BauG Stmk 1995 §57
BauG Stmk 1995 §43 Abs1
BauG Stmk 1995 §4 Z56
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.4.2802.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde des Dipl.-Ing. D E, vertreten durch Dr. F G, Rechtsanwältin, B, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Thal vom 24.09.2019, Zahl: 153/9-P/98-2019,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert,
I.1.) dass die Baubewilligung unter Zugrundelegung der folgenden, mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 04.08.2020 versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Projektunterlage erteilt wird:
Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019, Planverfasser: H GmbH, GZ: xx.
I.2.) dass anstelle der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thal vom 30.04.2019, GZ: 153/9-P/98-2019, vorgeschriebenen Auflage 10. und mit dem angefochtenen Bescheid in Auflage 11. geänderten Auflage folgende Auflage 11. vorgeschrieben wird:
„11. Das Gesamtretentionsvolumen ist mit einer Größe von zumindest 29,2 m³ (27,5 m3 Sickerschachtanlage, 1,7 m3 Humusmulde) zu realisieren.“
I.3.) dass zusätzlich und in Ergänzung zu den mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thal vom 30.04.2019, GZ: 153/9-P/98-2019, vorgeschriebenen und mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderten Auflagen folgende Auflagen vorgeschrieben werden:
„12. Zur Aufrechterhaltung der Funktion der Sickeranlagen hat im Zuge des Betriebes eine kontinuierliche Reinigung der Ein- und Zulaufschächte sowie Rinnen zu erfolgen. Zusätzlich hat eine zumindest jährliche Kontrolle der Filterpackung im Schacht auf allfällige Verunreinigungen zu erfolgen.
13. Die Humusmulde ist regelmäßig von eingeschwemmten Sedimenten zu befreien.“
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, Tarifpost 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 haben die mitbeteiligten Parteien MMag. A B und Mag. C B als Bauwerber für die insgesamt 3 Genehmigungsvermerke auf dem Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019, Planverfasser: H GmbH, GZ: xx (jeweils einer auf der an die Behörde zu übermittelnden, an die Bauwerber auszufolgenden sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlage) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 15,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bauansuchen vom 02.08.2018, bei der erstinstanzlichen Baubehörde am 06.08.2018 eingelangt, suchten die Bauwerber MMag. A B und Mag. C B (im Folgenden: Bauwerber) um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschoßigen Einfamilienwohnhauses mit überdachten Abstellplätzen, eines Außenabstellraums, eines Schwimmbads, einer überdachten Terrasse, einer Geländeveränderung und einer Zufahrt auf dem jeweils im Hälfteeigentum der Bauwerber stehenden Grundstück Nr. xx, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, KG X, an. Zudem ist den weiteren Einreichunterlagen zu entnehmen, dass die Errichtung einer Luftwärmepumpe und einer Stützmauer im Abstand von 1,0 m zum Eweg, Grundstück Nr. xy, geplant ist und neben den beiden überdachten PKW-Abstellplätzen zwei weitere, nicht überdachte PKW-Abstellplätze nördlich des Carports zur Ausführung gelangen sollen.
1.2. Dem Einreichplan vom 02.08.2018, Plannr.: xx, Planverfasser: I GmbH, insbesondere der Berechnung der Oberflächenentwässerung, dem Lageplan sowie den Grundrissplänen des Untergeschosses, ist zu entnehmen, dass nach dem Entwässerungskonzept die Regenwasserversickerung auf eigenem Grund erfolgen soll. Die Versickerung der Oberflächenwässer der Dachfläche des Gebäudes, des Außenabstellraums sowie des überdachten KFZ-Abstellplatzes sollte ursprünglich über einen Sickerschacht mit einer Tiefe von 3,45 m und einem Volumen von 12,25 m3 erfolgen. Die Oberflächenwässer des Zugangs bzw. der Zufahrt zum Gebäude sollten über eine humusierte Verrieselungsmulde mit einer Fläche von 5,68 m2 und einer Höhe von 0,50 m zur Verrieselung gebracht werden. Als Bemessungsregenspende wurden dem Berechnungsblatt 45 l/m2 zugrunde gelegt. Nach der planlichen Darstellung sollten die Sickermulde südlich der Zufahrt und der Sickerschacht westlich des Balkons und der Terrasse ausgeführt werden.
1.3. Weiters sind dem Einreichplan Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen im Ausmaß von 6,3 m2 und Aufschüttungen im Ausmaß von 326,6 m2 zu entnehmen. Die maximale Aufschüttung beträgt nach dem Schnittplan B-B des Einreichplans im Bereich der Terrasse ca. 1,00 m.
2.1. Bei der mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 erstattete der durch die erstinstanzliche Behörde bestellte nichtamtliche bautechnische Sachverständige Ing. J K Befund und Gutachten, in dem er neben einer Darstellung des Entwässerungskonzepts im Wesentlichen ausführte, dass eine Regenwassersickeranlage der Oberflächenwässer der Terrasse in den Projektunterlagen nicht dargestellt sei und kein Bodengutachten vorliege. Als entsprechende Auflage schlug der bautechnische Sachverständige vor, dass die Oberflächenwässer der Terrasse ebenfalls in eine Sickeranlage einzuleiten und auf eigenem Grund zur Verrieselung zu bringen seien, wobei bei der Bemessung der Sickeranlage wie bei einer Dachfläche vorzugehen sei. Weiters wurden die Bauwerber im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Zufahrtsstraßen, Hauszufahrten und Autoabstellplätze in Rasenmulden o.dgl. oberflächlich zu versickern seien, soweit die Fläche selbst nicht durchlässig sei. Zudem wies der Sachverständige die Bauwerber darauf hin, dass der Fertigstellungsanzeige eine Bestätigung eines befugten Unternehmens anzuschließen sei, dass die geplante Sickeranlage plangemäß ausgeführt worden sei und der Boden eine ausreichende Sickerfähigkeit aufweise.
2.2. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer
- der beiden Weggrundstücke Nr. xy, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, und Nr. xz, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, von denen das Grundstück Nr. xy im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt,
- des südlich des Baugrundstücks liegenden, unbebauten Wald- und Wiesengrundstücks Nr. yx, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, das vom Baugrundstück durch das Grundstück Nr. xy getrennt ist,
- sowie des westlich des Baugrundstücks liegenden und von diesem durch einen schmalen Streifen des Grundstücks Nr. yy getrennten, bebauten Grundstücks Nr. yz, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, jeweils KG X, auf dem sich das Gebäude mit der Adresse Eweg befindet.
Der Beschwerdeführer war bei der mündlichen Verhandlung anwesend und erstattete in entwässerungstechnischer Hinsicht die Einwendung, dass angezweifelt werde, dass das Volumen des Sickerschachts von 12,25 m³ ausreiche, damit die umliegenden Grundstücke nicht mit Oberflächenwässern belastet würden. Für die Terrasse sei kein Sickerschacht vorgesehen bzw. planmäßig nicht dargestellt. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor, dass er generell Einspruch gegen das Bauvorhaben erhebe, da im Kaufvertrag der Voreigentümer des Baugrundstücks dieses für die Errichtung nur einer Arbeiterwohnstätte gewidmet sei. Das Servitut des Gehens und Fahrens sei so schonend wie möglich auszuüben und werde eben durch die Errichtung eines zweiten Hauses auf dem Baugrundstück das Gesetz missachtet. Schließlich wendete der Beschwerdeführer ein, die Stützmauer solle aus Gesichtspunkten des Landschaftsschutzes nicht errichtet werden. Die Verhandlungsschrift wurde durch den Beschwerdeführer unterfertigt.
3.1. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 leitete der Beschwerdeführer der Baubehörde erster Instanz ein E-Mail an den nichtamtlichen Sachverständigen vom 28.09.2018 weiter, in dem ausgeführt wird, dass unter der Annahme einer Regenwasserspende von 94 l/m² bei einer Fläche von 210,70 m² das erforderliche Volumen 19,8 m³ wäre und der Sickerschacht von 12,25 m³ leicht überfüllt wäre. Da diesfalls die gewählte Schachtentwässerungspumpe mindestens 6 m³ in zwölf Stunden abpumpen müsse, würde den Beschwerdeführer zudem interessieren, welche Förderleistung die gewählte Schachtentwässerungspumpe habe.
3.2. Im Auftrag der Gemeinde erstattete der nichtamtliche Sachverständige eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.10.2018, in der er sich mit der Einwendung des Beschwerdeführers bezüglich der Entwässerung auseinandersetzte und zum gutachterlichen Schluss gelangte, dass es erforderlich sei, ein bodenmechanisches Gutachten bzw. eine Bodenansprache mit der Bestimmung des kf-Werts im Bereich des Sickerschachts vorzunehmen und mit dem geplanten Versickerungsprojekt gegebenenfalls abzustimmen. Das Entwässerungskonzept habe jedenfalls auch die versiegelten Terrassenflächen zu berücksichtigen. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen könne aus bautechnischer Sicht eine abschließende Beurteilung erfolgen.
3.3. Dementsprechend forderte die Baubehörde erster Instanz die Bauwerber auf, ein bodenmechanisches Gutachten vorzulegen.
4.1. Mit E-Mail vom 23.11.2018 legten die Bauwerber ein Meteorwasserentsorgungskonzept mit Puffersickeranlage vom 20.11.2018, Verfasser: H GmbH, GZ: xx, für das Bauvorhaben vor. Dieses sieht vor, dass sämtliche Niederschlagswässer der versiegelten Flächen gesammelt werden und in einem Pufferschacht (S1) mit dem Durchmesser von 2500 mm und einer nutzbaren Einstauhöhe von 2,5 m retentiert werden. Weiters wird darin ausgeführt, dass an der Sohle dieses Retentionsschachts die Herstellung einer Bohrung quasi als Schluckbrunnen geplant sei, um den Retentionsschacht in entsprechender Zeit entleeren zu können. Im Vorfeld seien zur Erkundung des Untergrunds und zur Ermittlung des Durchlässigkeitsbeiwerts am 17.10.2018 zwei Probelöcher bis auf ca. 3 m Tiefe abgeteuft und ein Sickerversuch mittels Doppelring-Infiltrometer durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung ergäben einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1x10-9 m/s. Daraus folge, dass eine Versickerung von Niederschlagswässern in den oberen Bodenschichten nicht möglich sei.
