ROG Stmk 2010 §30 Abs1 Z2
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §111 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.1234.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden der Frau Dr. G K, E, Fstraße und des Herrn DI M P, MBA, W, Pgasse, sowie der Frau Mag. E G, MBA, W, Bgasse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell vom 22.03.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 05.04.2016, 12.04.2016 und 20.04.2016, keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,
a) dass der R Kft. die Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants mit 27 Mieteinheiten und 67 Hotelbetten sowie 31 PKW-Abstellplätzen auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, auch unter Zugrundelegung der nachstehenden, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, vidierten, sich auf die Lüftungsanlage beziehenden Beschreibungsunterlagen erteilt wird:
Technische Beschreibung des Herrn Dipl.-Ing. H G, B, vom 21.10.2014;
b)
- die Baubeschreibung präzisierend dahingehend ergänzt wird, dass laut Projekt 27 Wohneinheiten geplant sind und an Abstellplätzen 20 entlang der Forststraße, 7 im südöstlichen Hofbereich sowie 4 im Gebäudeinneren im Keller, im Kleingaragenbereich, demnach 31 PKW-Stellplätze vorgesehen sind;
- die Emissionen betreffend PKW-Stellplätze sowie Anlieferungsvorgänge entsprechend dem schalltechnischen Privatgutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015 projektiert sind und insbesondere bei der Anlieferung mit Kühl-LKW das Kühlaggregat während des Verladevorganges nicht in Betrieb gesetzt wird und die Abdeckungen von Regenrinnen im Bereich der Fahrwege und Abstellplätze lärmarm, z. B. mittels verschraubter Gusseisenabdeckungen, ausgebildet werden;
- der Schallleistungspegel im Bereich der Ausblasöffnung bei Vollbetrieb emissionsseitig 50 dB(A) nicht überschreitet und auch im Bereich der Frischluftansaugung der Lüftungsanlage ein Schallleistungspegel von 50 dB(A) eingehalten wird, wobei der Ort der Frischluftansaugung ostseitig in der Lüftungszentrale in Bodenniveau eingerichtet werden wird;
- der Küchenbetrieb des Restaurants des gegenständlichen Bauvorhabens bis 10.00 Uhr lediglich in halber Auslastung erfolgen soll und zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr projektsgemäß ein Vollbetrieb der Restaurantküche vorgesehen ist, wobei laut Projekt nicht ausgeschlossen ist, dass das Restaurant auch durch andere Personen als jene, die im Rahmen des Hotelbetriebes beherbergt werden, besucht wird;
- in Bezug auf die Heizungsanlage den landesgesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Emissionsgrenzwerte entsprochen werden wird und der Heizungskamin um 1 m erhöht wird; – dies auf 10,35 m, bezogen auf Höhenkote 00 laut planlicher Darstellung;
- die Küchenabluft über der Kochstelle abgesaugt und über einen Fettabscheider geleitet wird sowie die Ausblasung der Küchenabluft senkrecht über Dach geführt wird und eine Erhöhung des Abluftkamins um 3 m auf 13,27 m laut planlicher Darstellung erfolgen wird sowie entgegen dieser planlichen Darstellung die im Plan ersichtlichen, seitlichen Lüftungsöffnungen (Jalousien) nicht zur Ausführung gelangen.
c) dass auf Rechtsgrundlage § 29 Abs 5 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 48/2014, nachstehende Auflagen vorgeschrieben werden:
1.) Bei der Errichtung der Lüftungsanlage ist darauf zu achten, dass sich bildendes Kondensat abgeleitet werden kann.
2.) Die Abluft ist senkrecht und ungehindert nach oben mit einer Geschwindigkeit von 7 m/s auszublasen.
3.) Die Fettabscheider sind durch einen zusätzlichen Partikelabscheider (oder eine äquivalente Maßnahme) zu ergänzen, wobei dies gemäß den Vorgaben der ÖNORM H6030 zumindest einem Filter der Kategorie F7 zu entsprechen hat.
4.) Die mit einer Aktivkohleanlage zu versehene Abluftanlage ist nach den Vorgaben der ÖNORM H6030 auszulegen
5.) Die Fettabscheider (Dunstabzug) sind regelmäßig – zumindest 1 x pro Woche – zu reinigen.
6.) Die Lüftungsanlage ist regelmäßig zu warten und bei Bedarf zu reinigen (zumindest 1 x jährlich).
7.) Über die durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten ist ein Protokoll zu führen (Betriebsbuch), das der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
8.) An der nordöstlichen gemeinsamen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes 284/4 mit dem Nachbargrundstück 284/5, ist beginnend vom nördlichsten Punkt des Baugrundstückes in einer Länge von mind. 9 m und einer Höhe von mind. 1,5 m, eine Schallschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mind. 15 dB, in mindestens absorbierender Ausführung, zu errichten.
9.) Die Schalldruckpegel an den Öffnungen der Zuluft und Abluft der Lüftungsanlage dürfen keine tonalen Komponenten entsprechend der ÖNORM S 5004 (Ausgabe 01.03.1998) aufweisen.
d) und der die Kosten betreffende Spruchteil betreffend die „Entrichtung einer festen Bundesgebühr in der Höhe von € 14,30 für die Eingabe (Berufungsschrift)“ entfällt und
e) der erstinstanzliche Bescheid weiters dahingehend abgeändert wird, dass die Auflagenpunkte 29) und 32c) entfallen.
II. Die R Kft. hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP32 Gemeindeverwaltungsverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012, für die Vidierung der nachgereichten Beschreibungsunterlagen (drei technische Beschreibungen der Lüftungsanlage = drei Vidierungsvermerke á € 5,00) den Betrag von € 15,00 zu entrichten; – dies bei sonstigen Zwangsfolgen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Stadtgemeinde Mariazell mit Eingabe vom 02.05.2016 vorgelegten Beschwerden sowie der angeschlossenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich, insbesondere in Bezug auf den Verfahrensablauf, folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 21.10.2014 bzw. in der Folge vom 29.01.2015 hat die R Kft. H-B, L Utca, die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants auf dem Grundstück Nr. x, EZ x der KG S, beantragt.
Diesbezüglich erfolgte im Hinblick auf die Gemeindezusammenlegung seitens des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Mariazell mit Schreiben vom 25.02.2015 die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 17.03.2015. In dieser Kundmachung wurde u. a. auch auf die Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einwendungserhebung hingewiesen.
Im Vorfeld der behördlicherseits durchgeführten Verhandlung erhob Herr DI M P, MBA, Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x KG S, Einwendungen hinsichtlich der Größe des Bauvolumens betreffend eine befürchtete Mehrbelastung der Anrainer durch vermehrte Lärmentwicklung im Rahmen des Zufahrtsverkehrs bzw. durch Heizabgase sowie durch Geruchsemissionen aus dem Großküchenbetrieb. Darüber hinaus wurde eine Wertminderung für das Siedlungsgebiet und die Bauparzellen ins Treffen geführt und ausgeführt, dass im Lichte der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Restaurant-, Gasthaus- und Hotelbetriebe und der geringen Auslastungen derselben ein Bedarf für das verfahrensgegenständliche „Hotel-Restaurant“ nicht gegeben sei. Darüber hinaus wurden im Einwendungsschreiben näher zu beachtende Punkte angeführt, sollte dennoch von einer Erteilung der Baugenehmigung nicht Abstand genommen werden können. Diese Punkte betreffen im Wesentlichen die Bautätigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Schwerverkehr, die Benutzung des bergseitigen Straßenzuges „An der Forststraße“, die Verbringung der Oberflächenwässer und einen vorzusehenden Stichkanal, das Abstellen und Befahren von KFZ auf der Südseite zwischen Gebäudefront und Straßenbereich sowie Maßnahmen, z. B. Fensterdämmung, das Ende des Außenbetriebes um 20.00 Uhr zur Hintanhaltung einer ortsunüblichen Lärmentwicklung durch den Restaurantbetrieb aus dem Küchen- und Gästebereich sowie die Verwendung einer schadstoffarmen Befeuerung und Abzugtechnik in Bezug auf das Heizungssystem und die verpflichtende Einbindung in ein künftiges Fernwärmesystem der Stadtgemeinde.
Darüber hinaus wurde der Baubehörde mit Eingabe vom 12.03.2015 von diesem Nachbarn eine Spezialvollmacht für die anberaumte Bauverhandlung, in welcher Herr MR Dr. P K bevollmächtigt wurde, übermittelt.
Bereits mit E-Mail vom 06.03.2015 hat Frau Mag. E G, MBA, Eigentümerin des Grundstücks x, KG S, der Baubehörde eine Vollmacht vom 05.03.2015, in welcher ihr Lebensgefährte, Herr D H, bevollmächtigt wurde, vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 16.03.2015, beantragte Frau Dr. G K, Eigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, KG S, die Abweisung des Baubewilligungsansuchens und verwies darauf, dass über die von der unteren Forststraße abzweigende, entlang der Grundgrenze zu dem Grundstück x verlaufende, schmale Zufahrtsstraße auch die gesamte Warenanlieferung für das Hotel und Restaurant erfolge. Durch die Abluft und Abgase von dem Restaurant sowie dem Hotel würden Geruchsbelästigungen auf ihrem Grundstück auftreten. Auch sei das Grundstück x als „allgemeines Wohngebiet“ gewidmet und diene das vorliegende Projekt im Lichte der Regelung des § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 keinem der gesetzlich genannten Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten und stehe daher mit der Widmung der zu bebauenden Grundstücke nicht im Einklang. Dementsprechend sehe § 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG 2010 auch vor, dass Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten einer Widmung als „Kerngebiet“ vorbehalten seien. Im Hinblick auf den mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ einhergehenden Immissionsschutz wendete sich die Nachbarin, gestützt auf § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, zumal im Falle der Realisierung des Bauvorhabens durch die Beheizung der Anlage, Entsorgung der anfallenden Abluft sowie Verwendung der vorgesehenen Stellplätze, eine Immissionsbelastung entstehe, die bei einer widmungskonformen Bebauung nicht bestünde und die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden.
Anlässlich der Bauverhandlung am 17.03.2015 wurden von Seiten Frau Dr. G K und Herrn DI M P, MBA, ihre Einwendungen dahingehend ergänzt, dass vorgebracht wurde, dass mit der Zulieferung von Waren aller Art zum Restaurant und zum Hotel Lärmbelästigungen, die bei widmungskonformer Bebauung nicht bestünden, entstehen würden, sodass neben der Abgasbelästigung auch die Belästigung durch Lärm geltend gemacht werde.
Von Seiten der Nachbarin, Mag. E G, MBA, wurden bis zum Schluss der durchgeführten Bauverhandlung inhaltliche Einwendungen gegen das antragsgegenständliche Projekt nicht vorgebracht und ist aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ersichtlich, dass sich diese Nachbarin erst mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 01.09.2015, gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben wendete, indem die Nachbarin auf ihr Schreiben im raumordnungsrechtlichen Verfahren vom 17.04.2014 verwies.
Eine Anfrage der Stadtgemeinde Mariazell in Bezug auf die Möglichkeit der Errichtung eines „Hotel-Restaurants“ bei vorliegender Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ wurde von Seiten der zuständigen Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Umwelt und Raumordnung, mit Schreiben vom 14.04.2015 im Ergebnis dahingehend beantwortet, dass dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, jedoch nachweislich keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden dürften.
In der Folge wurde von Bauwerberseite eine „gutachterliche Stellungnahme Heizung- und Lüftungsanlage“ des Ingenieurbüros Sa, K, Hstraße , vom 07.07.2015 vorgelegt, worin festgehalten wurde, dass Grundlage für die Stellungnahme die Beschreibung Haustechnik des Büros DI H G, B, vom Oktober 2014, sei, jedoch ist dieser fachlichen Stellungnahme ein näherer Befund, bezogen auf das in Rede stehende Bauvorhaben, nicht zu entnehmen. Es wurde darin in Bezug auf die Heizungsanlage, Lüftungsanlage der Küche, Lüftungsanlage des Restaurants und die Lüftung der Sanitäranlagen sowie des Kesselhauses, insofern Bezug genommen, dass aus gebäudetechnischer Sicht lediglich einzuhaltende technische Forderungen quasi in Auflagenform formuliert wurden, in welcher insbesondere auch auf technische Normen und Richtlinien Bezug genommen wurde. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, dass bei Einhaltung aller im „Gutachten“ angeführten Normen, Vorschriften und Gesetze sowie der zusätzlichen Behördenauflagen mit keiner Überschreitung der ortsüblichen Emissionsgrenzen zu rechnen sei und sei gegen eine Errichtung der gegenständlichen Anlage aus gebäudetechnischer Sicht kein Einwand zu erheben.
Darüber hinaus wurde von Seiten der Bauwerber überdies ein von Liegenschaftseigentümerseite in Auftrag gegebenes Schallgutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015, mit der Gutachtensnr.: A81924/1, in Bezug auf die „Auswirkungen des Betriebes des geplanten Bauvorhabens auf die Schallsituation an den Grundgrenzen und in der umliegenden Nachbarschaft“ zu Vorlage gebracht. Diesem Gutachten sind neben einem ausführlichen schalltechnischen Befund hinsichtlich der Projektbeschreibung, der örtlichen Verhältnisse betreffend die geografische Lage, Messung der derzeitigen örtlichen Verhältnisse, Flächenwidmung und Planungsrichtwerte, der Schallschutzmaßnahmen, der zu erwartenden Schallemissionen, betreffend Parkplätze, Verabreichungsplätze im Freien, Verladezone, Schallspitzen sowie der zu erwartenden Schallimmissionen – Immissionsberechnung, auch eine gutachterliche Beurteilung der Immissionen sowie eine Zusammenfassung zu entnehmen.
In diesem Gutachten kommt die Gutachterin bei der Erfüllung der aus schalltechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen, dass bei der Anlieferung mit Kühl-LKW das Kühlaggregat während dem Verladevorgang nicht in Betrieb ist und dass die Abdeckungen von Regenrinnen im Bereich der Fahrwege und Abstellplätze lärmarm (z. B. in Form verschraubter Gusseisenabdeckungen) ausgebildet werden, zum Schluss, dass an den Beurteilungspunkten an der Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens in den betrachteten Beurteilungszeiträumen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung von „allgemeines Wohngebiet (WA)“ durch die projektspezifischen Immissionen (Prognosemaß) nicht überschritten würden. Auch vor den Hausfassaden der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft des geplanten Bauvorhabens sei mit keiner Erhöhung der Ist-Situation zu rechnen. An den Beurteilungspunkten an der Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens sei mit nachstehender Erhöhung der Ist-Situation (die größten Erhöhungen in den einzelnen Beurteilungszeiträumen seien in der Tabelle ausgewiesen) zu rechnen:
„
In Bezug auf die Erhöhung der Ist-Situation wurde aus fachlicher Sicht darüber hinaus angemerkt, dass die den Beurteilungspunkten jeweils zugehörigen Planungsrichtwerte der Flächenwidmung weder durch das Prognosemaß, noch durch das Summenmaß überschritten würden. Bereits in der Ist-Situation teilweise bestehende Überschreitungen der Planungsrichtwerte der Flächenwidmung würden im Summenmaß nicht weiter erhöht. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass für die Beurteilung des Umgebungslärms eine Veränderung des Schallpegels um 1 dB subjektiv nicht wahrzunehmen und im Bereich der Mess- und Berechnungstoleranz liege. An den Beurteilungspunkten vor den Hausfassaden der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft sei mit Schallspitzen von tagsüber, abends und nachts von maximal LA, sp = 54 dB bis 58 dB, aus dem Betrieb der Parkplätze des Projektes zu rechnen, wobei anzumerken sei, dass die prognostizierten Schallpegelspitzen im Bereich der bei der Schallmessung erhobenen, derzeitigen Schallpegelspitzen liegen würden.
