LVwG Steiermark LVwG 50.25-7129/2022

LVwG SteiermarkLVwG 50.25-7129/202216.11.2022

BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §89 Abs2
BauG Stmk 1995 §13 Abs12
AVG 1991 §13 Abs8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.25.7129.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn C D, BA MBA, G, Sgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.08.2022, GZ: A17-BAB-048955/2021/0049,

 

z u R e c h t e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.08.2022

 

keine Folge gegeben

 

und wird der bekämpfte Bescheid (Spruch I.) mit der Maßgabe bestätigt, dass

a) die Erteilung der Baubewilligung auch unter Zugrundelegung der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden vidierten technischen Beschreibung des Aluminiumrollgitters „RGA ProPark Speed“ erteilt wird und

b) die Baubeschreibung wie folgt ergänzt wird:

In der Tiefgarage sind 10 Abstellplätze für insgesamt 10 PKW geplant; PKW-Abstellplätze sind im Freien nicht vorgesehen. Die zentrale Heizung in Form eines Pelletsheizsystems, über welche auch die Warmwasseraufbereitung erfolgen soll, ist nicht antragsgegenständlich, sondern einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Hinsichtlich des Garagentors soll ein Aluminiumrollgittertor, Type RGA ProPark Speed, mit der Zusatzausstattung ProSilence, des Herstellers E F GmbH mit schallentkoppelter Montage zur Körperschallvermeidung die Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt abschließend errichtet werden, wobei die Abdeckung der Regenrinne (Rigol) im Bereich der offenen Rampe verschraubt wird und das Garagentor im Bereich der Rampe automatisch öffnenbar eingerichtet wird, sodass ein Anhalten vor dem Tor (PKW-Standlauf) nicht mehr erforderlich ist. Die Emission eines Öffnungs- und Schließvorganges des geplanten Rolltores soll sich projektsgemäß unter den Emissionen der Fahrbewegungen der PKW auf der Rampe – bezogen auf Schallpegelspitzen und Dauergeräusche – bewegen. Die Stützmauern der Abfahrtsrampe werden auf der Rampeninnenseite schalltechnisch dahingehend adaptiert werden, dass eine schallschluckende Wandverkleidung bis zum Ausfahrtstor hergestellt wird. Diese Innenseiten der Wände werden laut Projekt nunmehr hochabsorbierend mit einem Schallabsorptionsgrad von DLα > 8dB ausgeführt, wobei die Länge der Auskleidung jeweils ungefähr rund 19 Meter, die Höhe bis zu rund 3 Meter beträgt. Auf der Tiefgaragenrampe sollen die PKW laut Antrag nicht schneller als 10 km/h fahren.

 

II. Die A B GmbH hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP 32 Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012 idF LGBl. Nr. 86/2017, für die Vidierung der nachgereichten technischen Beschreibung (drei Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 15,00 zu entrichten; - dies bei sonstiger Zwangsfolge.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 27.09.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes zusammenfassend nachstehender Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 07.05.2021 suchte die A B GmbH bei der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz unter Vorlage von Plan und Beschreibungsunterlagen um baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten samt Tiefgarage für 10 KFZ-Abstellplätzen, Abstellplätze für 2 PKW im Freien, Terrasse und Balkone, Geländeveränderungen, Zufahrt, Einfriedung und Stützwände, Eingangsüberdachung, Spielplatz und Kanal“ auf Gst-Nr. ****, EZ **** J, an. Nach Ergänzung des Projektes, insbesondere auch unter Vorlage von Austauschplänen, erfolgte für dieses Bauvorhaben, für welches zwischenzeitig neben der Tiefgarage für 10 PKW-Stellplätzen, lediglich 1 PKW-Stellplatz im Freien geplant war, mit Schreiben vom 24.02.2022 durch die Behörde die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung vom 15.03.2022 mit dem Gegenstand: „Errichtung eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten samt einer Tiefgarage mit 10 PKW-Abstellplätzen und einem weiteren PKW-Abstellplatz in freier Aufstellung Stützmauern und Durchführung von Geländeveränderungen in G, J, Sgasse, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG J“, unter Hinweis von Präklusionsfolgen bei nicht fristgerechter bzw. nicht gehöriger Erhebung von Einwendungen, wobei zu diesem Zeitpunkt auch noch eine Zentralheizung in Form eines Pelletsheizsystems projektgegenständlich war.

 

Zur genannten Bauverhandlung wurde auch Herr C D, BA MBA, als Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse: G, Sgasse, Gst-Nr. ****, EZ ****, KG **** J, persönlich geladen, wobei letzterer für die Bauverhandlung auch Herrn Ing. Bmstr. G H bevollmächtigte und auch an der behördlicherseits durchgeführten Bauverhandlung teilnahm.

 

Im Zuge der Bauverhandlung, welche von Seiten der Behörde von 11.00 Uhr bis 12.10 Uhr durchgeführt wurde, gab Herr C D, BA MBA, Nachstehendes zu Protokoll:

 

„Im Nachweis der BGF sehe ich einen Fehler in der Darstellung. Im südwestlichen Bereich des Erd- und 1.OG ist die Nische als Loggia anzusehen. Lt. Bebauungsdichteverordnung von 1993 sind Flächen einer Vertiefung (Loggia) im Gebäude, die fünfseitig umschlossen sind, zur BGF hinzuzufügen. Somit ergibt sich eine andere Bebauungsdichte die den zulässigen Wert von 0,6 überschreitet.

 

Im Nordwestlichen Bereich ist eine Zufahrtsrampe zur Tiefgarage vorgesehen. Hierbei würde ich gerne wissen, ob dazu ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt wurde und vorliegt? Hierbei habe ich die Bedenken, dass Aufgrund der Fahrfrequenz (Ein- und Ausfahrten) sowie der Start- und Stoppfunktion der Autos inkl. des öffnen und schließen des Rolltores zu jeder Tag- und Nachtzeit zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommen wird. Im Plan und in der Baubeschreibung ist nicht ersichtlich, dass die Wände im Rampenbereich mit schallabsorbierenden Maßnahmen versehen sind. In der Ansicht ist die Ausführung der Rampenwand bzw. Stützwand nicht ersichtlich.

 

Ich würde gerne wiesen, welche Maßnahmen im Zuge des Abrisses des bestehenden Gebäudes am Baugrundstück vorgesehen sind. Gibt es dazu ein Verfahren bzw. Schad- und Störstofferkundung? Meine Bedenken sind, dass die Deckung mit Asbest belastet ist.