Deshalb sei in einem zweiten Schritt mittels Schneckenbohrgerät eine Bohrung in tiefer liegende Bodenschichten bis auf eine Tiefe von 10 m unter Geländeoberkante durchgeführt worden:
- Von 0 bis ca. 4,8 m unter GOK sei dicht gelagerter, undurchlässiger, schluffiger Ton aufzufinden gewesen, der einen kf-Wert von ca. 1x10-6 m/s aufweise.
- Ab einer Tiefe von 5,5 m unter GOK zeigten sich wesentliche Beimengungen aus gering kiesig-sandigem Material mit einem kf-Wert von 5x10-6.
- Ab einer Tiefe von 6,5 m unter GOK sei brauchbar sickerfähiges Material mit einer überwiegenden Fraktion aus gering schluffigem, sandig-kiesigem Material und einem kf-Wert von 1x10-4 m/s angefunden worden.
In diese Bohrung sei sodann ein offenes, mit Filtervlies ummanteltes Stützrohr eingebracht worden, das einen Durchmesser von DN 250 mm aufweise.
Das Meteorwasserentsorgungskonzept enthält auch eine Fotodokumentation, die Berechnungen sowie eine Darstellung der Sickeranlage.
4.2. Zu diesem Meteorwasserentsorgungskonzept erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahmen vom 10.12.2018 und vom 12.12.2018, in denen er zusammengefasst folgende fachliche Einwände äußerte:
- Der im Meteorwasserentsorgungskonzept zitierte Leitfaden für Oberflächenentwässerung sei nicht in der aktuellen Version 2.1. vom August 2017 herangezogen worden.
- Nach diesem Leitfaden seien die geplanten Dachflächen dem Flächentyp F2 zuzuordnen. Sickerschächte mit Kiesfilter wie der projektierte dürften aber nur für Flächen vom Typ F1 eingesetzt werden.
- Die Berechnung des Mindestretentionsvolumens berücksichtige nicht die 50 cm hohe Sand- und Kiesschicht im Sickerbehälter. Unter deren Einrechnung betrage das Retentionsvolumen 9,81 m3.
- Laut Ö-Norm betrage der Abflussbeiwert für Dachflächen und Asphaltfahrbahnen richtigerweise 1,0, wodurch sich eine Gesamteinzugsfläche von 224,2 m2 ergebe.
- Üblicherweise werde für Berechnungen der Bemessungswert für ein 30‑jährliches Niederschlagsereignis herangezogen, wobei bei einem Gewitter im April 2018 im Raum Graz S eine Niederschlagsmenge von 94 mm je m2 im Zeitraum von 12 Stunden gemessen worden sei, was ein Regenwasservolumen von 21,07 m3 ergebe.
- Der Durchlässigkeitsbeiwert sei im Gutachten zu hoch angenommen worden, da die Bodenbeschaffenheit als gering schluffig mit sandig-kiesigem Material angegeben werde. Es sollte ein Feldversuch mit Einleitung von Wasser in das Sickerrohr durchgeführt werden.
- Es seien dem Konzept keine Zeitintervalle für die Wartung des Kies- oder Sandfilters zu entnehmen.
- Die in der Verhandlung vorgeschlagene Auflage, dass die Oberflächenwässer der Terrasse ebenfalls in eine Sickeranlage einzuleiten seien, sei in ein etwaiges neues Meteorwasserentsorgungskonzept aufzunehmen und in der Planung darzustellen.
Nach Erstreckung der Stellungnahmefrist tätigte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.01.2019 folgenden weiteren fachlichen Einwand gegen das Meteorwasserentsorgungskonzept:
- Der in dem Meteorwasserentsorgungskonzept gewählte Versickerungsfaktor sei für gute Versickerung relevant, was der Beschwerdeführer bei der vorhandenen Bodenbeschaffenheit bezweifle. Die gewählten Werte basierten auf theoretischen Annahmen. Er ersuche um Vorschreibung eines Feldversuchs, um das tatsächliche Versickerungsvolumen zu bestimmen.
4.3. In der Folge bestellte die Baubehörde erster Instanz Dipl.-Ing. L M zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Bauvorhaben aus entwässerungstechnischer Fachsicht.
5.1. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 erstattete der nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. L M Befund und Gutachten. Darin setzt sich der Sachverständige mit dem Meteorwasserentsorgungskonzept vom 20.11.2018, Verfasser: H GmbH, GZ: xx, und den fachlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Zudem habe der Sachverständige zusätzliche Unterlagen der H GmbH angefordert, wonach das bei der Bohrung gewonnene und somit gestörte Material in ein Kunststoffrohr mit 10 cm Durchmesser eingebracht und so verdichtet worden sei, dass ein ähnlicher Zustand wie im Untergrund entstanden sein solle, und das Grundwasser mittels einer dichten, mit Wasser gefüllten Wanne simuliert worden sei. Dazu führt der Sachverständige aus, dass bei diesem dem Open-End-Test ähnlichen Versuch eine Sickergeschwindigkeit von 1x10-4 m/s ermittelt und darauf aufbauend die Dimensionierung des Retentionsvolumens durch die H GmbH vorgenommen worden sei.
5.2. Nach einer fachlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers kommt der nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. L M zum gutachterlichen Schluss, dass das Entwässerungskonzept den einschlägigen Regeln der Technik und Bestimmungen des Landes Steiermark entspreche und die Berechnungen nach einer Plausibilitätsprüfung als richtig angesehen werden könnten. Es sei auch der richtige Gitterpunkt xx nach e-HYD verwendet worden und die Bemessung auf ein 20-jährliches Ereignis entspreche den einschlägigen Bestimmungen. Bezüglich des für die Berechnung wesentlichen kf-Werts merkt der nichtamtliche Sachverständige jedoch an, dass die Ableitung des kf-Werts aus einer gestörten Probe unter Anlehnung an einen üblicherweise im natürlichen Bereich konzipierten Sickerversuch ermittelt worden sei. Diesbezüglich könne in Frage gestellt werden, ob dieser Wert wirklich den tatsächlichen in der Tiefe vorhandenen Verhältnissen entspreche. Da eine entsprechende Bohrung bereits abgeteuft worden sei und das Versickerungsrohr in die Bohrung eingebracht worden sei, werde es ohne weiteres möglich sein, einen in situ Sickerversuch nach der in Anlehnung bereits verwendeten Methode durchzuführen. Mit dem dabei ermittelten Sickerwert könnte dann die Dimensionierung nochmals überprüft werden und davon ausgegangen werden, dass die der Bemessung zugrundeliegenden Angaben dem Betriebsfall entsprächen. Aus fachlicher Sicht werde daher die Anordnung eines Sickerversuchs in der bereits bestehenden Bohrung empfohlen, um im Rahmen eines in situ Versuchs die tatsächliche Sickerleistung zu eruieren, sowie die Überarbeitung des Entwässerungskonzepts anhand der im Sickerversuch ermittelten Fakten empfohlen. Weiters werde die Berücksichtigung der Oberflächenwässer aus dem Straßen- und Verkehrsbereich (Zufahrtsstraße und Verkehrsflächen auf dem Grundstück) und der Terrasse sowie die Erweiterung des Entwässerungskonzepts auf diese Anlagenteile empfohlen. Schließlich würden zusätzliche Auflagen, die sich schlussendlich aus dem Resultat der noch durchzuführenden Arbeiten ergäben, insbesondere auch die Vorschreibung von Laub- und Schmutzfängen bei den Entwässerungseinrichtungen der Dachentwässerung empfohlen. Als Beilagen sind dem Gutachten eine Tabelle des Bemessungsniederschlags für den e-HYD Gitterpunkt xx sowie Berechnungen der erforderlichen Retentionsvolumina der Sickermulde und des Pufferschachts jeweils für ein 20-jährliches Niederschlagsereignis angeschlossen.
6. In der Folge trug die Baubehörde erster Instanz den Bauwerbern auf Grund der durch den entwässerungstechnischen Sachverständigen aufgezeigten Mängel die Überarbeitung des Meteorwasserentsorgungskonzepts anhand der Vorgaben des Sachverständigen auf.
7. In Entsprechung dieses Auftrags legten die Bauwerber ein neuerlich abgeändertes Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019, Verfasser: H GmbH, GZ: xx, vor, wonach nunmehr ein in situ Sickerversuch bei der bereits bestehenden Bohrung durchgeführt worden sei. Auf Basis der dabei getätigten Beobachtungen habe ein kf-Wert von 3,4x10-5 m/s ermittelt werden können. Anhand dieses kf-Werts wurde das Oberflächenentwässerungskonzept folgendermaßen abgeändert:
- Die zu entwässernden Dach- und Terrassenflächen sollen nun auf zwei Pufferschächte aufgeteilt werden, wobei der zweite Pufferschacht östlich des Terrassenbereichs projektiert wird. Beide Retentionsschächte sollen mit einem Durchmesser DN 2500 mm mit nachfolgender Versickerung über zwei Bohrungen mit einem Durchmesser von 45 cm und einer innenliegenden Verrohrung DN 300 mm ausgeführt werden.
- Südlich des Zufahrtsbereichs soll eine Humussickermulde mit einer nutzbaren Fläche von 8 m2 ausgebildet werden, in die die Verkehrsflächenwässer (Zufahrt und Abstellbereich) einfließen sollen. Unterhalb der Humusauflage ist ein Drainagerohr vorgesehen, über das die versickerten Wässer in den nächstgelegen Pufferschacht S1 abgeleitet werden sollen.
- Die beiden Pufferschächte sollen nun über eine horizontale Rohrleitung miteinander verbunden werden.
Als Bemessungsereignis wurde ein 20-jährliches Niederschlagsereignis zugrunde gelegt.
8. Im Ergänzungsgutachten vom 03.04.2019 setzte sich der entwässerungstechnische Sachverständige Dipl.-Ing. L M mit dem überarbeiteten Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 auseinander und kommt darin zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass der über einen Sickerversuch ermittelte kf-Wert von 3,4x10-5 m/s nachvollziehbar und realistisch scheine. Obwohl in den Sickerschachtberechnungen ein Fehler in der Ermittlung der wirksamen Sickerfläche gegeben sei, könnten die Ergebnisse dennoch bestätigt werden, da bei Durchführung eines Sickerversuchs die Ansätze der Sicherheit geringer gewählt werden könnten und der Planer eine größere Einstauhöhe gegenüber der Berechnung angesetzt habe. Somit könne aus sachverständiger Sicht festgestellt werden, dass die nunmehr im Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 vorgesehenen Anlagen einerseits dem Stand der Technik entsprächen und andererseits für ein 20-jährliches Niederschlagsereignis ausreichend dimensioniert schienen. Die Bemessung der Anlagen entspreche auch den einschlägigen Bestimmungen des Landes Steiermark für sensible Bereiche bezüglich der Oberflächenentwässerung. Der für die Herleitung der Regensummenlinie maßgebliche Gitterpunkt xx sei korrekt. Sodann setzt sich der Sachverständige mit den fachlichen Einwänden des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des überarbeiteten Meteorwasserentsorgungskonzepts auseinander und führt Vorschläge für Auflagen an.
