichen Akten des Gemeinderates bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverordnungen.
Die Errichtung eines innovativen Beherbergungsbetriebs ist im Sinn der Stärkung des touristischen Sektors und damit der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde Y dienend als ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund anzusehen, der die Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes rechtfertigt.
Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Kenntlichmachungen der raumplanerischen Bestandsaufnahme sind bezogen auf den von der Änderung der Flächenwidmung betroffenen Bereich mit Ausnahme von verschiedenen Leitungsinfrastrukturen nicht zu erkennen.
Ein naturkundefachliches Gutachten zur Frage der Vereinbarkeit des gegenständlichen Projektes mit den naturschutzbezogenen Zielen der örtlichen Raumordnung wurde im Widmungsverfahren insofern berücksichtigt, wonach von der Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Genehmigung ausgegangen wird.
Der Planungsbereich schließt unmittelbar an einen bestehenden Siedlungssplitter an. Ein fußläufiger Anschluss an den öffentlichen Personennachverkehr ist gegeben.
Vom Vorliegen ausreichender technischer Erschließungsvoraussetzungen kann aufgrund der Angaben im Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners ausgegangen werden, wobei auch eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema einer ausreichenden Wasserversorgungssituation erfolgte. Demzufolge ist auch beim Vollausbau des Siedlungsteils Langegerte und der Errichtung des geplanten Hoteldorfs W eine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt.
Im Ergebnis liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes nicht im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der örtlichen Raumordnung liegen oder einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde Y widersprechen würden.
In Ansehung des vorliegenden Erläuterungsberichtes zum Bebauungsplan (Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan *** W – RR) kann festgehalten werden, dass mit diesem Bebauungsplan die hier geplante Bebauung ermöglicht und gleichzeitig wesentliche Abweichungen von dieser Bebauung verhindert wurden (die beabsichtigte Bebauung war bereits bei der Verordnungsgebung bekannt, wie sich aus dem Erläuterungsbericht ergibt).
Insgesamt wird durch den Bebauungsplan eine orts- und landschaftsbildverträgliche Bebauung gewährleistet.
Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans haben sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht ergeben, wobei angemerkt wird, dass die Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes aufsichtsbehördlichen genehmigt sind, Gemeinderatsbeschluss betreffend den Bebauungsplan ist aufsichtsbehördlich geprüft.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob das Bauvorhaben dem Wesen nach geändert wurde und deshalb nach dem 31.12.2019 ein anderes Bauvorhaben vorliegt, unterliegt eine Einzelfallbeurteilung, weshalb aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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