 

Werden im Zuge der Errichtung, die Einreichplan dargestellten Bäume und Verpflanzungen auch errichtet oder ist es nur eine symbolische Darstellung: Was passiert mit dem alten Baumbestand. Gibt es seitens der Behörde (Baumschutzverordnung) einen Bescheid?

 

Ich bitte auch um eine Bepflanzung im nordwestlichen Bereich zur Grundstücksgrenze (Pool).“

 

Nach Schluss der Bauverhandlung am 15.03.2022, 13.05 Uhr, übermittelte HerrC D,BAMBA, zur „behördlichen Erleichterung“, wie anlässlich der Bauverhandlung besprochen, seine als „Einspruch““ bezeichneten Einwendungen wie folgt:

 

„Pkt. 1: Im Nachweis der BGF sehe ich einen Fehler in der Darstellung. Im südwestlichen Bereich des Erd-, und 1.OG ist die Nische als Loggia anzusehen. Lt. Bebauungsdichteverordnung von 1993 sind Flächen einer Vertiefung (Loggia) im Gebäude, die fünfseitig umschlossen sind, zur BGF hinzuzufügen. Somit ergibt sich eine andere Bebauungsdichte die den zulässigen Wert von 0,6 überschreitet. Bitte dies nochmals zu Prüfen!

 

Pkt. 2: Im Nordwestlichen Bereich ist eine Zufahrtsrampe zur Tiefgarage vorgesehen. Hierbei würde ich gerne wissen, ob dazu ein Schallschutztechnisches Gutachten erstellt wurde und vorliegt? Hierbei habe ich die Bedenken, dass Aufgrund der Fahrfrequenz (Ein- und Ausfahrten) sowie der Start- und Stopffunktion der Autos inkl. des öffnen und schließen des Rolltores zu jeder Tages- und Nachtzeit zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommen wird. Im Plan und in der Baubeschreibung ist nicht ersichtlich, dass die Wände im Rampenbereich mit Schallabsorbierenden Maßnahmen versehen sind. Bei der Bauverhandlung wurde das zugesagt. In der Ansicht ist die Ausführung der Rampenwand bzw. Stützwand nicht ersichtlich.

 

Pkt. 3: Ich würde gerne wissen, welche Maßnahme im Zuge des Abrisses des bestehenden Gebäudes am Baugrundstück vorgesehen sind. Gibt es dazu ein Verfahren bzw. Schad- oder Störstofferkundung? Meine Bedenken sind, das die Deckung mit Asbest belastet ist.

 

Pkt. 4: Werden im Zuge der Errichtung, die im Einreichplan Dargestellten Bäume und Verpflanzungen auch errichtet oder ist es nur eine symbolische Darstellung: Was passiert mit dem alten Baumbestand. Gibt es seitens der Behörde (Baumschutzverordnung) einen Bescheid?

 

Pkt. 5: Wir eine Bepflanzung zum Grundstück im Nordwestlichen Bereich durchgeführt und wenn welche Art von Bepflanzung?

 

Pkt. 6: Seitens des Bauträgers wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen, einen Bestandaufnahme meines Hauses vor- und nach Baubeginn vereinbart. Bitte diese im Protokoll aufzunehmen.

 

Pkt. 7: Auf der Nordöstlichen Seite soll eine Müllinsel an das Bestehende Gebäude (Garage) errichtet werden. Ist hierfür eine Feuerwand vorgesehen?“

 

Weiters ersuchte dieser um Übermittlung der Niederschrift, welche von Behördenseite mit Schreiben vom 15.03.2022 auch übermittelt wurde.

 

In der Folge wurde das bei der Baubehörde zur Bewilligung eingereichte Projekt antragstellerseitig aufgrund der am 28.07.2022 geänderten Baubeschreibung vom 04.05.2021 dahingehend abgeändert, dass im Freien kein PKW-Abstellplatz neben der „Tiefgarage für KFZ“ mehr vorgesehen sei und das Pelletsheizsystem einem gesonderten Verfahren vorbehalten werde. Bereits am 21.03.2022 wurde die Baubeschreibung dahingehend abgeändert, dass die Warmwasseraufbereitung mit dem Heizsystem erfolge.

 

Nach Durchführung dieser Projektsänderung erließ die Baubehörde den Baubewilligungsbescheid vom 05.08.2022, GZ: A17-BAB-04895/2021/0049, unter Vorschreibung von 23 Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG idF BGBl. Nr. 71/2020 und § 24 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFPG 2011 idF BGBl. Nr. 87/2013 (Spruch I.) und verpflichtete im Spruchteil II. neben der Vorschreibung der Verfahrenskosten die Eigentümer des Bauwerkes die Schmutzwässer der bestehenden und zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten; - dies auf Rechtsgrundlage § 4 Kanalgesetz 1988 idF LGBl. Nr. 87/2013.

 

Gegen diesen Herr C D, BA MBA, gegenüber am 19.08.2022 erlassenen Baubewilligungsbescheid erhob dieser mit E-Mail vom 31.08.2022, der Behörde übermittelt am 01.09.2022, rechtzeitig und formal zulässig, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Bezugnahme auf seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen als Nachbar und beantragte ua. auch die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides.

 

 

 

Im Detail wurde die Beschwerde begründend nachstehendes Vorbringen erstattet:

 

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 27.09.2022 vorgelegt.

 

Im gegenständlichen Fall beziehen sich die Einwendungen und das Beschwerdevorbringen in verfahrensrelevanter Hinsicht auch auf die im Nahebereich des Beschwerdeführergrundstückes 2,5 m entfernt situierte Zufahrtsrampe im nordwestlichen Bereich und den bei Ein- und Ausfahrten von PKW sowie den durch das Rolltor beim Öffnen und Schließen verursachten Lärm, sodass im Hinblick auf diese besonderen örtlichen Verhältnisse verwaltungsgerichtlicherseits der schalltechnische Amtssachverständige Ing. I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, herangezogen wurde und mit der Erstellung von Befund und Gutachten unter Vornahme von Schallpegelmessungen beauftragt wurde.