9. Weder zu diesem Gutachten noch zum überarbeiteten Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Vielmehr wurden beide Dokumente dem Beschwerdeführer erst mit dem erstinstanzlichen Baubescheid zugestellt.
10. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Thal vom 30.04.2019 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachtem Abstellplatz, eines Außenabstellraums, einer überdachten Terrasse, Geländeveränderungen, einer Zufahrt, einer Stützmauer, einer Luft-Wärmepumpe und einer Hauskanalanlage auf dem Grundstück Nr. xx der EZ xx, KG X, erteilt, wobei die mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen zum integralen Bestandteil dieses Bescheids erklärt werden. Als Auflagen wurden in Entsprechung der Vorschläge des entwässerungstechnischen Sachverständigen insbesondere folgende vorgeschrieben:
- Im Zuge der Dachentwässerungen sind entsprechende Laubfänge anzuordnen.
- Im Bereich der Rasensickermulde ist oberflächlich ein Humus-Sand-Gemisch einzubauen und zu begrünen, das im begrünten Zustand einen kf-Wert von 5,0x10-5 m/s gewährleistet.
- Die Rasensickermulde ist mindestens zweimal pro Jahr zu mähen und das Mähgut zu entfernen.
- Unter der Sickermulde ist ein Rigol anzuordnen, über das die durchgesickerten Wässer gesammelt und der Ableitung in die Sickeranlage S1 zugeführt werden.
- Das Gesamtretentionsvolumen ist mit einer Größe von mindestens 27,8 m3 zu realisieren.
- Mit der Fertigstellungsanzeige bzw. dem Ansuchen um Benützungsbewilligung sind vom Bauführer eine Bestätigung über die projektgemäße Ausführung der Oberflächenentwässerung, Ausführungsunterlagen (Pläne, Fotos auch aus der Bauphase) von allen Anlagenteilen der Oberflächenentwässerung sowie eine Bestätigung über die Einhaltung und Erfüllung der Auflagen des Baubescheids in Bezug auf die Oberflächenentwässerung vorzulegen.
Begründend wurde im Bescheid im hier Wesentlichen auf das überarbeitete Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 und das Ergänzungsgutachten von Dipl.-Ing. L M vom 03.04.2019 verwiesen, wonach bei Realisierung des überarbeiteten Entwässerungsprojekts und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aus dem Bereich der Oberflächenentwässerung keine mehr als geringfügigen negativen Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke und fremde Rechte zu erwarten seien, sodass das geltend gemachte Nachbarecht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG nicht verletzt werde.
11.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und begründete diese damit, dass die Einwendung betreffend das Nichtbestehen einer gesicherten Zufahrt zu Unrecht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, weil gemäß § 5 Abs 1 Z 6 Stmk BauG eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bestehen müsse. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass im ursprünglichen Kaufvertrag nur die Errichtung eines einzigen Hauses, nämlich einer Arbeiterwohnstätte, auf dem gesamten, damals ungeteilten Grundstück erlaubt worden sei, habe die Erstbehörde unter Missachtung der Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 6 Stmk BauG zu Unrecht verworfen, weil es durch die Teilung des Grundstücks zu einer unzulässigen Erweiterung des ursprünglichen Servitutsrechts gekommen sei. Dies widerspreche dem Grundsatz des Nutzens einer Dienstbarkeit unter größtmöglicher Schonung und könne wegen der unzulässigen Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses von einer schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrechts keine Rede sein. Die Baubehörde erster Instanz habe mit der bloßen Verweisung auf den Zivilrechtsweg ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen.
11.2. Der Beschwerdeführer habe völlig zu Recht eingewendet, dass die Sickerschachtgröße von 12,25 m³ angezweifelt werde, und zu Recht befürchtet, dass sein Grundstück zusätzlich mit Oberflächenwässern belastet werde. Die Behörde erster Instanz habe gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen, da die Bauverhandlung zur Urkundeneinsicht und Überprüfung sowie allenfalls zur Einholung einer privaten gutachterlichen Stellungnahme auf angemessene Frist zu erstrecken gewesen wäre. Die lapidaren Begründungen im Bescheid, dass das nunmehr vorliegende abgeänderte Meteorwasserentsorgungskonzept schlüssig und nachvollziehbar sei und mit den Gesetzen der Denklogik in Einklang stehe, sowie dass keine mehr als geringfügigen, negativen Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke vorlägen, seien aufgrund der Sachverständigenäußerungen des bautechnischen Sachverständigen Ing. J K nicht nachvollziehbar. Nach diesen Ausführungen hätte es der Gemeinde obliegen müssen, ein vollständiges Entwässerungskonzept vorzulegen, da die Entwässerung der Zufahrtsstraße bzw. des Servitutswegs in keiner Weise beachtet worden sei, sodass die Begründung der erstinstanzlichen Baubehörde insofern verfehlt sei, dass hierdurch keine Nachbarrechte verletzt worden seien. Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheids sei daher nur durch Scheinbegründungen gedeckt, was dadurch unterstrichen werde, dass die Berechnungen der H GmbH sowie der N GmbH jeweils Berechnungsfehler aufwiesen.
11.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zeigten auch deswegen Berechtigung, da die Zufahrtsstraße lediglich geschottert und mit Asphaltabfräsematerial überzogen worden sei sowie während der Bauarbeiten bei starken Regenfällen derart verschmutzt worden sei, dass diese zeitweise überhaupt nicht benutzt werden habe können. Diese Zufahrtsstraße sei aber im Meteorwasserentsorgungskonzept überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie an der Grundstücksgrenze liege und zu erwarten sei, dass Wasser von der Straße auf das Nachbargrundstück abgeleitet werde und dann in die Sickerschächte gelange. Demnach wäre ein von Seiten der Gemeinde zu erstellendes Entwässerungskonzept nicht nur tunlich, sondern zwingend erforderlich. Ein derartiges Entwässerungskonzept sei jedoch durch die Gemeinde nicht vorgelegt worden, wodurch die Nachbarrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt seien.
11.4. Die Humusmulde zur Entwässerung des Parkplatzes und der Zufahrt sei zweifelsfrei nicht in der Lage, größere Wassermengen aufzunehmen.
11.5. Die erstinstanzliche Behörde habe es auch verabsäumt, die Ausführungen im entwässerungstechnischen Gutachten zu berücksichtigen, wonach es bei größeren Ereignissen zum Rückstau der Anlage und zum flächigen Abströmen von Niederschlagswässern komme. Durch die trapezförmige Ausbildung des Grundstücks mit der vorgesehenen Stützmauer könne das Oberflächenwasser nur an den Seitenschenkeln des Trapezes abfließen und werde damit unweigerlich die Straße überflutet. Auch habe die Erstbehörde das entwässerungstechnische Gutachten bezüglich der Wartung der Anlage nicht berücksichtigt, wonach ein Leistungsabfall der Anlage erwartet werde. Diesbezüglich habe es die Erstbehörde unterlassen, Auflagen zur Wartung und zur Kontrolle der Anlage bescheidmäßig vorzuschreiben. Auch habe die Erstbehörde die im entwässerungstechnischen Gutachten geforderte zweite Tiefenbohrung zur Versickerung der Oberflächenwässer im Erdboden weder vorgeschrieben noch durchgeführt. Denklogisch könne davon ausgegangen werden, dass der Sickerfaktor bei der zweiten Bohrung ident mit dem Sickerfaktor der ersten Bohrung sei. Da die Erstbehörde eine zweite Bohrung nicht veranlasst habe, sei dieses Entwässerungskonzept unvollständig und nicht nachvollziehbar, wodurch die Behörde auch insofern ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe. Aus dem Meteorwasserentsorgungskonzept gehe auch vor, dass ein Versagen der Anlage nicht ausgeschlossen sei. Diesbezüglich habe die Erstbehörde Feststellungen und Auflagen unterlassen, um ein derartiges Versagen hintanzuhalten. In Ermangelung des Vorliegens eines gesamten, vollständigen und kompletten Entwässerungskonzepts sei sohin keineswegs gewährleistet, dass die gesetzlich geforderte Oberflächenentwässerung auf eigenem Grund gewährleistet sei. Somit sei das Bauverfahren erster Instanz mangelhaft und rechtsunrichtig, da wesentliche Feststellungen, die für die abschließende Beurteilung des Sachverhalts zwingend erforderlich gewesen wären, behördenseits nicht getroffen worden seien.
12.1. Auf Aufforderung durch die Berufungsbehörde erstattete der entwässerungstechnische Sachverständige Dipl.-Ing. L M das Ergänzungsgutachten vom 24.06.2019, in dem er auf das Berufungsvorbringen zur Oberflächenentwässerung eingeht und im Wesentlichen ausführt, dass im Wege eines Sickerversuchs eine realistische und plausible Bemessung durchgeführt werden habe können, woraus sich die Notwendigkeit einer zweiten Versickerungsanlage, bestehend aus einem Schachtbauwerk und einer weiterführenden Tiefenbohrung ergeben habe. Die Bemessung sei auf ein 20-jährliches Regenereignis erfolgt, sodass auch gegenüber den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Reserven vorhanden seien.
12.2. Für die Verbringung der Wässer aus dem Bereich der Grundstückszufahrt und der Parkplätze sehe das Projekt zusätzlich die Behandlung dieser Wässer durch Reinigung in einer Rasensickermulde vor. Dabei sickerten die Wässer durch ein mit Wiese bewachsenes Humus-Sand-Gemisch in dieser Mulde, gelangten darunter in ein Kiesrigol und würden aus diesem Kiesrigol wiederum in eine dieser Versickerungsanlagen, bestehend aus einem Sickerschacht und einer darunterliegenden Tiefenbohrung abgeleitet und zur Versickerung gebracht. Die derart entwässerten Verkehrsflächen seien jene Verkehrsflächen (Zufahrt und Parkplatz), die sich auf dem Grundstück der Bauwerber befänden. Die Zufahrtsstraße entlang der westlichen Grenze des Grundstücks sei für das gegenständliche Vorhaben als Bestand anzusehen, gehöre zur darüber liegenden Liegenschaft und werde im Rahmen eines Servituts befahren.