Letzteres Lärmgutachten und die gutachterliche Stellungnahme in Bezug auf Heizungs- und Lüftungsanlage sowie die raumordnungsrechtliche Beurteilung der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie eine neuerlich durchgeführte Bebauungsdichteberechnung wurden u. a. auch den Nachbarn Dr. G K, Mag. E G, MBA und DI M P, MBA, zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 27.08.2015, nahm Frau Dr. G K im Rahmen des Parteiengehörs zum diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Auffassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in Bezug auf die Auslegung der Definition des allgemeinen Wohngebietes unzutreffend sei, zumal § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 nicht Bewohner von Wohngebieten schlechthin meine, sondern nach den erläuternden Bemerkungen Nov. 1985 zum ROG 1974 zum Ausdruck gebracht werde, dass auch solche Betriebe errichtet werden könnten, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich seien. Die Bewohner des Wohngebietes sowie der angrenzenden Wohngebiete seien jedoch wohnversorgt und würden zur Deckung ihrer Bedürfnisse keiner Hotels bedürfen, um dort zu nächtigen. Die Zulässigkeit der Errichtung von Hotels sei einer höheren Widmungskategorie, dem Bauland Kerngebiet, vorbehalten und komme es, anders als für die Widmung „allgemeines Wohngebiet“, auf die Bedürfnisse der Bewohner eines Wohngebietes gerade nicht an. Hotels seien auch nicht mit Gasthäusern vergleichbar, da in letzteren entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschänkt würden und diese nicht zu Zwecken der Nächtigung aufgesucht würden. In einem Hotel würden vornehmlich jene Personen verköstigt, die dort Quartier nehmen würden. Bei einem Hotel stehe die Beherbergung im Vordergrund, wobei das in Rede stehende Projekt mehr als 70 Betten vorsehe. Der Nutzungsumfang eines Beherbergungsbetriebes mit über 70 Betten sei ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen und für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Die Bindung an die Rechtsmeinung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestehe nicht und werde in der Projektbeschreibung des schalltechnischen Gutachtens auch festgehalten, dass fälschlich von 66 statt in den Einreichplänen ersichtlichen 67 Hotelbetten ausgegangen wurde. Darüber hinaus wurden Ausführungen zur nachgereichten Bebauungsdichteberechnung getroffen.
Herr DI M P, MBA, führte in seinem E-Mail vom 28.08.2015 aus, dass er sich der dargelegten Stellungnahme der Frau Dr. G K vollinhaltlich anschließe, wies auf die Aufrechterhaltung der bereits eingebrachten Gesichtspunkte seiner vorangegangenen Stellungnahme hin und verwies insbesondere nochmals darauf, dass bei dem Bauprojekt weder die erforderliche Widmung noch der Bedarf für so einen massiven Bau von über 70 Nächtigungsbetten vorliegend sei, sodass vor allem auch im Falle einer Projektumsetzung damit zu rechnen sei, dass ein massiver, leerstehender Gebäudekomplex längerfristig überbleiben werde.
Frau Mag. E G, MBA, verwies in dem erwähnten Schreiben vom 26.08.2015 auf ihre Stellungnahme vom 17.04.2014, welche angeschlossen wurde und in welcher Ausführungen zur Flächenwidmungsplanänderung 4.07 im Vorfeld des raumordnungsrechtlichen Anhörungsverfahrens am 22.04.2014 getätigt wurden. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurde von Nachbarseite auch die Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungsplan im Hinblick auf die befürchteten Belästigungen der Bewohnerschaft vorgebracht. Überdies wurden Belästigungen durch Lärm, insbesondere durch den LKW-Verkehr, bei Anlieferungen, den Verkehr generell bzw. durch Besucher verursacht, ins Treffen geführt. Auch sei eine deutliche Wertminderung der Grundstücke gegeben und würden optische Beeinträchtigungen vorliegen, zumal der freie Blick eingeschränkt werde.
In der Folge ersuchte die Baubehörde erster Instanz die Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Energie, Wohnbautechnik, Referat Lärm- und Strahlenschutz, um Plausibilitätsprüfung des vorgelegten Schallgutachtens, welche mit Schreiben vom 16.11.2015 von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgelehnt wurde.
Von Gemeindeseite wurde in der Folge daher auch Kontakt mit der Rechtsberatung des Steirischen Gemeindebundes aufgenommen und um Unterstützung ersucht.
In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell den erstinstanzlichen Baubescheid vom 19.01.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015, mit welchem im Spruch I der R Kft. die Baubewilligung für den Neubau eines Hotel-Restaurants mit Außenanlagen auf dem beantragten Standort unter Vorschreibung von 34 Auflagen erteilt wurde und wurden im Spruch II dieses Bescheides die Einwendungen der Nachbarn DI M P, MBA, sowie Dr. G K teilweise abgewiesen und wurde den Einwendungen betreffend die mangelhafte Berechnung der Bebauungsdichte und Nichtübereinstimmung der Bettenanzahl im schalltechnischen Befund mit der Einreichplanung stattgegeben, während die Einwendungen der Frau Mag. E G, MBA, zur Gänze abgewiesen wurden.
Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes „Zuckerwiese“ (Bebauungsplan II), in dessen Regelungsbereich der gegenständliche Bauplatz liege, der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde S die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes geschaffen habe und sei diese Zielsetzung auch im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde S verankert. Auch habe der Gemeinderat beim Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes die vorliegenden, öffentlichen Interessen begründet und habe auch die Aufsichtsbehörde des Landes gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände gehabt, sodass davon ausgegangen werde, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes den Zielsetzungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes entsprechen würden und diese rechtskonform seien. Überdies wurde die erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Frage auf die eingeholte Auskunft der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gestützt.
Hinsichtlich allfälliger immissionsseitiger Auswirkungen des gegenständlichen Projektes gründete die Baubehörde den Bescheid auf das eingeholte, schalltechnische Gutachten der T-B GmbH, wobei darin eine Beurteilung von Schallpegelspitzen im Bereich der Bauplatzgrenzen nicht vorgenommen wurde. Darüber hinaus bezog sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell in seinem Bescheid hinsichtlich der weiteren behaupteten Immissionen auf die dargelegte, gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Sa. Den zu Grunde liegenden Projektsunterlagen waren jedoch die Abluftanlage betreffende Angaben zur Beurteilung der diesbezüglichen Emissionen noch nicht zu entnehmen.
Die in beiden Gutachten erwähnten Maßnahmen bezüglich des Immissionsschutzes im Bereich Schall, Heizung, Lüftung und Sanitär seien laut Baubehörde im Bescheidspruch als Auflagenpunkte 29 bis 34 vorgeschrieben und den Nachbarn auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In Summe seien 67 Betten im EG und OG geplant, jedoch sei davon auszugehen, dass die Erhöhung um ein Bett keine signifikante Erhöhung des schalltechnischen Summenmaßes nach sich ziehe. Unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Beurteilung durch die fachlich zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und in Anbetracht der Umstände, dass das Projekt den von der Aufsichtsbehörde genehmigten, rechtskräftigen Bebauungsplan (der für den gegenständlichen Bauplatz dezidiert die Bebauung mit einem Beherbergungsbetrieb vorsehe) entspreche und, wie durch die zitierten Gutachten nachgewiesen, die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA) durch das gegenständliche Projekt nicht überschritten würden, treffe die von den Nachbarn behauptete Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde S nicht zu. Diese Einwände seien daher abzuweisen gewesen. Das geplante Gebäude sei auch nicht, wie behauptet, unmittelbar an der Grundgrenze situiert, vielmehr würden die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Nachbargebäuden eingehalten und sei auch die Nutzung eines Parkplatzes außerhalb des Bauplatzes nicht verfahrensgegenständlich. Die von Nachbarseite behauptete, deutliche Wertminderung der Grundstücke und die optischen Beeinträchtigungen würden keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Stmk BauG darstellen.
In der gegen diesen Bescheid seitens Frau Dr. G K mit Schriftsatz vom 29.01.2016 erhobenen Berufung wurde beantragt, der Gemeinderat möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt werde.
Der Berufungsantrag wurde nach Schilderung des Sachverhaltes in Bezug auf mangelnde Übereinstimmung des Projektes mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ im Wesentlichen wie in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren unter Heranziehung der erläuternden Bemerkungen 1985 zum ROG 1974 begründet und wurde nochmals dargetan, dass sowohl die Bewohner des Wohngebietes als auch jene der angrenzenden Wohngebiete wohnversorgt seien und keiner Hotels zur Deckung ihrer Bedürfnisse bedürfen, um dort zu nächtigen. Die erstinstanzliche Behörde habe sich über den Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt und stehe bei einem Hotel auch die Beherbergung im Vordergrund, wobei das gegenständliche Projekt 67 Betten vorsehe und sei daher nicht mit Gasthäusern vergleichbar, welche nicht zu Zwecken der Nächtigung aufgesucht würden. Der Nutzungsumfang mit 67 Betten sei auch ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen, für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Die widmungsförmige Zulässigkeit eines Bauvorhabens ergebe sich ausschließlich aus dem Flächenwidmungsplan und nicht aus dem Bebauungsplan, welcher keine vom Flächenwidmungsplan abweichenden Festlegungen treffen dürfe. Auch komme dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan keine normative Kraft zu und sei die für die Errichtung eines Hotels erforderliche Baulandausweisung „Kerngebiet“ und nicht „allgemeines Wohngebiet“. Der Nachbarin stehe ein Mitspracherecht zu, zumal im Rahmen der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ ein Immissionsschutz verankert sei und müsse zunächst die widmungsförmige Zulässigkeit des Vorhabens außer Streit stehen, ehe man sich der Frage des Immissionsschutzes zuwende. Dies ergebe sich aus der Aufzählung der Betriebstypen nach § 30 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. ROG. Nach Ziffer 2 seien in den dort aufgezählten Betriebstypen Hotels nicht angeführt und nur zulässig, soweit sie keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Auch nach Ziffer 3 (Kerngebiet), die „Hotels“ für zulässig erkläre, müssten sich sämtliche Nutzungen der Eigenart des Kerngebietes entsprechenden einordnen lassen und dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auch nach Ziffer 3 sei also die Frage des Umfanges von Belästigungen ein zusätzliches Element, das die grundsätzliche Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung voraussetze. Darüber hinaus wurde in der Berufung auch die Einhaltung der maximal zulässigen Bebauungsdichte bezweifelt und erweise sich die erteilte Bewilligung aus den angeführten Gründen als rechtswidrig und das gegenständliche Bauvorhaben als nicht bewilligbar.
In seiner Berufung vom 01.02.2016 schloss sich Herr DI M P, MBA, der Berufung der Frau Dr. G K vollinhaltlich an und führte überdies aus, dass die geplante Hotelerrichtung einen Verstoß gegen den gültigen, vorliegenden Flächenwidmungsplan mit ausgewiesenem allgemeinen Wohngebiet darstelle und werde durch das geplante Bauvorhaben die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten.
Auch Frau Mag. E G, MBA, schloss sich der Berufung der Frau Dr. G K in allen Punkten vollinhaltlich an und führte insbesondere auch aus, dass die geplante Hotelerrichtung einen Verstoß gegen den gültigen, vorliegenden Flächenwidmungsplan mit ausgewiesenem allgemeinen Wohngebiet darstelle und werde durch das geplante Bauvorhaben die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten und wies diese weiters nochmal eindringlich auf die dadurch zu erwartenden, ortsunüblichen Lärmbelästigungen hin.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mariazell beschloss in seiner Gemeinderatssitzung vom 16.03.2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung, den Berufungen nicht Folge zu geben und wurden die Berufungen mit Bescheid des Gemeinderates vom 22.03.2016, Zahl: WH-131/9 Roy-3/2015, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Hinsichtlich der Kosten sei für die Eingabe (Berufungsschrift) eine feste Bundesgebühr gemäß dem Gebührengesetz 1957 idgF in der Höhe von € 14,30 zu entrichten.
In der Begründung der Berufungsbescheide führte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mariazell unter vollinhaltlichem Verweis auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ergänzend aus, dass die Definition des allgemeinen Wohngebietes ganz generell Nutzungen für zulässig erkläre, die den Bewohnern von Wohngebieten dienen würden. Es sei daher nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei ausschließlich um Bewohner von Wohngebieten der betroffenen Gemeinde handeln müsse. Die im Klammerausdruck genannte Zulässigkeit von Gasthäusern im allgemeinen Wohngebiet spreche ebenfalls für diese Interpretation, da auch Gasthäuser einen vergleichbaren Nutzungsumfang aufweisen könnten (Öffnungszeiten, Gästebeherbergung und Verköstigung). Dies decke sich auch mit der Rechtsansicht von Dr. Georg Eisenberger und Dr. Elisabeth Hödl im Fachbuch „Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht“ (Graz 2002), welches im Lindeverlag erschienen ist, wonach im „allgemeinen Wohngebiet“ sich vornehmlich Wohnbauten, aber auch Gebäude, die dem wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten (also – im Unterschied zum „reinen Wohngebiet“ – nicht nur dieses speziellen Wohngebietes) dienen würden, befinden. Der Klammerausdruck der Ziff 2 des § 30 Abs 1 Stmk. ROG (in dem die nicht Wohnzwecken dienenden, zulässigen Nutzungen im WA beispielhaft erwähnt werden) enthalte keine taxative Aufzählung, sondern biete mit den Bezeichnungen „zum Beispiel“ am Anfang und „sonstige Betriebe aller Art“ einen Ermessensspielraum mit der Einschränkung, dass keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht würden. Dieser Nachweis sei im erstinstanzlichen Bauverfahren durch das schalltechnische Gutachten der T-B GmbH sowie die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Sa betreffend die Heiz- und Lüftungsanlage erbracht worden. Diesen schlüssigen Gutachten sei vom Berufungswerber nicht widersprochen worden. Darüber hinaus wurde von Seiten der Berufungsbehörde festgehalten, dass hinsichtlich Fragen der Bebauungsdichte kein Nachbarschaftsrecht gemäß § 26 Stmk. BauG bestehe und sei die Bebauungsdichte im erstinstanzlichen Bauverfahren auch von Amts wegen berechnet worden und sei die Berechnung im zweitinstanzlichen Verfahren nochmals überprüft und mit einer Bebauungsdichte von 0,72 für richtig befunden worden. Die genauen, den Einreichunterlagen entnommenen Berechnungsgrundlagen seien im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausführlich dokumentiert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Berufungen abzuweisen gewesen seien. Die Kostenentscheidung sei tarifgemäß erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhoben nunmehr Frau Dr. G K, Frau Mag. E G, MBA, und Herr DI M P, MBA, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei seitens Frau Dr. G K beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die von der Bauwerberin beantragte Baubewilligung versagt werde und den Spruchpunkt über die „Kosten“ ersatzlos zu beheben. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde beschwerdebegründend wiederum ausgeführt, dass § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 von Bewohnern von Wohngebieten spreche. Anders als die Baubehörde meine, seien damit aber nicht Bewohner von Wohngebieten schlechthin gemeint. Vielmehr habe der Gesetzgeber, wie in den Materialien zur Novelle 1985 nachlesbar – die Bestimmung wurde unverändert in das Stmk. ROG 2010 übernommen –, mit der Formulierung Bewohnern von Wohngebieten „zum Ausdruck gebracht … dass auch solche Betriebe errichtet werden könnten, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich seien“ (EB Nov 1985 zum ROG 1974, wiedergegeben bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4 [2014] 614). Die Bewohner des Wohngebietes, in dem das Grundstück 284 liege, seien ebenso wie die Bewohner der an dieses Wohngebiet angrenzenden Wohngebiete, wohnversorgt und würden zur Deckung ihrer Bedürfnisse keiner Hotels bedürfen, um dort zu nächtigen. Hotels würden sich von Gasthäusern auch erheblich unterscheiden und würden in Gasthäusern entgeltlich Speisen verabreicht und Getränke ausgeschänkt. Zu diesem Zweck und nicht zu Zwecken der Nächtigung, würden sie aufgesucht. Demgegenüber würden in Hotels vornehmlich jene Personen verköstigt, die dort Quartier nehmen. Im Vordergrund stehe bei einem Hotel die Beherbergung. Das gegenständliche Projekt sehe dafür 67 Betten vor. Der Nutzungsumfang eines Beherbergungsbetriebes mit (nunmehr) 67 Betten sei ein gänzlich anderer, als der eines herkömmlichen, für die Gegend ortsüblichen Gasthauses. Gestützt auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG wurde auch ausgeführt, dass es vorrangig nicht darauf ankomme, in welchem Umfang Immissionswerte überschritten würden oder nicht. Vielmehr müsse zunächst die widmungsförmige Zulässigkeit des Vorhabens außer Streit stehen, ehe man sich mit der Frage des Immissionsschutzes auseinandersetze. Ausdrücklich ergebe sich dies aus § 30 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. ROG: Nach Ziff 2 seien die dort genannten Betriebstypen (zu denen – es sei wiederholend festgehalten – „Hotels“ nicht zählen) nur zulässig, soweit sie keine dem Wohncharakter der Gebiete widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Auch nach Ziff 3 (Kerngebiet), welche Hotels für zulässig erkläre, müssten sich sämtliche Nutzungen der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürften keine, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Auch nach dieser Regelung sei die Frage des Umfanges von Belästigungen ein zusätzliches Element, das die grundsätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flächenwidmung voraussetze. Auch sei das in der Begründungsergänzung angeführte Zitat von Eisenberger/Hödl zu § 23 Abs 5 lit. b) Stmk. ROG (aktuell § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010) kein Widerspruch zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz. Die Eingrenzung auf Bewohner des Gebietes gelte nur für reine Wohngebiete, nicht jedoch für allgemeine Wohngebiete und sei Gegenteiliges nie behauptet worden. § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 meine jedoch nicht die Bewohner irgendwelcher Wohngebiete in Nah und Fern, sondern nur die Bewohner des jeweiligen Wohngebietes sowie der angrenzenden Wohngebiete und deren Bedürfnisse. Wer jedoch in Mariazell und Umgebung wohne, sei dort wohnversorgt. Das schließe es freilich nicht aus, dass auch diese Bewohner einmal in einem Hotel ihres Ortes nächtigen würden. Anders als bei Gasthäusern würden mit dem Bau eines Hotels aber nicht die in Z 2 genannten Bedürfnisse dieses Personenkreises gedeckt und seien mit „sonstigen Betrieben aller Art“ auch nicht sämtliche denkbaren Betriebe gemeint. So seien etwa Vergnügungsstätten, wie etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2010 zu 2009/06/0249 mit Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen habe, im „allgemeinen Wohngebiet“ nicht zulässig. Dies deshalb, da das Stmk. ROG Vergnügungsstätten der Widmungskategorie „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ vorbehalte. Vergnügungsstätten seien, wie der Gerichtshof wörtlich ausführte, mit der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ nicht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof trage dabei der Behörde nicht auf, zu prüfen, ob die Vergnügungsstätte als ein sonstiger in lit. b (nunmehr Z 2) nicht ausdrücklich genannter Betrieb dem Wohngebiet widersprechende Belästigungen entfalte. Er habe die Vereinbarkeit mit der Widmung „allgemeines Wohngebiet“ schlechthin verneint und zwar deshalb, weil es für Vergnügungsstätten der Widmung „Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet“ bedürfe. Für Hotels gelte nichts anderes. Sie seien in § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 mit den Vergnügungsstätten im selben Spiegelstrich genannt. Für ihre Bewilligbarkeit bedürfe es der Widmung „Kerngebiet“. Andernfalls hätte dies zur Konsequenz, dass auch Einkaufszentren und Baumärkte im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden dürften, Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe wären zwar im Gewerbegebiet verboten, als sonstige Betriebe aller Art wäre ihre Errichtung im allgemeinen Wohngebiet – folge man der Stadtgemeinde Mariazell – zulässig. Wozu dann Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten in den Kerngebieten eigens genannt seien, bleibe offen. Wolle man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, Überflüssiges geregelt zu haben, um dabei zu sachwidrigen Ergebnissen zu gelangen, so werde man unter „sonstige Betriebe aller Art“ nur jene mit den übrigen in Ziff 2 genannten Gebäudenutzungen vergleichbarer Betriebe verstehen können. Hotels würden ebenso wie Gast- und Vergnügungsstätten nicht dazu zählen. Ihre Nutzung sei eine überörtliche. Sie seien aus diesem Grund einer höheren Widmungskategorie vorbehalten und von den „sonstigen Betrieben aller Art“ im Sinne des § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 nicht umfasst.