 

Nachdem bei Fragen der Zumutbarkeit von Immissionen auch ein medizinisches Gutachten einzuholen ist, für welches erfahrungsgemäß auch kurzfristige Schallereignisse - wie von der Nutzung der beantragten beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen ausgehende Schallpegelspitzen, insbesondere in den Beurteilungszeiträumen Abend und Nacht von Belang sind, galt es im Beschwerdeverfahren die medizinische Amtssachverständige, Frau HR Dr. K L, LLM, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zum Zwecke der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beizuziehen.

 

Zur Beantwortung spezifischer bautechnischer Fragen wurde der bautechnische Amtssachverständige DI M N, A 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen.

 

Wirksam eingelangt am 08.11.2022 wurde bauwerberseitig ein „Immissionstechnisches Gutachten – Schall“ der Dr. O P GmbH vom 07.11.2022, Zl. ****, welches auf durchgeführten Schallpegelmessungen basiert, übermittelt und wurde im Vorfeld der anberaumten Verhandlung von Seiten des beigezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik auch der Geräuschmessbericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 – Energie Wohnbau Technik, Referat Lärm und Strahlenschutz, vom 24.10.2022 übermittelt, welcher eine Schallpegelmessung vom 17.10.2022 bis 24.10.2022 ausweist.

 

Im Verfahrensgegenstand wurde am 08.11.2022 eine öffentlich mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das schalltechnische Gutachten durch den beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen sowie das medizinische Gutachten durch die medizinische Amtssachverständige erstellt wurde. Überdies wurde zur Verhandlung der bautechnische Amtssachverständige DI M N, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Erstellung eines Befundes in Bezug auf die baulichen Anlagen bzw. Abfahrtsrampe geladen.

 

Im Zuge dieser Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf seine Beschwerde verwiesen.

 

Von Seiten der Bauwerberin wurde der verfahrenseinleitende Antrag dahingehend präzisiert bzw. abgeändert, dass ein Aluminiumrollgittertor, Type RGA ProPark Speed, mit der Zusatzausstattung ProSilence, des Herstellers E F GmbH mit schallentkoppelter Montage zur Körperschallvermeidung, zum Abschluss der Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt errichtet werden soll, wobei die Abdeckung der Regenrinne (Rigol) im Bereich der offenen Rampe projektgemäß verschraubt wird und das Garagentor im Rampenbereich automatisch öffenbar eingerichtet wird, sodass ein Anhalten vor dem Tor (PKW-Standlauf) nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Emissionen des Öffnungs- und Schließvorganges wurde in Entsprechung der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt bauwerberseitig auch ausgeführt, dass diese Emissionen des Rolltores unter den Emissionen der Fahrbewegungen der PKW auf der Rampe, bezogen auf Schallpegelspitzen und Dauergeräusche, projektsgemäß liegen werden und wurde dem Gericht hinsichtlich des geplanten Garagentors im Zuge der Verhandlung auch eine technische Beschreibung vorgelegt. Den Antrag weiter abändernd hielt die Bauwerberin im Zuge der Verhandlung überdies auch fest, dass die Stützmauern der Abfahrtsrampe auf der Rampeninnenseite schalltechnisch dahingehend adaptiert werden, dass eine schallschluckende Wandverkleidung bis zum Ausfahrtstor hergestellt wird und die Innenseiten der Wände hochabsorbierend, laut Projekt, nunmehr ausgeführt werden und zwar mit einem Schallabsorptionsgrad von DLα > 8 dB, wobei die Länge der Auskleidung ungefähr rund 19 Meter, die Höhe 0 bis rund 3 Meter beträgt. Hinsichtlich der auf der Tiefgaragenrampe von PKW gefahrenen Geschwindigkeit wurde von Seiten der Bauwerberin ausgesagt, dass PKW in diesem Bereich nicht schneller als 10 km/h fahren werden.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde auch das von Seiten der Bauwerberin vorgelegte schalltechnische Privatgutachten mit der Bauwerberin und dem Beschwerdeführer erörtert. Das Gutachten kam zum Schluss, dass die Planungsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet an der nördlichen Bauplatz-Nachbargrenze an den IP1 und IP2 sowohl durch das künftige Prognosemaß, als auch durch das Summenmaß eingehalten werden und wurde laut diesem Gutachten auch die Einhaltung des Widmungs-Basispegels durch das künftige Immissions-Prognosemaß des Bauvorhabens bestätigt. Ungeachtet der erforderlichen Beurteilung an der Grundgrenze kam der schalltechnische Privatsachverständige in diesem Gutachten auch zum Schluss, dass sich der energieäquivalente Dauerschallpegel innerhalb des Nachbargrundstückes im Bereich der Wohnnachbarschaft auf Gst-Nr. **** nicht verändert. Laut Gutachten sind auch maßgebende bzw. relevante Dauergeräusche im Sinne der Ö-Norm S5021 projektsgemäß nicht gegeben und werden die derzeit örtlichen Verhältnisse in den maßgebenden Beurteilungszeiträumen in Hinblick auf den Ist-Basispegel nicht verändert. Der Grenzwert für Schallpegelspitzen wird laut diesem Gutachten im Bereich der nördlichen Wohnnachbarschaft am IP3 eingehalten, wobei der schalltechnische Privatsachverständige über verwaltungsgerichtliches Befragen allerdings angab, dass eine Beurteilung von Schallpegelspitzen, bezogen auf die Beschwerdeführergrundgrenze, nicht erfolgt sei, wenngleich entsprechende diesbezügliche Rechnungen sehr wohl durchgeführt worden seien.

 

Dieses Gutachten wurde im Zuge der Verhandlung auch dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme übergeben und wurden den Verfahrensparteien im Rahmen dieser Amtshandlung auch die Messergebnisse der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Formdes einschlägigen Schallmessberichtes ausgehändigt.

 

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Verhandlung nicht zugegen.

 

Auf Basis des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.03.2022 wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt:

 

Aufgrund des Ansuchens der Liegenschaftseigentümerin A B GmbH, bei der Behörde eingelangt am 10.05.2021, in der Folge mehrfach präzisiert und hinsichtlich der Vornahme der Warmwasseraufbereitung mit dem Heizsystem am 21.03.2022 abgeändert, sowie bezogen auf die Nichterrichtung von PKW-Abstellplätzen im Freien sowie hinsichtlich der Durchführung eines gesonderten Verfahrens hinsichtlich der Zentralheizung in Form eines Pelletsheizsystems geändert am 28.07.2022, wurde der A B GmbH im Spruch I. des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 05.08.2022, GZ: A17-BAB-048955/2021/0049, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten samt einer Tiefgarage mit 10 PKW-Abstellplätzen, Stützmauern und Durchführung von Geländeveränderungen in G, J, Sgasse, auf dem Gst-Nr. ****, EZ ****, KG **** J, unter Vorschreibung von 23 Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020, § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013 erteilt.