12.3. Da die Entwässerungseinrichtungen auf ein 20-jährliches Niederschlagsereignis bemessen seien, würden alle diesbezüglichen technischen Vorgaben und Normen nach dem Stand der Technik eingehalten. Aufgrund der mittels Sickerversuch objektiv dokumentierten Versickerungsleistung habe die Bemessung der Sickeranlagen und erforderlichen Speichervolumina entsprechend überprüft werden können. Es sei somit davon auszugehen, dass für den Bemessungsfall die Anlagen ausreichend groß bemessen seien und sich keine negativen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ergäben.
12.4. In der Berufung werde auf einen Berechnungsfehler des Gutachters verwiesen, jedoch finde sich keine konkrete Angabe, worin dieser Fehler liegen sollte. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass durch den Gutachter die Bemessung des Meteorwasserentsorgungskonzepts in der letztgültigen Fassung vom 25.03.2019, bestehend aus zwei Sickeranlagen, überprüft worden sei. Es werde bestätigt, dass diese Anlagen ausreichend groß bemessen seien. Wesentlich dabei sei die Schaffung eines Retentionsvolumens von mindestens 27,8 m³ und die Errichtung von zwei Sickerschachtanlagen mit weiterführenden Tiefenbohrungen in die erbohrten sickerfähigen Schichten. Dazu wird auf das vorangegangene Gutachten des entwässerungstechnischen Sachverständigen vom 03.04.2019 verwiesen.
12.5. Die Humusmulde zur Behandlung der Verkehrsflächenwässer habe einerseits eine retentierende Wirkung und andererseits sei hier eine definierte Sickerleistung über einen bautechnisch plausiblen kf-Wert von 5x10-5 vorhanden (Humus-Sand-Gemisch). Damit würden die Verkehrsflächenwässer in dieser Rasensickermulde in das darunterliegende Kiesrigol versickert und gelangten danach in die Sickeranlagen. Das erforderliche Retentionsvolumen sei mit einer Größe von ca. 8 m² und einer Einstauhöhe von 16 cm dimensioniert und auch geprüft worden. Das Berufungsvorbringen, dass die Humusmulde zweifelsfrei nicht in der Lage sei, größere Wassermengen zu übernehmen, werde in der Berufung nicht belegt und wäre auf gleicher technischer Ebene zu konkretisieren.
12.6. Jede technische Maßnahme zur Verbringung von Oberflächenwässern werde entsprechend den technischen Richtlinien und Normen auf ein Bemessungsereignis dimensioniert. Bei Niederschlagsereignissen, die über dem Bemessungsereignis lägen, könnten derartige Anlagen überlastet werden. Im gegenständlichen Fall sei vom gefertigten Sachverständigen beschrieben worden, dass es im Überlastfall zum flächigen Abströmen der Wässer aus dem Bereich der Sickerschachtanlagen dem natürlichen Gelände folgend auf die tiefer gelegenen Grundstücksteile komme. Auch im ursprünglich natürlichen Zustand sei es bei derartig starken Regenereignissen zum Flächenabfluss aus dem Grundstücksbereich auf tiefer liegende Bereiche und somit in Richtung der darunterliegenden Straße auf den Grundstücken Nr. xy und Nr. xz und in weiterer Folge auch auf die Grundstücke Nr. yx und Nr. yz gekommen. Das gegenständliche Projekt bewirke für den Überlastfall keine relevante Veränderung gegenüber dem Ist-Bestand und resultiere daraus auch keine Verschlechterung der Situation für die entsprechenden Nachbargrundstücke. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass sich die gutachterlichen Feststellungen auf das fertige Projekt mit entsprechendem Bewuchs auf dem Grundstück und Funktionalität der Entwässerungseinrichtungen beziehe. Etwaige Auswirkungen von Bauzuständen mit Abschwemmung von Feinteilen bei Starkregen seien nicht der Regelfall und ständen in keinem Zusammenhang mit der Baubewilligung.
12.7. Im Hinblick auf die Wartung und Leistung der Versickerungsanlagen werde nochmals angemerkt, dass es keine fixen Angaben für den Austausch von Kies- oder Sandfiltern in Sickeranlagen gebe. Im Regelfall werde die Augenscheinswartung durchgeführt. Da ein eventueller Leistungsabfall primär zu flächigem Abfluss auf das eigene Grundstück führe, sei dieser Umstand leicht zu erkennen und werde es im eigenen Interesse des Grundstückseigentümers liegen, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
12.8. Zur Frage des Gesamtkonzepts der Oberflächenentwässerung werde auf die Projektunterlagen der H GmbH mit dem überarbeiten Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 verwiesen. Weiters sei die Gesamtanlage im Befund des gefertigten Sachverständigen vom 03.04.2019 zusammengefasst worden, wobei eindeutig auf die zwei Retentions- und Versickerungsanlagen Bezug genommen werde.
12.9. Zusammenfassend werde aus entwässerungstechnischer Fachsicht festgestellt, dass sich aus den in der Berufung vom 21.05.2019 enthaltenen Feststellungen keine neuen Aspekte ergäben, die eine Ablehnung des Projekts begründeten. Im Übrigen wird auf das Gutachten des entwässerungstechnischen Sachverständigen vom 03.04.2019 verwiesen.
13. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt, woraufhin dieser in seiner Stellungnahme vom 22.07.2019 neben einer Darstellung der Ist-Situation folgende fachliche Einwände gegen dieses Gutachten äußerte:
- Die Berechnung betrachte rein das Volumen der Oberflächenwässer des Baugrundstücks Nr. xx, nicht jedoch auch des Grundstücks Nr. yy, die auch auf das Baugrundstück strömten und dort wahrscheinlich zu einer Überlastung der Anlage führten. Es sei daher ein Gesamtentwässerungskonzept für die Grundstücke Nr. yy und Nr. xx gefordert worden.
- Die Fläche zur Versickerung von Oberflächenwässern werde gegenüber der Ist‑Situation um etwa 70 % durch Baumaßnahmen und Geländeveränderungen vermindert. Wasser habe bislang am Grundstück versickern und darüber hinaus über die gesamte Grundstücksbreite auf die darunterliegende Straße abfließen können, was aber bislang durch die Versickerung nie stattgefunden habe. Mit der Stützmauer und der Geländeveränderung werde die Breite zum Abfluss auf untere Grundstücke auf etwa 2 m reduziert. Über diese Breite werde im Falle des Versagens der Anlage das Wasser komprimiert auf untere Grundstücke abgeleitet.
- Zweifellos komme es bei einem Starkregen zu einer Überflutung der Rasenmulde. Wahrscheinlich ströme noch zusätzlich Regenwasser von der angrenzenden Straße in die Rasenmulde. Für ein solches Ereignis sei die Rasenmulde nicht dimensioniert. Zudem komme es im Laufe der Zeit durch Verschmutzung, Laub etc. zu einer Minderung der Leistung der Humusmulde. Eine Wartung der Humusmulde sei erforderlich und die Wartungsart und ‑intervalle vorzugeben. Es sei nämlich nicht zu erwarten, dass der Grundstückseigentümer von sich aus aktiv werde, da ihm keine Nachteile aus einer nicht funktionierenden Humusmulde erwüchsen, da bei deren Versagen das Wasser entlang der Grundstücksgrenze in Richtung der darunterliegenden Grundstücke abfließe und diese überflute.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2019 wird in Spruchpunkt I. der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid dahingehend abgeändert, dass eine neue Auflage eingefügt wird, wonach die Oberflächenentwässerung entsprechend dem Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 vorzunehmen sei. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Auflage betreffend die Rasensickermulde dahingehend ergänzt, dass diese Mulde mindestens einmal im Jahr dadurch zu warten sei, dass eingetragenes Laub und eingetragene Verschmutzungen entfernt würden. In der Begründung wird zum geltend gemachten subjekt-öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs 1 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG im Wesentlichen auf die Gutachten des entwässerungstechnischen Sachverständigen verwiesen und daraus gefolgert, dass keine Verletzung dieses Nachbarrechts vorliege.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er das Berufungsvorbringen und die in der Berufung geäußerten fachlichen Einwände gegen das Meteorwasserentsorgungskonzept sowie die in erster Instanz erstatteten Gutachten des entwässerungstechnischen Sachverständigen wiederholte. Auf das im Berufungsverfahren erstattete Ergänzungsgutachten vom 24.06.2019 nimmt die Beschwerde hingegen nicht Bezug.
16. Die Bauwerber nahmen zur Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.11.2019 Stellung.
17. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren erging der auch an die Parteien übermittelte Gutachtensauftrag an den beigezogenen entwässerungstechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. O P. Dieser übermittelte am 08.07.2020 Befund und Gutachten, das den Parteien am selben Tag zugestellt wurde.
18. Am 04.08.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtlichen Vertreters, des bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, der Bauwerber sowie deren rechtlichen Vertreters statt, in der der beigezogene hydrogeologische und entwässerungstechnische Amtssachverständige sein zuvor an die Parteien übermitteltes Gutachten erörterte. Im Anschluss wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, dazu Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Verhandlung legte der Amtssachverständige auch Lichtbilder der Befundaufnahme vor Ort vor, die als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.
19. Im Anschluss erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung und wurde die Niederschrift den anwesenden Parteien ausgefolgt.
25. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 18.08.2020, am selben Tag per E-Mail eingelangt, die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Die übrigen revisionslegitimierten Parteien stellten keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung und wurden über die Beantragung durch die Beschwerdeführer mit Erledigung vom 18.08.2020 gemäß § 29 Abs 2b VwGVG verständigt.
II. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer
- der beiden Weggrundstücke Nr. xy, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, und Nr. xz, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, von denen das Grundstück Nr. xy im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt,
- des südlich des Baugrundstücks liegenden Wald- und Wiesengrundstücks Nr. yx, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, das vom Baugrundstück durch das Grundstück Nr. xy getrennt ist,
- sowie des westlich des Baugrundstücks liegenden und von diesem durch einen schmalen Streifen des Grundstücks Nr. yy getrennten, bebauten Grundstücks Nr. yz, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, jeweils KG X, auf dem sich das Gebäude mit der Adresse Eweg befindet.
Durch Erhebung rechtzeitiger Einwendungen in erster Instanz hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung erhalten und ist beschwerdelegitimiert.