Überdies sei die normative Festsetzung, wonach für die Berufung eine feste Bundesgebühr zu entrichten sei, rechtswidrig, zumal sie einer gesetzlichen Grundlage entbehre und sei die Gemeinde nicht befugt, darüber abzusprechen. Auch sei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 Gebührengesetz davon auszugehen, dass nachbarliche Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben, der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben gebührenbefreit seien, wozu auch Rechtsmittelschriftsätze zählen würden. Diese Bestimmung gelte in der Fassung seit 1995. Die Reichweite des Befreiungstatbestandes sei allen Gemeinden mit Erlass des BMF zu K336/2IV/10/99 in Erinnerung gerufen worden. Nicht richtig sei letztlich der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine pauschale Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 zu entrichten sei. Die Gebühr sei nicht zu entrichten, wenn nach § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz oder im einschlägigen Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen sei.
Auch Herr DI M P, MBA, erhob mit Schriftsatz vom 12.04.2016 rechtzeitig und formal zulässig gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell unter vollinhaltlichem Verweis auf die beigelegte Beschwerde der Frau Dr. G K, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass das Hotel-Restaurant mit 67 Betten der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ widerspreche. Bei korrekter Einbeziehung sämtlicher relevanter Räume werde auch die maximal zulässige Bebauungsdichte überschritten, wobei die Aktualität der diesbezüglichen, angeführten, höchstgerichtlichen Erkenntnisse bezweifelt werde. Sollte eine mit dem allgemeinen Wohngebiet konforme Bebauung angestrebt werden, sei in erster Linie der ursächliche Wohnbedarf zu befriedigen. Sämtliche anderen Arten der Bebauungsnutzung, wie etwa ein Gasthausbetrieb mit einigen Übernachtungsmöglichkeiten, sei auch grundsätzlich verträglich mit der gültigen Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ und müssten einer genaueren Bedarfserhebung bei den Bewohnern der diesbezüglichen und auch der angrenzenden Wohngebiete unterzogen werden und sei aus der Sicht der Bewohner der diesbezüglichen und auch der angrenzenden Wohngebiete ein Bedarf für das geplante Hotel-Restaurant nicht gegeben. Der Hotelbedarf auch im unmittelbaren Umfeld sei durch eine mehr als ausreichende Anzahl an Hotels und an Quartieren im unmittelbaren, angrenzenden Gebiet der Stadtgemeinde Mariazell, aber auch in Mitterbach, abgedeckt. Aufgrund der zu geringen Gästeauslastung bei den meisten Betrieben sei auch keine Notwendigkeit für die Errichtung eines weiteren Hotels zu sehen. Die geringe Gästeauslastung sei vor allem auch auf die in den Ferienperioden unverlässliche Wettersituation zurückzuführen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Klimaerwärmung sei auch nur ein äußerst eingeschränkter Skibetrieb möglich und würden die hohen Temperaturen eine künstliche Schneeerzeugung einfach nicht zulassen, weshalb das im Jahr 2006 geplante, ebenfalls ungarische Bauvorhaben, am gleichen Grundstück nicht umgesetzt worden sei. Auch habe eine große Freiflächentennisanlage aufgrund von Bedarfsmangel schon vor ca. 15 Jahren völlig eingestellt werden müssen und würden viele Hotelbetriebe ums betriebliche Überleben kämpfen, ebenso hätten Betriebe bereits über längere Perioden hindurch den Betrieb einstellen müssen. Hinsichtlich der Arbeitsplätze würden die meisten Gast- und Hotelbetriebe nicht österreichische Arbeitskräfte, nämlich vorwiegend ungarische Staatsbürger, beschäftigen und würden vermutlich in erster Linie auch ungarische Bauunternehmungen beim Bauvorhaben zum Zug kommen. Eine Arbeitsplatzsicherung bzw. Arbeitsplatzbeschaffung für die Wohnbevölkerung sei bei diesem geplanten Projekt auszuschließen. Auf der Homepage der Bauwerberin sei kein Hinweis ersichtlich, dass das Unternehmen die Geschäftstätigkeit für Gast- bzw. Hoteleriegewerbe mit der dafür notwendigen Konzession ausübe. Der Firmensitz sei in Budapest und habe als offizielle Zustelladresse eine solche in Wien. Es sei anzumerken, dass es sich um eine Wohnung handle, bei der auch noch ein weitere Name beim Türschild angeführt sei. Ein Hinweis auf eine Firma oder ein Firmenbüro sei nicht ersichtlich und wäre daher zu prüfen, ob hier nicht auch nur eine Scheinfirma (Briefkastenfirma) vorliege. Am Ende der 70er Jahre hätten im Zuge der Widmung der Gründe zwischen den Straßenzügen „Forststraße“ und „An der Forststraße“ als Bauland auch Zweitwohnbesitzer in der Nachbarschaft ihr Kaufinteresse bekundet. Damals sei jedoch mitgeteilt worden, dass ein Kauf nur im Falle des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde S zulässig sei. Jetzt werde der Grundstücksverkauf ins benachbarte Ausland, insbesondere nach Ungarn, sogar forciert, obwohl auf der ungarischen Seite seit einigen Jahren gegenteilige Bestrebungen, wie Pachtauflösungen und Eigentumsauflösungen bei österreichischen Eigentümern, erfolgen würden, womit gegen das Reziprozitätsprinzip verstoßen werde. Im Falle einer Hotelneuerrichtung dürfte die große Gefahr eines baldigen Konkurses mit Betriebseinstellung letztlich nicht übersehen werden und sei dann eine längere Zeit mit einer Gebäuderuine zu rechnen, oder es werde danach auch noch eine Nutzung als Flüchtlingsquartier angestrebt, wobei nicht näher erörtert werden müsse, wie sich die Nachbarschaft dann dazu stellen werde, weshalb beantragt werde, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt wird.
Auch Frau Mag. E G, MBA, erhob das Rechtmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20.04.2010, welcher sie ebenfalls eine Kopie der Beschwerde der Frau Dr. G K anfügte, verwies sie darauf, dass diese Beschwerde vollinhaltlich unterstützt werde, was insbesondere die widerlegten Ausführungen zur Begründung der Stadtgemeinde im Hinblick auf die Bebauung des Hotelbetriebes in einem allgemeinen Wohngebiet betreffe und werde auf Basis der von Frau Dr. G K angeführten Begründung der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid so abzuändern, dass die beantragte Baubewilligung versagt wird.
Mit hg. Schreiben vom 10.05.2016 wurde die Stadtgemeinde Mariazell u. a. ersucht, dem Verwaltungsgericht den maßgebenden Flächenwidmungsplan, unter Angabe des Zeitpunktes seines Inkrafttretens zu übermitteln und bekanntzugeben, ob der Flächenwidmungsplan allenfalls im Zuge einer Revision bereits an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage angepasst wurde. Darüber hinaus wurde ersucht, den maßgebenden Bebauungsplan zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 20.05.2016 wurden von Stadtgemeindeseite u. a. ein Auszug aus dem maßgebenden Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde S sowie die erste Bebauungsplan-Änderung „Zuckerwiese“ der Gemeinde S zur Vorlage gebracht und ausgeführt, das im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion der Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan mit Verfügungen des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Mariazell in Geltung gesetzt wurden.
Letztere Verfügungen wurden dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.05.2016 übermittelt, nachdem bereits im Schreiben vom 17.05.2016 von Stadtgemeindeseite bekanntgegeben wurde, dass eine Anpassung des für das gegenständliche Bauvorhaben maßgeblichen Flächenwidmungsplanes an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage im Sinne der Bestimmung des § 67 Abs 14 Stmk. ROG 2010 noch nicht erfolgt sei und lediglich der Flächenwidmungsplanänderung 4.03 in der unmittelbaren Nachbarschaft des gegenständlichen Bauplatzes geändert worden sei.
Im Hinblick auf die noch beschwerderelevanten Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, sowie des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T P, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in Auftrag gegeben, wobei aus schalltechnischer Sicht hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben verbundenen, relevanten Schallquellen auf Grundlage der gegenständlichen Projektsunterlagen Befund und Gutachten zur Frage, ob bzw. bejahendenfalls mit welchen Tatsachen aus fachlicher Sicht zu rechnen ist, welche dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft vor dem Hintergrund der Flächenwidmung „allgemeines Wohngebiet“ nahelegen würden, zu erstellen waren. Aus immissionstechnischer Sicht war diese Frage hinsichtlich der mit dem gegenständlichen Bauvorhaben verbundenen Abgas-/Schadstoff- und Geruchsemittenten zu beantworten, wobei bei Erstellung der Gutachten das jeweilige Summenmaß im Bereich der maßgeblichen Grenzen des zu bebauenden Grundstückes zu berücksichtigen war.
Dem erkennenden Gericht wurde in der Folge von Seiten des immissionstechnischen Sachverständigen am Verhandlungstag vor der Verhandlung auch ein Gutachtensentwurf vorgelegt und wurde im Verfahrensgegenstand am 05.07.2016 die mit Schreiben vom 10.05.2016 anberaumte, öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt.
Von Seiten der Bauwerberin wurden im Zuge der Gerichtsverhandlung hinsichtlich der Lüftungsanlage des gegenständlichen Hotel-Restaurants technische Beschreibungen vorgelegt und projektskonkretisierend hinsichtlich des Emissionswertes der Abluftanlage im Bereich der Ausblasöffnung ausgesagt, dass der Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der Anlage 50 dB(A) emissionsseitig nicht überschreiten werde und solle auch im Bereich der Frischluftansaugung der Lüftungsanlage ein Schallleistungspegel in diesem Ausmaß eingehalten werden, wobei hinsichtlich des Ortes der Frischluftansaugung von Bauwerberseite festgehalten wurde, dass diese ostseitig in der Lüftungszentrale in Bodenniveau errichtet werde. Projektskonkretisierend wurde von der Bauwerberin weiters ausgeführt, dass 27 Wohneinheiten geplant seien und die Abstellplätze, 20 entlang der Forststraße, 7 im südöstlichen Hofbereich sowie 4 im Gebäudeinneren im Keller, im Kleingaragenbereich betreffen würden und demnach 31 Stellplätze vorgesehen seien. Den Küchenbetrieb betreffend wurde von Antragstellerseite in Konkretisierung des Antrages angegeben, dass der Küchenbetrieb des Restaurants des gegenständlichen Bauvorhabens bis 10.00 Uhr lediglich in einer halben Auslastung erfolge, zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr laut Projekt ein Vollbetrieb der Restaurantküche vorgesehen sei und sei es projektsgemäß nicht ausgeschlossen, dass das Restaurant auch durch andere Personen besucht werden könne und nicht lediglich durch jene, die im Rahmen des Hotelbetriebs beherbergt würden. In Bezug auf die Heizungsanlage wurde das Bauansuchen weiters dahingehend abgeändert, dass den landesgesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Emissionsgrenzwerte entsprochen werde und der Heizungskamin um 1 m erhöht werde; – dies auf 10,35 m, bezogen auf die Höhenkote 00 laut planlicher Darstellung. Hinsichtlich der Küchenabluft wurde projektsändernd ausgesagt, dass die Ausblasung senkrecht über Dach geführt werde und eine Erhöhung des Abluftkamins um 3 m auf 13,27 m laut planlicher Darstellung erfolgen werde. Entgegen der planlichen Darstellung würden jedoch die im Plan dargestellten, seitlichen Lüftungsöffnungen (Jalousien) nicht zur Ausführung gelangen. Hinsichtlich der Emissionsangaben bzw. Angaben betreffend PKW-Stellplätze sowie Anlieferungsvorgänge und Fahrbewegungen wurde von Bauwerberseite projektskonkretisierend auf die Angaben im der Behörde vorgelegten Gutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015 verwiesen und angegeben, dass die in der Auflage 29a) und b) genannten Schallschutzmaßnahmen zur Ausführung gelangen. Darüber hinaus wurde seitens der Bauwerberin festgehalten, dass das Mariazellerland eine Tourismusregion sei und die Bevölkerung vom Tourismus lebe und gebe es auch Hotels und Gasthöfe in allgemeinen Wohngebieten, was eigentlich üblich sei, und handle es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Großhotel.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Frau Dr. G K, hielt fest, dass im Hinblick auf die geplanten 67 Betten des gegenständlichen Projektes von einer hohen Anziehungskraft das antragsgegenständlichen Vorhabens auszugehen sei und liege eine derartige Anziehungskraft vor und sei eine Deckung des Bedürfnisses von Bewohnern von Wohngebieten nicht mehr gegeben. Aufgrund dieser überörtlichen Anziehungskraft würde ein Hotel die Widmungskategorie „Kerngebiet“ benötigen und verwies im Übrigen auf das bisher erstattete Vorbringen.