 

Der Bauplatz steht im Eigentum der A B GmbH und sind dem Antrag folgend ein dreigeschossiges Wohnhaus für zehn Wohneinheiten samt Tiefgarage mit PKW-Abstellplätzen für 10 KFZ, Stützmauern und die Durchführung von Geländeveränderungen in verfahrensrelevanter Hinsicht vom Bauvorhaben erfasst. PKW-Abstellplätze in den Freibereichen sind nicht mehr vorgesehen und ist auch die Errichtung der ursprünglich beantragten Zentralheizanlage in Form eines Pelletsheizsystems nicht mehr antragsgegenständlich, sondern einem gesonderten Verfahren vorbehalten, wobei auch die Warmwasseraufbereitung durch dieses Heizsystem erfolgen soll.

 

Aufgrund des Bauansuchens führte die Baubehörde ein umfangreiches behördliches Ermittlungsverfahren durch. Eine schalltechnische Beurteilung, bezogen auf Nachbarliegenschaften, wurde nicht vorgenommen.

 

Nach Kundmachung und Ladung zu Bauverhandlung am 15.03.2022 erhob Herr C D, BA MBA, Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. **** und des Gst-Nr. ****, EZ ****, KG **** J, mit der Adresse Sgasse, Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führte in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht aus, dass im nordwestlichen Bereich eine Zufahrtsrampe zur Tiefgarage vorgesehen sei und er gerne wissen wolle, ob dazu ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt worden sei und vorliege? Hierbei habe er Bedenken, dass aufgrund der Fahrfrequenz (Ein- und Ausfahrten) sowie der Start-Stopp-Funktion der Autos inkl. des Öffnens und Schließens des Rolltores zu jeder Tages- und Nachtzeit es zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommen werde, wobei im Plan und in der Baubeschreibung nicht ersichtlich sei, dass die Wände im Rampenbereich mit schallabsorbierenden Maßnahmen versehen seien. In der Ansicht sei die Ausführung der Rampenwand bzw. Stützwand nicht ersichtlich.

 

In seiner dem Verwaltungsgericht durch die Behörde am 27.09.2022 vorgelegten Beschwerde vom 31.08.2022, welche der Baubehörde am 01.09.2022 übermittelt wurde, bezog sich der Beschwerdeführer auf sein baurechtlich eingeräumtes Mitspracherecht nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG als Nachbar, in welcher der Beschwerdeführer betreffend Lärmbelästigung durch die Zufahrtsrampe der Tiefgarage sowie durch das Öffnen und Schließen des Rolltores zu jeder Tages- und Nachtzeit auf den Schallschutz nach § 77 Abs 1 Stmk. BauG Bezug nahm und ausführte, dass die Lärmbelästigung über dem ortsüblichen Lärm erfolgen werde, wobei er wissen wolle, ob ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt worden sei und vorliege.

 

Hinsichtlich der Fahrbewegungen sind aufgrund des Projektes die Fahrfrequenzen der Tiefgaragenstellplätze für zehn PKW (Ein- und Ausfahrten) während der Beurteilungszeiträume (Tag, Abend und Nacht) im Bereich der nordwestlichen Zufahrtsrampe zur Tiefgarage maßgebend, deren Immissionen, verursacht durch die mit dem Bauvorhaben verbundenen PKW-Fahrten auf dieser baulichen Anlage in Beschwerde gezogen wurden, wobei festgestellt wird, dass der Bauplatz für dieses Bauvorhaben gemäß 4.0 Flächenwidmungsplan (seit 22.03.2018 rechtswirksam) im „Allgemeinen Wohngebiet“ überwiegend „Sanierungsgebiet Lärm“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,3 bis 0,6 liegt. Der Bauplatz liegt gemäß 4.0 Stadtentwicklungskonzept im „Wohngebiet mittlerer Dichte“ und ist für diesen auch das räumliche Leitbild in Bezug auf „Wohnanlagen und verdichteter Flachbau“ im Teilraum 7 (St. P S – Hdorf) maßgebend.

 

Das gegenständliche Wohngebäude auf Grundstück Nr. **** wird verkehrstechnisch entlang der nordseitigen Grundgrenze erschlossen, dies in Form einer in die Tiefe führenden Rampe in die Tiefgarage im Kellergeschoß. Von der Sgasse ist eine mit rund 1% zur Verkehrsflächen hin geneigten Rampe die Hauptrampe von rund 19,8 m Länge erschlossen; diese führt mit einem Gefälle von im Mittel 12,5 % zum überdachten Bereich der Tiefgarage, hier befindet sich das Rolltor. Die Hauptrampe ist in das Gelände durch zwei Stützwände aus Stahlbeton eingebettet, die südostseitige Stützung bildet teilweise das Gebäude selbst. Die Rampenbreite beträgt rund 3,5 m und weist einen Abstand zur nördlichen Grundgrenze des Beschwerdeführers von 2,50 m auf. Im Grundriss Kellergeschoß ist die Rampe als Betonrampe beschrieben. Die Stützwände an der Hauptrampe sind zwischen 0 und rund 3 m hoch.

 

Im Bereich der Tiefgaragenein- bzw. –ausfahrt wird ein Aluminiumrollgittertor, Type RGA ProPark Speed, mit der Zusatzausstattung ProSilence, des Herstellers E F GmbH mit schallentkoppelter Montage zur Körperschallvermeidung errichtet werden, wobei die Abdeckung der Regenrinne (Rigol) im Bereich der offenen Rampe verschraubt wird und das Garagentor im Rampenbereich automatisch öffnend eingerichtet wird, sodass ein Anhalten vor dem Tor (PKW-Standlauf) daher nicht erforderlich ist. Die Immissionen des Öffnungs- und Schließvorganges des geplanten Rolltores werden unter jenen der Fahrbewegungen der PKW auf der Rampe, bezogen auf Schallpegelspitzen und Dauergeräusche, liegen. Zur Hintanhaltung einer Belästigung werden die Stützmauern der Abfahrtsrampe auf der Rampeninnenseite schalltechnisch dahingehend adaptiert werden, dass eine schallschluckende Wandverkleidung bis zum Ausfahrtstor hergestellt wird und werden die Innenseiten der Wände laut Projekt hochabsorbierend ausgeführt werden und zwar mit einem Schallabsorptionsgrad von DLα > 8 dB und beträgt die Länge der Auskleidung ungefähr rund 19 Meter, die Höhe 0 bis rund 3 Meter. Im Bereich der Tiefgaragenrampe ist geplant, dass PKW nicht schneller als 10 km/h fahren werden.