2.1. Das jeweils im Hälfteeigentum der Bauwerber stehende Baugrundstück Nr. xx, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, KG X, hat eine Fläche von 790 m2, ist in Hanglage situiert und erstreckt sich von Nord nach Süd fallend über eine Länge von ca. 36 m. Die Breite in Ost-West-Richtung beträgt ca. 21 m. Die Höhendifferenz von Nord nach Süd beträgt ca. 6 hm, wodurch sich eine Generalneigung des Baugrundstückes von ca. 12° in Richtung Süd ergibt. Bislang war das Baugrundstück als Wiesengrundstück unbebaut.
2.2. Am westlichen Grundstücksrand des Baugrundstücks Nr. xx führt eine Zufahrtsstraße den Hang hinauf zum oberliegenden, jeweils im Hälfteeigentum von Q R und Ing. S T stehenden Grundstück Nr. yy, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, KG X. An der einen Teil dieses Grundstücks bildenden, westlich an das Baugrundstück angrenzenden Zufahrtsstraße ist zugunsten der Bauwerber unter C-LNR 2a das Servitutsrecht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art gemäß Punkt IX. des Kaufvertrags vom 20.12.2017 grundbücherlich einverleibt.
2.3. Südlich grenzt an das Baugrundstück eine asphaltierte Zufahrtsstraße auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. xy an, die leicht nach Osten hin abfällt.
2.4. In dem im Gutachten des Amtssachverständigen abgebildeten Übersichtslageplan, auf dem die Grundstücke, die Höhenschichtlinien und die aus dem hochauflösenden digitalen Oberflächenmodell ALS errechneten Fließpfade abgebildet sind, stellen sich das Baugrundstück und die Grundstücke der Beschwerdeführer wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
3.1. Mit Bauansuchen vom 02.08.2018, bei der erstinstanzlichen Baubehörde am 06.08.2018 eingelangt, suchten die Bauwerber um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschoßigen Einfamilienwohnhauses mit überdachten Abstellplätzen, eines Außenabstellraums, eines Schwimmbads, einer überdachten Terrasse, einer Geländeveränderung und einer Zufahrt auf dem Baugrundstück Nr. xx, inneliegend der Liegenschaft EZ xx, KG X, an. Zudem ist den weiteren Einreichunterlagen zu entnehmen, dass die Errichtung einer Luftwärmepumpe und einer Stützmauer im Abstand von 1,0 m zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. xy, dem Eweg, geplant ist und neben den beiden überdachten PKW-Abstellplätzen zwei weitere, nicht überdachte PKW-Abstellplätze nördlich des Carports zur Ausführung gelangen sollen.
3.2. Das abgeänderte Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019, Verfasser: H GmbH, GZ: xx, sieht nunmehr vor, dass die zu entwässernden Dach- und Terrassenflächen auf zwei Pufferschächte in etwa auf gleicher Höhe des Grundstücks westlich und östlich der geplanten Terrasse aufgeteilt werden. Beide Retentionsschächte sollen mit einem Durchmesser von 2,5 m mit nachfolgender Versickerung über zwei Bohrungen mit einem Durchmesser von 45 cm und einer innenliegenden Verrohrung mit einem Filterrohr mit einem Durchmesser von 30 cm ausgeführt werden, wobei der Ringraum um das Filterrohr mit Vlies und Filterkiesummantelung (16/32 mm) ausgeführt werden soll. Die beiden Sickerschächte sind mittels einer horizontalen Rohrleitung DN 100 miteinander verbunden, sodass die beiden Anlagen ausspiegeln können, um geringfügige Unterschiede in Sickerleistung und Wasseranfall ausgleichen zu können.
3.3. Südlich des geplanten Zufahrtsbereichs ist eine Humussickermulde mit einer nutzbaren Fläche von 8 m2 projektiert, in die die Verkehrsflächenwässer des Zufahrtsbereichs und der geschotterten Parkfläche einfließen sollen. Das in dieser Humusmulde versickernde Wasser soll mittels Drainagerohr in den nächstgelegenen Sickerschacht westlich des Terrassenbereichs ausgeleitet und dort zur Versickerung gebracht werden.
4. Unter Vorschreibung des Gesamtretentionsvolumens der Sickerschachtanlage von 27,5 m3 und der Humusmulde von 1,7 m3 als projektändernde Auflage sind die projektierten Anlagen zur Verbringung der Niederschlagswässer derart geplant, dass sie betriebssicher sind und Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht entstehen können. Die anfallenden Oberflächenwässer der verbauten Fläche von 260 m2 werden nämlich bis zu einem 20-jährlichen Starkregenereignis über die angeführten Retentions- und Versickerungsanlagen zur Gänze dem Oberflächenabfluss entzogen.
5. Dadurch, dass die anfallenden Oberflächenwässer der verbauten Fläche von 260 m2 bis zu einem 20-jährlichen Starkregenereignis über die angeführten Retentions- und Versickerungsanlagen nach dem Projekt zur Gänze dem Oberflächenabfluss entzogen werden, vermindert sich auch der Abfluss vom Baugrundstück gegenüber dem unbebauten Naturbestand um etwa ein Drittel. Die übrigen Flächen des Baugrundstücks, die nicht verbaut werden, sind als Wiesenfläche ausgeführt, sodass die hydraulischen Eigenschaften dieser Flächen jener der unbebauten Fläche weitestgehend entsprechen.
6. Dem Einreichplan vom 02.08.2018, Plannr.: xx, Planverfasser: I GmbH, sind weiters Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen im Ausmaß von 6,3 m2 und Aufschüttungen im Ausmaß von 326,6 m2 zu entnehmen, die zu einer Terrassierung des Baugrundstücks führen sollen. Die maximale Aufschüttung beträgt nach dem Schnittplan B-B des Einreichplans im Bereich der Terrasse ca. 1,00 m.
7.1. Die im Hinblick auf die Oberflächenwässer wesentlichste Änderung des Geländes ist im Bereich des südlichen, tiefsten Bereichs des Grundstücks projektiert. Hier wird das Grundstück in einem Ausmaß von ca. 80 m² teils durch Abgrabung bergseitig und Anschüttung talseitig eingeebnet. Diese Anschüttung wird südlich durch eine parallel zur südlichen Grundstücksgrenze angelegte, im Maximum 1 m hohe Stützmauer begrenzt. Diese Stützmauer ist überwiegend eben projektiert. Nur im südöstlichsten Grundstücksbereich fällt diese über eine Länge von ca. 3,4 m von einer Höhe von 100 cm auf annähernd 0 cm in Richtung der östlichen Grundstücksgrenze ab. In diesem Bereich, in dem die Stützmauer abfällt, soll auch das nördlich der Stützmauer gelegene und durch diese nach Süden begrenzte Gelände ein West-Ost-Gefälle aufweisen.
7.2. Diese Geländeveränderung der Verebnungsfläche im südlichen, tiefsten Bereich des Grundstücks führt zur Ausbildung einer Ebene, sodass diese gegenüber der nach Süden geneigten Fläche im Naturbestand abflussmindernd wirkt, weil die anfallenden Niederschlagswässer auf Grund des nunmehr fehlenden Gefälles des Geländes besser zur Versickerung gelangen. Allenfalls nicht versickernde Niederschlagswässer werden flächig über die Stützmauer und somit wie schon bislang Richtung Süden abrinnen. Insofern führt diese Geländeveränderung nicht zu einer Verschlechterung, sondern sogar zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse für die südlich liegenden Grundstücke, sodass es zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers durch die sogar eine Abflussminderung bewirkende Geländeveränderung kommen kann.
8.1. Nur im südöstlichen Grundstücksbereich, in dem die Stützmauer abfällt, werden die nicht zur Versickerung gelangten Niederschlagswässer aus der west-ostgeneigten Fläche nördlich der Stützmauer bei projektgemäßer Ausführung am Ende der Stützmauer im südöstlichen Grundstückseck in Richtung Süden abrinnen.
8.2. In diesem flächenmäßig geringen Bereich kommt es zu einer Änderung der Abflussverhältnisse, die aber nur geringe Auswirkungen hat, da es schon bislang in diesem Bereich zu einem Abfluss der Oberflächenwässer in Richtung des südlichen Weggrundstücks Nr. xy und von dort weiter auf das östliche Weggrundstück Nr. xz und auf das nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. yz gekommen ist. Im Ergebnis führt die Änderung der Abflussverhältnisse in diesem Bereich zu keinen Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers.
9.1. Westlich des geplanten Gebäudes sowie des Pools werden im Bereich südlich der projektierten Humusmulde und nördlich der südlichen Verebnung des Grundstücks durch die Anschüttungen Böschungen entstehen. Diese Böschungen werden in Teilbereichen von ihrer natürlichen Ausrichtung in Richtung Süden auf West bis Südwest geändert. Die künftigen Böschungsneigungen liegen im Maximum bei ca. 33° bis 35°. Die Grundfläche dieser Anschüttungen beträgt ca. 30 bis 40 m². Diese Anschüttungen gehen ca. 1 bis 2 m vor der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks in das natürliche Gelände über. Diese Fläche westlich des projektierten Gebäudes und des Pools soll wie im Naturbestand als Wiesenfläche genutzt werden.
9.2. Zusammenfassend weisen diese Geländeveränderungen eine geringe Fläche von 30 bis 40 m2 auf, entsprechen aus hydraulischer Sicht dem unbebauten Zustand und fließen von den nördlichen verbauten Flächen auf Grund der geordneten Regenwasserentsorgung keine Oberflächenwässer auf diese angeschütteten Flächen zu, sodass nur die nicht der Interzeption, Evapotranspiration und Versickerung anheimfallenden Niederschlagswässer dieser Flächen zum Abfluss gelangen. Der Abfluss wird im Bereich der Geländeveränderung über die Böschungen dem Gefälle des Geländes folgend in Richtung Westen bzw. Südwesten abrinnen und sich im Bereich der Grundstücksgrenze, welcher vom Gelände her unverändert bleibt, wieder in südliche Richtung verschwenken.
9.3. Daher erfolgt kein Abfluss der Oberflächenwässer des Baugrundstücks auf das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. yz und kommt es durch die westlich des Gebäudes und des Pools projektierten Geländeveränderungen auf Grund der gänzlichen Einleitung der Niederschlagswässer der verbauten Fläche von 260 m2 in die projektierten Retentions- und Versickerungsanlagen, der geringen Fläche dieser Geländeveränderungen sowie deren Wiederbegrünung zu keiner Verschlechterung der Abflusssituation zu den übrigen Grundstücken des Beschwerdeführers, zumal es schon bislang zu Abwaschungen auf das Grundstück Nr. yy und zur Sedimentation auf dem Weggrundstück Nr. xy gekommen ist. Im Ergebnis führt die Änderung der Abflussverhältnisse in diesem Bereich zu keinen Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers.