Herr DI M P, MBA, schloss sich in seinem Namen und als Vertreter der Frau Mag. E G, MBA, den Ausführungen des Vertreters der Frau Dr. G K an und hielt fest, dass seiner Meinung nach das Vorhaben nicht widmungskonform sei; – dies schon aufgrund des Erscheinungsbildes – wobei von ihm auch eine zukünftige Umwidmung für nicht zweckmäßig und unangebracht gehalten wurde.
Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen auf die Bescheidbegründung und auch auf die von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, im behördlichen Verfahren eingeholte Rechtsauskunft.
Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, sowie des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T P, jeweils Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben.
Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt:
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mariazell hat mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. WH-131/9 Roy-3/2015, aufgrund des Ansuchens der R Kft., H-B, L Utca, vom 29.01.2015 bzw. 24.02.2015, gemäß § 29 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 idgF iVm dem § 30 Abs 1 Z 2 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49 idgF, die Baubewilligung für den Neubau eines Hotels mit Außenanlagen in S an der Forststraße auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, der Katastralgemeinde S, unter Vorschreibung von 34 Auflagen (Spruch 1) erteilt. Im Spruch 2 dieses Bescheides wurden Einwendungen von Nachbarn behandelt, indem diese teilweise abgewiesen wurden und diesen teilweise stattgegeben wurde.
Die dagegen erhobenen Berufungen der Nachbarn DI M P, MBA, der Frau Mag. E G, MBA, sowie der Frau Dr. G K, wurden mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell vom 22.03.2016, Zl. WH-131/9/ Roy-3/2015, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt, wobei im Spruch dieses Bescheides auch ausgeführt wurde, dass für die Eingabe (Berufungsschrift) eine feste Bundesgebühr gemäß dem Gebührengesetz 1957 idgF jeweils in der Höhe von € 14,30 zu entrichten sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben Herr DI M P, MBA, Frau Mag. E G, MBA, sowie Frau Dr. G K Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Herr DI M P, MBA, ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und .x der KG S. Frau Dr. G K ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x und x der KG S und Frau Mag. E G, MBA, ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x der KG S.
Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft die geplante Errichtung eines zweigeschoßigen, teilunterkellerten Neubaus, eines „Hotel-Restaurants“ samt Außenanlagen auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG S, auf einer Bauplatzfläche von 2.572 m², wobei die Bruttogeschoßfläche des Kellergeschoßes insgesamt 728,90 m² beträgt, jene des Erdgeschoßes wurde mit 892,91 m² angegeben und beträgt die Bruttogeschoßfläche des Obergeschoßes projektsgemäß 892,91 m².
Laut Projekt sind 27 Mieteinheiten mit 67 Hotelbetten geplant, davon im Erdgeschoß 8 Doppelzimmer und 2 Mehrbettzimmer mit 2 Zimmern; im Obergeschoß 11 Doppelzimmer, 4 Mehrbettzimmer mit 2 Zimmern und 2 Privatapartments mit Zimmer.
Für PKW sind in Summe 31 PKW-Stellplätze vorgesehen, 20 entlang der sogenannten Forststraße, 7 im südöstlichen Hofbereich sowie 4 im Keller im Garagenbereich des Gebäudes.
An sonstigen Baumaßnahmen sind die Errichtung einer Stützmauer in der südöstlichen Grundfläche, eine Wegeanlage mit Freitreppen und Terrasse projektiert.
Die Beheizung des Objektes erfolgt mittels einer Pelletsheizung mit 201 kW Nennleistung, der Heizungskamin soll 10,35 m aufweisen, die Küchenabluft wird senkrecht über Dach ausgeblasen und weist der Abluftkamin eine Höhe von 13,27 m auf. Bei der Ausblasöffnung der Abluftanlage wird ein Schallleistungspegel bei Vollbetrieb von 50 dB(A) emissionsseitig eingehalten und ist auch im Bereich der Frischluftansaugung der Lüftungsanlage vorgesehen, diesen Wert nicht zu überschreiten, wobei die Frischluftansaugung ostseitig in der Lüftungszentrale in Bodenniveau erfolgt. Der Restaurantbetrieb soll nicht nur Gästen des Beherbergungsbetriebes dienen, wobei hinsichtlich der Auslastung festgestellt wird, dass der Küchenbetrieb bis 10.00 Uhr lediglich in einer halben Auslastung erfolgen wird, zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr ist projektsgemäß ein Vollbetrieb der Restaurantküche vorgesehen. Hinsichtlich der PKW-Fahrbewegungen sowie der Anliefervorgänge sind die Angaben im schalltechnischen Gutachten der T-B GmbH vom 06.08.2015 maßgebend, wobei von Bauwerberseite an Schallschutzmaßnahmen projektsgemäß vorgesehen ist, dass bei der Anlieferung mit Kühl-LKW das Kühlaggregat während des Verladevorganges nicht in Betrieb ist und die Abdeckungen von Regenrinnen im Bereich der Fahrwege und Abstellplätze lärmarm ausgebildet werden.
Hinsichtlich der meteorologischen Randbedingungen zur Beurteilung der Immissionen betreffend Luftschadstoffe sowie Geruch, kann Folgendes festgehalten werden:
Klimaeignungskarten stellen eine wesentliche Planungsgrundlage zur Bewertung eines Standortes aus klimatologischer Sicht dar. Sie beschreiben damit auch, welche grundsätzlichen Bedingungen für die Ausbreitung und Verdünnung von Luftschadstoffen herrschen. Das Projektgebiet befindet sich danach in der Klimaregion des „Mariazeller Beckens“
Begrenzung:Der Mariazeller Raum umfasst den Bereich des relativ kalten Halltales, den Beginn des Erlauftales samt Erlaufsee und Umgebung mit der zugehörigen Umrahmung.
CharakteristikEs handelt sich um einen Abschnitt mit winterkaltem (in den Terrassen- und Hanglagen auch nur mäßig kaltem) und insgesamt nur mäßig sommerwarmem bis kühlem, maritim geprägtem, niederschlagsreichem Klima.
Temperatur:Wegen der thermischen Ungunst, wie in den anderen Zonen, speziell in G.6 und G.9 (Schluchtabschnitte) ist eine starke phänologische Verspätung bedingt, besonders kalte Abschnitte sind etwa im Halltal anzutreffen, wo die Temperaturminima -30 °C unterschreiten.
Günstigste Jahreszeit ist der Herbst (Oktober 51% relative Sonnenscheindauer); mit 42% im Jahresdurchschnitt zählt der Mariazeller Raum zu den am meisten benachteiligten Gebieten Österreichs. Die Wald- und die Kulturgrenzen zählen zu den niedrigsten in Österreich.
Niederschlag:Mariazell weist eine relativ schneesichere Lage auf (Zahl der Tage mit Schneedecke 120,9 d/a, analog zu den Bedingungen im Salzatal); an ca. 185,6 d/a mit Niederschlag fallen im Jahr etwa 1067,0 mm (Maximum im Juli mit 144,8 mm, Minimum im Feb. mit 55,8 mm, sekundäres Maximum im Dez. mit 85 mm). Das Gebiet ist relativ nebelreich, speziell in den Talbeckenabschnitten können sich lokale Nebelfelder bilden wie im Halltal; Mariazell verzeichnet etwa 51,4 d/a, die Ungunstbereiche sicher bis über 80 d/a.
Wind:Die Durchlüftung ist als gut zu bezeichnen, nicht selten treten föhnige Effekte in Erscheinung (Fallwinde vom Hochschwab-Veitsch-Rax), weshalb die Richtungen SE und S an 2. Stelle stehen (nach NW); die mittlere Windgeschwindigkeit lässt sich mit 2 m/s bei geringer Kalmenhäufigkeit angeben. Die Angaben beziehen sich auf die Station Mariazell in Terrassenlage.
In den Talbecken des Halltales sind die Verhältnisse wesentlich ungünstiger und die Frost- und Inversionsgefährdung deutlich erhöht.
Aus dem Immissionskataster Steiermark stehen berechnete Winddaten für den Standort des Projektes zur Verfügung, sodass hinsichtlich der meteorologischen Bedingungen ein genaueres Bild des Projektgebietes dargestellt werden kann. Basierend auf der allgemeinen Beschreibung der klimatischen Rahmenbedingungen ergibt sich für den Standort die in der folgenden Abbildung dargestellte berechnete Meteorologie.
Abbildung 1 : Meteorologische Daten am Projektstandort
Die Nachbarschaftssituation betreffend ist auszuführen, dass sich die Grundstücke des Herrn DI M P, MBA (x und Baufläche x, KG S), südlich des Projekts des Baugrundstückes von diesem durch einen Weg getrennt befinden. Die Grundstücke der Frau Dr. G K (Grundstück Nr. x und x, KG S) sind südöstlich des Projektgrundstückes gelegen, die Grundstücksgrenzen sind ca. 18 m voneinander entfernt. Hingegen ist das Grundstück Nr. x, KG S, der Frau Mag. E G, MBA, direkt im Osten an das Baugrundstück angrenzend.
Was die Emissionen des gegenständlichen Bauvorhabens anlangt, so sind Emissionen aus Verkehrsbewegungen der Heizanlage sowie der Küchenabluft maßgebend.
Hinsichtlich der Emissionen aus Verkehrsbewegungen ist festzuhalten wie folgt:
Es werden für die nachfolgenden Berechnungen die Fahrbewegungen, die entsprechend dem Projekt auch dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegt worden sind, verwendet. Die Aufteilung der Fahrbewegungen auf die Parkplätze erfolgte proportional zu den Stellplätzen. Die Längen der Fahrwege reichen bis zur Einbindung in das öffentliche Straßennetz
Aus den Fahrten errechnen sich folgende Emissionsmengen für den höchstbelasteten Tag. Nicht motorbedingte (non exhaust) Emissionen (Abrieb von Reifen und Bremsen, Wiederaufwirbelung) von Partikeln sowie die mit den Reversiervorgängen verbundenen Emissionen wurden ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen.
Tabelle 1 : Emissionen aus Fahrbewegungen; Projekt
| Stellplätze | Fahrbewegungen/d | Weglänge [m/Fahrt] | NOx [g/d] | PMexh [g/d] | PMnon exh. [g/d] | |
Parkplatz Nord | 20 | 57 | 20 | 4,30 | 0,101 | 0,205 | |
Parkplatz Süd | 7 | 20 | 70+40 | 2,49 | 0,062 | 0,216 | |
Garage | 4 | 12 | 20+25 | 1,07 | 0,025 | 0,070 | |
Lieferverkehr |
| 3 | 125 | 2,15 | 0,163 | 0,035 | |
Summe |
|
| 10,01 |
| 0,877 | ||
Heizung:Die Beheizung des Gebäudes erfolgt – wie erwähnt – mit einer Biomasseheizung mit einer Nennleistung von 201 kW und Brennstoffwärmeleistung von ca. 225 kW. Die Abgase wurden ursprünglich senkrecht und ungehindert nach oben über einen ca. 10 m hohen Kamin abgeleitet. Bei einem Emissionsgrenzwert von 300 mg/Nm³ für NOx und einem Abgasvolumenstrom von 560 m³/h wird ein Emissionsmassenstrom von 168 g/h freigesetzt. Für Partikel werden bei einem Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ 84 g pro Stunde freigesetzt. Störende Immissionen in Bezug auf Luftschadstoffe werden bei Realisierung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens dadurch nicht erwartet und entspricht die Heizungsanlage emissionsseitig einer Heizung, wie sie üblicherweise bei Gebäuden mit 10 bis 15 Wohneinheiten zum Einsatz kommt.
Küchenabluft:Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind jene Abluftströme von Bedeutung, die am stärksten geruchsbelastet sind. Es sind solche, die aus Bereichen stammen, in denen gegrillt oder frittiert wird. Andere Abluftströme, wie solche aus den Gasträumen, der Raumentlüftung, von Spülen und ähnliches, sind hinsichtlich möglicher Belästigungen nicht von Bedeutung. Die Abluft wird über der Kochstelle abgesaugt und über Fettabscheider geleitet. Die abgesaugte Luftmenge wird mit 15.000 m³/h angegeben. Als technische Maßnahmen zur Emissionsminderung wird ein Aktivkohlefilter eingebaut.
Anlagen mit dieser Grundausstattung lassen erwarten, dass mit Geruchsstoffkonzentrationen von ca. 100 GE/m³ zu rechnen ist (Literaturangaben). Dieser Wert wird zur Abschätzung des Emissionsmassenstroms herangezogen. Bei einer Abluftmenge von 15.000 m³/h und einer Geruchsstoffkonzentration von 100 GE/m³ ergibt sich ein Emissionsmassenstrom von 1,5 MGE/h (Megageruchseinheiten pro Stunde).
Die Immissionsberechnung bzw. Modellbeschreibung betreffend kann festgehalten werden, dass für die Ausbreitungsrechnung ein gekoppeltes Euler/Lagrange-Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung stand. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl, 2013, http://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/11023486/19222537/ .
In Bezug auf die Strömungsmodellierung kann Folgendes ausgesagt werden:
Zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet.
In Bezug auf die Schadstoffausbreitung ist Nachstehendes festzuhalten:
Die Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist.
Bei Lagrange-Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden können. Außerdem können im Prinzip beliebige Formen von Schadstoffquellen simuliert werden.
Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrations-gradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 2 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhe wurde auf 3 m über Grund gesetzt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude (bis zur 15-fachen Gebäudehöhe) mit einer räumlichen Auflösung von 2m x 2m x 1m durchgeführt.
Tabelle 2: Methodik und Eingabeparameter für das verwendete Ausbreitungsmodell GRAL
Modellversion | GRAL16.1 |
Gelände | 3D Strömungsfelder berechnet mit dem nicht-hydr. prognostischen Windfeldmodell GRAMM, 300 m horizontale Auflösung, 10 m Höhe der untersten Gitterebene, geländefolgendes Gitter, Bodenenergiebilanz auf Basis von CORINE Landnutzungsdaten, k-ε Turbulenzmodell |
Gelände - GRAL | 5 m Raster erstellt aus original Terraindaten des GIS-Stmk. |
Gebäude, Bewuchs | Mikroskaliges nicht-hydr. prognostisches Strömungsmodell, k- ε Turbulenzmodell (Level 2) Horizonale Auflösung: 2 m Vertikale Auflösung: 1 m, vertikaler Strechingfaktor 1,05 Anzahl der vertikalen Zellen: 20 Oberer Rand des Modells: 34 m Minimale Iterationsschritte:100 Maximale Iterationsschritte: 300 Berechnung bis endgültige Konvergenz: Nein Relaxationsfaktor Geschwindigkeit: 0.1 Relaxationsfaktor Druckkorrektur: 1.0 Gebäuderauigkeit: 0.001 m |
Auszählgitter für Konzentration | 2 m horizontal, 1 m Schichtdicke, Auswertehöhe 3 m über Grund |
Gebietsgröße | 650 m x 450 m |
Partikelanzahl | 360.000 pro Std. |
Bodenrauigkeit | CORINE Landnutzungsdaten |
In Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen ist Folgendes auszuführen:
Grenzwerte für die Immissionsbelastung sind im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F.) festgelegt
Tabelle 3:Immissionsgrenzwerte ( Alarmwerte , Zielwerte ) [µg/m³]) gemäß Anlagen 1 und 5a IG-L
Luftschadstoff | HMW | MW3 | MW8 | TMW | JMW |
Schwefeldioxid | 200 1) | 500 |
| 120 |
|
Kohlenstoffmonoxid |
|
| 10.000 |
|
|
Stickstoffdioxid | 200 | 400 |
| 80 | 30 2) |
PM10 |
|
|
| 50 3) | 40 |
Blei im Feinstaub (PM10) |
|
|
|
| 0,5 |
PM2.5 |
|
|
|
| 25 |
Benzol |
|
|
|
| 5 |
1) Drei Halbstundenmittelwerte SO2 pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ gelten nicht als Überschreitung
2) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m³ ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m³ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m³ verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m³ gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m³ gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
3) Pro Kalenderjahr sind 25 Überschreitungen zulässig
Als Beurteilungsmaß im Anlagenverfahren sind teilweise andere Immissionsgrenzwerte anzuwenden, die sich an den Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG orientieren. Für Stickstoffdioxid ist gemäß § 20(3) IG-L der „um 10 µg/m³ erhöhte Jahresmittelwert gemäß Anlage 1a zum IG-L“, also 40 µg/m³ heranzuziehen.
Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist im IG-L ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 derzeit jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Auch hier sind im Anlagenverfahren gemäß § 20(3) IG-L andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Es sind jährlich 35 Überschreitungstage zu tolerieren.
Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub). Die Beurteilung der Auswirkungen beschränkt sich daher auf diese Schadstoffe.
Da ab einem PM10 Jahresmittelwert von 28 µg/m³ zu erwarten ist, dass die Anzahl der tolerierten Überschreitungstage nicht eingehalten werden kann und da die Messungen einen Anteil von 70 – 75% PM2.5 an PM10 ergeben haben, stellen die Vorgaben für PM10 den strengeren Beurteilungsmaßstab dar. Wenn die Vorgaben für PM10 eingehalten werden, trifft dies auch auf PM2.5 zu.
Hinsichtlich der Standortvoraussetzungen bezüglich der Vorbelastung mit Luftschadstoffen ist festzuhalten, dass für das Gemeindegebiet von Mariazell keine Einschränkungen hinsichtlich der Vorbelastung vorhanden sind.
Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann auch der korrespondierende Jahresmittelwert angewandt werden. Jener Jahresmittelwert für PM10, der die Einhaltung des Überschreitungskriteriums für das Tagesmittel von 35 Überschreitungstagen pro Jahr entspricht (Toleranz an Überschreitungstagen ab dem Jahr 2010), liegt bei 28 µg/m³. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen lautet:
JMW = 0,24 * (Anzahl Überschreitungstage) + 19,5
Zur Bewertung von Geruchshäufigkeiten steht eine Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, veröffentlicht im Nationalen Umweltplan, zur Verfügung. Dort wird die Häufigkeit der auftretenden Gerüche mit 8% der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden, begrenzt. Davon dürfen stark wahrnehmbare oder ekelerregende Gerüche maximal 3% der Zeit ausmachen.
In Beurteilung der Immissionen ist festzuhalten, dass bei den Stickstoffoxiden im Rahmen der Emission überwiegend Stickstoffmonoxid auftritt. Die Umwandlung in das lufthygienisch relevante Stickstoffdioxid erfolgt erst im Laufe der Zeit durch luftchemische Prozesse unter Einwirkung von Temperatur, Strahlungsenergie und Ozon. Diese wurde durch das Verfahren nach Romberg unter der Verwendung von lokalen Parametern berechnet. Die Vorbelastung wurde berücksichtigt, indem als nächstgelegene Immissionsmessstelle mit einer vergleichbaren Charakteristik die Messstation Mürzzuschlag herangezogen wurde, wobei das NOx-Jahresmittel der Vorbelastung bei 20 µg/m³ liegt und stammen die wesentlichen Immissionsbeiträge aus dem Betrieb der Heizungsanlage. Der diesbezügliche Beitrag aus dem Verkehr ist hingegen vergleichsweise gering. Unmittelbar an der nordseitigen Fassade des Hotels treten Belastungen von 40 µg/m³ auf. Die Immissionsbeiträge im Bereich der Beschwerdeführer liegen zwischen 0,4 und 1 µg/m³. Eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten auf benachbarten Grundstücken ist nicht zu befürchten. Die hohen Immissionsbeiträge aus der Heizungsanlage resultierten aus dem vergleichsweise niedrigen Kamin. Durch die projektierte Erhöhung des Abgasfangs um 1 m wurden die projektsbedingten Immissionsbeiträge auch im Bereich des geplanten Hotels selbst deutlich reduziert. Wertet man die projektsbedingten PM10-Zusatzbelastungen, ist der Tagesmittelwert maßgebend. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage des äquivalenten Jahresmittelwertes. Auch hier sind Immissionsbeiträge von 0,4 – 1 µg/m³ im Jahresmittel zu prognostizieren; – dies unter Berücksichtigung einer Vorbelastung von 19 µg/m³. Auf Basis der Messwerte der vergleichbaren Immissionsmessstelle Mürzzuschlag ist mit 0 bis 2 zusätzlichen Überschreitungstagen zu rechnen, womit auch die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes Luft eingehalten werden. Anders als bei klassischen Luftschadstoffen, wo die mittlere Konzentration über einen längeren Zeitraum (z. B. halbe Stunde Tag, etc.) zu bewerten ist, sind für Geruchseindrücke Konzentrationsspitzen von einigen Sekunden verantwortlich. Dies wird im angewendeten Modell durch die Anwendung des sogenannten „Peak to Mean“-Verhältnisses von 4 berücksichtigt. Dieses Verhältnis beschreibt das Verhältnis des Halbstundenmittelwertes zu den Konzentrationsspitzen, unter Berücksichtigung der Definition der Geruchsstunde, womit kurzzeitige Konzentrationsspitzen berechnet werden. Sogenannte „Geruchsstunden“ werden zur Bewertung herangezogen. Letztere sind Stunden, in denen während einer Dauer von zumindest sechs Minuten die Konzentrationen über der Geruchsschwelle liegen. Hinsichtlich der Bewertung der Gesamtbelastung wird davon ausgegangen, dass im Bereich des Bauvorhabens bisher küchenspezifische Gerüche nicht auftreten.
Unter ursprünglicher Berücksichtigung des Vollbetriebes während der Mittags- und Abendspitze sowie einem 50%-Betrieb in der restlichen Zeit wurde von nachstehendem Emissionsprofil und einer ursprünglich geplanten Kaminhöhe von 10 m ausgegangen.
Abbildung 2: Emissionsprofil für Küchengerüche (15.000 m³/h; 100 GE/m³)
Die Auswertung der Geruchsbelastung macht deutlich, dass unter diesen Voraussetzungen im Süden des Hotels mit häufigen Geruchswahrnehmungen gerechnet werden muss. Im Bereich der Beschwerdeführer liegen die Belastungen unter 1% der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden. Die projektierte Erhöhung des Kamins führt zu einer deutlichen Verbesserung, wodurch erreicht werden kann, dass die Bereiche mit über 8 % der Zeit Geruchsbelastungen auf benachbarten Grundstücken verschwinden. Zonen zwischen 5 und 8 % Geruchshäufigkeiten beschränken sich auf kleine Regionen.
Vor dem Hintergrund der projektierten Abluftmenge und Geruchsstoffkonzentrationen ist die Lüftungsanlage nicht nur emissionsseitig, sondern auch immissionsseitig mit jener einer üblichen Gasthauslüftung vergleichbar, da auch bei Gasthäusern mit Geruchshäufigkeiten zwischen 5 und 8 %, wenn diese überhaupt über Aktivkohlefilteranlagen verfügen, anzunehmen sind.
Festgestellt werden kann zusammenfassend, dass bei Realisierung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht mit einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten zum vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit zu rechnen ist und die aus den Projektsunterlagen ableitbare Abluftführung der Küchenabluft trotz des Einsatzes von Geruchsminderungstechniken hohe potentielle Geruchsbelastungen, die über den Beurteilungswerten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften liegen bedingt; – dies trotz des Einsatzes von Geruchsminderungstechniken, weshalb dem Vorschlag des immissionstechnischen Amtssachverständigen folgend eine Erhöhung des Kamins, wie dargelegt, projektiert wurde.
Zur Hintanhaltung von hohen potenziellen Geruchsbelastungen, die über den Beurteilungswerden der Österreichischen Akademie der Wissenschaften liegen, ist neben der projektierten Erhöhung des Kamins auf 13 m es erforderlich, dass bei der Errichtung der Lüftungsanlage darauf geachtet wird, dass sich bildendes Kondensat abgeleitet werden kann, die Abluft senkrecht und ungehindert nach oben mit einer Geschwindigkeit von 7 m/s ausgeblasen wird, die Fettabscheider durch einen zusätzlichen Partikelabscheider (oder eine äquivalente Maßnahme) ergänzt werden, wobei dies gemäß den Vorgaben der ÖNORM H 6030 zumindest einem Filter der Kategorie F7 zu entsprechen hat, die Aktivkohlefilteranlage nach den Vorgaben der ÖNORM H 6030 ausgelegt wird, der Fettabscheider (Dunstabzug) regelmäßig zumindest einmal pro Woche gereinigt wird, die Lüftungsanlage regelmäßig gewartet wird und bei Bedarf zumindest einmal jährlich gereinigt wird und über die durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten ein Protokoll in Form eines Betriebstagebuchs geführt wird, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Hinsichtlich Schallemissionen ist festzustellen, dass die Öffnungszeiten des Restaurants und der Rezeption mit 07.00 Uhr bis 21.30 Uhr beantragt wurden und wurde den Einreichunterlagen ein schalltechnisches Gutachten der T-B GmbH, datiert mit 06.08.2015, angeschlossen, welches nach stichprobenartiger Überprüfung als rechnerisch richtig zu bezeichnen ist; darin wurde jedoch eine Darstellung jener Schallpegelspitzen, die bei der Nutzung entstehen können und an der Grundstücksgrenze auftreten, nicht vorgenommen. Die Parkplätze betreffend ist festzuhalten, dass nördlich des Gebäudes 20 PKW-Stellplätze, südlich weitere 7 und in der Garage 4 PKW-Stellplätze zur Ausführung gelangen sollen und wurde projektsgemäß der Stellplatzwechsel im Tageszeitraum von 0,06 Parkbewegungen pro Bett und Stunde im Abendzeitraum und im Nachtzeitraum von 0,02 solcher Bewegungen projektiert. Für Parkbewegungen von „externen Gästen“, die das Restaurant besuchen wurden im Tageszeitraum 6 und im Abendzeitraum 4 geplant. Hinsichtlich der Terrasse wurde von maximal 50 Gästen mit normaler Lautstärke (laut ÖNORM S 5012 LW = 61 dB pro Person) ausgegangen. Hinsichtlich der Antragsänderung in Bezug auf Schallleistungspegel im Bereich der Ansaugöffnung und Ausblasöffnung der Lüftungsanlage, die Erhöhung des Abluftkamins sowie des Heizungskamins ist auf obige Ausführungen zu verweisen.
Betreffend Verladezone kann Folgendes festgehalten werden:
Bei der Beurteilung der Schallimmissionen aus der Verladezone wurde von einer Anlieferung mit einem Lieferwagen im Beurteilungszeitraum Tag und 2 Anlieferungen mit Klein-LKWs (< 3,5 t) ebenfalls im Beurteilungszeitraum Tag sowie von einer Anlieferung eines Klein-LKWs im Abendzeitraum ausgegangen. Es wurde berücksichtigt, dass anliefernde Fahrzeuge mit darauf befindlichen Kühlaggregaten diese Kühlaggregate während des Liefervorganges abschalten.
Bei der Beurteilung von Schallpegelspitzen wird davon ausgegangen, dass die Schallereignisse – Türschlagen – das relevante Schallereignis in Bezug auf die maximalen zu erwartenden Schallpegelspitzen an der Grundstücksgrenze, darstellen. Ein solches Ereignis ist laut bayrischer Parkplatzlärmstudie mit einem Schalleistungspegel von 98 dB beschrieben, und wird in dieser Form in der folgenden Beurteilung bzw. Berechnung berücksichtigt.
Aus den Ausführungen der T-B GmbH ist ersichtlich, dass die Planungsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes von 55 dB im Beurteilungszeitraum Tag, 50 dB im Abendzeitraum und 45 dB im Nachtzeitraum eingehalten werden können. In der nachfolgenden Tabelle wird das dargestellt.
| Ist- Maß | Prognosemaß | Summenmaß | ||||||
IP GG 1 | 47 | 45 | 43 | 42 | 39 | 39 | 48 | 46 | 45 |
IP GG 2 | 47 | 45 | 43 | 37 | 35 | 36 | 47 | 45 | 44 |
IP GG 3 | 47 | 45 | 43 | 30 | 28 | 30 | 47 | 45 | 43 |
IP GG 4 | 47 | 45 | 43 | 33 | 31 | 32 | 47 | 45 | 43 |
IP GG 5 | 52 | 52 | 48 | 48 | 42 | 38 | 53 | 52 | 48 |
Planungsrichtwert | 55 | 50 | 45 | 55 | 50 | 45 | 55 | 50 | 45 |
Die Berechnung der Schallpegelspitzen erfolgt mit einem Rechenmodell. Mit diesem Rechenmodell werden die örtlichen Gegebenheiten, wie das vorhandene Gelände, die schallabschirmenden Bauwerke sowie schallabsorbierende sowie schallreflektierende Teile möglichst wirklichkeitsgetreu abgebildet. Es können folgende Rechenergebnisse aufgezeigt werden:
Bezeichnung | IP- GG3 | IP- GG4 | IP- GG2 | IP- GG1 |
P21 | 65.5 | 62.9 | 65.4 | 49.3 |
P27 | 62.3 | 68.3 | 58.8 | 45.7 |
P26 | 62.8 | 67.8 | 59.4 | 46.1 |
P25 | 63.6 | 67.7 | 60.3 | 46.8 |
P24 | 64.3 | 67.2 | 61.2 | 47.4 |
P23 | 65.2 | 66.4 | 61.5 | 47.9 |
P22 | 65.8 | 65.4 | 62.9 | 48.3 |
P1 | 40.4 | 41.7 | 40.7 | 46.2 |
P2 | 40.7 | 42.1 | 40.5 | 47.6 |
P3 | 41.0 | 42.3 | 40.8 | 48.4 |
P20 | 51.3 | 45.5 | 60.9 | 75.2 |
P19 | 48.7 | 44.9 | 53.4 | 68.2 |
P4 | 41.3 | 42.5 | 41.0 | 48.8 |
P5 | 41.5 | 42.8 | 41.3 | 49.3 |
P18 | 46.6 | 44.2 | 50.9 | 65.3 |
P17 | 45.5 | 44.1 | 49.5 | 63.4 |
P16 | 44.8 | 43.9 | 48.3 | 61.6 |
Die Wahl der Immissionspunkte wurde vom Gutachten T-B übernommen, die Bezeichnungen sind ident.
In der ÖNORM S 5021 sind Planungsrichtwerte angeführt, die den Beurteilungspegel im jeweiligen Beurteilungszeitraum entsprechen. In dieser Norm sind keine expliziten Grenzwerte für Schallpegelspitzen angeführt. In der ÖAL 3 Richtlinie wird zur Bestimmung des Beurteilungspegels – der in der Folge mit aufgezeigten Planungsrichtwerten zu vergleichen ist – in Bezug auf Schallpegelspitzen eine Berücksichtigung dieser Spitzen insofern wirksam, indem der Spitzenpegel, sofern er Werte vom Beurteilungspegel von +25 dB annimmt, selbst zur Bestimmung des Beurteilungspegels maßgeblich wird. Daraus kann geschlossen werden, dass ein Richtwert für Schallpegelspitzen die entsprechend der Flächenwidmung in Anlehnung an die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 um 25 dB höher sind, als die Planungsrichtwerte selbst. Das heißt, für ein Allgemeines Wohngebiet gilt im Beurteilungszeitraum Tag ein Richtwert für Schallpegelspitzen von 80dB, im Abendzeitraum von 75dB und im Nachtzeitraum von 70 dB.
Bezüglich der Anzahl der Schallpegelspitzen ist aufzuzeigen, dass laut vorliegendem Projekt 0,02 Fahrbewegungen pro Bett und Stunde stattfinden, dies bedeutet, dass pro Stunde im Schnitt ca. 1,4 Fahrbewegungen am Baugrundstück in den Nachtstunden stattfinden werden. Da sich diese Zahl von 1,4 bzw. bei Berücksichtigung der gesamten Nachtzeit von 11,2 Fahrbewegungen auf das gesamte Baugrundstück beziehen und des unwahrscheinlich ist, dass an einem Stellplatz mehrere nächtliche Fahrbewegungen stattfinden, ist davon auszugehen, dass die Schallpegelspitze einer Fahrbewegung wirksam an der jeweiligen Grundstücksgrenze in Erscheinung tritt, d.h. es ist mit 1-2 solcher maximalen Schallpegelspitzen im Nachtzeitraum zu rechnen.
Die Rechenergebnisse zeigen, dass mit Ausnahme des Immissionspunktes 1 die aufgezeigten Richtwerte für Schallpegelspitzen von 70dB in den Nachtstunden eingehalten werden können. Am Immissionspunkt 1 zum Beschwerdeführergrundstück x findet eine deutliche Überschreitung um ca. 5 dB statt.