 

Bezüglich Lärm lässt sich auf Basis des beschwerdegegenständlichen Projektes beschwerdebezogen nachstehender relevanter Sachverhalt feststellen:

 

Zur schalltechnischen Beurteilung der Tiefgarage wurde die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz als Stand der Beurteilungstechnik herangezogen und ergeben sich für den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 0,15 Bewegungen je Stellplatz und Stunde. Für den Zeitraum 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 0,02 Bewegungen je Stellplatz und Stunde und für die ungünstigste Nachtstunde 0,09 Bewegungen, sodass sich für den Beurteilungszeitraum Tag 21 PKW-Bewegungen/13 h für den Abend 3 PKW-Bewegungen/3 h, für die Nacht 2 PKW-Bewegungen/8 h und für die ungünstigste Nachstunde 1 PKW-Bewegung/h pro Stunde ergeben.

 

Im Bereich der Immissionspunkte 1 und 2 haben sich an der Beschwerdeführergrundgrenze, das Ist-Maß betreffend, nachfolgende Werte ergeben:

 

IP1 Tag 45 dB

Abend 42 dB

Nacht 37 dB

 

IP2 Tag 46 dB

Abend 44 dB

Nacht 37 dB

 

Gemäß ÖNORM S 5021 ergeben sich nachfolgende anzustrebende Planungsrichtwerte für die IP1 und IP2:

Tag 55 dB

Abend 50 dB

Nacht 45 dB

 

Vergleicht man die Ist-Situation mit den Planungsrichtwerten gemäß ÖNORM S 5021 so zeigt sich, dass durch die Ist-Situation die Planungsrichtwerte eingehalten werden.

 

Nachfolgende spezifische Schallimmissionen (Prognosemaß) ergeben sich nach Abschluss der Berechnungen:

IP1 Tag 32,5 dB

Abend 31,1 dB

Nacht 22,7 dB

 

IP2 Tag 35,6 dB

Abend 34,2 dB

Nacht 25,8 dB

 

Summiert man das Ist-Maß und das Prognosemaß so ergibt sich der sogenannte Summenpegel:

IP1 Tag 45 dB

Abend 42 dB

Nacht 37 dB

 

IP2 Tag 46 dB

Abend 44 dB

Nacht 37 dB

 

Die messtechnischen Erhebungen erbringen hinsichtlich der auftretenden Schallpegelspitzen der Ist-Situation nachfolgende Ergebnisse:

IP1 56-78 dB

IP2 60,5-77,2 dB

 

Berechnet man nunmehr auf Basis der Parkplatzlärmstudie die auftretenden Schallpegelspitzen ergeben sich nachfolgende Werte für die Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenrampe:

IP1 61,6 dB

IP2 60,3 dB

 

Auf Basis der Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“, Land Salzburg, Ausgabe Januar 2003, welche hinsichtlich der Ableitung von anzustrebenden Grenzwerten für Schallpegelspitzen den derzeitigen Stand der Beurteilungstechnik darstellt, ergeben sich für „allgemeines Wohngebiet“ nachfolgende anzustrebende Grenzwerte:

Tag/Abend 75 dB

Nacht 65 dB

 

Es ist daher festzustellen, dass es durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen, hervorgerufen durch die Nutzung der Tiefgarageneinfahrt zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt. Durch das Summenmaß (Ist-Maß + Prognosemaß) werden die Planungsrichtwerte gemäß Ö-Norm S5021 nicht überschritten und führen die auftretenden spezifischen Schallpegelspitzen zu keiner Überschreitung des abgeleiteten anzustrebenden technischen Grenzwertes und bewegen sich diese in der Größenordnung der ortsüblichen Schallimmissionen. Hinsichtlich der Anzahl der Schallpegelspitzen kommt es durch die Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenrampe zu den dargestellten zusätzlichen Schallpegelspitzen im jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag, Abend, Nacht).

 

Hinsichtlich der Auswirkungen der verfahrensrelevanten Schallimmissionen auf den menschlichen Organismus an der Beschwerdeführergrundgrenze gilt es Folgendes festzustellen:

 

Laut schalltechnischem Gutachten wird es beim Dauerschallpegel zu keiner Veränderung der Ist-Situationen kommen, da die spezifischen Immissionen aus dem Projekt, verursacht durch Fahrbewegungen, keine Auswirkungen auf den LAeq haben. Hinsichtlich Schallpegelspitzen wurden für die Ist-Situation an den beiden an der Grundstückgrenze gelegenen Immissionspunkten IP1 und IP2 Werte von 56 bis 78 dB (IP1) und 60,5 bis 77,2 dB (IP2) gemessen. Die durch das Projekt zu erwartenden Schallpegelspitzen liegen am IP1, der in 6 m Entfernung vom Haus des Beschwerdeführers liegt, bei 61,2 dB und am IP2, in 12,5 m Entfernung, in der Höhe von 60,3 dB. Unter Heranziehung der technischen Richtgrenzwerte, sowohl gemäß ÖAL-Richtlinie 3 alt, als auch nach der den Stand der Technik wiedergegebenen Richtlinie „Immissionsschutz in der Raumordnung“ Land Salzburg, Ausgabe Januar 2003, ergibt sich für die Nacht ein technischer Richtgrenzwert von 65 dB und liegen die Schallpegelspitzen aus dem Projekt an beiden Immissionspunkten unter diesen Richtwerten.

 

In Bezug auf den Dauerschallpegel ist festzuhalten, dass es zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt, weshalb es an der Beschwerdeführergrundgrenze zu keinen zusätzlichen Belästigungen und keinen gesundheitlichen Auswirkungen kommt.