10.1. Im Übrigen wird die Hangwassersituation auch im Fall eines Niederschlagereignisses mit einer höheren Jährlichkeit als 20 bis zum Vollfüllen der Retentionsschächte verbessert, da sich der Abfluss von diesem Grundstück um etwa ein Drittel vermindert und somit geringere Wassermengen überhaupt zum freien Abfluss gelangen.
10.2. Das danach anfallende, eventuell aus der Anlage überfließende Wasser wird – auf Grund der hydraulischen Verbindung der beiden Sickerschächte – ungefähr zur Hälfte im östlichen Bereich entlang der Grundstücksgrenze bzw. im Bereich der – gegenüber dem unbebauten Zustand abflussmindernd wirkenden – südlichen Verebnungsfläche dem Gelände folgend abrinnen. Das eventuell aus dem westlich situierten Retentions- und Sickerschacht austretende Wasser wird in diesem Bereich wie bislang dem Gefälle des Geländes folgend abrinnen.
10.3. Die im westlichen Bereich situierte Humusmulde ist nach dem eingereichten Projekt mit ca. 4 m3 Fassungsvermögen gegenüber dem erforderlichen Retentionsvolumen um das doppelte überdimensioniert. Kommt es bei dieser durch von oben zuströmendes Oberflächenwasser zu einem Überlaufen, wird dieses Wasser ebenfalls wie bislang im Bereich der Grundstücksgrenze abrinnen.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer im Verhältnis zum Baugrundstück ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der Digitalen Katastralmappe.
2. Die Feststellung zur Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Projekt ergeben sich aus dem Bauansuchen vom 02.08.2018, dem Einreichplan vom 02.08.2018, Plannr.: xx, Planverfasser: I GmbH sowie dem abgeänderten Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019, Verfasser: H GmbH, GZ: xx.
3.1. Die Feststellungen zu den projektierten Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern und den projektierten Geländeveränderungen sowie den Abflussverhältnissen vor und nach Projektverwirklichung gründen sich in erster Linie auf das hydrogeologische und entwässerungstechnische Gutachten vom 08.07.2020 und dessen Erörterung in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3.2. Die Angaben zur Größe und zu den Dimensionen des Baugrundstücks im Gutachten werden durch das öffentliche Grundbuch und den Digitalen Atlas der Steiermark bestätigt. Die Angaben zur Neigung und zur vormaligen Nutzung des Baugrundstücks im Gutachten sind anhand der Lichtbilddokumentation der Befundaufnahme des Amtssachverständigen vor Ort, Orthofotos aus dem Digitalen Atlas der Steiermark sowie dem Kaufvertrag der Bauwerber aus der Urkundensammlung des Grundbuchs nachvollziehbar und werden daher durch das erkennende Landesverwaltungsgericht für richtig erachtet.
3.3. Der gutachterliche Schluss des Amtssachverständigen, dass die projektierten Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern bei Vorschreibung des Gesamtretentionsvolumens der Sickerschachtanlage von 27,5 m3 und der Humusmulde von 1,7 m3 betriebssicher sind und keine Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verursachen können, ist anhand der dem Gutachten beigelegten Berechnungsblätter nachvollziehbar. Diese Berechnungen erfolgten unter Anwendung des aktuellen Normungs- und Regelwerks (ÖNORM B 2506-1: Regenwasser Sickeranagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen, 2013; ÖWAV Regelblatt 45, Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund, 2015) mit dem Berechnungsprogramm zum ÖWAV Regelblatt 45 und bestehen hinsichtlich der Richtigkeit der durchgeführten Rechnungen keine Zweifel.
3.4. Die Wahl der Berechnungsparameter legt der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar unter Hinweis auf das einschlägige Normungs- und Regelwerk dar. Im Übrigen deckt sich der aus den Berechnungen folgende gutachterliche Schluss der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers mit jenem der Ergänzungsgutachten vom 03.04.2019 und vom 24.06.2019 des im behördlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. L M.
3.5. Dabei bestätigte der Amtssachverständige in seinem Gutachten – ebenso wie der im behördlichen Verfahren bestellte nichtamtliche Sachverständige – aus fachlicher Sicht mit wenigen Ausnahmen die Wahl der Eingangsparameter zur Dimensionierung der Versickerungsanlagen im Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019, Verfasser: H GmbH, GZ: xx.
3.6. Die erste – auch schon im Ergänzungsgutachten vom 03.04.2019 aufgezeigte – erforderliche Korrektur eines Eingangsparameters durch den Amtssachverständigen betrifft die Sickerfläche der Sickerschächte, die im Meteorwasserentsorgungskonzept mit 6 m2 anstelle von nur 3,5 m2 angenommen wurde, wodurch sich das erforderliche Retentionsvolumen von 8,4 m3 auf 11,5 m3 pro Sickerschacht erhöht. Da das projektierte Retentionsvolumen zur Zwischenspeicherung der anfallenden Dach- und Terrassenwässer 12,87 m3 pro Schacht beträgt, ist das vorhandene Retentionsvolumen ausreichend. Im Übrigen werden sowohl im Gutachten vom 08.07.2020 als auch im Gutachten vom 03.04.2019 als zusätzliche Sicherheiten der mit 1 angesetzte Korrekturfaktor des Durchlässigkeitsbeiwerts, der nach dem einschlägigen Normungs- und Regelwerk auf Grund des durchgeführten Sickerversuchs auch mit 2 angesetzt werden hätte können, sowie die durch den Planer gegenüber der Berechnung größere projektierte Einstauhöhe angeführt.
3.7. Die zweite Korrektur betrifft die Herabsetzung des Sicherheitsbeiwerts zur Berücksichtigung der Verschlammung der Humusmulde von 1 auf 0,5, weil der Zulauf von den Beitragsflächen zur Mulde über Einlaufrinnen ohne vorgeschaltenen Schlammfang zum Schwebstoffrückhalt projektiert ist. Dadurch erhöht sich das erforderliche Retentionsvolumen der Humusmulde von 1,3 auf 1,7 m3 und die Einstauhöhe von 16 cm auf 21 cm. Die projektierte Grundfläche von 8 m2 und die projektierte Muldentiefe von 50 cm ergeben somit jedenfalls das erforderliche Fassungsvermögen der Humusmulde.
3.8. Das in der Auflage 10. des erstinstanzlichen Bescheids, die mit dem angefochtenen Bescheid in Auflage 11. geändert wurde, vorgeschriebene Gesamtretentionsvolumen von 27,8 m3 (26,5 m3 in den beiden Sickerschächten und 1,3 m3 in der Humusmulde) ist somit – entgegen der Beurteilung durch den im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen – einerseits nicht ausreichend, weil das erforderliche Retentionsvolumen der Humusmulde 1,7 m3 zu betragen hat, und andererseits nicht ausreichend, weil weder im abgeänderten Meteorwasserentsorgungskonzept vom 25.03.2019 noch in der Beurteilung des Sachverständigen des behördlichen Verfahrens der Zulauf aus der Sickermulde zu den Sickerschächten von 4,5 m3 berücksichtigt wurde und sich somit ein erforderliches Retentionsvolumen der Sickerschächte von 27,5 m3 ergibt. Während das Fassungsvermögen der projektierten Humusmulde jedenfalls ausreichend ist, überschreitet das erforderliche Retentionsvolumen der Sickerschächte deren projektiertes Retentionsvolumen von gesamt 25,74 m3, sodass diese mit einem größeren Fassungsvermögen auszuführen sind und insofern eine projektändernde Auflage vorzuschreiben ist.
3.9. Die Wahl der Berechnungsparameter durch den Amtssachverständigen ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und deckt sich mit Ausnahme des zugunsten des Beschwerdeführers herabgesetzten Sicherheitsbeiwerts der Humusmulde (s. Pkt. 3.7.) sowie der Erhöhung des erforderlichen Retentionsvolumens der Sickerschächte um den Zulauf aus der Sickermulde (s. Pkt. 3.8.) mit den im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten von Dipl. L M.
4.1. Auch die fachlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten des Amtssachverständigen konnte dieser für das erkennende Landesverwaltungsgericht in der Verhandlung nachvollziehbar entkräften:
4.2. So begründete der Amtssachverständige die Zugrundelegung eines 20-jährlichen Niederschlagsereignisses im Entwässerungsprojekt mit dem ÖWAV‑Regelblatt 45, wonach in Wohngebieten, die nicht im Stadtzentrum liegen, ein 20-jährliches Niederschlagsereignis heranzuziehen ist. Dass es sich dabei um eine Fachfrage und keine Rechtsfrage handelt, wird unten in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden.
4.3. Zu der durch den Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren beanstandeten Qualifizierung der Beitragsflächen führt der Amtssachverständige aus, dass in die Sickerschachtanlagen ausschließlich Beitragsflächen des Flächentyps F1 eingeleitet werden und jene Flächen, die über die Humusmulde zur Verrieselung gebracht werden, über diese vorgereinigt werden, sodass auch deren Einleitung in die Sickerschachtanlagen aus fachlicher Sicht zulässig ist, was sich mit der Beurteilung im Gutachten vom 03.04.2019 deckt und anhand des ÖWAV-Regelblatts 45 und den diesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden des Landes Steiermark 2.1 vom August 2017 nachvollziehbar ist.
4.4. Zur Wahl des Gitternetzpunkts xx führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass es sich dabei um den nächstgelegenen Gitternetzpunkt handelt, der nach dem Stand der Technik heranzuziehen ist. Hinsichtlich des Einwands, dass die Daten der Gitternetzpunkte gegebenenfalls modifiziert werden sollten, verweist der Amtssachverständige nachvollziehbar auf den Stand der Technik und die Vorgaben des einschlägigen Normungs- und Regelwerks, wonach die durch das Ministerium zur Verfügung gestellten Daten heranzuziehen sind, die aus statistischen Reihen aus der Vergangenheit generiert werden.