Damit die Einhaltung der Spitzengrenzwerte sichergestellt werden kann, ist an der nordöstlichen gemeinsamen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes x mit dem Nachbargrundstück x, beginnend vom nördlichsten Punkt des Baugrundstückes in einer Länge von mindestens 9 m und einer Höhe von mindestens 1,5 m eine Schallschutzwand mit einem Schalldämmmaß von mindestens 15 dB in mindestens absorbierender Ausführung zu errichten.
Die Schallimmissionen aus der Lüftungsanlage konnten mit Werten von weniger als 17 dB rechnerisch ermittelt werden. D.h. diese Immissionen stellen in Bezug auf den Planungsrichtwert von 45 dB im Nachtzeitraum keine relevanten Schallimmissionen dar. Dennoch könnten diese Immissionen – sollten diese tonhaltig sein – zu Belästigungen führen. Damit derartige Beeinträchtigungen hintangehalten werden, ist es notwendig, dass die Schalldruckpegel an den Öffnungen der Zuluft und Abluft keine tonalen Komponenten entsprechend der ÖNORM S 5004 (Ausgabe 01.03.1998) aufweisen.
Bezüglich der Art des zu erwartenden Geräusches der Heizung wird sich dieses Geräusch nicht von Geräuschen unterscheiden, die üblicherweise von Wohngebäuden emittiert werden. Da sich die Ausblasgeschwindigkeit des abströmenden Gases nicht von jenen von typischen Wohnhäusern unterscheidet, werden auch die Absolutwerte der Schalldruckpegel sich nicht von typischen Geräuschen von privaten Heizungsanlagen unterscheiden. Da solche Geräusche üblicherweise kaum wahrgenommen werden können, ist daraus zu schließen, dass der Planungsrichtwert von 45 dB in der Nacht durch derartige Strömungsgeräusche aus Abluftanlagen nicht überschritten wird.
Durch die von Bauwerberseite vorgenommenen Projektsänderungen ist eine zusätzliche Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht zu erwarten.
Maßgebend für das gegenständliche Bauverfahren ist der Flächenwidmungsplan 4.0 der ehemaligen Gemeinde S, in welchem der Bauplatz als im „allgemeinen Wohngebiet“ gelegen ausgewiesen ist. Der Flächenwidmungsplan 4.0 wurde vom Gemeinderat am 13.12.2005 beschlossen und von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 12.09.2006, GZ: FA13B-10.10 S 38-2006/39, genehmigt. Die Genehmigung dieses Flächenwidmungsplanes wurde von der Gemeinde S in der Zeit vom 18.09.2006 (Anschlagdatum) bis 15.11.2006 an der Amtstafel öffentlich kundgemacht. Die Kundmachungsfrist endete tatsächlich am 02.10.2006 und trat der Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde S mit 03.10.2016 in Rechtskraft. Im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion wurde dieser Flächenwidmungsplan vom Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Mariazell mit Verfügung vom 02.01.2015, GZ: SF-010/2015, in Geltung gesetzt.
Der in Rede stehende Baubereich liegt auch im Regelungsbereich der ersten Bebauungsplanänderung „Zuckerwiese“ der seinerzeitigen Gemeinde S, wobei dieser Bebauungsplan am 30.12.2005 in Rechtskraft erwachsen ist und wurde auch dieser seitens des Regierungskommissärs der neuen Stadtgemeinde Mariazell im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion mit Verfügung vom 02.01.2015, GZ: SF-010/2015, in Geltung gesetzt. Der Bebauungsplan sieht einen Beherbergungsbetrieb vor.
Eine Anpassung des für das gegenständliche Bauvorhaben maßgebenden Flächenwidmungsplanes an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage ist noch nicht erfolgt.
Lediglich mit der Flächenwidmungsplanänderung 4.03 wurde der Flächenwidmungsplan in der unmittelbaren Nachbarschaft des vorgesehenen Bauplatzes geändert. Letztere Änderung, von welcher der verfahrensgegenständliche Bauplatz nicht betroffen ist, trat am 30.07.2011 in Kraft.
Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die der öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens zu Grunde gelegten, mit Eingabe vom 02.05.2016 übermittelten, Verwaltungsverfahrensakten und die darin befindlichen Urkunden sowie andererseits auf die im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung hinsichtlich Art und Ausmaß der projektsbedingten Emissionen und der diesbezüglichen Immissionen an der relevanten Grundgrenze erstellten, schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fach der Schalltechnik und Immissionstechnik, die nicht nur nachvollziehbar, sondern vor allem auch im Einklang mit den der Rechtslage entsprechenden, maßgeblichen Vorschriften, erstellt wurden und welchen von Beschwerdeführerseite auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (29.01.2015) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:
§ 4 Stmk. BauG:
„[…]
- 2. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;
[…]
- 13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
[…]
- 15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;
[…]
- 29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
[…]
- 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
- 45. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
[…]
- 48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden.“
§ 19 Z 1 Stmk. BauG bestimmt, dass sofern sich aus den §§ 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes ergibt, u. a. bewilligungspflichtig sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a Stmk. BauG).
§ 26 Stmk. BauG lautet:
„(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
§ 27 Stmk. BauG normiert Folgendes:
„(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
- 1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
- 2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“
§ 29 Abs 1 und 5 Stmk. BauG bestimmt Nachstehendes:
„(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.“
§ 89 Stmk. BauG lautet wie folgt:
„(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
- 1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit,
- 2. bei Wohnheimen je fünf Heimplätze,
- 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,
- 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,
- 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze,
- 6. bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher,
- 7. bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,
- 8. bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,
- 9. bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze,
- 10. bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,
- 11. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und
- 12. bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche
geschaffen wird.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.
(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.
(6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.“
Die Raumordnungsbestimmungen des § 23 Abs 5 lit. a, b und c des ROG 1974 zum Zeitpunkt 03.10.2006 lauten wie folgt:
„Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
c) Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für
– Bauten und Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
– Gebäude für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
– Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,
– Verwaltungs- und Bürogebäude
u. dgl. Bestimmt sind, wobei auch Gebäude und Garagen sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können.“
Nach § 30 Abs 1 Stmk. ROG 2010 kommen als Baugebiete u. a. in Betracht
- 1. „reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;
- 2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;
- 3. Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für
- Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
- Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
- Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,
- Verwaltung und Büros
und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.“
§ 13 Abs 8 AVG lautet wie folgt:
„Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass sowohl Frau Dr. G K, Frau Mag. E G, MBA, als auch Herr DI M P, MBA, in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Lichte des Eigentums an den Nachbargrundstücken als Nachbarn im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 44 Stmk. BauG zu sehen sind; – dies aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses ihrer Grundstücke zum Bauplatz sowie im Fall der Liegenschaft Mag. G aufgrund des unmittelbaren Angrenzens an diesen.
Den Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein beschränktes Mitspracherecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Hinsicht gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat (vgl. z. B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A).
Im erstinstanzlichen Bauverfahren wurde die im Verfahrensgegenstand für 17.03.2015 anberaumte, baurechtliche Verhandlung mit Schreiben des seinerzeitigen Regierungskommissärs vom 25.02.2015 behördlicherseits unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger von Einwendungen kundgemacht und wurden, bezogen auf die gegenständlichen Beschwerdeführer, lediglich von Frau Dr. G K und Herrn DI M P, MBA, nach Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung mit Schreiben vom 15.03.2015 bzw. 12.03.2015 bzw. anlässlich der Bauverhandlung am 17.03.2015, wirksam Einwendungen bis zum Schluss der erstinstanzlichen Bauverhandlung erhoben.
Hingegen wendete sich Frau Mag. E G, MBA, erst mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Stadtgemeinde Mariazell eingelangt am 01.09.2015, unter Hinweis auf ihr Schreiben im raumordnungsrechtlichen Verfahren vom 17.04.2014, gegen das antragsgegenständliche Projekt. Zu fragen ist daher auch, ob davon auszugehen ist, dass die diesbezügliche Parteistellung in Ermangelung des rechtzeitigen Erhebens von Einwendungen im gegenständlichen Bauvorhaben vor dem Hintergrund der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG nicht aufrecht erhalten wurde, da die Einwendungen nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung am 17.03.2015 erhoben wurden. Das Vorbringen vom 17.04.2014 betrifft eine Stellungnahme, die in einem raumordnungsrechtlichen Verfahren abgegeben wurde und kann ein Nachbarvorbringen, welches vor Kundmachung der Bauverhandlung erfolgt ist, grundsätzlich nicht als Einwendung im Bauverfahren qualifiziert werden, ausgenommen es wäre fristgerecht auf ein zuvor erstattetes Einwendungsvorbringen verwiesen worden und ausreichend klar vorgebracht worden, dass ein derartiges Einwendungsvorbringen aufrecht erhalten werde (vgl. z. B. VwGH am 09.09.2008, 2008/06/0089, VwGH am 23.06.2010, 2008/06/0102 und VwGH am 13.12.2011, 2011/05/0136). Gegenständlich wurde von Seiten der Nachbarin Frau Mag. E G, MBA, ein einwendendes Vorbringen erst mit Schreiben vom 26.08.2015, bei der Baubehörde am 01.09.2015 eingelangt, also nach der Bauverhandlung, erstattet und darin auf das besagte Schreiben vom 17.04.2014 verwiesen. Obwohl die Nachbarin zu der erstinstanzlichen Bauverhandlung auch persönlich geladen wurde, ist sie vor dem Hintergrund ihres Vorbringens im Rahmen des Parteiengehörs bzw. ihres Berufungsvorbringens, nach gerichtlichem Dafürhalten hinsichtlich ihrer Einwendungen jedoch nicht als präkludiert anzusehen, zumal der Baubehörde bis zum Schluss der erstinstanzlichen Bauverhandlung emissionsseitig aussagekräftige Projektsunterlagen, bezogen auf die Lüftungsanlage, nicht vorlagen. Letztere wurden erst vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt und war eine diesbezügliche Beurteilung erst aufgrund von Antragsänderungen möglich. Im Hinblick auf diese Projektsänderung ist somit weder von einem Verlust der Parteistellung noch diesbezüglich von präkludierten Nachbareinwendungen auszugehen (vgl. dazu z. B. VwGH am 23.03.2000, 99/05/0098 und VwGH am 24.10.2002, 2000/06/0142).
Frau Dr. G K und Herr DI M P, MBA, brachten in beschwerderelevanter Hinsicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz u. a. vor, dass die mit dem Projekt verbundenen Lärm- und Abgasbelästigungen bei widmungskonformer Bebauung nicht bestünden und wendete sich Frau Dr. G K auch ausdrücklich näher begründet gegen das gegenständliche Bauvorhaben, indem sie darüber hinaus auch ausführte, dass dieses Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan nicht in Einklang zu bringen sei und verwies auf den diesbezüglichen Immissionsschutz.
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).
Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).
Dem Nachbarn ist gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG 1995 in Verbindung mit der Widmungsregelung für allgemeines Wohngebiet ein Mitsprachrecht in Bezug auf sonstige Gebäude, die keine Wohnbauten sind, eingeräumt, da derartige Gebäude keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürfen. Es handelt sich somit um eine Widmungsregelung, die dem Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräumt (vgl. VwGH am 31.05.2012, 2010/06/0189, unter Hinweis auf VwGH am 27.11.2003, 2002/06/0075 und VwGH am 15.04.2010, 2009/06/0267).
Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen kann im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen, dass von Seiten der beschwerdeführenden Nachbarn im in Rede stehenden Bauverfahren u. a. diesbezüglich wirksam Einwendungen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG erhoben wurden.
Im gegenständlichen Fall ist das Baugrundstück Nr. x, KG S, laut wirksamen Flächenwidmungsplan 4.0 als im Bauland liegend nach der Kategorie „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen und hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs 5 lit. b Stmk. ROG ein nachbarliches Mitspracherecht in Bezug auf sonstige Gebäude, die – wie gegenständlich – keine Wohnbauten sind, erblickt, zumal derartige Gebäude keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen dürften, weshalb es sich somit um eine Widmungsregelung handle, die den Nachbarn insoweit einen Immissionsschutz einräume (vgl. z. B. VwGH am 27.11.2003, 2002/06/0075, VwGH am 15.04.2010, 2009/06/0267 und VwGH am 31.05.2012, 2010/06/0189). Das von Beschwerdeführerseite zitierte Stmk. ROG 2010 sieht in dem Baugebiet „allgemeines Wohngebiet“ nach § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG Flächen vor, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan jedoch grundsätzlich nach jener Rechtslage auszulegen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 2 zu § 30 Stmk. ROG, unter Hinweis auf VwGH vom 26.09.2002, 2000/06/0098 und VwGH vom 20.11.1997, 96/06/0247). Der Widmung von Grundstücken ist somit ausgenommen den Fall einer gegenteiligen gesetzlichen Anordnung stets der Inhalt beizumessen, der ihr aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt des Widmungsaktes zugekommen ist (vgl. VwGH am 28.03.1996, 95/06/0134).
Nach der Übergangsbestimmung des § 67 Abs 14 Stmk. ROG 2010 besteht die Verpflichtung, nicht nur das örtliche Entwicklungskonzept, sondern auch den Flächenwidmungsplan einer Gemeinde spätestens im Zuge der nächsten Revision (§ 42 Stmk. ROG) an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage anzupassen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Flächenwidmungsplan 4.0 von Seiten des damaligen Gemeinderates der seinerzeitigen Gemeinde S am 13.12.2005 beschlossen und in der Folge von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung auch bescheidmäßig genehmigt und wurde dieser Flächenwidmungsplan nach Ablauf der Kundmachungsfrist der Genehmigung desselben am 03.10.2006 rechtskräftig. Im Zuge der mit 01.01.2015 wirksam gewordenen Gemeindefusion wurde dieser Flächenwidmungsplan vom Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Mariazell mittels Verfügung vom 02.01.2015 in Geltung gesetzt. Auch die erste Bebauungsplanänderung „Zuckerwiese“ der seinerzeitigen Gemeinde S wurde am 30.12.2005 rechtskräftig und in der Folge seitens des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Mariazell mittels Verfügung vom 02.01.2015 ebenfalls in Geltung gesetzt. Eine Anpassung des das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben maßgebenden Flächenwidmungsplanes 4.0 an die durch das Stmk. ROG 2010 geänderte Rechtslage im Sinne der Bestimmung des § 67 Abs 14 Stmk. ROG 2010 ist gemeindeseitig noch nicht erfolgt. Lediglich mit der Flächenwidmungsplanänderung 4.03 wurde der Flächenwidmungsplan in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bauplatzes mit Wirkung vom 30.07.2011 geändert.
Im Lichte dieser Ausführungen ist für die gegenständliche Flächenwidmung daher nicht die von Beschwerdeführerseite ins Treffen geführte Regelung des § 30 Abs 1 Z 2 in Bezug auf „allgemeine Wohngebiete“ maßgebend, sondern jene des ROG 1974, welcher in § 23 Abs 5 lit. b) diesbezüglich definiert, dass allgemeine Wohngebiete Flächen sind, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Projektsgegenständlich ist laut Aktenlage ein „Hotel/Restaurant“ mit 27 Mieteinheiten mit 67 Hotelbetten in Form eines zweigeschoßigen, teilunterkellerten Neubaus mit Terrasse und 27 PKW-Abstellplätzen mit Bruttogeschoßflächen im Kellergeschoß von 71,98 m² und im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß von 892,91 m² und weist die gesamte Bauplatzfläche 2572 m² auf.
Die Beschwerdeführer gehen im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Nutzung der Flächen als „Hotel“ unzulässig sei, zumal diese den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen müsse und verweisen in diesem Zusammenhang auf die demonstrative Aufzählung, in welcher neben den sonstigen Betrieben aller Art lediglich „Gasthäuser“ genannt seien, bei welchen die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und nicht die Beherbergung im Vordergrund stehe. Das Hotel diene weder den Bedürfnissen des gegenständlichen Wohngebietes, noch der angrenzenden Wohngebiete, wobei das gegenständliche Bauvorhaben auch dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Abgas- und Lärmbelästigungen der Bewohnerschaft verursachen würde und seien „Hotels“ in der Kerngebietsdefinition des § 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG 2010 auch ausdrücklich angeführt, sodass das in Rede stehende Bauvorhaben bereits ohne die erst in zweiter Linie durchzuführende Immissionsbetrachtung mit der Ausweisung laut Flächenwidmungsplan „allgemeines Wohngebiet“ nicht in Einklang zu bringen sei; dies habe das Höchstgericht auch im Zusammenhang mit geplanten Vergnügungsstätten so gesehen. Auch der Wille des Gesetzgebers stelle nicht auf das Bedürfnis jeglicher Bewohner von Wohngebieten, sondern nur auf jene der angrenzenden Wohngebiete ab.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1985 zum ROG 1974 diesbezüglich wie von Beschwerdeführerseite zutreffend dargelegt, ausführen, dass mit der Erweiterung auf (andere) „Wohngebiete“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass auch solche Betriebe errichtet werden können, die nicht nur den Bewohnern des jeweiligen Wohngebietes, sondern auch der angrenzenden Wohngebiete dienlich sind.