 

Bezogen auf die Spitzenpegel ist festzustellen, dass am IP1 ein Wert von 61,6 dB ermittelt wurde und die Höhe dieser Schallpegelspitzen im unteren Bereich der gemessenen Schallpegelspitzen der Ist-Situation liegt (61,6 dB). Es werden diese daher im Vergleich zu den Schallpegelspitzen der Ist-Situation zu keinen zusätzlichen Belästigungen und bei der ermittelten Anzahl der zu erwartenden Schallpegelspitzen (2) auch zu keinen Aufwachreaktionen in der Nacht führen, womit gesundheitsschädliche Auswirkungen durch Störungen der Nachtruhe nicht zu erwarten sind. Am IP2 liegt der ermittelte Wert von 60,3 dB unter den messtechnisch vor Ort erhobenen Schallpegelspitzen und wird es auch am IP2 durch das projektierte Bauvorhaben zu keinen zusätzlichen Belästigungsreaktionen kommen.

 

Festgestellt wird hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens, dass in Bezug auf Schallimmissionen, bezogen auf den beschwerdeführenden Nachbarn und dessen Liegenschaft, nicht von einer unzumutbaren bzw. ortsunüblichen Belästigung im Bereich der exponierten Grundgrenze des Beschwerdeführergrundstückes auszugehen ist.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf Basis des zu beurteilenden Projektes in verfahrensrelevanter Hinsicht auf die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen Ing. I J, Amtssachverständiger für Schalltechnik, DI M N Amtssachverständiger für Bautechnik, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sowie Dr. K L, LLM, medizinische Amtssachverständige Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, gründen, wobei diese Gutachten, soweit die erhobenen Einwendungen und das Beschwerdevorbringen von Relevanz waren, erstellt wurden und auch als durchwegs schlüssig und im Einklang mit den maßgeblichen Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend zu bezeichnen sind.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

 

 

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

 

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (07.05.2021) maßgebenden Bauvorschriften (Stmk. BauG) lauten wie folgt:

 

 

Begriffsbestimmungen

§ 4

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

3. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]

15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;

[…]

29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]

48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;

[…]

53. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;

[…]

 

§ 13

Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

- die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

- deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

- Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

- für Nebengebäude oder

- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

- für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für

- Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

- Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

 

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);

6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.

 

§ 20

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen oder

b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden;

e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;

h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

 

§ 21

Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

1. Die Mitteilung hat zu enthalten:

– die Grundstücknummer,

– die Lage am Grundstück,

– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

 

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

 

§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

 

§ 29

Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

[…]

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

[…]

 

§ 33

Vereinfachtes Verfahren

(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;

2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis k, Z 5 und Z 7

– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),

– die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),

– der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

– die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,

– erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,

– die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,

3. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016;

4. für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;

5. für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32.

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.

(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob

1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,

2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,

3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,

4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.

(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.

(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.

(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.

(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.

 

Schallschutz

§ 77

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

[…]

 

§ 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 normiert hinsichtlich des „Allgemeinen Wohngebietes“ Folgendes:

Als Baugebiete kommen in Betracht:

[…]

2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;

[…]

 

Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

 

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).

 

Fallbezogen bildet demnach die Erteilung der bekämpften Baubewilligung durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz im Spruch I die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

 

Im Beschwerdefall wurde das maßgebende, verfahrenseinleitende Bauansuchen am 31.05.2021 bei der Baubehörde plan- und beschreibungsbelegt eingebracht und gelangen auf das gegenständliche Verfahren die baurechtlichen Vorschriften in der Fassung der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 71/2020 zur Anwendung.

 

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer Eigentümer des an den Bauplatz auch nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. ****, KG **** J, und wurde der Beschwerdeführer von der Baubehörde somit auch zutreffend als Nachbar im Sinne der Regelung des § 4 Z 44 Stmk. BauG beigezogen.

 

Im Baubewilligungsverfahren kommt den Nachbarn jedoch nur ein beschränktes Mitsprachrecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A); - dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung der erstinstanzlichen Bauverhandlung.

 

Im behördlichen Bauverfahren wurde im Verfahrensgegenstand mit Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung für 15.03.2022, welche mit Schreiben vom 24.02.2022 erging und mit welcher der Beschwerdeführer auch persönlich geladen wurde u.a. auch auf die Präklusionswirkung bei nicht gehöriger bzw. nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer erhob anlässlich der durchgeführten Ortsverhandlung vor der Behörde vor Schluss der Bauverhandlung in verfahrensrelevanter Hinsicht Einwendungen, bezogen auf die Fahrfrequenz (Ein- und Ausfahrten) im nordwestlichen Bereich der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, auch in Zusammenhang mit der Start-Stopp-Funktion der PKW und durch das Öffnen und Schließen des Garagenrolltores zur Tages- und Nachtzeit und befürchtete, dass es durch diese von dem Bauvorhaben ausgehenden Emissionen zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommen werde, zumal laut Bauprojekt die Wände im Rampenbereich nicht mit schallabsorbierenden Maßnahmen versehen seien und in der Ansicht die Ausführung der Rampenwand bzw. Stützwand nicht ersichtlich sei.

 

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).

 

Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).

 

Gegenständlich hielt die Baubehörde in Bezug auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG fest, dass die Frage, ob das geplante Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimme, lediglich dann von einem Nachbarrecht erfasst sei, wenn damit ein Immissionsschutz verbunden sei und nach § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG der Immissionsschutz dahingehend bestimmt werde, dass keine Betriebe errichtet werden dürften, die den Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohner verursachen würden und Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße halten würden, von den Nachbarn hingenommen werden müsste, und handle es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine ausschließliche Wohnbebauung, sodass Immissionen hinzunehmen seien, wenn sie eine typische Folge der flächenwidmungsmäßigen Bebauung dieser Grundstücke mit Wohnhäusern seien. Die gegenständliche Errichtung eines Wohnhauses mit zehn Wohneinheiten und zehn PKW-Abstellplätzen in der Tiefgarage, Stützmauern und die Durchführung von Geländeveränderungen sei sicher keine dem Wohncharakter des allgemeinen Wohngebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft durch die zu erwartenden Immissionen gegeben, sodass diese von den Nachbarn hingenommen werden müssten.