4.5. Zum Einwand betreffend den Durchlässigkeitsbeiwert führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass der zugrunde gelegte Durchlässigkeitsbeiwert von 3,4*10-5 m/s aus hydrogeologischer Fachsicht anhand der Lithologie im Bereich des Baugrundstücks plausibel ist. Zu dem Einwand bezüglich der Durchführung des Versickerungsversuchs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der dem Projekt zugrunde gelegte Sicherheitsbeiwert nur mit 1 angesetzt wurde, sodass der Durchlässigkeitsbeiwert halbiert wurde. Nach dem einschlägigen Normungs- und Regelwerk hätte der Sicherheitsbeiwert auf Grund des Versickerungsversuchs aber mit 2 angesetzt werden können, sodass der durch Versickerungsversuch ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert dem Projekt ungekürzt zugrunde gelegt werden hätte können. Insofern ist die Frage, ob der Versickerungsversuch nach dem Stand der Technik durchgeführt wurde, unerheblich, zumal der dabei ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert durch den Amtssachverständigen auch für fachlich plausibel erachtet wurde.
4.6. Im Übrigen ist die Tatsache, dass ein Versickerungsversuch vor Ort durchgeführt wurde, anhand der Dokumentation im Meteorwasserentsorgungskonzept belegt und wird auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser bezweifelt einerseits nur, ob der Versickerungsversuch nach dem Stand der Technik durchgeführt wurde, und äußert andererseits – in unsubstantiierter Weise – den Verdacht, dass die Bohrung des Versickerungsversuchs in eine Schotterlinse erfolgt sei.
4.7. Dazu ist auszuführen, dass der mittels Versickerungsversuch ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert durch den Sachverständigen anhand der – ausreichend dokumentierten – Lithologie im Bereich des Baugrundstücks für fachlich plausibel erachtet wurde, sich aus der Dokumentation des – durch ein fachlich dazu befähigtes Unternehmen durchgeführten – Versickerungsversuchs nach den Angaben des Amtssachverständigen keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Versickerungsversuch nicht entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt wurde, sowie dass – wie der Amtssachverständige in der Verhandlung darlegte – der bloße Verdacht auf Vorliegen einer Schotterlinse nach dem Stand der Technik nicht die Durchführung eines zweiten Versickerungsversuch an anderer Stelle erforderlich macht.
4.8. Der durch den Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von Dipl.-Ing. H zum Beweisthema der dem Stand der Technik entsprechenden Durchführung des Versickerungsversuchs konnte gemäß § 25 Abs 5 VwGVG abgewiesen werden, da die Tatsache der Durchführung des Versickerungsversuchs unbestritten ist und der dabei ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert durch den Amtssachverständigen aus hydrogelogischer Fachsicht für plausibel erachtet wurde. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing. H erging somit zur unbestimmten Vermutung, dass der Versickerungsversuch nicht dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt wurde, und stellt somit einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis dar (VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059; 13.11.2002, 99/03/0418; 22.02.1994, 93/04/0064).
4.9. Der weitere durch den Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Einvernahme des Bauingenieurs U V als Zeugen, weil dieser nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Umgebung, nicht jedoch auf dem Baugrundstück selbst, Bauvorhaben durchgeführt habe und dabei allenfalls Schotterlinsen vorgefunden habe, ist ebenso wenig zur Klärung des Sachverhalts erforderlich und konnte daher gemäß § 25 Abs 5 VwGVG abgewiesen werden, weil dieser die Frage nicht beantworten kann, ob und inwiefern auf dem Baugrundstück Schotterlinsen vorhanden sind, und es nach dem einschlägigen Normungs- und Regelwerk nicht erforderlich ist, bei dem bloßen Verdacht auf Vorliegen einer Schotterlinse einen zweiten Versickerungsversuch durchzuführen.
5.1. Auch die Begründung des gutachterlichen Schlusses des Amtssachverständigen, dass durch die geplanten Geländeveränderungen keine Änderung der Abflussverhältnisse, die zu Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers führt, überzeugt das erkennende Landesverwaltungsgericht:
5.2. So führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass sich der Abfluss vom Baugrundstück gegenüber dem unbebauten Zustand insgesamt um etwa ein Drittel verringert, weil die anfallenden Oberflächenwässer der nördlichen, verbauten Fläche von 260 m2 bis zu einem 20-jährlichen Starkregenereignis über die projektierten Retentions- und Versickerungsanlagen zur Gänze dem Oberflächenabfluss entzogen werden.
5.3. Bezüglich der von den verbauten nördlichen Flächen hydraulisch entkoppelten Geländeveränderungen begründet der Amtssachverständige das Nichtvorliegen von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Änderungen der Abflussverhältnisse nachvollziehbar damit, dass die Geländeveränderung der südlichen Verebnungsfläche gegenüber dem unbebauten Zustand abflussmindernd wirkt, sodass es sogar zu einer Verbesserung der Abflussverhältnisse für die südlich liegenden Grundstücke kommt.
5.4. Für den südöstlichen Grundstücksbereich, in dem die Stützmauer abfällt, führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass dieser Bereich flächenmäßig gering ist und somit die Änderung der Abflussverhältnisse nur geringe Auswirkungen hat, die zu keinen Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der schon bislang vom Abfluss der Oberflächenwässer dieses Bereichs betroffenen südlichen und südöstlichen Weggrundstücke Nr. xy und Nr. xz führen. Dass es in diesem Bereich schon bislang zum Abfluss von Oberflächenwässern gekommen ist, wird durch den Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 22.07.2019 bestätigt und ergibt sich nachvollziehbar auch aus der – in den Feststellungen abgebildeten – Darstellung des Fließpfads entlang des südlichen Bereichs der östlichen Grundstücksgrenze im Gutachten. Auch wenn diese Fließpfade anhand des ALS errechnet werden und in der Natur durch den Amtssachverständigen nicht verifiziert wurden, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung nachvollziehbar, dass daraus abgeleitet werden kann, dass im südöstlichen Grundstücksbereich jedenfalls Oberflächenwässer in diesen Fließpfad zugeflossen sind, obgleich der bislang erfolgte Zufluss nicht quantifiziert werden kann.
5.5. Zu den westlich des projektierten Gebäudes und des Pools projektierten Anschüttungen führt der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass die dadurch entstehenden Böschungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse auf Grund der gänzlichen Einleitung der Niederschlagswässer der verbauten Fläche von 260 m2 in die projektierten Retentions- und Versickerungsanlagen, der geringen Fläche dieser Geländeveränderungen sowie deren Wiederbegrünung zu keiner Verschlechterung der Abflusssituation zu den Grundstücken des Beschwerdeführers kommt.
6. Zusammengefasst wird das Gutachten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen in Zusammenschau mit dessen Erörterung in der durchgeführten Verhandlung von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet. Insbesondere wurde den Parteien auch die Möglichkeit eröffnet, hierzu Fragen zu stellen. Somit bestehen keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Gutachten. Zum einen begründet der Amtssachverständige seine gutachterlichen Schlüsse in einer für das erkennende Landesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Weise, zum anderen decken sich die gutachterlichen Schlüsse – mit Ausnahme der oben dargelegten zwei Korrekturen durch den Amtssachverständigen – mit dem Ergebnis des Gutachtens des im behördlichen Verfahren bestellten entwässerungstechnischen Sachverständigen. Die fachlichen Einwände des Beschwerdeführers bezogen sich im Wesentlichen auf Berechnungsparameter der Dimensionierung der Entwässerungsanlagen und wurden durch den Amtssachverständigen für das erkennende Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar entkräftet. Weder der Beschwerdeführer noch sein rechtlicher Vertreter gaben bekannt, ein weiteres Gutachten einholen zu wollen. Die im Übrigen durch den Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an der dem Stand der Technik entsprechenden Durchführung des Versickerungsversuchs sowie der durch den Beschwerdeführer geäußerte bloße Verdacht auf Vorliegen einer Schotterlinse blieben unsubstantiiert, sodass dies die fachliche Richtigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen kann. Dafür wäre nämlich eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078).
IV. Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 63/2018 (Stmk BauG) lauten:
„§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
- 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
- 5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
- 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
[…]
§ 57 Abs 2
Abwässer
[…]
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
[…]
§ 88
Anforderungen
Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn diese Rechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. zB VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094; 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind, und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde, zu überprüfen.
2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen vor, die er auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgebracht hat:
- Es bestehe keine gesicherte Zufahrt, da es durch die Teilung des Grundstücks zu einer unzulässigen Erweiterung des Servitutsrechts gekommen sei.
- Im Übrigen werden Einwände gegen das Entwässerungskonzept vorgebracht und ausgeführt, dass die Zufahrtsstraße überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei die Humusmulde nicht in der Lage, größere Wassermengen aufzunehmen und komme es bei größeren Niederschlagsereignissen zum Rückstau der Anlage und zum flächigen Abströmen von Niederschlagswässern.
- Schließlich bringt der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz vor.
3. Mit dem Vorbringen einer unzulässigen Erweiterung des Servitutsrechts macht die Beschwerde die Verletzung eines Rechts geltend, welches im Privatrecht begründet ist, sodass es sich bei der vorgebrachten Erweiterung des grundbücherlich einverleibten Servitutsrechts des Beschwerdeführers um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die nicht Beurteilungsgegenstand des Bauverfahrens ist, sondern hinsichtlich der der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs 3 Stmk BauG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., § 26 Stmk. BauG, E 63 ff. und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Somit muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch dahingestellt bleiben, ob und inwiefern der ursprüngliche Kaufvertrag der Voreigentümer der Beschwerdeführer Rechtswirkungen auf das Bestehen und den Umfang des grundbücherlich einverleibten Servitutsrechts haben kann. Die etwaige Verletzung des Parteiengehörs wurde jedenfalls durch die Gewährung der Stellungnahmemöglichkeit zu den eingeholten Gutachten des entwässerungstechnischen Sachverständigen im Berufungsverfahren geheilt. Auch die Frage der Bauplatzeignung generell (vgl. VwGH 18.12.2008, 2005/06/0014) sowie die Frage, ob den Bauwerbern eine Zufahrtsmöglichkeit über eine rechtlich gesicherte oder geeignete Zufahrt zukommt (vgl. VwGH 17.08.2010, 2009/06/0052), stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, das durch den beschwerdeführenden Nachbarn im Baubewilligungsverfahren releviert werden könnte. Schließlich kann auch die Frage der sicheren Benützbarkeit einer Zufahrtsstraße nicht als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden, sondern allenfalls als sich aus einer Servitut ergebendes Recht auf dem Zivilrechtsweg (vgl. VwGH 15.05.2012, 2010/05/0095).