Derartige Materialien sind jedoch nicht dazu angetan, den klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 23 Abs 5 lit. b) Stmk. ROG 1974 einzuschränken und hätte der Gesetzgeber lediglich auf die Bedürfnisse der Bewohner von „angrenzenden“ Wohngebieten abgestellt, so hätte er dies in den Wortlaut der Legaldefinition, die hinsichtlich der näher beschriebenen Bedürfnisse davon ausgeht, dass diese den „Bewohnern von Wohngebieten“ dienen, auch aufgenommen. Letzteres ist jedoch nicht passiert und bedarf es im Lichte des eindeutigen Gesetzeswortlautes auch gar nicht des Rückgriffes auf die Gesetzesmaterialien im Wege der Auslegung, denen in diesem Zusammenhang normative Kraft jedenfalls nicht zuzukommen vermag. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass damit der Unterschied zur Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1986 deutlich gemacht werden sollte, wonach – wie auch im reinen Wohngebiet – im allgemeinen Wohngebiet ein Vorhaben sowohl der Art wie auch dem Umfang nach den Bedürfnissen der Bevölkerung des betreffenden Wohngebiets dienlich sein musste. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist nicht auf die rein typenmäßige Zulässigkeit nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften abzustellen, sondern sind auch projektsgemäß vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. dazu z. B. VwGH am 18.05.1995, 92/06/0068). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch z. B. im Falle der Errichtung eines „Asylantenhotels“ mit 13 Zimmern, 26 Betten sowie vier Wohnungen und Allgemeinräumen im Wege eines Umbaus sowie der Errichtung von sieben PKW-Abstellplätzen im „allgemeinen Wohngebiet“ auch ausgeführt, dass im konkreten Fall dahingestellt bleiben könne, ob das fragliche Objekt als ein Wohnbau oder ein „sonstiges Gebäude“ anzusehen sei, weil evident sei, dass bei einem rechtskonformen Verhalten der Bewohner – von dem auszugehen sei – in diesem Gebäude keine anderen Emission als in einem Wohnhaus erzeugt würden. Auch das Höchstgericht stellte somit bei der Beurteilung dieses Fremdenbeherbergungsbetriebes zunächst auf die von diesem Gebäude ausgehenden Emissionen ab und ließ die Frage, ob das Gebäude zur Unterbringung von Asylwerbern, als Wohnbau oder als „sonstiges Gebäude“ im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs 5 lit. b) Stmk. ROG zu qualifizieren sei, offen, was gegen die von Beschwerdeführerseite in der Form vertretene Rechtsansicht spricht, dass ein „Hotel-Restaurant“ im Umfang wie das gegenständliche vom Typus her (27 Mieteinheiten und Restaurantbetrieb) grundsätzlich nicht im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden darf, handelt es sich beim „allgemeinen Wohngebiet“ doch auch um eine typische „Mischkategorie“. In der beispielhaften Aufzählung der den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienenden Nutzungen, die keine Wohnzwecke betreffen, sind nicht nur ausdrücklich „sonstige Betriebe aller Art“ angeführt, sondern auch „Gasthäuser“, wobei bei einem „Gasthaus“ ein betrieblicher Schwerpunkt natürlich auch in der Beherbergung liegen kann und die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken an Gäste, die in einem solchen Gasthaus auch nächtigen, im Vergleich zu jenen, die nicht in diesem Gastgewerbebetrieb nächtigen, dann wohl auch einen nicht unerheblichen Anteil ausmachen wird. Letzteres wird erfahrungsgemäß auch bei einem geplanten „Hotel-Restaurant“ der Fall sein, wenn es von Gästen grundsätzlich angenommen wird, da laut zu beurteilendem Projekt die Nutzung des Restaurantbereiches des „Hotel-Restaurants“ auch durch Gäste, die nicht beherbergt werden, nicht ausgeschlossen wurde, was im Hinblick auf die von Beschwerdeführerseite auch dargelegte schlechte Auslastung von einschlägigen Gastgewerbebetrieben in der Region, insbesondere in der Wintersaison, aufgrund des Klimawandels, auch aus wirtschaftlichen Überlegungen wohl auch nicht wirklich tunlich wäre. In Bezug auf die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken dient das projektierte „Hotel-Restaurant-Gebäude“ somit unzweifelhaft teilweise sogar unmittelbar auch der Bedürfnisbefriedigung der Bewohner des betroffenen und der angrenzenden Wohngebiete im Rahmen der Erweiterung der Infrastruktur der in Rede stehenden Tourismusregion und damit naturgemäß auch jenen der „Bewohner von Wohngebieten“ sowie mittelbar jedenfalls auch den wirtschaftlichen Bedürfnissen derselben. Auch bei der verfassungsgesetzlich geregelten Privatzimmervermietung, also der Vermietung von bis zu zehn Fremdenbetten, geht es beispielsweise um die Deckung von Bedürfnissen der „Bewohner von Wohngebieten“; – dies unbeschadet des Umstandes, dass die betroffene bzw. angrenzende Wohnbevölkerung wohnversorgt ist oder nicht; andernfalls auch diese vom Typus her betrachtet nicht zulässig wäre, würde man auf den Beherbergungsschwerpunkt allein abstellen; – auch dort steht nämlich eine Art „Beherbergung“ im Vordergrund und ist bei einer solchen Tätigkeit des Vermietens von bis zu zehn Fremdenzimmern das Überschreiten der Anzahl der Pflichtabstellplätze wohl auch nicht ausgeschlossen. Wenn von Beschwerdeführerseite anlässlich der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung auf die hohe Attraktivität des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens geschlossen wurde und festgehalten wurde, dass das Vorliegen einer derartigen Anziehungskraft eine Deckung des Bedürfnisses von Bewohnern von Wohngebieten nicht mehr gegeben sei und aufgrund dieser überörtlichen Anziehungskraft ein Hotel die Widmungskategorie „Kerngebiet“ benötigen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass beispielsweise auch bekannte Ausflugsgasthäuser in „allgemeinen Wohngebieten“ eine mitunter überregionale Anziehungskraft aufzuweisen im Stande sind und gegenständlich vor allem anhand des geplanten Betriebsablaufes, der mit dem eines größeren Gasthofs in einem allgemeinen Wohngebiet durchaus vergleichbar ist, darüber hinausgehende Kriterien, die eine besondere „überregionale“ Attraktivität fallbezogen begründen würden, nicht erkennbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat z. B. auch einen Lebensmittelmarkt mit Parkplätzen für Kunden und Personal als typenmäßig im Wohngebiet für zulässig erachtet (vgl. VwGH am 15.12.1998, 9705/0225). Aus dem Beschwerdevorbringen betreffend die demonstrative Aufzählung der Hotels in der Begriffsbestimmung der Widmungskategorie „Kerngebiet“ nach § 23 Abs 5 lit. c) ROG 1974 (vgl. nunmehr § 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG 2010) ist im Hinblick auf die im allgemeinen Wohngebiet möglichen „sonstigen Betriebe aller Art“ gegenständlich isoliert betrachtet nicht wirklich etwas zu gewinnen und würde die von Beschwerdeführerseite diesbezüglich vertretene Sichtweise dann auch dazu führen, dass ein in der Bestimmung des § 23 Abs 5 lit. c) ROG 1974 (nunmehr § 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG) angeführter „Handelsbetrieb“, mag er auch einem einschlägigen Bedürfnis der Bewohner von Wohngebieten dienen, im allgemeinen Wohngebiet – da nicht angeführt – nicht errichtet werden dürfte, was im Hinblick auf die einleitend zitierte, höchstgerichtliche Rechtsprechung und den Gesetzeswortlaut jedoch nicht anzunehmen ist. Im Übrigen ist z.B. auch die „Verwaltung“ bzw. deren Gebäude sowohl in der Kategorie „allgemeines Wohngebiet“ als auch in jener des „Kerngebietes“ beispielhaft angeführt.
Auch aus der von Beschwerdeführerseite herangezogenen, höchstgerichtlichen Judikatur ist für den gegenständlichen Fall, vor dem Hintergrund der in der Widmungskategorie „Kerngebiet“ legistisch hervorgehobenen höheren Nutzungsvielfalt (im Sinne eines Mischgebietes mit zentralörtlichen Funktionen), welche für Stadtzentren typisch ist (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 8 zu § 30 Stmk. ROG), im Lichte der extensiv gehaltenen, bloß demonstrativen Aufzählung in der Regelung des § 23 Abs 5 lit. b ROG 1974 (vgl. nunmehr § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010), bezogen auf den Beschwerdefall, nichts Abschließendes abzuleiten, da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang einen Spielsalon zu beurteilen hatte, der, wie vom Höchstgericht ausgeführt, typischerweise nicht den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen im Sinne von Anlagen, wie sie in § 23 Abs 5 lit. b ROG beispielhaft zur näheren Begriffsbestimmung aufgezählt werden, entspreche. Es wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – soweit ersichtlich – auch nicht deutlich erkennbar zwischen verschiedenen Betriebsarten von gastgewerblichen Betrieben differenziert und hat das Höchstgericht beispielsweise auch in dem Erkenntnis vom 24.10.1985, 84/06/0049, allgemein auf einen „Gastgewerbebetrieb“ abgestellt und ausgeführt, dass ein solcher im allgemeinen Wohngebiet im Sinne der damals anzuwendenden Regelung nach § 23 Abs 4 lit. b) ROG idF 1982/54, als welches die zu beurteilende Liegenschaft ausgewiesen gewesen ist, grundsätzlich eine zulässige Betriebstype darstelle; – dies ungeachtet des Umstandes, dass es dabei um ein „Tagesespresso“ ging. Auch ein „Hotel-Restaurant“, wie gegenständlich zu beurteilen, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen Gastgewerbebetrieb, insbesondere in gewerberechtlicher Hinsicht im Sinne der Regelung nach § 111 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994 dar und wird mit diesem „Betriebstypus“ projektsgemäß auch klar die Gebäudenutzung und der geplante „Betrieb“ im Sinne vorgenannter gastgewerblicher Tätigkeiten in Bezug auf die Beherbergung von Gästen und die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken in der Betriebsart „Hotel“ bzw. „Restaurant“ zum Ausdruck gebracht. Zutreffend erblickte die belangte Behörde auch im Vergleich zur Widmungskategorie des sogenannten „reinen Wohngebietes“ ein schlagendes Argument, zumal im „reinen Wohngebiet“ zulässige Nutzungen überwiegender Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des (speziellen) Wohngebietes dienen müssen (vgl. z. B. VwGH am 24.03.2010, 2009/06/0249) und ist auch aus dem Vergleich zur diesbezüglichen Regelung des § 23 Abs 5 lit. a) ROG 1974 (vgl. nunmehr auch § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG) zu ersehen, dass es bei dem Dienen der gesetzlich näher beschriebenen Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten eben nicht um Bedürfnisse der Bewohner des betroffenen oder unmittelbar angrenzenden Wohngebietes geht, sondern es auf die Bedürfnisbefriedigung von Bewohnern von Wohngebieten ankommt.
Die belangte Behörde ging im Gegenstand ihres Rechtsmittelverfahrens der Rechtsansicht der Steiermärkischen Landesregierung folgend im Ergebnis daher zu Recht davon aus, dass die Errichtung des projektierten „Hotel-Restaurants“ im „allgemeinen Wohngebiet“ nicht ausgeschlossen ist, wenn keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden.
Letzteres wird von Beschwerdeführerseite auch bestritten, insbesondere was Abgas-, Geruchs- und Lärmbelästigungen anlangt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt es dabei jedoch nicht darauf an, dass der „Nutzungsumfang“ nicht jenem eines „ortsüblichen Gasthauses“ entspricht, sondern vielmehr darauf, dass mit dem Bauvorhaben projektsgemäß keinerlei störende Emissionen einhergehen, die einen Widerspruch zum Wohncharakter des Gebietes bewirken, wobei bei der Beurteilung von einem auch sonstigen rechtskonformen Verhalten der Nutzer auszugehen ist.
Treffend ging die erste Instanz in ihrem Bauverfahren auch davon aus, dass vor dem Hintergrund der mit dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben verbundenen Emissionen im Lichte der von Nachbarseite erhobenen Einwendungen auch ein Sachverständigenbeweis heranzuziehen ist, da zur Erforschung der materiellen Wahrheit gegenständlich auch unzweifelhaft besondere Fachkenntnisse nötig sind (vgl. z. B. VwGH am 04.11.1983, 83/04/0263). Im Gegenstand wurden von Bauwerberseite folglich auch ein „schalltechnisches Gutachten“ sowie eine „gutachterliche Stellungnahme bezüglich der Heizungs- und Lüftungsanlagen“ des Projektes zur Vorlage gebracht.
Grundsätzlich ist diesbezüglich festzuhalten, dass wenn nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen werden, sondern Gutachten anderer Sachverständiger als „Privatgutachten“ von einer Partei vorgelegt werden, diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen sind, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein „zusätzliches“ Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 19 zu § 28 Stmk. BauG und die dort zitierte, höchstgerichtliche Judikatur).
Diese Vorgangsweise setzt jedoch voraus, dass private „Gutachten“ vorgelegt wurden, was in Bezug auf das von Bauwerberseite beigebrachte, schalltechnische Gutachten zweifellos der Fall ist; – mag auch eine Beurteilung von Schallpegelspitzen der PKW-Abstellplätze an den Grenzen des Baugrundstückes nicht vorgenommen worden sein. Hingegen stellt die „gutachterliche Stellungnahme Heizungs- und Lüftungsanlage“ des Sa Ingenieurbüro vom 07.07.2015 jedenfalls kein Gutachten im rechtlichen Sinn dar, hat ein Gutachten eines Sachverständigen doch aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen und hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffenheit zu nennen, die für das Gutachten erforderlich sind (VwSlg. 3159 A). Dieses Urteil muss auch so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit überprüft werden kann (vgl. z. B. VwGH am 22.09.1980, 0367/80 ua., bzw. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 8 zu § 28 Stmk. BauG). Die die Heizungs- und Lüftungsanlage betreffende „gutachterliche Stellungnahme“ weist gegenständlich keinerlei sich auf das Projekt beziehenden Befund auf, sondern nennt als Grundlage bloß die im Gerichtsverfahren vorgelegte Beschreibung Haustechnik des Büro DI H G, B, vom Oktober 2014 und werden sowohl in Bezug auf die Heizanlage, die Lüftungsanlage der Küche, jene des Restaurants und die Sanitäranlagen betreffend, darin quasi in „Auflagenform“ formulierte haustechnische Forderungen, welche sich insbesondere anhand von Normen wie ÖNÖRMEN und diversen technischen Richtlinien ergeben, aus fachlicher Sicht erhoben und besteht der diesbezügliche Schluss, ungeachtet des Umstandes, dass sich die diesbezügliche Stellungnahme mit Art und Ausmaß der projektsbezogenen Emissionen und der im Bereich der Grundgrenze des zu bebauenden Grundstückes auftretenden einschlägigen Immissionen überhaupt nicht auseinandersetzt, lediglich darin, dass bei Einhaltung der im „Gutachten“ angeführten Normen, Vorschriften und Gesetze sowie der zusätzlichen Behördenauflagen mit keiner Überschreitung der ortsüblichen Emissionsgrenzen zu rechnen sei und gegen die Errichtung der gegenständlichen Anlage aus gebäudetechnischer Sicht kein Einwand zu erheben sei. Diese Unterlage stellt somit nicht nur für sich genommen aufgrund der Anforderungen an ein Gutachten ein solches nicht dar, sondern ist darin auch das Beweisthema, ob aus immissionstechnischer Sicht auf Grundlage des Projektes Tatsachen dafür sprechen bzw. bejahendenfalls welche, die bei rechtskonformem Verhalten hinsichtlich Art und Ausmaß der mit dem Projekt verbundenen Emissionen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Nutzung dieses Hotel-Restaurants, dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft im Bereich der Grenzen des zu bebauenden Grundstückes nahelegen, nicht abgehandelt worden, was im Hinblick auf die Lüftungsanlage des Hotel-Restaurants vor dem Hintergrund der emissionsseitig, insbesondere betreffend Geruchsemissionen, diesbezüglich nicht aussagekräftigen Projektsunterlagen auch nicht möglich gewesen wäre. Ob von Sachverständigenseite ein „Einwand“ erhoben wird ist dabei jedenfalls nicht von Belang.