 

Fallbezogen befürchtete der Beschwerdeführer vor Schluss der mündlichen Bauverhandlung der Behörde gegenüber auch von der nordwestlichen Zufahrtsrampe der Tiefgarage ausgehende erhöhte Lärmbelästigungen aufgrund der Fahrfrequenz (Ein- und Ausfahrten), wobei sich diese Zufahrtsrampe im unmittelbaren Nahbereich (Abstand 2,5 m) zu seiner Grundgrenze befindet. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde damit jedoch nicht nur das von der Flächenwidmung und vom verankerten Immissionsschutz abhängige Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG angezogen, sondern insbesondere in diesem Zusammenhang auch eine erhöhte Lärmbelästigung zur Tages- und Nachtzeit behauptet, womit sich der beschwerdeführende Nachbar im Rahmen seiner erhobenen Einwendungen und seiner Beschwerde auch auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 leg cit, welches widmungsunabhängig besteht (vgl. zB. VwGH am 28.03.2006, 2005/06/0245), und den Schallschutz nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG inhaltlich bezog. Unter Zugrundelegung des Grundsatzes, dass die Einwendungen eines rechtlich unvertretenen Nachbarn nicht derart auszulegen sind, dass dieser um seinen Rechtsschutz gebracht wird, (vgl. zB. VwGH am 18.03.2006, 2005/06/0295), erweisen sich letztere Einwendungen des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung auch als grundsätzlich wirksam erhoben und lässt insbesondere das Vorbringen, welches sich auf eine erhöhte Lärmbelästigung bezog, die Behauptung der Verletzung dieser subjektiven Nachbarrechte erkennen, zumal im Ergebnis auch auf behauptete, durch das Bauverfahren verursachte Einwirkungen in Form dieser erhöhten Beeinträchtigungen abgestellt wurde.

 

Im Beschwerdefall sind die Abstellplätze im Freien aufgrund der erfolgten Antragsänderungen nicht mehr projektsgegenständlich und lediglich die Pflichtabstellplätze nach § 89 Abs 3 Z 1 Stmk BauG (ein Abstellplatz je Wohneinheit) in der Tiefgarage projektiert.

 

Dem Nachbarn ist gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG ein Mitspracherecht hinsichtlich der raumordnungsrechtlich verankerten, weiteren Nutzungsmöglichkeit im in Rede stehenden Baugebiet eingeräumt, wobei von Seiten des Höchstgerichtes allerdings auch festgehalten wurde, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. zB VwGH am 13.10.2010, 2010/06/0155).

 

§ 89 Abs 2 Stmk. BauG sieht vor, dass an Stelle der Abstellflächen in Bezug auf Pflichtabstellplätze die Errichtung von Garagen aufzutragen ist, wenn anderenfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist und kann die Errichtung von Tiefgaragen aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Ohne dass darin durch den Baugesetzgeber ein Nachbarrecht nach § 26 Stmk. BauG – welche dort abschließend aufgezählt wurden – verankert wurde, ist aus dieser Bestimmung abzuleiten, dass der Gesetzgeber auch jenen Fall vor Augen hat, dass Pflichtabstellplätze zu unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gefährdungen der Nachbarschaft führen können. Gegenständlich wird die von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einwendungen ins Treffen geführte Zufahrtsrampe im nordwestlichen Bereich im unmittelbaren Nahbereich seiner Grundstücksgrenze errichtet. Ungeachtet des Umstandes, dass fallbezogen auch die Errichtung einer Tiefgarage für die zu errichtenden Pflichtabstellplätze geplant wurde, wurde diese projektgemäß derart geplant, dass die Zufahrt über eine Tiefgaragenrampe in den Garagenbereich erfolgen soll, welche in einem Abstand von 2,5 m zum Beschwerdeführergrundstück projektiert wurde, sodass dieser Umstand in Verbindung mit einer nicht sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten (vgl. zB. VwGH am 30.01.2014, 2012/05/0045) und den damit einhergehenden möglichen Schallereignissen der Fahrbewegungen, insbesondere auch in den Nachstunden, das Vorliegen besonderer Umstände fallbezogen nahelegt, welche nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens im behördlichen Verfahren auch grundsätzlich erforderlich gemacht hätte, sodass der beschwerdeführerseitig an die Behörde gestellten Frage nach einem im Verfahrensgegenstand eingeholten Schallgutachten auch durchaus Berechtigung zukam.

 

Die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen an der Grundgrenze ist in rechtlicher Hinsicht zu beantworten und ist zur Klärung dieser Frage grundsätzlich auch ein medizinischer Sachverständiger, insbesondere auch im Hinblick auf das aus medizinischer Fachsicht festzulegende Beurteilungsmaß, beizuziehen und die Erstellung eines schlüssigen medizinischen Gutachtens lediglich auf Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens möglich, wobei nach der höchstgerichtlichen Judikatur, welche auch auf das Baurechtsverfahren zu übertragen ist, auch der Durchführung von Messungen – soweit diese möglich sind – grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist, was bedeutet, dass von dieser Verpflichtung bei technischer Möglichkeit von Messungen lediglich in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, was allerdings auf sachverständiger Grundlage in schlüssiger Weise darzulegen wäre (vgl. zB. VwGH am 18.05.2016, Ra 2015/04/0053, unter Verweis auf VwGH am 09.09.2015, Ra 2015/04/0030 MwN, sowie VwGH am 28.11.2015, 2012/07/0027, und VwGH am 21.12.2011, 2010/04/0046).

 

Im Beschwerdefall ging das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die aufgrund des behördlichen Ermittlungsverfahrens fallbezogen zu ergänzen gewesenen Feststellungen in Bezug auf den maßgebenden Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht selbst auch im Interesse der Raschheit gelegen sind und wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Lichte des Vorranges der meritorischen Sachentscheidung (vgl. zB. VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) im Beschwerdeverfahren daher auch die erforderlichen Fachgutachten, insbesondere in schalltechnischer Hinsicht eingeholt, welches die Grundlage eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens darstellt, um auch die Rechtsfrage einer im Ergebnis auch behaupteten allfälligen unzumutbaren Belästigung des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen einer allfälligen Nachbarrechtsverletzung nach § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG iVm § 13 Abs 12 bzw. § 26 Abs 1 Z 3 leg cit zu klären. Dieser Klärung ist der nunmehr geänderte verfahrenseinleitende Antrag der Bauwerberin zugrunde zu legen gewesen, zumal durch die bauwerberseitig vorgenommenen Projektsänderungen im gegenständlichen Mehrparteienverfahren mitbeteiligte Parteien in ihren subjektiven Rechten nicht zusätzlich berührt werden und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangiert werden (vgl. zB. VwGH am 20.06.2013, 2012/06/0092). Durch die im Zuge der Verhandlung vorgenommenen Antragsänderungen wurde die Verwaltungssache auch ihrem Wesen nach nicht im Sinne der Regelung des § 13 Abs 8 AVG geändert und erfüllen die in Rede stehenden geringfügigen Projektsänderungen bzw. Präzisierungen, auch den Zweck, das Projekt gesetzlichen Bestimmungen anzupassen (vgl. dazu zB. VwGH am 26.05.2008, 2008/06/0023 und VwGH am 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 und VwGH am 18.08.2017, Ro 2015/04/0006).