4.1. Mit seinem Vorbringen der etwaigen Belastung der umliegenden Grundstücke durch Oberflächenwässer bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat der Beschwerdeführer eine Einwendung getätigt, die bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung als Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG zu deuten ist. Somit war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG verletzt wird. Daher ist einerseits zu prüfen, ob Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so geplant sind, dass sie betriebssicher sind und Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers nicht entstehen, und andererseits zu prüfen, ob mit den geplanten Geländeveränderungen Änderungen der Abflussverhältnisse verbunden sind, die zu Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers führen.
4.2. Dabei kommt es auch nur auf etwaige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers durch die projektierten Anlagen oder Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück an. Hingegen kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich etwaiger Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. yy zu (vgl. VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130, wonach ein Nachbar nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann). Umgekehrt sind auch Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, die allenfalls von der Entwässerung der Zufahrtsstraße Nr. yy ausgehen, kein Gegenstand des Bauverfahrens und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG nur die Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, die von den Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer des Baugrundstücks ausgehen, umfasst ist (VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010).
5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Stützmauer in einem Abstand von 1 m zur südlichen Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xz zu einer Ableitung und damit zu einem verstärkten Abfließen der Niederschlagswässer auf das Nachbargrundstück führt, stellt schon aus rechtlicher Sicht kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht dar. Die subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG schützen nämlich nur vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen einerseits durch Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern des Baugrunds, andererseits durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse. Bei der Errichtung einer Stützmauer als baulicher Anlage handelt es sich aber nicht um eine vom Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 88 Stmk BauG umfasste Veränderung des natürlichen Geländes iSd § 4 Z 46 Stmk BauG. Insbesondere kommt dem Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der natürlichen Abflussverhältnisse zu (VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010).
6. Zusammenfassend ist im Bauverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Nachbarrechte des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk BauG nur die sichere Verbringung der Niederschlagswässer des Baugrundstücks zu prüfen (VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262, VwSlg 17.862 A/2010). Die Ableitung der Niederschlagswässer angrenzender Grundstücke ist hingegen kein Gegenstand des Bauverfahrens und damit des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, mögen diese allenfalls durch eine projektierte bauliche Anlage auch abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.03.2010, 2009/06/0262). Allfällige Abwehransprüche, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt.
7. Das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG betrifft die Ausgestaltung von Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer der projektierten baulichen Anlagen und etwaigen dadurch bewirkten Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Nur gegen derartige Auswirkungen der Anlagen zur Beseitigung der auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswässer auf Nachbargrundstücken schützt dieses Nachbarrecht; hingegen kommt dem Nachbarn kein allgemeines Mitspracherecht hinsichtlich einer etwaigen Vergrößerung der Hochwassergefahr durch das Bauvorhaben zu (vgl. VwGH 16.10.2014, 2013/06/0130; 26.01.2006, 2002/06/0205).
8. Das in § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 Stmk BauG verankerte Mitspracherecht bezieht sich dabei nur auf die für die Entsorgung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen und allfällige von diesen Anlagen ausgehende Gefährdungen oder Belästigungen auf den Nachbargrundstücken. In über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kommt dem Nachbarn hingegen kein Mitspracherecht zu. Somit kommt dem Nachbarn kein generelles subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 57 Abs 1 Stmk BauG bezüglich der einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer durch ausreichende Dimensionierung der Entwässerungsanlagen zu (vgl. VwGH 20.09.2001, 99/06/0032).
9. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und die darin enthaltenen fachlichen Einwände gegen die in erster Instanz eingeholten Gutachten (auf das im Berufungsverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten geht die Beschwerde mit keinem Wort ein) bezieht sich in erster Linie auf die nicht ausreichende Dimensionierung der Entwässerungsanlagen. Diesbezüglich kommt dem Beschwerdeführer aber kein isoliertes Nachbarrecht zu; vielmehr hätte er darlegen müssen, inwiefern von den Entwässerungsanlagen Gefährdungen oder Belästigungen auf seinen Grundstücken entstehen (vgl. ausdrücklich zur Notwendigkeit der Konkretisierung von auf Immissionsbelastung gestützten Nachbareinwendungen VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357; 03.07.2001, 2000/05/0063, VwSlg. 15.637 A/2001; 16.04.1998, 98/05/0047). Nur am Rande wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz zu Recht befürchtet habe, dass sein Grundstück auf Grund der Dimensionierung der Sickerschachtanlage zusätzlich mit Oberflächenwässern belastet werde. Auch in der Verhandlung wurden etwaige Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke des Beschwerdeführers durch die projektierten Entwässerungsanlagen nicht konkretisiert.
10. Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf dem bebauten Grundstück Nr. yz des Beschwerdeführers durch die projektierten Entwässerungsanlagen sind – wie oben festgestellt – schon wegen des Gefälles des Baugrundstücks und des zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers liegenden Grundstücks ausgeschlossen.
11.1. Inwiefern Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf den Weggrundstücken Nr. xy und Nr. xz sowie dem unbebauten Grundstück Nr. yx durch die projektierten Entwässerungsanlagen auftreten können, wurde weder in der erstinstanzlichen Einwendung noch in der Beschwerde konkretisiert. Nur in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren vom 22.07.2019 tätigt der Beschwerdeführer überwiegend Ausführungen zur bestehenden Situation nach der hier nicht verfahrensgegenständlichen Bebauung des Grundstücks Nr. yy und führt im Übrigen aus, dass die darunterliegenden Grundstücke auf Grund der projektierten Geländeveränderungen und der Humusmulde überflutet würden.
11.2. Hingegen ergibt sich aus dem nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und im Einklang mit den Denkgesetzen stehenden Gutachten des Amtssachverständigen, dass im Fall der Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen die Oberflächenwässer der projektierten baulichen Anlagen bis zu einem – nach dem einschlägigen Normungs- und Regelwerk und somit dem Stand der Technik (vgl. § 4 Z 56 Stmk BauG) zugrunde zu legenden – 20-jährlichen Niederschlagsereignis zur Gänze dem Oberflächenabfluss entzogen werden und auch im Fall eines Starkregenereignisses mit höherer Jährlichkeit eine Verbesserung der Hangwassersituation eintritt. Somit steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass die projektierten Entwässerungsanlagen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verursachen.
11.3. Bezüglich des in der Verhandlung erhobenen Einwands gegen das Gutachten, dass es sich bei der der gutachterlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Jährlichkeit um eine Rechtsfrage handle, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Entwässerungsprojekt mit dem zu bewilligenden Vorhaben untrennbar verbunden ist (vgl. VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251; 31.03.2005, 2004/05/0325; 10.12.1991, 91/05/0149), sodass es dem Projektwerber obliegt, die Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer gemäß der Technikklausel des § 43 Abs 1 Stmk BauG nach dem Stand der Technik zu planen (vgl. § 4 Z 56 Stmk BauG). Somit handelt es sich bei der durch die Bauwerber dem Entwässerungsprojekt zugrunde gelegten Jährlichkeit um einen Berechnungsparameter für eine dem Stand der Technik entsprechende Dimensionierung der Entwässerungsanlagen, die der Gutachter insofern überprüft hat, als er zur Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Frage, ob die – nach dem Stand der Technik zu planenden – Entwässerungsanlagen Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen, im Befund die dem Stand der Technik entsprechende Dimensionierung überprüft hat und ausgehend davon die gutachterliche Schlussfolgerung gezogen hat, dass die nach dem Stand der Technik geplanten Entwässerungsanlagen unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers hervorrufen.
11.4. Aus rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass das Baurecht auch nicht auf den Katastrophenfall oder Ausnahmefall abstellt, sondern auf den Regelfall des Betriebs der Entwässerungsanlagen. Ob die Entwässerungsanlagen betriebssicher sind und welche Auswirkungen diese Anlagen auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers haben, ist hingegen eine fachliche Frage, sodass auch die Überprüfung der im Projekt vorgesehenen Berechnungsparameter dem Sachverständigen obliegt (vgl. VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121 zur notwendigen Beiziehung eines Sachverständigen, zur Beantwortung von Fachfragen der Beseitigung von Niederschlagswässern). Dass die einschlägigen technischen Normen unterschiedliche Bemessungsereignisse für unterschiedliche Gebiete festlegen, unterstreicht nur, dass die Frage der aus fachlicher Sicht zu beurteilenden Auswirkungen der Entwässerungsanlagen auf die Nachbargrundstücke von der jeweiligen Umgebung abhängig sind und einer fachlichen Beurteilung bedürfen. Die Zugrundelegung eines 20-jährlichen Bemessungsereignisses in dem vorliegenden Wohngebiet, das kein Stadtzentrum ist, hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar anhand des technischen Normungs- und Regelwerks begründet.
12.1. Das subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG schützt vor Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken durch Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse auf dem Baugrundstück. Dabei schützt auch dieses Nachbarrecht nicht vor Hochwassergefahren, sodass § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Stmk BauG über den Gesichtspunkt einer durch die Geländeveränderung bewirkten Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer hinaus keinen Nachbarschutz im Katastrophenfall bewirkt (vgl. VwGH 21.10.2009, 2009/06/0163).
12.2. Wie oben festgestellt, kommt es durch die projektierten Geländeveränderungen auch zu keiner Änderung der Abflussverhältnisse iSd § 88 Stmk BauG, die Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers hervorruft.
13. Im Ergebnis ist durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung durch die projektgegenständlichen Entwässerungsanlagen oder die projektierten Geländeveränderungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zukommt, ob die Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung durch das eingereichte Bauvorhaben selbst oder erst im Wege der Erteilung von projektändernden Auflagen iSd § 29 Abs 5 Stmk BauG erzielt wird (vgl. VwGH20.11.2007, 2005/05/0251).
14. Der Beschwerde ist daher insofern stattzugeben, als die bislang nicht mit Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen zum Entwässerungskonzept der H GmbH einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden sowie die durch den Amtssachverständigen vorgeschlagenen abgeänderten oder zusätzlichen Auflagen, die zwangsweise durchgesetzt werden können, vorgeschrieben werden. Somit ist die Baubewilligung unter Zugrundelegung des Meteorwasserentsorgungskonzepts und unter Vorschreibung der geänderten und der zusätzlichen Auflagen zu erteilen.
15. Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder noch nicht genehmigte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt drei Genehmigungsvermerke anzubringen waren (jeweils einer auf der an die Behörde übermittelten, an die Bauwerber ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Einreichunterlage), wofür in Spruchpunkt II. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 15,00 vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses zu entrichten.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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