Bereits die Erstbehörde wäre daher gehalten gewesen, nach diesbezüglicher Projektsergänzung durch die Bauwerberin, in ihrem Bauverfahren ein sich auf das zu beurteilende Projekt beziehendes Gutachten eines immissionstechnischen Sachverständigen im Zusammenhang mit den monierten Schadstoff- und Geruchsbelästigungen einzuholen und hätte die belangte Behörde diese Mängel im Rahmen ihres Rechtsmittelverfahrens jedenfalls aufzugreifen gehabt. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass das zur Vorlage gebrachte private Sachverständigengutachten betreffend Lärm – ungeachtet der mangelhaften Unterlagen betreffend die besagte Abluftanlage – in der Folge nicht durch einen Sachverständigen im Sinne obiger Ausführungen überprüft wurde, was laut Aktenlage von Seiten des zuständigen Referates der betreffenden Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgelehnt wurde. Auch insoferne erweist sich die behördliche Vorgangsweise als rechtswidrig und ist auf obige Ausführungen in Bezug auf fehlende Angaben betreffend die Abluftanlage zu verweisen und hätte auch eine rechtliche Prüfung der Schlüssigkeit dieses Gutachtens ergeben, dass eine Beurteilung der Schallpegelspitzen darin lediglich eingeschränkt und nicht bezogen auf die Grenze des zu bebauenden Grundstückes erfolgt ist; – dies ungeachtet der räumlichen Nähe projektierter KFZ-Stellplätze zur nächsten Grundgrenze und der damit einhergehenden, besonderen Verhältnisse im gegenständlichen Fall.
Diese genannten „Beweismittel“ stellten daher im behördlichen Verfahren keine taugliche Grundlage dar, um das diesbezügliche Beweisthema abzuhandeln und in der Folge die Baubewilligung zu erteilen.
Vor dem Hintergrund der einschlägigen, höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z. B. VwGH am 05.11.2015, Ra 2014/06/0047-9) und des sich auch daraus ergebenden „Grundsatzes des Vorranges einer meritorischen Entscheidung“, waren daher im Lichte des Umstandes, dass von Behördenseite jedenfalls auch einschlägige Ermittlungsschritte – wenngleich nicht im erforderlichen Umfang – gesetzt wurden, bei Vornahme der erforderlichen Projektsergänzungen, die diesbezüglichen Beweise unter Beiziehung eines schalltechnischen sowie eines immissionstechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht aufzunehmen.
Im Zuge der Gerichtsverhandlung wurden von Bauwerberseite auch die besagte Abluftanlage betreffende Projektsunterlagen nachgereicht und auch diesbezüglich Projektsergänzungen vorgenommen.
In Bezug auf den Einwand betreffend des Vorliegens einer allfälligen, dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigung der Bewohnerschaft durch Lärm ist festzuhalten, dass von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH am 05.12.2000, 99/06/0199) ausgesprochen wurde, dass Lärmimmissionen auch in der Nacht im Zusammenhang mit Pflichtabstellplätzen von Nachbarseite hinzunehmen seien, zumal sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung des Bauplatzes seien. Gegenständlich normiert § 89 Abs 3 Stmk. BauG iVm § 89 Abs 1 leg. cit., dass bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit ein Pflichtabstellplatz vorzusehen ist. Im Hinblick auf die projektierte Anzahl von 27 diesbezüglichen Mieteinheiten wären für den Beherbergungsbetrieb 27 Pflichtabstellplätze vorzusehen. Für das Projekt sind jedoch 31 Abstellplätze geplant, wobei sich im Freien 27 befinden und sind 4 im Gebäudeinneren projektiert, weshalb vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, auch eine schalltechnische Beurteilung der Emissionen aus den Abstellplatzbereichen vorzunehmen war. Den Nachbarvorbringen ist auf Grundlage des schlüssigen schalltechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass Schallimmissionen aus der Lüftungsanlage mit Werten von weniger als 17 dB auftreten, welche im Lichte des Planungsrichtwertes von 45 dB im Nachtzeitraum somit keine relevanten Schallimmissionen darstellen, wobei jedoch zur Hintanhaltung der Tonhaltigkeit der diesbezüglichen Immissionen die diesbezügliche, aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Auflage zur Hintanhaltung damit einhergehender Belästigungen vorzuschreiben war.
Hinsichtlich der Immissionen, welche von der Heizungsanlage ausgehen, ist die Geräuschcharakteristik betreffend festzuhalten, dass sich die Geräusche der projektierten Heizung nicht von jenen unterscheiden, die üblicherweise von Heizungsanlagen von Wohngebieten emittiert werden; – dies aufgrund des Umstandes der Ausblasgeschwindigkeit, welche sich nicht von jener typischer Wohnhäuser unterscheidet, und sich auch die Schalldruckpegel nicht von typischen Geräuschen von privaten Heizungsanlagen unterscheiden. Ungeachtet dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, dass die Planungsrichtwerte von 45 dB in der Nacht durch Strömungsgeräusche aus der beschwerdegegenständlichen Abluftanlage nicht überschritten werden, da solche Geräusche üblicherweise kaum wahrgenommen werden können. Auch in Bezug auf die projektierten PKW-Fahrbewegungen ist – wie auch im vorgelegten Privatgutachten schlüssig dargelegt – davon auszugehen, dass die Planungsrichtwerte eingehalten werden, jedoch im Bereich der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück x (Mag. G) der Richtwert für Schallpegelspitzen von 70 dB in den Nachtstunden nicht eingehalten werden kann und an diesem Immissionspunkt 1 eine Überschreitung um ca. 5 dB stattfindet, weshalb es erforderlich war, an der nordöstlichen gemeinsamen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks mit diesem Nachbargrundstück die im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebene Lärmschutzwand mittels Auflage vorzuschreiben, sodass gerichtlicherseits davon ausgegangen wird, dass bei Realisierung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens nicht nur die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021, sondern auch die im Rahmen des allgemeinen Wohngebietes zur Beurteilung heranzuziehenden Richtwerte für Schallpegelspitzen entsprechend der maßgebenden ÖAL-Richtlinie 3 eingehalten werden, womit sichergestellt ist, dass keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft durch Lärm durch das antragsgegenständliche Projekt verursacht werden, zumal für den sich aus der Regelung des § 23 Abs 5 lit. b Stmk. ROG ergebenden Schallschutz der Nachbarn grundsätzlich das Widmungsmaß, also jenes Maß an Immissionen maßgeblich ist, welches in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist (vgl. z. B. VwGH am 19.12.2005, 2002/06/0058) und wird letzteres fallbezogen durch die Summe der vorhandenen Grundbelastung in Bezug auf Lärm (Istmaß) und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (Prognosemaß) nicht überschritten, sodass an der Zulässigkeit der Emissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung kein Zweifel besteht (vgl. z. B. VwGH am 31.05.2012, 2010/06/0189, unter Hinweis auf VwGH am 19.12.2005, 2002/06/0058, VwGH am 21.10.2004, 2002/06/0029 mwN bzw. VwGH am 20.03.2003, 99/06/0010).
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang in der Form auch monierten Belästigungen durch Abgas bzw. Geruch wird auf Basis des in immissionstechnischer Hinsicht erhobenen Sachverständigenbeweises (Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T P, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) festgehalten, dass in puncto Luftschadstoffe im Hinblick auf das Ausmaß des freigesetzten Massestroms Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub) maßgebend sind und eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten auf benachbarten Grundstücken auch durch die wesentlichen Immissionsbeiträge aus dem Betrieb der Heizung sowie dem vergleichsweise geringen Beitrag aus dem Verkehr nicht zu erwarten ist. Störende Immissionen in Bezug auf Luftschadstoffe werden bei Realisierung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens nicht erwartet und entspricht die Heizungsanlage emissionsseitig und immissionsseitig einer Heizung, wie sie üblicherweise bei Gebäuden mit 10 bis 15 Wohneinheiten zum Einsatz kommt. Hingegen war in Bezug auf die in den Unterlagen ursprünglich ableitbare Abluftführung trotz des Einsatzes von Geruchsminderungstechniken von hohen möglichen Geruchsbelastungen, die über den Beurteilungswerten der Österreichischen Akademie der Wissenschaft lagen, auszugehen und konnte durch die projektsgemäße Erhöhung des Kamins um 3 m auf 13 m erreicht werden, dass die Bereiche mit über 8 % der Zeit Geruchsbelastung auf benachbarten Grundstücken verschwinden und sich Zonen zwischen 5 und 8 % Geruchshäufigkeiten auf kleine Regionen beschränken und waren zur dauerhaften Sicherstellung der Hintanhaltung dieser Überschreitungen die aus dem Spruch dieses Erkenntnisses die Lüftungsanlage betreffenden Auflagen zur Vorschreibung zu bringen. Zumal die Abluftmenge und die Geruchsstoffkonzentrationen in Bezug auf die projektierte Lüftungsanlage emissions- und immissionsseitig mit jenen einer üblichen Gasthauslüftung vergleichbar sind und auch bei derartigen Gasthauslüftungsanlagen Geruchshäufigkeiten zwischen 5 % und 8 %, wenn diese überhaupt über Aktivkohlefilteranlagen verfügen, anzunehmen sind, ist nicht davon auszugehen, dass beschwerdefallbezogen bei Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden, die im Widerspruch zum Wohncharakter des gegenständlichen Gebietes stehen.
Zusammenfassend wird von Seiten des erkennenden Gerichtes daher im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass die projektierte „Nutzung“ in Form eines „Hotel-Restaurantgebäudes“ im „allgemeinen Wohngebiet“ auf dem in Rede stehenden Standort auf Grundlage des anlässlich der Gerichtsverhandlung iSd § 13 Abs 8 AVG unwesentlich geänderten Bauprojektes keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft im Sinne der versteinerungstheoretisch maßgeblichen Regelung des § 23 Abs 5 lit. b) ROG 1974 verursacht und würde sich dieses Ergebnis im Übrigen auch unter Zugrundelegung der von Beschwerdeführerseite angezogenen Regelungen des Stmk. ROG 2010 ergeben.
Hinsichtlich der von Seiten Herrn Dipl.-Ing. M P, MBA, getroffenen Ausführungen im Zusammenhang mit der Befriedigung eines ursächlichen Wohnbedarfs ist festzuhalten, dass eine derartige Bedarfsregelung legistisch nicht verankert wurde und es auch in der raumordnungsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs 5 lit. b) ROG 1974 (vgl. auch § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010) nicht um einen „Bedarf“ geht, sondern um das Dienen von „Bedürfnissen“ der Bewohner von Wohngebieten. Es kommt somit insbesondere nicht darauf an, ob in dem Gebiet eine Notwendigkeit für die Errichtung eines weiteren Hotels gesehen wird, weshalb auch die damit in Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur Wettersituation bzw. Klimaerwärmung und damit einhergehender, mangelnder Möglichkeit der Kunstschneeerzeugung in Folge des Temperaturanstieges, im Verfahren keine Rolle spielen und auch die wirtschaftliche Situation von Betrieben der Umgebung verfahrensgegenständlich nicht einzubeziehen ist. Auch können Überlegungen in Bezug auf Arbeitsplatzbeschaffung und die Befürchtung, dass nicht österreichische Arbeitskräfte eingestellt würden und vordergründig ungarische Bauunternehmungen zum Zug kommen würden, im Sinne einer Arbeitsplatzsicherung bzw. Arbeitsplatzbeschaffung verfahrensgegenständlich ebenso wenig einbezogen werden, wie jene des wirtschaftlichen Misserfolges. Baurechtlich kann es auch nicht darauf ankommen, ob dieses Grundstück im Eigentum ungarischer Personen steht, ist doch nach § 22 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG dem Bauansuchen u. a. nur der Nachweis des Eigentums oder des Baurechts an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück anzuschließen bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist (vgl. § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG), insbesondere haben Überlegungen in Bezug auf die behauptete Behandlung von österreichischen Eigentümern in Ungarn außer Betracht zu bleiben. In Bezug auf die Antragstellerin ist aus den via Internet einzusehenden, offiziellen Unternehmensdaten auch zu ersehen, dass die antragstellende Gesellschaft seit 06.01.1998 tatsächlich existiert, woran auch eine allfällige wiener Zustelladresse in der der Behörde bekanntgegebenen Form nichts zu ändern vermag. Auch können Überlegungen im Hinblick auf eine allfällige künftige Nutzung eines derartigen Objektes bei wirtschaftlichem Misserfolg in die gegenständliche Gerichtsentscheidung, in Ermangelung diesbezüglicher positiv-rechtlicher Grundlagen, nicht einfließen und ist aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur bloß zu ersehen, dass auch die von Seiten des Beschwerdeführers offenbar befürchtete Folgenutzung einer Unterkunft für Flüchtlinge im „allgemeinen Wohngebiet“ unter den näher beschriebenen Bedingungen raumordnungsrechtlich grundsätzlich wohl nicht unzulässig erschiene, was es jedoch nicht zu beurteilen galt.
Hinsichtlich des von Behördenseite zutreffend nicht angenommenen Nachbarrechtes im Zusammenhang mit dem relevierten Nichteinhalten der Bebauungsdichte ist festzuhalten, dass bezüglich dieses auch erst in der Berufung erstatteten Vorbringens nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 225) bis Anm. 229) zu § 26 Stmk. BauG, zitierte Judikatur) ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG nach geltender Rechtslage nicht erblickt werden kann.
In Bezug auf die von Beschwerdeführerseite aufgegriffenen, spruchgemäßen Vorschreibung von Bundesgebühren in einem Berufungsbescheid in Baurechtsangelegenheiten durch die belangte Behörde, ist auszuführen, dass diese Eingabegebühren keinerlei Kosten im Sinne der Regelungen der §§ 75 ff AVG darstellen und die bescheidmäßige Vorschreibung der gegenständlichen Eingabegebühr für die Berufungsschrift nicht in die Zuständigkeit der Baubehörden fällt, sodass sich der diesbezügliche Spruchteil bereits deshalb als rechtswidrig erweist.
Im Hinblick auf dieses begründete Beschwerdevorbringen war der Spruch des angefochtenen Bescheides, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern und waren die Beschwerden im Ergebnis abzuweisen und war der angefochtene, baurechtliche Rechtsmittelbescheid unter Vornahme der angeführten Abänderungen zu bestätigen, wobei die von Sachverständigenseite vorgeschlagenen Auflagen, ausgenommen jene, welche die von Bauwerberseite vorgenommenen Projektsänderungen beinhalteten, gemäß § 29 Abs 5 Stmk. BauG zur Wahrung der subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn vorzuschreiben, wobei die Auflagen 29) und 33c) des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die diesbezüglichen Projektsänderungen der Bauwerber aufzuheben waren.
In Bezug auf die von Seiten der Erstinstanz vorgenommenen, bescheidmäßigen Absprüche über Nachbareinwendungen ist festzuhalten, dass nicht zulässige Einwendungen zurückzuweisen sind und mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen nach § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Ein diesbezüglicher meritorischer Abspruch über Einwendungen erübrigt sich daher.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren auch eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal in der Judikatur des Höchstgerichtes – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärt ist, ob ein Gastgewerbebetrieb in den Betriebsarten „Hotel“/„Restaurant“ der gegenständlichen Größenordnung (27 Mieteinheiten, 31 Abstellplätze) und mit einem Wohnbau vergleichbaren Heizungsemissionen sowie mit einem üblichen Gasthausbetrieb vergleichbaren Emissionen aus der Lüftungsanlage, aus raumordnungsrechtlicher Sicht – wie gegenständlich dargelegt – grundsätzlich errichtet werden darf.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
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