 

Fallbezogen hat das schalltechnische Ermittlungsverfahren ergeben, dass durch die Ist-Situation die Planungsrichtwerte gemäß Ö-Norm S5021 eingehalten werden und die auftretenden spezifischen Schallimmissionen, hervorgerufen durch die Nutzung der Tiefgarageneinfahrt, zu keiner Veränderung der Ist-Situation führt. Durch das Summenmaß werden die Planungsrichtwerte gemäß Ö-Norm S5021 nicht überschritten. In schalltechnischer Hinsicht wurde aus fachlicher Sicht auch dargetan, dass die auftretenden spezifischen Schallpegelspitzen zu keiner Überschreitung des abgeleiteten anzustrebenden technischen Grenzwertes (Nacht 65 dB, Tag/Abend 75 dB) führen und sich in der Größenordnung der ortsüblichen Schallimmissionen bewegen. Durch die Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenrampe kommt es jedoch der Anzahl nach zu zusätzlichen Schallpegelspitzen. Da es bezogen auf den Dauerschallpegel zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt, sind Auswirkungen auf den menschlichen Organismus im Bereich der Grundgrenze des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht zu gewärtigen und kommt es dadurch zu keinerlei zusätzlichen Belästigungen und damit auch zu keinen gesundheitlichen Auswirkungen. Die durch das Projekt zu erwartenden Schallpegelspitzen liegen am IP1 an der Beschwerdeführergrundgrenze bei 61,6 dB und am IP2 bei 60,3 dB. Im Bereich der Ist-Situation wurden an den beiden an der Grundstücksgrenze gelegenen Immissionspunkten (IP1 und IP2) Werte von 56 bis 78 dB (IP1) und 60,5 bis 77,2 dB (IP2) gemessen, sodass am IP1 die Höhe der prognostizierten Schallpegelspitzen im unteren Bereich der gemessenen Schallpegelspitzen der Ist-Situation zu liegen kommt, und laut dem medizinischen Gutachten der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen dadurch keine zusätzlichen Belästigungen zu erwarten sind und bei der ermittelten Anzahl der zu erwartenden Schallpegelspitzen von 2 in Nacht es auch zu keinen Aufwachreaktionen des beschwerdeführenden Nachbarn im Bereich seiner Grundgrenze kommen kann, womit allfällige gesundheitliche Auswirkungen durch Störungen der Nachtruhe zu erwarten wären und gilt diese Aussage auch für den IP2 an der Grundgrenze des Beschwerdeführers, zumal der Wert von 60,3 dB unter jenem Wert der messtechnisch vor Ort erhobenen Schallpegelspitzen liegt und lässt sich feststellen, dass das medizinischerseits auch angezogene Beurteilungsmaß in Zusammenhang mit Schallpegelspitzen von 65 dB im Freien an der Grundgrenze des Beschwerdeführers unterschritten wird.

 

Aufgrund der sich derart darstellenden Sachlage geht das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass die näher beschriebenen Schallimmissionen im Bereich der exponierten Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers, welche durch die Fahrbewegungen im Bereich der nordwestlichen Zufahrtsrampe zur Tiefgarage und das Rolltor entstehen, auf Grund der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Antragsänderung bezüglich Schallschutzmaßnahmen, auch unter Zugrundelegung der für den Nachbarn ungünstigsten Situation, in rechtlicher Hinsicht als zumutbar anzusehen sind und auch nicht als ortsunüblich belästigend eingestuft werden können; - dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde auch eine ortsunübliche Belästigung vorbrachte.

 

Zusammenfassend liegt daher zweifelsfrei eine Verletzung des Beschwerdeführers auch in seinen Nachbarrechten nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 sowie § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG nicht (mehr) vor und erwies sich das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahrensgegenstand auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach Antragsänderung als nicht mehr berechtigt.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum auf eine durch das baubewilligte Projekt nicht eingehaltene Bebauungsdichte bezieht, so ist diesbezüglich mit der belangten Behörde auszuführen, dass ihm ein Mitspracherecht in dieser Frage nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht zukommt. Die Einhaltung der Bebauungsdichte hat die Behörde amtswegig zu beurteilen. Fragen des Bebauungsgrades bzw. der Bebauungsdichte sind nicht von einem Nachbarrecht nach § 26 Stmk. BauG getragen (vgl. zB. VwGH am 30.06.2015, 2013/06/0066 und VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0221). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde im Rahmen wirksam geltend gemachter, subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nach § 26 Stmk. BauG zu prüfen. Dieser Nachbarrechtskatalog ist auch taxativ, das heißt abschließend festgelegt und sind daher die – von Seiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte gestellten Fragen – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beantwortbar. Dem Verwaltungsgericht ist es vor allem auch verwehrt, aufgrund der Beschwerde des gegenständlich auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Beschwerdeführers eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus amtswegig wahrzunehmenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zB. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

 

Was das Beschwerdeführervorbringen im Zusammenhang mit dem Abbruch eines altbestehenden Gebäudes anlangt, so ist festzuhalten, dass dieser einer Bewilligung nach § 32 Stmk. BauG grundsätzlich bedarf, welche nicht Gegenstand des Bescheidspruches der belangten Behörde gewesen ist und damit auch nicht Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens sein kann und ist es auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes beschwerdeführerseitig in diesem Konnex gestellte Fragen zu beantworten und gilt dies im Übrigen auch auf Fragen, welche sich dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der „Baumschutzverordnung“ aufdrängen, zumal auch diesbezüglich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht berührt werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die der Behörde am 15.03.2022 per E-Mail um 13.05 Uhr als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe nach Schluss der mündlichen Verhandlung (um 12.10 Uhr) erfolgte und hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich das Vorbringen im Rahmen der behördlicherseits durchgeführten Ortsverhandlung maßgebend ist.

 

Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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